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Beschluss

14 A 2325/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0118.14A2325.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor. 1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (A I des Begründungsschriftsatzes) ist vom Kläger nicht bezeichnet, geschweige denn dargelegt. Er macht zwar geltend, dass seine im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gestellten Befangenheitsanträge fehlerhaft abgelehnt worden seien. Ein solcher Verfahrensmangel unterliegt jedoch nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht, §§ 146 Abs. 2, 173 VwGO, § 512 ZPO. Der gegenteiligen Auffassung des Klägers folgt der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts der maßgeblichen Vorschriften nicht. Der Gesetzgeber hatte u. a. bei der Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. 8. 2004, BGBl. I S. 2198, Gelegenheit, etwa im Rahmen der Änderungen der Vorschriften zur Berufungszulassung die Ausschlusswirkung des § 146 Abs. 2 VwGO in diesem Punkt zu begrenzen. Davon hat er trotz der in Rechtsprechung und Kommentarliteratur - vereinzelt - vertretenen Bedenken, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 54 Rdnr. 21; SächsOVG, Beschluss vom 1. 8. 2000 - 1 B 58/99 -, SächsVBl 2001, 10, auf die sich der Kläger berufen hat, keinen Gebrauch gemacht. Der Senat sieht ebenfalls keinen Anlass, dieser Frage nachzugehen. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass mit der Ablehnung der Befangenheitsanträge das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt worden wäre. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass auf Seiten des beklagten Amtes eine vom erkennenden Gericht abgeordnete Richterin tätig geworden ist, benennt er keine verfahrensrechtliche Regel, die dadurch verletzt sein könnte. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. 2. Der Kläger hat weder die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache noch ihre grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 VwGO, dargelegt (A I und A II). Diese jeweils aus dem Umstand zu folgern, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, ist abwegig. Denn dann hätte die Nichtübertragung stets zur Folge, dass die Berufung ohne die vom Gesetzgeber gemäß § 124 VwGO vorgesehene Prüfung zuzulassen wäre, und die Beschränkung der Zulassungskompetenz des Verwaltungsgerichts durch § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO hätte keinen Sinn. Der Umstand, dass auf Seiten des beklagten Amtes eine vom erkennenden Gericht abgeordnete Richterin tätig geworden ist, wirft keine ernsthaft zu stellende Frage auf, die für die Entscheidung über die Klage bedeutsam wäre. Seit Jahrzehnten werden Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit - und anderer Gerichtsbarkeiten - mit ihrem Einverständnis zeitlich befristet in Funktionen der Legislative und der Exekutive abgeordnet. Der Kläger stellt abwegige Überlegungen über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für diese allgemein bekannte und auch im beklagten Amt bewährte Praxis an. Soweit der Kläger - auf Seite 31 der Begründung des Zulassungsantrags - eine Abweichungsrüge erhebt, legt er keinen Rechtssatz dar, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung in bewusster Abkehr von einem Rechtssatz zugrunde gelegt hat, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat. Er rügt lediglich, dass das angegriffene Urteil nicht mit Rechtsgrundsätzen im Einklang stehe, die sich aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergäben, auf die sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich gestützt habe. Eine unbewusste Abweichung, also eine fehlerhafte Anwendung solcher Rechtsgrundsätze, wenn sie denn vorläge, rechtfertigt jedoch nicht die Berufungszulassung. 3. Auch die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Einwände des Klägers gegen die Bewertung der Klausuren S I, Z I, C I, Z II, S II, C II und V II zurückgewiesen. Gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung wendet sich der Kläger in zahlreichen Punkten. Zu keinem dieser Punkte ist sein Vortrag geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Generell gilt, dass der Klägervortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren fehlende oder fehlerhafte Ausführungen in den Klausuren nicht ersetzen kann und dass weder persönliche Angriffe gegen Prüfer, Bedienstete des beklagten Amtes oder erstinstanzliche Richter noch bloße Wiederholungen oder inhaltsleere verbale Bekräftigungen des eigenen Vorbringens geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Im übrigen gehört es nicht zu den Aufgaben der Prüfer, in der Klausur zu Tage getretenen Kenntnis- und Verständnismängeln des Prüflings detailliert zu begegnen. Vielmehr haben sie die Prüfungsleistung zu bewerten und diese Bewertung zu begründen. Das ist geschehen. Im Einzelnen, soweit danach auf