Beschluss
6 E 1156/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0126.6E1156.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die mit Rücksicht auf die 200,- EUR übersteigende Beschwer des Bevollmächtigten des Antragstellers zulässige Beschwerde, mit welcher dieser eine Anhebung des Streitwertes von 2.500,- EUR auf 5.000,- EUR begehrt, ist unbegründet. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war zu Ziffer 2. der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die dem Polizeipräsidium C. für Juni 2006 zugewiesenen 51 Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit anderen Bewerbern zu besetzen, bis über die Berücksichtigung, Einbeziehung und Bewerbung des Antragstellers auf diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden sei. Dieses auf den Bewerbungsverfahrensanspruch gestützte Begehren hat das Verwaltungsgericht zutreffend gemäß den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG mit einem halben Auffangwert bewertet. Vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2006 - 6 E 586/06 - . Dieser Wert ist entgegen der Beschwerde nicht deshalb zu erhöhen, weil der Antragsteller zu Ziffer 1. beantragt hat, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsteller bei der Besetzung der 51 für Juni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu berücksichtigen und ihn in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Denn das Interesse des Antragstellers, die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, wird durch den Antrag zu 2. vollständig abgedeckt. Der Antrag zu 2. schließt nach seinem Zweck, aber auch nach seinem konkreten Wortlaut die Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers ein, weil er ausdrücklich auch auf Berücksichtigung des Antragstellers im Auswahlverfahren gerichtet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.