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Beschluss

1 A 5031/05.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0129.1A5031.05PVL.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der angefochtene Beschluss geändert.

Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der angefochtene Beschluss geändert. Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Das Rektorat der Universität E. beschloss in seiner Sitzung vom 13. Januar 2005 „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung" mit unter anderem folgenden Regelungen: - Alle freien und frei werdenden Stellen und Stellenanteile sind für eine Wiederbesetzung intern zu sperren, und zwar Dauerstellen für einen Zeitraum von drei Monaten und Zeitstellen für einen Zeitraum von einem Monat; - Ab dem 60. Lebensjahr eines Professors bedürfen sämtliche Einstellungs- und Weiterbeschäftigungsanträge, die über das Ruhestandsdatum hinausgehen, der Zustimmung des Rektorates; - Die Ausweisung von Dauerstellen im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus erfolgt auf Antrag der Fakultät durch das Rektorat; - Eine befristete Beschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus (Haushaltsstellen und Drittmittel) muss bis zum 40. Geburtstag des Wissenschaftlers, mit Ausnahmegenehmigung durch das Rektorat bis zum 42. Geburtstag des Wissenschaftlers beendet sein; - Beförderungsspitzen bei Beamtenstellen und hochwertige Tarifstellen der Fakultäten sowie der zentralen Einrichtungen und der Hochschulverwaltung oberhalb eines Eingangsamtes fallen an das Rektorat zurück und werden hochschulweit vergeben; nur die Vergabe der Stelle im Eingangsamt verbleibt bei der Fakultät bzw. Einrichtung. Wegen des vollständigen Inhalts dieser Stellenbewirtschaftungsgrundsätze wird auf das in den Gerichtsakten (Blatt 8-11) befindliche Exemplar verwiesen. Die „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung" wurden durch den Beteiligten bzw. den Kanzler der Universität - für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich - unter dem 18. Januar 2005 bekannt gemacht und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Eine Beteiligung des Antragstellers hatte zuvor nicht stattgefunden. Der Antragsteller, welcher die Regelungen der Stellenbewirtschaftungsgrundsätze zum Teil für mitbestimmungspflichtig, zum Teil für mitwirkungspflichtig hält, hat am 1. März 2005 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat dem Antrag des Antragstellers festzustellen, dass die Grundsätze der Stellenbewirtschaftung für die Universität E. vom 18. Januar 2005 mitbestimmungspflichtig sind, soweit darin die befristete Beschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus geregelt wird, im Übrigen der Mitwirkung des Antragstellers unterliegen, teilweise, nämlich betreffend den Antrag zu a), stattgegeben. Sie hat insoweit die Feststellung getroffen, dass die „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung" des Rektorates der Universität E. vom 18. Januar 2005, aufgestellt in der Rektoratssitzung vom 13. Januar 2005, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen, soweit darin eine Altersgrenze für befristete Beschäftigungen im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus angeordnet wird. Zur Begründung hat die Fachkammer im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Die betreffende Altersgrenze unterfalle dem Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG. Dabei scheitere die Mitbestimmung nicht am Fehlen einer Maßnahme des Beteiligten. Der Erlass der Stellenbesetzungsgrundsätze sei eine Maßnahme der Dienststellenleitung der Universität E. im Sinne von § 66 LPVG NRW. Rektor, Rektorat und Kanzler bildeten keine gesonderten Dienststellen mit je eigenem Unterbau. Vielmehr verantworte im Verhältnis zu den wissenschaftlichen Beschäftigten der Rektor, also der Beteiligte, alle Maßnahmen der Hochschule, ohne dass es auf organschaftliche Zuständigkeiten im Sinne des Hochschulrechts ankomme. Die fragliche Regelung über die Altersgrenze sei als Richtlinie über die personelle Auswahl bei Einstellungen mitbestimmungspflichtig. Sie beziehe sich auf Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse und gebe insoweit innerdienstlich bindende und zugleich generelle Grundsätze vor. Sie errichte ohne Rücksicht auf fachliche Gesichtspunkte ein allgemeines Einstellungshindernis für Bewerber, die bereits ein gewisses Lebensalter erreicht hätten. Das führe zu einer in den