den Vortrag des Klägers zur Begründung des Zulassungsantrags einzugehen ist: 3.1 Zu A III "Allgemeiner Teil" zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dem Senat erschließt sich nur eingeschränkt, welche Gründe der Kläger für die Richtigkeitszweifel in diesem Abschnitt darlegen will. Maßgeblich ist, ob seine Darlegungen Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Für die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils bietet § 119 VwGO das Instrumentarium. Davon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Überlegungen des Klägers zur "bereits rein zahlenmäßigen" Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Klage angesichts der hohen Zahl der von ihm erhobenen Einzelbeanstandungen (nach eigenen Angaben über 200) und zur "Uneinheitlichkeit" der Bewertung seiner verschiedenen Prüfungsleistungen sind aus rechtlichen und logischen Erwägungen ungeeignet, Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Das bedarf keiner weiteren Begründung. Ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils werden durch den Umstand begründet, dass das Landgericht Bonn in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 26 O 219/02 - mit nicht begründetem Beschluss vom 12. Juni 2003 - dem Kläger für seine Klage gegen das Land wegen Amtspflichtverletzung durch fehlerhafte Bewertung der im Streit befindlichen Klausuren teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Es gibt weder eine prozessrechtliche noch eine tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass dessen Einschätzung im Prozesskostenhilfeverfahren derjenigen des zur Beurteilung der Klausurenbewertungen vom Kläger angerufenen und dazu berufenen Verwaltungsgerichts im Erkenntnisverfahren vorzuziehen sein könnte. Auch das sonstige Vorbringen in Abschnitt A III löst keine Richtigkeitszweifel aus. Der Kläger verwechselt u. a. ersichtlich die Begriffe "Einwendung" und "Widerlegung". Seine generalisierte Kritik an Vorgang und Ergebnis des Überdenkens der Prüfungsentscheidung im Rahmen des verwaltungsinternen Überprüfungsverfahren stellt eine auf einer petitio principii beruhende inhaltsleere Etikettierung ("Nachgeschobene Neutralisierungen unhaltbarer Korrekturen") einer aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen Verfahrensweise dar. Sie entbindet ihn nicht davon, im Einzelnen substantiiert Zweifel daran darzulegen, dass eine Prüferbemerkung unter Berücksichtigung des Ergebnisses des verwaltungsinternen Überprüfungsverfahrens vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden ist. Eine bloße Bezugnahme auf diese Passage, wie sie der Kläger an vielen Stellen seiner Antragsbegründung hat genügen lassen, ersetzt nicht die erforderliche Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auch soweit der Kläger im übrigen pauschal seine erstinstanzlichen Schriftsätze in Bezug nimmt, genügt das nicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zwar zum Teil von der Möglichkeit des § 117 Abs. 5 VwGO Gebrauch gemacht, dies aber auf die Einwände beschränkt, für die der Kläger im Klageverfahren nichts substantiell Neues vorgetragen habe. Dass die jeweiligen Einschätzungen des Verwaltungsgerichts insoweit fehlerhaft waren, hat der Kläger nicht dargelegt. Deshalb musste er sich mit dem angegriffenen Urteil, auch soweit von § 117 Abs. 5 VwGO Gebrauch gemacht worden ist, substantiiert auseinander setzen und den Streitstoff durchdringen und aufbereiten. Das ist nicht geschehen. Der Kläger beschränkt sich stattdessen undifferenziert auf die Behauptung, dass er die Prüferstellungnahmen, die Bestandteil der Begründung des Widerspruchsbescheides sind, durch sein in Bezug genommenes erstinstanzliches Vorbringen sämtlich "widerlegt" habe. Den Umstand, dass das Verwaltungsgericht gelegentlich Randbemerkungen der Prüfer würdigt, ohne dass diese sich zu den Einwänden des Klägers im Rahmen des Überdenkens geäußert haben, hat der Kläger nicht als Mangel gerügt. Zu B "Besonderer Teil" Klausur S I Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung der Wahlfeststellungs- /Postpendenzproblematik durch die Prüfer auf der Grundlage ihrer erläuternden Stellungnahmen nicht beanstandet, weil diese aufgrund der Unterschiede im Sachverhalt der Klausur und der Entscheidung BGHSt 35, 86ff zu Recht davon ausgegangen seien, dass eine Postpendenzfeststellung unrichtig bzw. nicht vorzugswürdig sei. Der Kläger setzt sich nicht mit der Differenzierung auseinander, die dem zugrunde liegt. Deshalb geht auch sein Angriff gegen die Würdigung der weiteren Randbemerkungen auf S. 6 ("Beteiligt"...) und S. 7 (...wohl auch BGH) der Klausur fehl. Anders als bei einer Wahlfeststellungslage oder einem Stufenverhältnis von Vortatbeteiligung und Täterschaft ist der Fall BGHSt 35, 86ff. dadurch geprägt, dass eine mögliche Beteiligung an der Vortat allein in Mittäterschaft und dabei dadurch in Betracht gezogen wurde, dass ohne "faktische" Beteiligung Tathandlungen von anderen als "Folge einer rechtlichen Konstruktion" zugerechnet werden. Der Erstprüfer stellt deshalb zu Recht in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. 