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Beschluss

12 A 3004/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0112.12A3004.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung der Kläger ergeben sich derartige Zweifel nicht schon daraus, dass das Verwaltungsgericht wortwörtliche Passagen aus seinem zugehörigen Prozesskostenhilfebeschluss und dem dazu ergangenen Beschwerdebeschluss des Senates mit ihren bloß vorläufigen Feststellungen wie "dürfte ... unzulässig sein" oder "ist ... aller Voraussicht nach unbegründet" zitiert hat. Mit dem Obersatz, dass die Klage unbegründet bzw. unzulässig sei, und der ab- schließenden Wertung, dass die tragenden Erwägungen dieser Entscheidungen angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage fortgelten, hat das Verwaltungsgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seine Auffassung nunmehr endgültig ist. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage teilweise als unzulässig abgewiesen hat, sind hierzu Zulassungsgründe nicht dargelegt worden. Die im Übrigen erfolgte Abweisung der Klage als unbegründet, die - ohne weiteres und eindeutig erkennbar - damit begründet worden ist, dass dem Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Form einer angemessenen Schulbildung nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) zuletzt geändert durch Art. 3 des Kinderrechteverbesserungsgesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG der Gesichtspunkt der unzulässigen Selbstbeschaffung und die gegenüber dem Besuch der Waldorfschule C. - M. kostengünstigere Möglichkeit der schulgeldfreien Beschulung an einer durch bestandskräftigen schulrechtlichen Bescheid als bestmöglicher Förderort bestimmten staatlichen Sonderschule entgegenstünden, wird durch die Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt. Keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erwachsen daraus, dass die allein in Frage kommende Anspruchsnorm des § 35a SGB VIII nicht ausdrücklich genannt, sondern nur durch eine Verweisung auf den Widerspruchsbescheid in Bezug genommen wird. Unzutreffend ist auch die Prämisse in der Zulassungsbegründung, im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestünde ein Anspruch auf schulische Förderung an der bestmöglichen Schule. Dem steht schon der Wortlaut der über § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG entgegen, der als Leistung der Eingliederungshilfe ausdrücklich die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung vorsieht; nicht weniger aber auch nicht mehr. Die Zulassungsbegründung verkennt zudem, dass die Kläger mit dem Vortrag, die Schule für Erziehungshilfe könne - im Gegensatz zur Waldorfschule - die erforderliche Förderung der Kläger nicht leisten, nach der hier vertretenen Auffassung wegen der vorrangigen, bestandskräftigen schulrechtlichen Entscheidung nicht mehr gehört werden konnten. Danach ist als bestmöglicher Förderort die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) verbindlich festgelegt. Der in den Bescheiden vom 5. August 2003 darüber hinaus enthaltene Hinweis, dass gegen den weiteren Besuch der S. -T. -Schule keine Bedenken bestünden, lässt die schulrechtliche Festlegung des bestmöglichen Förderortes (Schule für Erziehungshilfe - Sonderschule -) unberührt. Für eine Beweiserhebung über die Eignung der Waldorfschule einerseits und der Schule für Erziehungshilfe andererseits bestand deshalb kein Anlass. Wenn die Kläger für die Frage einer unzulässigen Selbstbeschaffung im Ansatz davon ausgehen, es habe eine Subsumtion unter die Vorschrift des § 36a Abs. 3 SGB VIII stattzufinden, irren sie auch insoweit. Denn diese Vorschrift ist erst durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) eingefügt worden. Mit dem ausschlaggebenden Argument des Verwaltungsgerichts, die Mutter der Kläger habe den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe mit Schreiben vom 29. Juni 2003 erst gestellt, nachdem sie sich - bestätigt durch Schreiben vom 27. Mai 2003 - die begehrte Primärleistung durch Abschluss der Schulverträge geraume Zeit zuvor bereits selbst beschafft habe, setzt sich die Zulassungsbegründung nicht substantiiert auseinander. Wenn die Mutter die Schulverträge bereits im Mai 2003 abschließen konnte, ist nicht nachvollziehbar, warum sie nicht auch schon spätestens im Mai 2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII hat stellen können. Sollte der Umzug von C1. nach C. tatsächlich noch von der Gewährung von 200 Euro Umzugskosten seitens der Stadt C1. abgehangen haben, hätte das einer vorsorglichen Antragstellung nicht entgegengestanden. Der Antrag auf Jugendhilfe hätte vielmehr ggfls. noch zurückgenommen werden können. Allein der Umstand, dass es sich bei den Anspruchsgrundlagen des SGB VIII um Bundesrecht handelt, vermochte kein schützenswertes Vertrauen darauf zu schaffen, dass die im für die Gesetzesausführung zuständigen Behörden die Förderung genauso handhaben würden wie die C1. Behörde(n). Soweit nach dem Hinweis der Schulaufsicht Bedenken gegen einen weiteren Besuch der Waldorfschule (S. -T. -Schule) nicht bestanden, konnte hieraus nicht zugleich abgeleitet werden, dass die Kläger für den Besuch dieser Schule auch Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII erhalten würden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich die Mutter der Kläger (schuldhaft) falsche Vorstellungen gemacht hat. Schon aus dem Obenstehenden ergibt sich, dass die Kläger gleichfalls weder mit ihrer Gehörsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO iVm Art. 103 Abs. 1 GG) noch mit ihrer Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO iVm § 86 Abs. 1 VwGO) durchzudringen vermögen. Eine Beweiserhebung - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - dazu, ob die Waldorfschule die einzige richtige, beste und zumutbare Schulform für die Kläger ist, drängte sich nicht auf, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2004 - 9 B 46.04, JURIS m.w.N., da die Eingliederungshilfe lediglich auf eine angemessene Schulbildung und nicht auf die optimale Beschulung gerichtet ist und für eine angemessene Schulbildung nach der verbindlichen schulrechtlichen Entscheidung hier die Sonderschule für Erziehungshilfe als bestmöglicher Förderort bestimmt ist. Vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Kläger - wie auch in der Berufungszulassungsbegründung eingeräumt wird - erst unter dem 29. Juni 2003, d.h. weit nach Abschluss der Schulverträge, einen ordnungsgemäßen Antrag auf Jugendhilfeleistungen gestellt hat, kam es bei der Entscheidungsfindung auch nicht erkennbar auf die vorgebliche Vorsprache der Mutter beim Jugendamt bereits im März 2003 anlässlich eines Vorstellungstermins bei ihrem neuen Arbeitgeber an. Ebenso wenig stellte sich dem Gericht die tatsäch-liche Frage, ob angesichts der finanziellen Lage der Familie eine Ermäßigung des Schulgeldes in Betracht kam. Es ist und war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dies möglich war, soweit eine öffentliche Förderung des Schulbesuches aus-geschlossen sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 iVm § 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).