jeweiligen Einzelverfahren zu beachtenden Vorauswahl innerhalb des Bewerberkreises. Hierdurch solle eine Besetzung der betreffenden Stellen mit naturgemäß lebensjüngeren Nachwuchswissenschaftlern gesichert werden. Im Übrigen (also zu b) hat die Fachkammer des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt. Ein Mitwirkungsrecht an der Maßnahme, welches hier allenfalls nach § 73 Nr. 3 LPVG NRW in Betracht komme, bestehe für den Antragsteller nicht. Soweit es um diejenigen Bestandteile der „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung" gehe, welche die Stellenbesetzung außerhalb der Stellenbesetzungssperre regelten, handele es sich bereits nicht um Personalplanung im Sinne der Vorschrift, nämlich nicht um Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung. Statt dessen gehe es um Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen bei der Besetzung vorhandener Stellen. Die (obwohl ausgelaufen, noch übergangsweise nachwirkenden) Regelungen zur Wiederbesetzungssperre beträfen zwar die Personalplanung im Sinne des Mitwirkungstatbestandes, aber nicht - wie erforderlich - in Form der Aufstellung diesbezüglicher „Grundsätze". Statt dessen sei mit diesem Instrumentarium erkennbar nur vorübergehend auf die damalige konkrete Situation - Übergang von einem „ausfinanzierten" zu einem „Globalhaushalt - reagiert worden. Damit habe im Wege konkreter Vorbeugung ein ausgeglichen finanzierter Personalhaushalt sichergestellt werden sollen. Gegen den ihm am 30. November 2005 (am selben Tage wie den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers) zugestellten Beschluss hat der Beteiligte durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten am 19. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungfrist bis zum 15. März 2006 - am 14. März 2006 begründet. Der Beteiligte macht hierzu im Wesentlichen geltend: Da die „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung" allein durch das Rektorat beschlossen worden seien, fehle es bereits an einer ihm - dem Beteiligten - zuzurechnenden Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts. Die Auffassung, dem Rektor personalvertretungsrechtlich auch die Verantwortung für die von den verschiedenen anderen Hochschulgremien getroffenen Maßnahmen aufzubürden, gehe zu weit. Eine solche Bündelung der personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen sei nicht zu leisten und in § 66 Abs. 2 LPVG NRW bewusst nicht vorgesehen; auch ein Anwendungsfall des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW liege insoweit nicht vor. Eine andere Sichtweise würde im Übrigen das organisatorische Selbstverwaltungsrecht der Universitäten aus Art. 5 Abs. 3 GG in Frage stellen. Der von der Fachkammer angenommene Mitbestimmungstatbestand sei zudem aber auch inhaltlich nicht einschlägig. Es fehle am Vorliegen einer „Auswahlrichtlinie" im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW. Eine solche könne sich ausschließlich auf die Auswahl eines Bewerbers aus dem jeweiligen Bewerberkreis beziehen, nicht hingegen auf die Vorfrage, wie diese Bewerberkreis nach Umfang und Zusammensetzung zu erschließen sei. Mit der hier in Rede stehenden Altergrenze werde aber allein diese Vorfrage und nicht die Auswahl selbst betroffen. Davon abgesehen beschränke sich die Maßnahme auf befristete Einstellungen und schließe somit die betroffene Altersgruppe nicht vollständig von einer Neu- oder Anschlussbeschäftigung aus. Dem Landespersonalvertretungsgesetz sei zu entnehmen, dass allgemeine Vorgaben für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge, wie sie hier in Rede stünden, nicht der Mitbestimmung unterliegen sollten. Der Beteiligte beantragt (auf die Beschwerde), den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag in vollem Umfang abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und im Wege der Anschlussbeschwerde unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses seinem Antrag in vollem Umfang zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt (weiter), die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Zur Erwiderung auf die Beschwerde führt der Antragsteller aus: Personalvertretungsrechtlich dürfe kein Freiraum dadurch entstehen, dass hochschulrechtlich die Regelungskompetenzen nicht allein auf den Dienststellenleiter, sondern daneben auf verschiedene Hochschulgremien verteilt worden seien. Unabhängig von der internen hochschulrechtlichen Kompetenzzuordnung sei deshalb