5. 2001 fest, dass nicht eindeutig erkennbar sei, dass der Kläger seiner Klausurbearbeitung die Möglichkeit einer solchen Fallgestaltung zugrunde gelegt habe. Die Kritik der Prüfer an der konkreten Verwendung der Abkürzung "h.M." ist nicht zu beanstanden. Der Kläger behauptet zwar, dass die Auffassungen des Bundesgerichtshofes grundsätzlich als "herrschende Meinung" bezeichnet werden können, substantiiert aber nicht, dass dies an irgendeiner Stelle in Rechtswissenschaft und Praxis vertreten wird. Falls der Kläger meinen sollte, dass ein Praktiker gut beraten ist, die Auffassungen des BGH an prominenter Stelle in seine Überlegungen einzubeziehen, hat das mit dem quantifizierend qualifizierenden Kürzel "h.M." nichts zu tun. Dass die Randbemerkung S. 7 (Das ist nicht zwingend) nicht zu beanstanden ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt. Die vom Kläger allein zugrunde gelegten Sachgestaltungen "wegtragen" oder "auf eine Schubkarre heben" verengen die Handlungsmöglichkeiten spekulativ. Der Umstand, dass mehrere Wochen nach der Wegnahme des Steines dieser sich auf einem "Schiebekarren" befand, erlaubt keinen Rückschluss auf die Modalitäten der Wegnahme. Bezüglich der Rüge des Randbemerkungsteils "wohl" (S.9) wiederholt der Kläger seine eigene Behauptung, ohne sich mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen. Im übrigen legt der Kläger weder dar, zu welchem entscheidungserheblichen Thema und mit welchem spezifischen Sachverstand insoweit ein Gutachten eingeholt werden sollte. Die Berechtigung der gerichtlichen Würdigung der Randbemerkung "Irrtum" zweifelt der Kläger durch bloße Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens an. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind jedoch nicht zu beanstanden. Nicht jede Täuschungshandlung ist geeignete Versuchshandlung. Die Kritik an der Randbemerkung S. 10 unten (Woran sollte...) und den sich darauf beziehenden Ausführungen des Zweitkorrektors im Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Die Klausurausführung des Klägers "ohne eigenes Tatinteresse" ist keine gutachterliche Untersuchung, sondern bloße Behauptung. Die Kritik an der Würdigung der Randbemerkung S. 11 oben (Schließt das...) ist unsubstantiiert und setzt sich - außer mit dem inhaltsleeren Kraftwort "abseitig" - nicht mit der Darstellung des aktuellen Streitstandes durch das Verwaltungsgericht auseinander. Zur Kritik des Klägers an der Würdigung der Randbemerkung S. 12 bleibt nur zu ergänzen, dass es um die Frage geht, welche Anforderungen an eine gutachterliche Bearbeitung zu stellen sind, und nicht darum, ob die Prüfer die Ausführungen sprachlich und inhaltlich verstanden haben. Selbst wenn die Einwände des Klägers gegen die Würdigung der Randbemerkungen auf S. 14 und 15 durchgriffen, könnte das die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Denn es bedarf keiner ergänzenden Erläuterung der Prüferkritik daran, dass der Kläger von der Gebräuchlichkeit eines bestimmten Formulars ausgeht, obwohl der Sachverhalt dazu keinen Anlass gibt, und dass er aus einer Einschätzung des F über den M ("Einen besonders vertrauenerweckenden Eindruck machte mir der ... nicht") eine Tatsachenfeststellung macht, in der er eine tragfähige Grundlage für den Verdacht der Hehlerei durch J erkennt. Soweit das Verwaltungsgericht Einwände des Klägers gegen Prüferrügen auf S. 16 bis 18 als unsubstantiiert bewertet hat, tritt der Kläger dem z. T. mit Gegenbehauptungen und im übrigen mit Darlegungen zur Falllösung entgegen, die in der Klausur fehlen. Beides ist zur Substantiierung nicht geeignet. Dasselbe gilt hinsichtlich der Würdigung der Verständlichkeit von Prüferrügen. Bei der Würdigung der Klausurenbearbeitung kann nur das vom Kläger Geschriebene berücksichtigt werden. Die Formulierung, "Da ..., ist eine Postpendenzfeststellung möglich", ist sprachlich nicht der Beginn einer gutachterlichen Untersuchung der Frage "Postpendenz- oder Wahlfeststellung?", sondern schließt eine solche ab. Die Annahme des Klägers in der Klausurbearbeitung, dass wegen der Schwere des Steines "grundsätzlich" eine Tatbeteiligung des S in Betracht kommt, ist fernliegend, wie dies der Kläger selbst auf S. 8 ("keine Indizien") lapidar feststellt. Zu B "Besonderer Teil" Klausur S II Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass Randbemerkungen aufgrund der Stellungnahme des Erstkorrektors im Widerspruchsverfahren, der sich der Zweitkorrektor angeschlossen hat, für die Bewertung keine Bedeutung hatten, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass und warum dadurch die Bewertung der Klausur fehlerhaft geworden sein könnte. Dazu genügen weder, wie oben unter 3.1 dargelegt, eine generalisierende