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Beschluss

6 B 2092/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0111.6B2092.06.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 1 K 2751/06) gegen die dienstliche Weisung der Bezirksregierung N. vom 30. Juni 2006, privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen in Zukunft vom zuständigen Amtsarzt bestätigen zu lassen, und deren Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 1 K 2751/06) gegen die dienstliche Weisung der Bezirksregierung N. vom 30. Juni 2006, privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen in Zukunft vom zuständigen Amtsarzt bestätigen zu lassen, und deren Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die dem Antragsteller durch die Bezirksregierung N. unter dem 30. Juni 2006 erteilte und am 18. Juli 2006 für sofort vollziehbar erklärte Weisung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2006, zunächst für die Dauer des Schuljahres 2006/2007 privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen in Zukunft vom zuständigen Amtsarzt bestätigen zu lassen, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so dass dem Aufschubinteresse des Antragstellers der Vorrang zu gewähren ist. Die Weisung ist rechtswidrig, weil sie ohne Anhörung der zuständigen Personalvertretung ergangen ist. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 des Personalvertretungsgesetzes für das Land NRW (LPVG NRW) ist der Personalrat bei der Anordnung von amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit anzuhören. Die Pflicht zur Anhörung des Personalrates besteht nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur in den Fällen, in denen es um die Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit geht, sondern auch dann, wenn der Dienstherr - wie hier - Zweifel hegt, ob der dem Dienst wegen einer vorübergehenden Erkrankung fernbleibende Bedienstete tatsächlich erkrankt ist beziehungsweise die Erkrankung tatsächlich zur Dienstunfähigkeit führt. Vgl. OVG NRW, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 1 A 4114/96.PVL -, Schütz BeamtR ES/D IV Nr. 104 und Cecior/Dietz/Vallendar/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Stand September 2006, § 75 Rn. 57. Die dem Antragsteller erteilte Weisung vom 30. Juni 2006 ist so zu verstehen, dass dieser sich immer dann einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen hat, wenn es der Amtsarzt zum Zwecke der Bestätigung einer privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigung von ihm verlangt. Das ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Bezirksregierung N. an das Gesundheitsamt des Kreises S. , mit der eine Durchschrift der Weisung vom 30. Juni 2006 übersandt worden ist und in dem ausgeführt wird: "Sollte eine amtsärztliche Bestätigung der privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig sein, bitte ich, Herrn D. einen kurzfristigen Termin einzuräumen." Mit dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 hat die Bezirksregierung N. nochmals bestätigt, dass ihre Weisung vom 30. Juni 2006 in der eingangs beschriebenen Weise auszulegen ist. Die Weisung stellt daher die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW dar, die einer vorherigen Anhörung des Personalrates bedurfte. Eine solche Anhörung ist nicht erfolgt. Die Beteiligung des Bezirkspersonalrates mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 deckt die Weisung vom 30. Juni 2006 nicht, denn sie verfolgte ein anderes Ziel. Der Bezirkspersonalrat wurde damals angehört zu einer auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW beabsichtigten Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, die klären sollte, ob der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt dauerhaft dienstunfähig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) oder nur begrenzt dienstfähig (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) sei. Die Weisung vom 30. Juni 2006 konkretisiert dagegen die Regelung des § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, wonach ein Beamter, der dem Dienst wegen Krankheit fernbleibt, die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit auf Verlangen nachzuweisen hat. Die dem Antragsteller auferlegte qualifizierte Nachweispflicht gilt auch für ein kurzfristiges Fernbleiben vom Dienst wegen einer nur vorübergehenden Erkrankung, ohne dass es auf deren Art oder Dauer ankommt. Die angegriffene Weisung stellt es in das Ermessen des Amtsarztes, zu bestimmen, in welchen Fällen künftig eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers erfolgen soll. Sie geht damit über die Anordnung der einmaligen amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers hinaus, zu welcher der Bezirkspersonalrat angehört worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich hieraus ergebende Betrag wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).