der Beteiligte der alleinige Ansprechpartner des Antragstellers; er habe insoweit für alle personalvertretungsrechtlich relevanten Maßnahmen im Bereich der Hochschule einzustehen. Das sei im Übrigen keine Besonderheit des Personalvertretungsrechts in Hochschulen. Eine ähnliche Konstellation gebe es vielmehr auch im kommunalen Bereich, wo allein der Bürgermeister Ansprechpartner des Personalrats sei, auch wenn der Rat oder ein Ausschuss die Maßnahme getroffen habe. Betreffend die Einschlägigkeit des in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestandes verstehe der Beteiligte den Begriff der Auswahlrichtlinie zu eng. Auch eine Regelung, welche die Vorfrage, welche Bewerber in einem potenziellen Auswahlverfahren zum Bewerberkreis zugelassen würden, festzulegen unternehme, unterfalle der Mitbestimmung. Andernfalls wäre die Möglichkeit eröffnet, über die Aufstellung von Grundsätzen betreffend die Erhebung einer Zugangsschwelle für den Bewerberkreis zugleich schon die Auswahl selbst mit zu steuern. Durch die Installation eines solchen gestuften Verfahrens dürfe aber die gesetzlich vorgesehene Mitbestimmung nicht torpediert werden. Im Übrigen seien (abweichende) Einzelfallprüfungen durch das Rektorat vorgesehen, welche zeigten, dass ein genereller Ausschluss aus dem Bewerberkreis gar nicht in Rede stehe. Die vom Beteiligten ergänzend angesprochenen Fragen der Zulässigkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses stellten sich hier nicht und berücksichtigten zudem nicht die Besonderheiten des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrechts. Zur Begründung der am 29. Dezember 2005 irrtümlich beim Verwaltungsgericht als selbständiges Rechtsmittel eingelegten Beschwerde, die erst am 3. Januar 2006 (verspätet) beim Oberverwaltungsgericht einging und welche der Antragsteller auf entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden des Fachsenats nunmehr als Anschlussbeschwerde weiterführt, macht dieser weiter geltend: Betreffend die übrigen Inhalte der „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung" habe die Fachkammer des Verwaltungsgerichts ein Mitwirkungsrecht nach § 73 Nr. 3 LPVG NRW zu Unrecht ausgeschlossen. Gegenstand der Mitwirkung sei nicht (unmittelbar) das, was die Fachkammer - allein auf die prognostische Bedarfsplanung bezogen - als „Personalplanung" beschreibe, sondern - gewissermaßen vorgelagert - das Aufstellen von „Grundsätzen", nach denen bei der betrieblichen Personalplanung vorgegangen werden solle. Derartige Rahmenbedingungen würden durch die streitgegenständlichen „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung" namentlich mit Blick auf das Anliegen der Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs in mehrfacher Hinsicht geschaffen. Dies betreffe zum ersten die Regelung, wonach Einstellungs- und Beschäftigungsanträge für den akademischen Mittelbau einer einschränkenden Sonderbehandlung unterzogen würden, wenn der Lehrstuhlinhaber das 60. Lebensjahr überschritten habe. Zum zweiten gehe es um die Zuordnung von Stellen im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus ausschließlich an das Rektorat, wenn Daueraufgaben wahrgenommen werden sollten. Drittens werde mit der Regelung, dass Beförderungsspitzen bei Beamtenstellen und hochwertigen Tarifstellen bei Freiwerden an das Rektorat zurückfielen, eine Art von „Topfwirtschaft" implementiert. Ein prognostischer Charakter der von den Grundsätzen betroffenen Entscheidungen sei in dem fraglichen beteiligungsrechtlichen Zusammenhang nicht zwingende Voraussetzung. Soweit Anschlussbeschwerde erhoben worden ist, verteidigt der Beteiligte die Rechtsauffassung der Fachkammer des Verwaltungsgerichts, dass der Mitwirkungstatbestand nach § 73 Nr. 3 LPVG NRW nicht vorliege. Grundsätze der Personalplanung seien hier unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen. Dies gelte unbeschadet dessen, dass die vom Antragsteller angesprochenen Regelungen das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses verfolgten. Im Rahmen des in Rede stehenden Mitwirkungstatbestandes relevante Grundsätze müssten allgemeine Regeln und Maßstäbe für die Durchführung der Personalplanung enthalten. Maßgebend sei insoweit insbesondere die zukünftige Aufgaben- und Bedarfsentwicklung der Behörde. Die „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung" stellten aber keine derartigen Grundsätze auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. 1. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde des Beteiligten hat in der Sache Erfolg. Die verfahrensgegenständlichen „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung" der Universität E. vom 13./18. Januar 2005 unterliegen nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Dies gilt auch, soweit darin eine Altersgrenze für befristete Beschäftigungen im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus angeordnet wird. Dementsprechend ist (auch) der Antrag zu a) des Antragstellers entgegen der Auffassung der Fachkammer des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Die in den „Grundsätzen der Stellenbewirtschaftung" für die befristete Beschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus bestimmten Altersbeschränkungen (40 bzw. im Ausnahmefall 42 Jahre) unterfallen nicht dem - hier allein in Betracht kommenden - Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Befassung des Senats mit der von der Fachkammer und den Beteiligten angesprochenen Frage, ob überhaupt eine Maßnahme des Beteiligten, d.h. eine diesem zurechenbare Maßnahme im Sinne des § 66 LPVG NRW, vorliegt. Vgl. hierzu - solches in einem vergleichbaren Fall bejahend - Beschluss des Fachsenats vom 20. November 1997 - 1 A 2732/95.PVL -, PersR 1998, 383. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, bei Versetzungen, bei Höhergruppierungen und bei Kündigungen. Zwar wirkt sich aus den von der Fachkammer des Verwaltungsgerichts angeführten Gründen die Altersgrenze von 40 bzw. 42 Jahren - über den Umstand der Begrenzung einer möglichen Befristung des Arbeitsverhältnisses hinaus - zugleich einschränkend auf die ansonsten bestehenden Möglichkeiten der Dienststelle, Beschäftigte des wissenschaftlichen Mittelbaus (u.a. auch durch Verlängerung von Zeitverträgen) einzustellen, aus. Es fehlt aber daran, dass die allgemeine Festlegung der genannten Altersgrenze die „personelle Auswahl" bei Einstellungen betrifft, sodass im Ergebnis keine sog. Auswahlrichtlinie vorliegt. Was unter Auswahlrichtlinien im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW zu verstehen ist, erläutert das Gesetz nicht näher. Allerdings knüpft es mit dem in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand - ähnlich wie für den Bereich des Bundes auch § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG - sachlich an die Regelung in § 95 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BetrVG an, welche konkretisierend auf die bei Einstellungen (sowie den übrigen in der Norm angesprochenen Personalmaßnahmen) „zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte" abhebt. Ziel aller genannten Regelungen ist es im Kern übereinstimmend, die Mitbestimmung dann greifen zu lassen, wenn mittels vorwegnehmender genereller Vorgaben und Festlegungen eine einheitliche Praxis innerhalb der Dienststelle (bzw. beim Arbeitgeber) gewährleistet und die in der Regel durch Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräume gekennzeichneten Einzelentscheidungen für die Betroffenen besser durchschaubar gemacht werden sollen. Über die Beteiligung der Personalvertretung/des Betriebsrates soll dabei auf den Einzelfall bezogen verhindert werden, dass die Auswahl von schon allgemein als unsachlich anzusehenden Gesichtspunkten oder auch nur von solchen Kriterien abhängig gemacht wird, die sich in persönlicher oder sachlicher Hinsicht durch die jeweils konkret betroffenen Aufgaben - namentlich solche im öffentlichen Dienst - sachlich nicht rechtfertigen lassen. Damit soll zugleich eine möglichst frühzeitige und wirkungsvolle Beteiligung der Personalvertretung/des Betriebsrats - hier in der Form der Mitbestimmung - sichergestellt werden, um einer Aushöhlung von Beteiligungsrechten im Rahmen der aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen vorzubeugen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1990 - 6 P 27.87 -, PersV 1991, 85; ferner Beschlüsse des Fachsenats vom 28. August 1995 - 1 A 3709/91.PVL -, PersR 1996, 159, vom 9. April 2003 - 1 A 289/01.PVL - und vom 25. August 2006 - 1 A 5003/04 -. Unter Berücksichtigung dieser Zielrichtung des Mitbestimmungstatbestandes und der entstehungsgeschichtlich begründeten Anlehnung an § 95 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BetrVG haben Richtlinien der Dienststelle die Eigenschaft von Auswahlrichtlinien im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW, wenn sie in Bezug auf die Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen etc. verallgemeinerungsfähige Entscheidungselemente angeben, an denen sich der Prozess der Auswahl zu orientieren hat. Dies erfolgt regelmäßig in der Weise, dass - positiv oder negativ - vorwegnehmend festgelegt wird, welche Kriterien namentlich im Zusammenhang mit den bei den betreffenden Personalmaßnahmen zu beachtenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie (ggf. zusätzlichen) sozialen Gesichtspunkten zu berücksichtigen sind und nach welcher Methode - etwa hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien - mit dem Ziel der Ermittlung des Auswahlergebnisses vorgegangen werden soll. Auch (zugehörige) allgemeine Festlegungen über das Auswahlverfahren können insoweit für die materielle Auswahlentscheidung Relevanz besitzen und deshalb mit unter die Mitbestimmung fallen. Vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 5. September 1990 - 6 P 27.87 - , a.a.O.; Beschluss des Fachsenats vom 9. April 2003 - 1 A 289/01.PVL -. Bezugspunkt muss dabei aber stets der Prozess der „(personellen) Auswahl" bleiben; der Auswahlbegriff bedarf hierzu folgender näherer, abgrenzender Präzisierung: Mit Auswahl im vorstehenden Sinne ist nicht die Festlegung der persönlichen und fachlichen sowie ggf. sozialbezogenen (Eignungs-)Kriterien gemeint, welche für die Bewerber auf bestimmte Arten von Stellen oder für bestimmte Funktionen - regelmäßig auf der Grundlage einer diesbezüglichen Ausübung organisatorischen Ermessens durch die Dienststelle - generell erfüllen müssen (allgemeines Anforderungsprofil); ebenso kann es erst recht nicht um entsprechende Festlegungen bezogen auf einzelne Dienstposten oder Arbeitsplätze (besonderes bzw. konkretes Anforderungsprofil) gehen, wobei im Übrigen schon der fallübergreifende Charakter einer „Richtlinie" fehlen würde. Vielmehr ist die (Vor- )Frage, wie der Bewerberkreis näher zu erschließen ist, von der Mitbestimmung an entsprechenden Richtlinien ausgespart. Auswahlrichtlinien in dem hier maßgeblichen Sinne müssen demgegenüber - jedenfalls auch - die Frage betreffen, wie vorgegangen werden soll, um auf der Grundlage der bestehenden, von allen in die Auswahl einzubeziehenden Bewerbern zu erfüllenden (Mindest-)Eignungskriterien den eigentlichen Auswahlprozess durchzuführen. Mit anderen Worten: Auswahlrichtlinien sollen eine positive oder negative Auslese unter solchen Bewerbern ermöglichen, welche die allgemeinen Anforderungen an eine bestimmte Aufgabe erfüllen. Kennzeichnend dafür, ob sie dies tun, ist typischerweise der Umstand, ob in Anlegung der zu beachtenden Kriterien eine Rangfolge unter den generell berücksichtigungsfähigen Bewerbern gebildet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 1 A 606/00.PVB -; Beschlüsse des Fachsenats vom 9. April 2003 - 1 A 289/01.PVL -, vom 28. August 1995 - 1 A 3709/91.PVL -, a.a.O., vom 8. November 1988 - CL 43/86 -, PersR 1989, 330, vom 17. Februar 1982 - CL 21/80 -, RiA 1982, 216, und vom 24. August 1977 - CL 4/77 -, RiA 1979, 217 = PersV 1980, 158; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Mai 1997 - PB 15 S 145/97 -, ZfPR 1998, 15 (nur LS); Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 76 Rn. 46 ff., 49. Dies zugrunde gelegt, ist das Alter des Bewerbers, um das es vorliegend geht, jedenfalls nicht ohne weiteres ein für den Auswahlvorgang selbst bedeutsames Kriterium. Es kann dies in solchen Konstellationen sein, in denen - etwa in Bezug auf Versetzungen oder Kündigungen - auch soziale und ähnliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen und die Reihung des am Ende erfolgreichen Bewerbers mitbeeinflussen. (Lediglich) In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn in Rechtsprechung und Literatur beispielhaft auch das Alter erwähnt wird, um damit den möglichen Anwendungsbereich des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW (bzw. seiner Parallelnormen) näher zu verdeutlichen. Vgl. etwa Beschlüsse des Fachsenats vom 8. November 1988 - CL 43/86 -, a.a.O., und vom 24. August 1977 - CL 4/77 -, a.a.O.; Lorenzen u.a., BPersVG, § 76 Rn. 107b; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 76 Rn. 46 und 48; Cecior/Vallendar/Lechter- mann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 458. Namentlich bei der Einstellung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kann dem Lebensalter dagegen jedenfalls in den Bereichen, die der Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) unterliegen, keine für die