Kritik noch verbale Kraftmeierei wie "Das Groteske des Urteils (zeigt sich) einmal völlig ungeschminkt". Zwar überprüft das Verwaltungsgericht auch Randbemerkungen auf ihre Berechtigung, soweit es - durch Inbezugnahme der Begutachtungen und Stellungnahmen der Prüfer - deren mangelnde Relevanz für die Bewertung festgestellt hat. Die vom Kläger vorgebrachten Zweifel gegen diese Überprüfungen können jedoch die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Denn ist ein Urteil in einem Punkt auf zwei selbstständige Erwägungen gestützt, muss hinsichtlich beider Erwägungen ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden. Die Ausführungen des Senats zu Randbemerkungen beschränken sich deshalb weitgehend auf solche, deren Inhalt die Prüfer ausweislich ihrer ergänzenden Stellungnahmen im Widerspruchs- und Klageverfahren im Rahmen der Bewertung Bedeutung zugemessen haben, zumal die Gutachten Randbemerkungen nicht in Bezug nehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung der Mängel bei der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen nicht beanstandet. Soweit dem der Kläger entgegen tritt, beschränkt er sich auf die Wiederholung seiner gegenläufigen Behauptungen, ohne sich mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts nennenswert auseinander zu setzen. Zum Teil ist sein Vortrag auch nicht haltbar. Denn die Feststellung des BAK zur Tatzeit beschränkt sich nicht auf eine "rechtliche Wertung", sondern ist Beweiswürdigung aufgrund sachverständiger Auswertung einer Blutentnahme. Hinsichtlich der Veränderung des Bewertungsgesichtspunktes zur Randbemerkung "wohl kaum" (S. 10) durch die Prüferstellungnahmen während des gerichtlichen Verfahrens hat das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundsätze für ein fehlerfreies Nachschieben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargestellt und angewandt. Mit der Klausurausführung "Für die gemeinschaftliche Ausführung reicht es aus, dass er eingeräumt hat,..." subsumiert der Kläger. Das ist eine rechtliche Bewertung im Sinne der Prüferstellungnahme. Es gibt auch keine "allgemeingültigen Korrekturgrundsätze", nach denen die Prüfer einen Aufbaufehler zwingend unter Verwendung des Wortes "Aufbau" bemängeln müssen. Die Wiederholung der Gegenbehauptung zur aufbaumäßigen Reihenfolge der Straftatbestände im Rahmen der rechtlichen Würdigung genügt nicht zur Darlegung, dass die verwaltungsgerichtliche Würdigung dieser Prüferrüge Zweifel aufwirft. Der Umstand, dass der Begriff "Apprehension" in strafrechtlicher Fachliteratur Verwendung findet, berührt nicht die Würdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Randbemerkung "was heißt das?" (S. 14), soweit sie sich auf juristische Laien bezieht. Die Angemessenheit auch dieses Maßstabes ergibt sich aus der nachfolgenden Erwägung. Es ist kein Widerspruch, einerseits nicht zur Sache gehörende Erörterungen zu bemängeln, andererseits die Erläuterung strafrechtlicher Fachbegriffe wie "funktionale Tatherrschaft" (S. 17) zu fordern, zumal wenn es sich nicht um Gesetzesbegriffe handelt. Denn entsprechend §§ 25, 22 JAG, § 35 Abs. 2 JAO war Gegenstand der Klausur die Bearbeitung einer praktischen Aufgabe aus dem Tätigkeitsbereich eines ordentlichen Gerichts in Strafsachen, hier nach dem Bearbeitungsvermerk die klausurmäßige Erarbeitung der Entscheidung des Strafgerichts. Es darf deshalb gefordert werden, dass die Entscheidungsgründe auch von Verfahrensbeteiligten ohne strafrechtliches Fachwissen verstanden werden können. Die Wiederholung einer unsubstantiierten Behauptung ist keine Zweifel auslösende sachliche Begründung für die konkrete Notwendigkeit, die Möglichkeiten von Nachtaten (S. 18 und 20) zu erwägen. In seiner Stellungnahme während des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Erstprüfer und ihm folgend der Zweitprüfer klargestellt, dass mit der Randbemerkung "Das ist kein Strafmilderungsgrund" (S. 21) bemängelt werden sollte, dass im Rahmen der rechtlichen Würdigung nur der in § 21 StGB geregelte Schuldminderungsgrund von Bedeutung ist und die Erörterung von Strafmilderung an dieser Stelle falsch ist. Das war in der Randbemerkung sprachlich misslungen, ist aber nach der Klarstellung nicht mehr zu beanstanden und vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Grundsätze für das zulässige Nachschieben von Gründen zu Recht so gesehen worden. Die vereinzelte Verwendung des Wortes "reziprok" in juristischer Literatur macht dieses nicht zum Bestandteil des "üblichen juristischen Sprachgebrauchs", was immer das sein mag. Im übrigen wäre auch dann angesichts seiner Bedeutung (vgl. etwa Duden Bd. 1, 20. Aufl. 1991 und 24. Aufl. 2006 "wechselseitig, gegenseitig, aufeinander bezüglich"; nach anderen Quellen vor allem in der Mathematik auch "umgekehrt") seine Benutzung im jeweiligen juristischen Zusammenhang erläuterungsbedürftig, für seine Verwendung durch den Kläger (S. 22) in Bezug auf § 46 Abs. 3 StGB allerdings kaum erläuterungsfähig. