Beschluss
19 B 1875/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0115.19B1875.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache nicht durchgreifen oder den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügen. Die zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und deren Rechtmäßigkeit angeführte Wiederholungsgefahr besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers fort. Es sind keine neuen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr (nunmehr) verlässlich ausschließen. Die Stellungnahme des Psychotherapeuten Prof. Dr. C. vom 14. Juli 2006 schließt eine Wiederholungsgefahr aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 8. August 2006 nicht aus. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. C. vom 24. August 2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die dort enthaltenen Aussagen, die therapeutische Behandlung des Antragstellers sei erfolgreich abgeschlossen worden und die mit ihm und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebenden zwei minderjährigen Kinder seien derzeit nicht gefährdet, sind nicht schlüssig, weil sie den übrigen Ausführungen in der Stellungnahme widersprechen. Danach besteht bei dem Antragsteller weiterhin ein Restrisiko", auf dessen Vorliegen sich Prof. Dr. C. aus Verantwortung der Gesellschaft gegenüber und auch zum Schutz gegen Regressansprüche" veranlasst sieht. Dabei handelt es sich auch nicht um ein allgemeines Restrisiko", das bei jedem Sexualstraftäter nach einer erfolgreichen therapeutischen Behandlung fortbesteht. Das Restrisiko" beim Antragsteller liegt darin begründet, dass bei ihm nach den Angaben von Prof. Dr. C. Defizite in der Bearbeitung der der Tat vorausgehenden Lebenssituation bestehen. Diese Defizite können nach Auffassung des Gutachters in einer Gruppentherapie, an der der Antragsteller teilgenommen hat, nur schwer bearbeitet" werden. In diesem Zusammenhang betont Prof. Dr. C. die Stärken von weiterführenden Einzeltherapien". Im Kern ist damit der Gutachter der Auffassung, dass der Antragsteller einer weiterführenden einzeltherapeutischen Behandlung bedarf, der er sich nach Aktenlage bislang nicht unterzogen hat. Ist das aber der Fall, so ist nicht nachvollziehbar, dass Prof. Dr. C. unter Nr. 3 seiner Stellungnahme vom 24. August 2006 die therapeutische Behandlung des Antragstellers uneingeschränkt als erfolgreich abgeschlossen bezeichnet. Dazu passt auch nicht, dass der Gutachter die Gefahr eines Rückfalls in der Türkei als wahrscheinlicher ansieht als bei einem weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet. Dass die familiären Verhältnisse des Antragstellers im Bundesgebiet eine Wiederholungsgefahr ausschließen, lässt sich der Stellungnahme von Prof. Dr. C. ebenfalls nicht entnehmen. Nach seiner - zutreffenden - Einschätzung ist es erforderlich, dass der Antragsteller in stabilen ehelichen und familiären Verhältnissen lebt. Ob dies der Fall ist, hat der Gutachter entweder nicht selbst überprüft oder kann von ihm nicht verlässlich beantwortet werden. Denn er führt zu dieser Frage lediglich aus, die Ehe des Antragstellers scheint" stabil zu sein. Auch der Antragsteller hat zur Stabilität seiner ehelichen und familiären Verhältnisse keine konkreten Angaben gemacht. Sein Vortrag erschöpft sich darin, pauschal auf ein funktionierendes Zusammenleben mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zu verweisen. Die vorgelegte Stellungnahme seiner Bewährungshelferin vom 6. September 2006 ist in diesem Zusammenhang und auch sonst unergiebig. Einzelheiten zu den ehelichen und familiären Lebensverhältnissen des Antragstellers enthält die Stellungnahme nicht. Dass er sich - auch unter dem Druck des laufenden Ausweisungsverfahrens - an gerichtlichen Auflagen hält, schließt als solches die Gefahr erneuter Straftaten nicht aus. Letzteres gilt auch in Bezug auf die (befristete) Berufstätigkeit des Antragstellers. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 29. März 2004 - 19 B 999/03 -, S. 5 des Beschlussausdrucks, ausgeführt, dass eine Berufstätigkeit des Antragstellers für sich allein eine Wiederholungsgefahr nicht ausschließt. Die Bewährungshelferin ist im Übrigen der Auffassung, dass der Antragsteller es schaffen kann", ein straffreies Leben zu führen. Eine abschließende Meinung hierzu hat sie sich aber nach ihrer Stellungnahme vom 6. September 2006 - zu Recht - (noch) nicht gebildet. Die Führungsaufsicht dauert noch bis Februar 2009. Angesichts der fortbestehenden Wiederholungsgefahr hat aus den Gründen des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 8. August 2006 das Zusammenleben des Antragstellers mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern kein der Rechtmäßigkeit der Ausweisung entgegenstehendes Gewicht. Entgegen seinem Vortrag hat die Bezirksregierung in ihrem Widerspruchsbescheid (auch) diesen Aspekt bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung berücksichtigt und zutreffend im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 55 AufenthG gewürdigt. Mit dieser Ermessensausübung sind Ermessensfehler in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2002 geheilt worden (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit der Antragsteller meint, die Ermessensausübung der Bezirksregierung sei unvollständig, trifft dies nicht zu. Die Bezirksregierung hat nicht nur das Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im Bundesgebiet, sondern auch alle sonstigen nach Lage des Falles für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und gewürdigt. Dass über diese Gesichtspunkte weitere Aspekte in die Ermessensausübung einzustellen waren, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Ausweisung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder sonst rechtswidrig, weil mit der Ausweisung keine Entscheidung über die Befristung der Wirkung der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) getroffen worden ist. Darin liegt kein Rechtsfehler der hier streitgegenständlichen Ausweisung. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, NVwZ 1997, 298 (300), m. w. N. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, einen entsprechenden Antrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) beim Antragsgegner zu stellen. Nach Aktenlage ist dies bislang nicht geschehen. Soweit der Antragsteller die Nichtberücksichtigung des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 rügt, genügt sein Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Er hat seinen diesbezüglichen Vortrag weder einzelfallbezogen noch allgemein näher konkretisiert, sondern lediglich mit einem Satz auf Gutmann, Die neue Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG und ihr Verhältnis zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, InfAuslR 2005, 401 f., verwiesen. Nähere Ausführungen des Antragstellers zur Anwendbarkeit der Richtlinie auf Assoziationsberechtigte, vgl. hierzu etwa OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. Dezember 2006 - 7 A 10924/06 -, juris, Rdn. 27; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 12 TG 494/06 -, InfAuslR 06, 393 (393 f.); OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -, NVwZ 2006, 1304 (1304); Nds. OVG, Beschluss vom 6. Juni 2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654 (654 f.); Gutmann, a. a. O., und der Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, dass die erforderliche, vgl. hierzu unter anderem OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -, a. a. O., Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie durch den Bundesgesetzgeber trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist nicht erfolgt ist, sind nicht erfolgt. Diesen Fragen ist im laufenden Hauptsacheverfahren nachzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).