Bildung der Bewerberreihenfolge maßgebliche, sondern - wenn überhaupt - nur eine ergänzende Bedeutung (als evtl. „Hilfskriterium") zukommen. Etwaige Altersgrenzen für die Einstellung von Beschäftigten, soweit sie überhaupt zulässig sind, betreffen deswegen hier in der Regel schon die Frage der Zusammensetzung und des Umfangs des von der Dienststelle nach allgemeinen objektiven Kriterien zugelassenen Bewerberfeldes. Sie bestimmen insofern das „allgemeine Anforderungsprofil" für bestimmte Gruppen von Stellen oder Dienstposten/Arbeitsplätzen mit. In solchen Fällen ist wegen der fehlenden Zugehörigkeit zum Prozess der (eigentlichen) „personellen Auswahl" in dem hier maßgeblichen Sinne für eine Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW kein Raum. Das gilt unabhängig davon, ob der von der Dienststelle insoweit erstrebten allgemeinen Begrenzung des Bewerberkreises fachbezogene oder sonstige, etwa der Förderung des Nachwuchses bzw. einer ausgeglichenen Altersstruktur der Beschäftigten dienende Gesichtspunkte zugrunde liegen. In Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall betreffen die in den „Grundsätzen der Stellenbewirtschaftung" der Universität vom 13./18. Januar 2005 enthaltenen allgemeinen Vorgaben über Altersgrenzen bei der befristeten Beschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus nicht die „personelle Auswahl" bei Einstellungen. Sie grenzen vielmehr das von der Dienststelle zugelassene Bewerberfeld bereits auf einer Vorstufe des eigentlichen Auswahlverfahrens objektiv ein und sind persönliche Merkmale innerhalb des allgemeinen Anforderungsprofils für die Besetzung der in Rede stehenden Zeitvertragsstellen. Der zugleich festgelegte Ausnahmevorbehalt, der eine Verschiebung der Altersgrenze um zwei Jahre ermöglicht, ändert daran prinzipiell nichts. Denn auch er betrifft die Erschließung des Bewerberfeldes und nicht die Auslese innerhalb dieses Feldes. Ebenso führt der Umstand, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass auch Bewerber über 40 bzw. 42 Jahren in fachlicher wie auch körperlich-gesundheitlicher Hinsicht den auf den betreffenden Stellen zu erledigenden Aufgaben (weiterhin) gewachsen sind, nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn es obliegt dem organisatorischen Ermessen des Leiters der Dienststelle bzw. dem nach der Hochschulverfassung zuständigen Organ (Gremium), den Bewerberkreis aus sachlichen Gründen auch über sich unmittelbar aus der Aufgabenerfüllung ergebende Eignungsanforderungen hinaus weiter zu begrenzen. Zwar darf nicht übersehen werden, dass ein derartiges Vorgehen der Dienststelle von vornherein zur objektiven Chancenlosigkeit einer bestimmten Gruppe potenzieller Bewerber (hier: der die Altersbegrenzung übersteigenden Beschäftigten im wissenschaftlichen Mittelbau ohne Aussicht auf eine Dauerbeschäftigung) führen kann und insofern gemessen an den faktischen Auswirkungen der Maßnahme einer „Vorauswahl" zumindest nahekommt. Dennoch verschiebt sich auch durch die (vorgezogene) Festlegung solcher „besonderer" Eignungsanforderungen letztlich nicht die nach dem Vorstehenden zu beachtende Grenze zwischen einerseits der Erschließung des Bewerberkreises anhand von der Dienststelle vorgegebener allgemeiner Kriterien und andererseits dem Auswahlprozess innerhalb des diesen Kriterien genügenden Bewerberfeldes. Die Mitbestimmung des Antragstellers erfasst dabei - wie dargelegt - nur den letztgenannten Bereich. 2. Die fristgerecht erhobene und begründete (unselbständige) Anschlussbeschwerde des Antragstellers, deren Zulässigkeit aus § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG und § 524 ZPO herzuleiten ist, vgl. auch Beschluss des Fachsenats vom 30. Juli 2003 - 1 A 1038/01. PVL -, PersR 2004, 66 = PersV 2004, 107, m.w.N. bleibt in der Sache erfolglos. Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat zu Recht festgestellt, dass betreffend den Antrag zu b), für den das erforderliche Feststellungsinteresse/Rechtsschutzbedürfnis auch bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Fachsenats - soweit ersichtlich - jedenfalls nicht vollständig entfallen ist, ein Beteiligungsrecht des Antragstellers in der geltend gemachten Form der Mitwirkung nicht besteht. Die hier im Streit stehenden Regelungen der „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung" unterliegen sämtlich nicht der Mitwirkung des Antragstellers nach dem hierfür im gegebenen Fall allein in Betracht kommenden Mitwirkungstatbestand des § 73 Nr. 3 LPVG NRW. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Personalrat mitwirkt bei behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung. Auf die Personalplanung bezogene Grundsätze werden durch die hier interessierenden Regelungen indes nicht aufgestellt. Der Begriff der Personalplanung ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung stellt die Personalplanung eine Prognose dar, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Bedarf an Personal für einen bestimmten Zeitraum zu ermitteln versucht. Sie umfasst neben der Ermittlung des Personalbedarfs (Personalbedarfsplanung) auch die Planung der Bedarfsdeckung (Personalbeschaffungsplanung), die Planung für die Entwicklung des vorhandenen Personals (Personalentwicklungsplanung) und die Planung des Einsatzes der vorhandenen Beschäftigten (Personaleinsatzplanung). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 5.01 -, Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 17 = PersR 2002, 201 = PersV 2003, 153 = ZfPR 2002, 73 = ZTR 2002, 196 = Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/D IV 1 Nr. 134, Urteil vom 2. März 1983 - 6 P 12.80 -, Buchholz 238.38 § 82 RPPersVG Nr. 1 = PersV 1984, 240 = ZBR 1983, 213; Beschluss des Fachsenats vom 10. Juli 1995 - 1 A 4186/92.PVL -, NWVBl. 1996, 72; OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. November 1996 - 6 A 76/95.PVL -, PersV 1997, 236; dazu auch Lorenzen u.a., a.a.O., § 78 Rn. 68; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 73 Rn. 29 und 30. Durch die Beschränkung des Mitwirkungstatbestandes auf Grundsätze der Personalplanung ist eine Beteiligung des Personalrats bei Einzelfallregelungen, welche inhaltlich in den Bereich der Personalplanung fallen, ausgeschlossen. Eine Mitwirkungsbefugnis besteht lediglich bei einzelfallübergreifenden allgemeinen Regelungen. Dazu gehören insbesondere die Methoden der Personalplanung sowie die Entwicklung von Kriterien, Leitvorstellungen und Richtwerten als Hilfsmittel der Planung. Damit bleibt die organisatorische und personalpolitische Entscheidungsfreiheit des Leiters der Dienststelle im Bereich der konkreten Personalplanung unberührt. Vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. November 1996 - 6 A 76/95.PVL -, a.a.O. Ausgehend davon ist festzustellen, dass die Regelungen der hier in Rede stehenden Stellenbewirtschaftungsgrundsätze der Universität keine Grundsätze der Personalplanung enthalten. Dabei steht bei manchen Regelungen schon in Frage, ob sie inhaltlich überhaupt den Bereich Personalplanung berühren. Soweit dies der Fall sein mag, fehlt ihnen aber jedenfalls - in dem betreffenden planerischen Zusammenhang - der erforderliche einzelfallübergreifende Charakter. Soweit in den „Grundsätzen der Stellenbewirtschaftung" bestimmt ist, dass ab einer bestimmten Altersgrenze des Professors (als Lehrstuhlinhaber) Einstellungs- und Weiterbeschäftigungsanträge (für den akademischen Mittelbau), wenn sie über das Ruhestandsdatum (des Professors) hinausgehen, der Zustimmung des Rektorats bedürfen, wird damit zunächst einmal nur eine organisationsrechtliche Regelung für die betreffenden Besetzungsverfahren getroffen. Das Organisationsrecht ist indes grundsätzlich von der Personalplanung zu unterscheiden. Dass mit Hilfe von Verfahrensregelungen der in Rede stehenden Art mittelbar auch personalwirtschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen bzw. beeinflusst werden können (und dies ggf. auch sollen), und zwar hier in Richtung auf eine Stärkung der Chancen für den akademischen Nachwuchs sowie speziell mit Blick auf die Gewährleistung von mehr „Freiraum" für Nachbesetzungen durch den künftigen Lehrstuhlnachfolger, lässt die Regelung als solche zumindest nicht unmittelbar in den Bereich der Personalplanung fallen. Bloße Motive und Leitvorstellungen, die in der Maßnahme selbst keinen unmittelbaren Ausdruck gefunden haben, können dabei den Charakter der Maßnahme nicht wesentlich bestimmen. Unter Mitberücksichtigung dessen betrifft die in Rede stehende Regelung lediglich eine einzelne (Organisations-)Entscheidung mit allenfalls gewissen planerischen Bezügen. Sie stellt sich dagegen nicht als ein „Grundsatz" dar, wie - unter bestimmten fallübergreifenden Voraussetzungen - allgemein Personalplanung in der Dienststelle betrieben werden soll. Dass sich aus dem Inhalt der Regelung zugleich eine generelle Vorgabe für künftige Einzelpersonalentscheidungen