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Prüfer zu Recht gefordert haben, einen minderschweren Fall (S. 23) in Erwägung zu ziehen, wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger auf die mangelnde Einschlägigkeit der von ihm zitierten Rechtsprechung hinweist. Denn er ist der Prüferrüge ansonsten, vgl. seine Widerspruchsbegründung, nur mit Überlegungen zu angeblichen ideologischen Tendenzen von ihm nicht identifizierter Personen oder Personengruppen entgegen getreten. Hinsichtlich der Randbemerkung "nein" (S. 23) ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass das beklagte Amt oder das Verwaltungsgericht die Strafbemessungsvorschrift des § 47 Abs. 2 StGB übersehen haben könnten. Im Gegenteil hätte der Kläger darlegen müssen, warum er trotz seiner im Tenor seines Urteilsentwurfs angedeuteten Strafbemessungsvorstellung die Anwendung dieser Vorschrift in Betracht zieht. Die verwaltungsgerichtliche Würdigung seiner Angriffe gegen das Erstgutachten und dessen Ergänzung greift der Kläger weitgehend dadurch an, dass er diese als "Behauptungen" und "Wiederholungen" (von was?) etikettiert und ihnen sodann mit Verdikten wie "rein", "bloß", "sinnlos", "unwahr", "ohne eigenen gedanklichen Inhalt" entgegen tritt und zum Teil auf die eigenen Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren Bezug nimmt. Es genügt nicht zur Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger schlicht seine eigenen Wertungen an die Stelle der Prüferbewertung setzen will. Soweit er sich wiederholt mit Formulierungen wie "ist bereits widerlegt" auf sein Vorbringen zu Randbemerkungen im Rahmen seines Zulassungsantrags beruft, wird auf die Ausführungen des Senats in Abschnitt 3.1 des Beschlusses verwiesen. Im übrigen gilt: Mängel in der Beweiswürdigung erschließen sich auch aus einer Zusammenschau mit den Ausführungen des Klägers in den "tatsächlichen Feststellungen". Für eine Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (S. 10) ist kein Bedarf und deshalb kein Raum, wenn der Kläger zuvor (S. 9) der Einlassung des O folgt, dass die eventuell eine Tatbeteiligung begründende Äußerung des I nicht gefallen sei. Der Satz "Dem ist zu folgen:" bezieht sich aufgrund der Absatzbildung auf die drei davor stehenden Sätze, mit denen der Kläger ersichtlich die Aussage des O in der mündlichen Verhandlung würdigend zusammen fassen wollte. O's Äußerung bei der Polizei war insoweit die alleinige Grundlage für die Anklage. Der Zeuge hat zu diesem Punkt nichts beigetragen. Ob I eine andere, z. B. die von ihm behauptete Äußerung getan hat, ist nach der Klausurbearbeitung durch den Kläger nicht relevant. Auch ist im Klausurfall weder ein Verfahrensbeteiligter noch das Gericht diesem Punkt nachgegangen. Deshalb fehlt ein sachlicher Grund dafür, diese Äußerung unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo als geschehen anzunehmen (S. 6 und 10). Es ist - wie bereits oben einführend in Abschnitt 3 ausgeführt - prüfungsrechtlich nicht gefordert, derartige auf der Hand liegende Überlegungen detailliert in der Begründung einer Prüfungsentscheidung auszuführen. Zu B "Besonderer Teil" Klausur C II Die Auffassung des Klägers, die Prüfer hätten die Berechtigung eines von ihm erhobenen Einwandes dadurch eingeräumt, dass sie dazu im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nicht gesondert Stellung genommen haben, ist abwegig. Allerdings kann das Schweigen der Prüfer zu diesem Einwand im Rahmen des Überdenkungsverfahrens auch nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Denn der Einwand des Klägers gegen die Richtigkeit der Bewertungsbegründung im Erstgutachten, dass er wohl in der Einrede aus § 242 BGB ein die Teilungsversteigerung hinderndes Recht sehe und dies unhaltbar sei, ist unschlüssig. In seiner Widerspruchsbegründung macht er insoweit nur geltend, dass es "nicht § 242 BGB sein soll (s.o.) Siehe auch Seite 11 der Arbeit: ‚denn...'". Mit "s.o." bezieht er sich ersichtlich auf seinen Einwand gegen die Prüferwürdigung seiner Begründung auf S. 11 der Klausur für die Annahme, dass die Antragstellerin Dritte im Sinne des § 771 ZPO ist, als "kaum verständlich und nachvollziehbar". Damit ist ein Mangel der Prüferrüge nicht dargetan, denn auf S. 11 hat der Kläger prozessuale Fragen behandelt, ohne zu erkennen zu geben, dass er dort die materiell-rechtlich zu begutachtenden Fragen beantworten will. Demgegenüber bezog sich die Prüferrüge auf die materiell-rechtliche Untersuchung von Rechten, die der Teilungsversteigerung entgegenstehen könnten, beginnend auf S. 5 ff. der Klausur mit der aus § 242 BGB hergeleiteten Überlegung der Rechtsmissbräuchlichkeit. Der Senat lässt offen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Kläger seine Einwände gegen die Beanstandungen der Prüfer zur Frage des Ausscheidens der Antragstellerin aus der