Beschluss
14 B 1362/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0130.14B1362.06.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 5. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2006 wird angeordnet, soweit die Vergnügungssteuer als Vorauszahlung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 5. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2006 wird angeordnet, soweit die Vergnügungssteuer als Vorauszahlung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geforderten Vorauszahlungen nach § 13 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 7 der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Vergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2005. Die beitragsmäßige Orientierung der Vorauszahlung an dem früheren, rechtlich problematischen Pauschalsatz sei nicht denselben rechtlichen Bedenken ausgesetzt wie der frühere Stückzahlmaßstab der alten Vergnügungssteuersatzung. Diese Orientierung sei lediglich die tatsächliche Folge dessen, dass die Antragstellerin ihren Nachweispflichten bezüglich der Einspielergebnisse nach § 8 Abs. 2 der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2005 nicht vollständig nachgekommen sei. Deshalb sei eine Steuerfestsetzung für 2005 nach der Nettokasse bislang unterblieben, an der sich die Vorauszahlungen für das Jahr 2006 sonst hätten orientieren können. Von der Möglichkeit einer Anpassung der Vorauszahlungen nach § 13 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Vergnügungssteuersatzung habe die Antragstellerin bisher keinen Gebrauch gemacht. Hiergegen macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerde geltend, der Antragsgegner sei grundsätzlich befugt, Vorauszahlungen zu erheben. Derartige Vorauszahlungen hätten sich aber an der tatsächlichen Steuerschuld zu orientieren. Statt die vorgelegten Zahlen zu verwenden, hätte sich der Antragsgegner auf die frühere Pauschale bezogen, die ersichtlich nicht den geringsten Bezug zu den tatsächlichen Einspielergebnissen und der satzungsmäßigen Besteuerung hätte. Eine Verpflichtung zur Vorlage der Zählwerksausdrucke für das Jahr 2005 habe nicht bestanden. Auf der Grundlage dieses im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) sieht der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage anders als das Verwaltungsgericht einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. Unter der Prämisse, dass Vorauszahlungen auf Steuern gefordert werden können, dürfte das Vorgehen des Antragsgegners, diese Vorauszahlung in Höhe des früheren Stückzahlmaßstabes für Geldspielgeräte festzusetzen, ernstlichen Zweifeln unterliegen. Es ist fernliegend, dass in einer Großstadt wie C. der Stückzahlmaßstab den Vorgaben genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - u.a. -, veröffentlicht beispielsweise NVwZ 2005, 1316, aufgestellt hat. Dann dürfte diese auch von dem Antragsgegner wohl als rechtswidrig erkannte Steuerfestsetzung nicht ohne weiteres der Vorauszahlung zugrunde gelegt werden können. Eine Schätzung etwa an Hand von vorliegenden Einspielergebnissen ist ausweislich des Vergnügungssteuerbescheides vom 5. Januar 2006 nicht erfolgt. Dort wurde unter Hinweis auf § 8 Abs. 7 der Vergnügungssteuersatzung der Steuerfestsetzung von Automaten mit Gewinnmöglichkeit die am 31. Dezember 2005 erhobene Steuer als Vorauszahlung zugrunde gelegt. Dem Umstand, dass die Antragstellerin für das Jahr 2005 nicht die erforderlichen Belege für eine Steuerfestsetzung vorgelegt hat, dürfte in diesem Zusammenhang keine Bedeutung beizumessen sein. Ungeachtet der Frage, welche rechtlichen Folgerungen aus dieser Nichtvorlage zu ziehen sind, führt eine etwaige Verletzung von Nachweispflichten nicht dazu, dass der Stückzahlmaßstab nun als sachgerechte Grundlage für die Vorauszahlungen angesehen werden kann. Ergänzend ist anzumerken, dass der Senat durch Beschluss vom 8. Januar 2007 - 14 B 1518/06 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, dass nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Vorauszahlungen auf Vergnügungssteuern nicht erhoben werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.