ergibt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang. Denn der Mitwirkungstatbestand des § 73 Nr. 3 LPVG NRW bezieht sich nicht auf irgendwelche „Grundsätze", auch nicht solche für „Personalentscheidungen", sondern allein auf Grundsätze der „Personalplanung" in dem zuvor erläuterten, maßgeblich an prognostische Entwicklungen anknüpfenden Sinne. Entsprechendes gilt für die Bestimmung, wonach die Ausweisung von Dauerstellen im Bereich des akademischen Mittelbaus durch das Rektorat erfolgt. Auch diese ausschließliche Festlegung von Zuständigkeiten fällt in den Bereich des Hochschulorganisationsrechts und betrifft nicht unmittelbar Fragen der Personalplanung. Darüber hinaus lassen sich auch aus ihr als solche keine fallübergreifenden „Grundsätze" planerischer Natur entnehmen, die über bloße ungeschriebene Motive hinausgingen. Soweit die „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung" regeln, dass bestimmte Beförderungsspitzen und hochwertige Tarifstellen bei Freiwerden an das Rektorat zurückfallen und hochschulweit vergeben werden und dass nur die Vergabe von Stellen im Eingangsamt bei der Fakultät bzw. Einrichtung verbleibt, betrifft auch dies unmittelbar eine konkrete Umorganisation bestimmter Zuständigkeiten und Entscheidungsabläufe im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Stellen. Einzelfallübergreifende, von dieser konkreten Organisationsmaßnahme zu abstrahierende Vorgaben zur künftigen Bedarfs-, Beschaffungs-, Entwicklungs- oder Einsatzplanung für das akademische Personal sind damit nicht verbunden. Das gilt unbeschadet dessen, ob durch die in Rede stehende Regelung - wie der Antragsteller meint - so etwas wie eine „Topfwirtschaft" implementiert wird. Denn nicht jede konkrete Umstellung des Systems der Personal- und speziell Stellenbewirtschaftung erfüllt zugleich die Voraussetzungen eines „Grundsatzes" der Personalplanung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann in diesem Zusammenhang auch das - ein planerisches Vorgehen kennzeichnende - Element der (künftige Entwicklungen einbeziehenden) Prognose nicht grundlegend vernachlässigt werden. Ansonsten könnte sich der Mitwirkungstatbestand leicht zu einem Beteiligungsrecht des Personalrats an der Aufstellung jeglicher Grundsätze für das (gesamte) Personalwesen erstrecken, was schon der Wortlaut des Gesetzes nicht hergibt. Der Regelung zur Altersbegrenzung für eine befristete Beschäftigung im wissenschaftlichen Mittelbau fehlt sowohl das vorerwähnte prognostische Element als auch ein darauf bezogener Grundsatzcharakter. Statt dessen geht es um eine unmittelbare und konkrete inhaltliche Vorgabe für die nähere Ausgestaltung einer bestimmten Art von Personalentscheidungen, nämlich den Abschluss eines (weiteren) befristeten Arbeitsvertrages bzw. die zulässige Zeitdauer eines solchen Vertrages. Was schließlich die Wiederbesetzungssperre betrifft, kann offen bleiben, ob der betreffenden Regelung im Rahmen der „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung" aktuell überhaupt noch Bedeutung zukommt, was der Beteiligte in Abrede stellt. Denn jedenfalls enthält auch diese Regelung keinen „Grundsatz" der Personalplanung i.S.v. § 73 Nr. 3 LPVG NRW. Sie legt nämlich nicht für eine Vielzahl von (künftigen) Fällen fest, in welcher Weise personalplanerisch allgemein zu reagieren ist, um - sofern dies jeweils droht - eine Unterdeckung des Personalhaushalts der Universität zu vermeiden. Statt dessen wird mit ihr in einer konkreten Situation sogleich eine bestimmtes Sicherungskonzept genau festgelegt. Frei werdende Stellen und Stellenanteile sollen für einen vorgegebenen, dabei nach Zeit- und Dauerstellen variierenden Zeitraum intern gesperrt werden. Es geht mithin um eine unmittelbar getroffene, nach den in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung mitgeteilten und von den Beteiligten nicht substanziiert in Zweifel gezogenen Umständen des konkreten Falles überdies nur für einen kurzen Übergangszeitraum geplant gewesene Einzelmaßnahme. Dieser Maßnahme kann als solcher für die weitere Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung in der Dienststelle nichts Grundsätzliches entnommen werden. Eine Vergleichbarkeit mit einem längerfristig angelegten kommunalen Haushaltssicherungskonzept, vgl. dazu Beschluss des Fachsenats vom 10. Juli 1995 - 1 A 4186/92. PVL -, NWVBl. 1996, 72, besteht insoweit nicht. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.