Erbengemeinschaft im Klageverfahren fallen gelassen hat. Dafür spricht immerhin die Wortwahl des Klägers und der Umstand, dass er seine Einwände im hier maßgeblichen Abschnitt seiner Widerspruchsbegründung nicht nummeriert hatte, es vielmehr Ziffern, auf die Bezug genommen werden konnte, allein in der Stellungnahme des Erstprüfers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab. Denn die Berufung ist auch unter Berücksichtigung dieses Einwandes nicht zuzulassen. Die auch vom Zweitprüfer in seiner Stellungnahme vertiefte Beanstandung besteht offensichtlich zu Recht. Der Kläger befasst sich in der Klausur damit, ob die Erbengemeinschaft aufgehoben worden ist oder ob im Hinblick auf § 2046 BGB von einer "faktische Teilung" ausgegangen werden kann. Die sich nach der Fallakte aufdrängende Frage, ob die Antragstellerin unter Fortbestand der Erbengemeinschaft im übrigen aus dieser durch persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung ausgeschieden ist, untersucht er nicht. Dazu hätte er in der ihm bei der Klausur vorliegenden Kommentierung Palandt, BGB, 58. Auflage, § 2042 Rdnr. 18 deutliche Hinweise finden können. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es kein Begründungsmangel ist, wenn der Zweitgutachter auf die Gründe des Erstgutachtens Bezug nimmt und sich diesen anschließt. Dem nur schwer verständlichen Klägervortrag lässt sich insoweit entnehmen, dass er mit der Verwendung des Wortes "auch" in seiner Widerspruchsbegründung geltend machen wollte, dass der Erstgutachter die Bemängelung der Seiten 5 - 9 nicht begründet habe und es deshalb kein Substrat für eine Bezugnahme durch den Zweitgutachter gebe. Das ist falsch. Der Erstgutachter hat sowohl in Randbemerkungen als auch im Erstgutachten Gründe für die Bemängelung der Ausführungen auf den Seiten 5 - 9 niedergelegt. Der Kläger will diese Erwägungen lediglich nicht gelten lassen. Der Zweitgutachter hat sich zudem ergänzend in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren geäußert. Der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ohne Rechtsfehler an der ursprünglichen Bewertung festgehalten haben, obwohl sie einen Einwand des Klägers als berechtigt akzeptiert hatten, setzt der Kläger lediglich seine mit versuchtem verbalem Nachdruck, aber ohne Substanz vorgetragene eigene Bewertung entgegen. Zu B "Besonderer Teil" Klausur C I Das Verwaltungsgericht hat die Prüferrügen zur fehlenden Erörterung von Art. 31 Wechselgesetz zu Recht nicht beanstandet. Die Behauptung des Klägers, ein Bürge könne nicht auf der Rückseite des Wechsels unterschreiben, hat in dieser Vorschrift keine Grundlage. Eine andere nennt der Kläger nicht. Die persönliche Auffassung des Klägers über die Berücksichtigungsfähigkeit des Inhalts seiner Lösungsskizze löst keine Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus, mit der die abgewogene Stellungnahme der Prüfer hierzu bestätigt wird. Einen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass der Inhalt von Konzeptpapieren oder Lösungsskizzen zu berücksichtigen ist, gibt es nicht. Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rdnrn 531, 537 und 632. Weitere substantiierte Angriffe gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil enthält die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Es ist vielmehr eindeutig, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 1. 12. 2000 (Bl. 121 der Gerichtsakte) die inhaltliche Richtigkeit von Prüferrügen einräumt (Aufrechnung/ Zahlung und Fehlen einer Auseinandersetzung mit der Haftung des Beklagten). Für deren Bedeutung im Rahmen der Bewertung setzt er unsubstantiiert seine eigene Auffassung an die Stelle derjenigen der Prüfer, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Auch hinsichtlich der Gesamtbewertung der Klausur hat der Klägervortrag außer einer Selbsteinschätzung keine Substanz. Zu B "Besonderer Teil" Klausur Z II Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Randbemerkung auf S. 8 (nicht unproblematisch) nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat auch zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht dargelegt, dass in Rechtsprechung oder Rechtswissenschaft eine beachtenswerte Meinung existiert, wonach in Fällen der hier umschriebenen Art die Partei aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einen Anspruch auf ihre Vernehmung von Amts wegen ohne weiteres und unabhängig vom sonstigen Beweisergebnis hat. Die von ihm zitierte und wohl in der Klausur angesprochene Entscheidung des EGMR Urteil vom 27.10.1993 - 37/1992/382/460 -, NJW 1995, 1413, ist selbst Hinweis dafür, dass dieser Ansatz nicht unproblematisch ist. Denn es schränkt seine Aussagekraft in Ziffer 31 seiner Begründung bewusst ein. Auch die vom Kläger für seine Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Beschluss vom 21.2.2001 - BvR 140/00 -, NJW 2001, 2531, trägt nicht. Vielmehr geht das Bundesverfassungsgericht