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Beschluss

17 B 548/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0129.17B548.06.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 25. Januar 2006 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird - zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 25. Januar 2006 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird - zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist begründet. Bei der hier gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der ausreisepflichtige Antragsteller das Bundesgebiet (vorläufig) verlässt, kommt dem Interesse des Antragstellers gegenwärtig Vorrang zu. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 25. Januar 2006 lässt sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausweisung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegen zwar vor, weil der Antragsteller einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Er hat den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG verwirklicht, indem er vor der Ausländerbehörde vorsätzlich über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau getäuscht hat. Denn die Eheleute haben jedenfalls zunächst eine ausländerrechtlich nicht schutzwürdige sog. Scheinehe geführt. Insoweit macht sich der Senat die überzeugenden Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts L. vom 3. April 2000 - 533 Ds 80 Js 298/99 / 438/99 - zu eigen. Danach hat weder bei der Eheschließung am 1. Juli 1996 noch zu einem späteren Zeitpunkt die Absicht bestanden, in einer gemeinsamen Wohnung als Eheleute zusammenzuleben. Die Eheschließung diente allein dem Zweck, dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (UA S. 4). Der Antragsteller kann aber nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, wenn - wie von ihm behauptet - jedenfalls im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2006), vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 56 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, zwischen ihm und seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben sollte. In diesem Fall kommt ihm der - vom Beklagten verneinte - besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugute. Denn der besondere Ausweisungsschutz ist grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn der nunmehr bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft eine sog. Scheinehe mit derselben Partnerin vorangegangen ist. Vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. September 2004 - 1 S 1883/03 -, VBlBW 2005, 145. Dass auch solche ehelichen Lebensgemeinschaften schutzwürdig sind, zeigen insbesondere die vom Gesetzgeber in §§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1315 Abs. 1 Nr. 5 BGB aufgestellten Grundsätze, die unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben können. Danach wird die Ehe geheilt und kann nicht mehr aufgehoben werden, wenn die Ehepartner entgegen ihrer ursprünglichen Absicht zu einem späteren Zeitpunkt doch eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen haben. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, welche Absichten die Ehegatten mit der Begründung oder Weiterführung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (auch) verbinden. Selbst wenn es dem Ausländer auch darum gehen würde, durch die Begründung und Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft für sich ein ansonsten nicht zu erhaltendes Aufenthaltsrecht zu beschaffen oder eine Abschiebung mit Hilfe der familiären Lebensgemeinschaft zu verhindern, könnte einer solchen ehelichen Verbindung, so sie tatsächlich besteht, nicht allein wegen der Beweggründe unter dem Verdikt der Scheinehe aufenthaltsrechtlicher Schutz versagt werden. Entscheidend ist nicht das Motiv des ehelichen Zusammenlebens, sondern vielmehr allein, ob die Ehegatten - aus welchen Gründen auch immer - die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten. Vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. September 2004, a.a.O. und Armbruster, a.a.O.. Allerdings trifft den Ausländer ein erhöhter Erklärungsbedarf für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft und ist er „materiell beweisbelastet", wenn die Ehegatten eine Scheinehe geführt haben und zu einem späteren Zeitpunkt behaupten, eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen zu haben. Dabei sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, DVBl 2003, 1260, VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. September 2004, a.a.O. und Armbruster, a.a.O. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau aufgrund eines geänderten Willensentschlusses tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Dafür kann zunächst als starkes Indiz gewertet werden, dass der Antragsteller seit längerer Zeit mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Der Antragsgegner räumt selbst ein, dass die Ehegatten „in einer häuslichen Gemeinschaft leben, die einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unähnlich ist". Aufgrund dieser Erkenntnis hat der Antragsgegner von der vom Antragsteller mehrfach erbetenen häuslichen Ermittlung abgesehen. Nach der Aktenlage sprechen ferner einige gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau eine über eine Wohn- und Zweckgemeinschaft hinausgehende eheliche Verbindung bestehen könnte, die durch einen intensiven persönlichen Kontakt, eine nach außen erkennbare Verbundenheit und eine gegenseitige Verantwortungsübernahme geprägt ist. Aus den vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen einer Vielzahl von Personen geht zum einen hervor, dass gemeinsame Kontakte zu Verwandten und Bekannten gepflegt werden. Zum anderen soll der Antragsteller kleinere Arbeiten im Haushalt verrichten, seine Ehefrau Wirtschaftsgeld erhalten und für beide Personen haushalten. Seine Ehefrau kaufe zudem für beide Personen ein, mache sich Gedanken, was der Antragsteller gerne essen würde und woran er Spaß habe. Eine persönliche Befragung der Ehegatten zu ihren persönlichen Verhältnissen, die Aufschluss zur Trägfähigkeit der in den eidesstattlichen Versicherungen gemachten tatsächlichen Angaben geben könnten, hat der Antragsgegner bisher nicht vorgenommen. Vor diesem Hintergrund kommt der Vereinbarung vom 27. Juni 1996 allein kein ausschlaggebendes Gewicht für die Beantwortung der Frage, ob noch im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine Scheinehe vorliegt, (mehr) zu; hierzu bedarf es vielmehr einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Da, wie dargelegt, ausreichende Feststellungen zur ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers fehlen, bestehen auch Rechtmäßigkeitsbedenken im Hinblick auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 27 Absätze 1 und 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel in der Regel nicht erteilt wird, wenn - wie hier wegen der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG - ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Eine solche Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend folgerichtig - noch nicht getroffen. Im Übrigen wäre die Ausländerbehörde bei der Ausübung des Ermessens wegen des grundsätzlichen Schutzes aus Art. 6 GG und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vergleichbaren Einschränkungen wie beim Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG unterworfen. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Juli 1999 - 3 Bf 196/98 -, InfAuslR 2000, 69 und Zeitler, HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2 Anm. 3. Damit ist derzeit offen, ob die Ausweisung und die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtlich Bestand haben werden. Erweisen sie sich nachträglich als rechtswidrig, so wären die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers, der seit 1992 im Bundesgebiet lebt, durch eine erzwungene Ausreise bzw. Abschiebung aus der Bundesrepublik in schwerwiegender Weise verletzt. Zudem müsste der Antragsteller eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung seiner prozessualen Möglichkeiten im Hauptsacheverfahren hinnehmen; denn es liegt - gerade im Hinblick auf die hier zu klärenden Tatsachenfragen - auf der Hand, dass der Antragsteller zur Aufklärung dieser teilweise seinen höchstpersönlichen Bereich betreffenden Umstände vom außereuropäischen Ausland aus wesentlich weniger beitragen kann als ein verfahrensbevollmächtigter, der in Deutschland jederzeit erreichbar ist. Demgegenüber fällt der Nachteil, der sich für das öffentliche Interesse ergibt, wenn der Antragsteller einstweilen in Deutschland verbleibt, sich später aber herausstellt, dass die Ausweisung und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig sind, weniger ins Gewicht. Die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes - sei es durch freiwillige Ausreise oder durch Abschiebung des Antragstellers - würde dadurch lediglich verzögert. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist ebenso geboten, weil der Antragsteller derzeit nicht der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unterliegt. Da der Antragsteller mit seinem Hauptantrag obsiegt, kommt es auf den gestellten Hilfsantrag nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 3 GKG. Die Anträge beziehen sich in beiden Rechtszügen auf den gesamten Regelungsinhalt (Ausweisung, Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung) der angegriffenen Bescheide. Entsprechend seiner Spruchpraxis bewertet der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Ausweisung und die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils mit dem halben Auffangstreitwert; der Abschiebungsandrohung kommt kostenmäßig keine eigenständige Bedeutung zu. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.