unter dem Aspekt der Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren und effektiven Rechtsschutz zu sichern, ausdrücklich davon aus, dass die informatorische Anhörung der Partei im Rahmen von § 141 ZPO insoweit genügen kann und dem Gebot der Waffengleichheit auch damit Rechnung getragen ist. Es zitiert im übrigen - unter den genannten verfassungsrechtlichen Aspekten zustimmend - BGH- und OLG-Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur zu den Tendenzen im deutschen Zivilprozessrecht aufgrund der Entscheidung des EGMR, die der Behauptung des Klägers widersprechen. Da der Kläger für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Parteivernehmung in seiner Klausur keine andere Begründung anführt als die "Rechtsprechung des EGMR", ist danach die Erstprüferaussage "keineswegs so einfach zu bejahen" in der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren gerechtfertigt. Hinsichtlich der Randbemerkung auf S. 9 (Eigentum verloren?) geht der Angriff des Klägers am Urteil des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Urteil ist von der Berechtigung der Prüferrüge ausgegangen, nämlich dass der Kläger an dieser Stelle nicht prüft, ob S der Beklagten den PKW übereignet hat. Eine solche Untersuchung fehlt mit Ausnahme eines kurzen Eingehens auf § 1370 BGB. Weder § 1362 Abs. 2 BGB noch § 1006 BGB können zum Eigentumserwerb durch die Beklagte führen. Der Angriff des Klägers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, in der Klausur sei nicht erörtert, ob ein PKW zu den Sachen gehört, auf die § 1362 Abs. 2 BGB Anwendung finden kann, ist unsubstantiiert. Sein stichwortartiger Hinweis in der Klausur auf die Anwendbarkeit von § 1362 Abs. 2 BGB auf Arbeitsgeräte (S. 10 oben) ist auch mit einem Zitat aus der Palandt-Kommen-tierung keine Erörterung dieser Frage. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass sich die Randbemerkung auf S. 14 (abändern) aus dem gesetzgeberischen Sprachgebrauch in § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO rechtfertige. Dem tritt der Kläger mit dem Hinweis auf § 538 Abs. 2 ZPO vergeblich entgegen. Denn sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Kläger beziehen sich auf Fassungen dieser Vorschriften, die erst seit dem 1. Januar 2002 in Kraft sind. Weder die im Begutachtungszeitpunkt, wie er im Bearbeitungsvermerk festgelegt ist, noch die im Zeitpunkt der Klausurbewertung geltenden Fassungen geben Hinweise auf die umstrittene Wortwahl bei der Formulierung eines Antrags in der Berufungsinstanz. Dennoch werden dadurch keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils aufgelöst. Denn der Senat erkennt in der Randbemerkung keine für die Bewertung maßgebliche Beanstandung. Ersichtlich wollte der Erstkorrektor lediglich auf den in den Berufungsinstanzen üblichen Sprachgebrauch hinweisen. Das erschließt sich sowohl daraus, dass das vom Kläger gewählte Wort nur "unterschlängelt" ist und dass der Erstkorrektor in seinem Gutachten und in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren diese Randbemerkung nicht als Grundlage für seine Bewertung benennt, und zwar weder durch eine globale noch durch eine individuelle Einbeziehung. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, das die im Erstgutachten enthaltene Aussage über das mangelnde Geschick des Klägers bei der Wahl der Prüfungsreihenfolge angesichts der unterschiedlichen Reichweite der Ansprüche aus § 985 BGB und § 861 BGB gerechtfertigt sei. Durch den Hinweis des Klägers, dass im Klausurfall der unmittelbare Vorbesitzer auch zugleich eventueller Eigentümer sei, wird diese Auffassung nicht nur nicht in Zweifel gezogen, sondern ihre Berechtigung bestätigt. Aus der Würdigung der Klausurbewertung als "nicht objektiv willkürlich" lässt sich nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht seinen Prüfungsmaßstab in der vom Kläger behaupteten Weise verengt hat. Vielmehr knüpft das Verwaltungsgericht hier ersichtlich an den Sprachgebrauch des Klägers in seinem Schriftsatz vom 1.12.2000 an ("nicht nachvollziehbar", "hängt völlig in der Luft"). Im übrigen entspricht es der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, dass prüfungsspezifische Wertungen der Letztentscheidungskompetenz des Prüfers überlassen sind und deshalb nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Vgl. dazu auch Niehues, a.a.O., Rdnr. 847; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdnrn 481 f., 846 ff. Zu B "Besonderer Teil" Klausur Z I Das Verwaltungsgericht hat die Prüferrüge auf S. 4 (wirklich? 415.00,00 DM) nicht beanstandet, weil es der Auffassung war, die Höhe des Kaufpreises von 415.000,00 DM sei zwischen den Parteien unstreitig und dessen Nichterwähnung an der fraglichen Stelle sei deshalb vom Erstprüfer zu Recht gerügt worden. Dem tritt der Kläger zwar mit Recht entgegen; denn weder war der Kaufpreis in Höhe von 415.000,00 DM unstreitig noch ging es an der fraglichen Stelle um diesen Gesichtspunkt. Vielmehr wollte der Kläger an dieser Stelle den unstreitigen Inhalt von zwei Telefonaten zwischen dem Beklagten und einem Zeugen wiedergegeben. Allerdings kann dies die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Denn der Erstprüfer hat seine Randbemerkung - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dahin erläutert, dass auch die Beklagtenbehauptung über die Höhe des von ihm angebotenen Kaufpreises, nämlich 415.00,00 DM, zum unstreitigen Inhalt der Telefonate gehört. Auch dies ist eine tragende Urteilserwägung, weil das Verwaltungsgericht hinsichtlich der dem Widerspruchsbescheid zur Begründung beigefügten Prüferstellungnahmen von § 117 Abs. 5 VwGO Gebrauch gemacht hat. Diese hat der Kläger nicht angegriffen. In der ersten Instanz hatte er im übrigen insoweit lediglich einen Einwand erhoben, der an der Erläuterung der Prüferrüge durch den Erstprüfer vorbei gegangen ist. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger entgegen seiner Ansicht durch die Ausführungen des Erstprüfers zu § 415 BGB nicht beschwert ist. Denn der Erstprüfer hat diese auch hinsichtlich ihrer Knappheit als vertretbar gewertet und damit nicht bemängelt. Ob die vom Kläger angegriffenen weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts tragfähig sind, bedarf deshalb keiner Erörterung. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger als Einwand gegen die Begutachtung des Erstprüfers hinsichtlich der mangelnden Berücksichtigung der Beweiswürdigung lediglich seine Auffassung an die Stelle derjenigen des Prüfers zu setzen versucht habe. Dies hat der Kläger nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Neben seiner seinem Sprachgebrauch entsprechenden Behauptung, dies sei "unwahr", verweist er zwar auf seine Widerspruchsbegründung. Diese beschränkt sich jedoch auf die Wiederholung seines Klausurgedankenganges zur Würdigung der Antragstellung nach der Beweisaufnahme und auf seine Einschätzung, dies sei einleuchtender. Das ist kein substantiierter Einwand gegen die Rüge des Erstprüfers. Auch die in der Widerspruchsbegründung außerdem vertretene Auffassung, es habe insoweit ein - von ihm bemerkter - Fehler in der Aufgabenstellung vorgelegen, hilft als Substantiierung nicht weiter. Denn sie beruht auf der petitio principii, dass die fraglichen Klausurausführungen des Klägers nicht zu beanstanden seien. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Erstprüfer in seinem Gutachten mit der Würdigung, dass die Arbeit "in allen Teilen" fehlerhaft sei, sprachlich ungenau formuliert und nur Tatbestand und Entscheidungsgründe, nicht aber auch Rubrum und Tenor, gemeint habe. Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die These aufgestellt, Rubrum und Tenor seien keine Urteilsbestandteile, und seine sich daran anschließenden "logischen" Überlegungen, gehen an dieser Urteilsbegründung vorbei. Angesichts des mangelnden Durchgreifens der Einwände des Klägers fehlt seinem Angriff gegen die Bewertung seiner Arbeit mit "mangelhaft (3 Punkte)" die Substanz. Zu B "Besonderer Teil" Klausur V II Soweit sich der Kläger gegen die Zurückweisung eines Einwandes durch das Verwaltungsgericht mit der Behauptung wendet, er habe diesen Einwand nicht erhoben, ist nicht ersichtlich, wie er dadurch Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründen könnte. Das Verwaltungsgericht hat zwar unterstellt, dass die Prüfer einen objektiv vorhandenen Fehler nicht "angemahnt" haben, obwohl sie einen gleichartigen Fehler an anderer Stelle bemängelt haben. Das rechtfertigt aber nicht ohne weiteres den vom Kläger gezogenen Schluss, dass die Prüfer nicht aus Sachgründen, sondern willkürlich bewertet hätten. Weiteres hat der Kläger allerdings nicht vorgetragen. Der vom Kläger zurückgewiesene Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die von den Prüfern erwartete Vertiefung zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG ist ausdrücklich nicht Grundlage des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Kläger in Bezug auf die Beanstandung des Erstprüfers zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AuslG zugestanden habe, dass "eine Abrundung mit § 87 Abs. 1 Satz 2 AuslG noch schöner gewesen (wäre)". Deshalb geht auch hier sein Einwand an den Erwägungen des Urteils vorbei. Die Angriffe gegen die Würdigung der Klausurenbenotung mit "vollbefriedigend (11 Punkt)" sind zum Teil unverständlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Prüfer bei der Bildung des ihnen zustehenden Urteils von einer Gesamtpunktzahl 7 Punkte abgezogen hätten und in welcher Beziehung diese Punktzahl zu den Benotungen anderer Klausuren stehen könnte. Im übrigen sind die Einwände des Kläger gegen die Begründung des angegriffenen Urteils nicht substantiiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG a.F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.