Beschluss
12 A 3358/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.12A3358.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Bereits die das Ergebnis des angefochtenen Urteils selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei verfristet, wird durch den Zulassungsvortrag nicht erschüttert. Aus dem Umstand, dass die Eltern des Klägers vom Beklagten nicht ausdrücklich und gezielt darauf hingewiesen worden sind, dass anspruchsberechtigt und damit richtiger Kläger das jeweilige Kind bzw. der jeweilige Jugendliche ist, ergibt sich kein Wiedereinsetzungsgrund nach § 60 Abs. 1 VwGO. Der - dem Kläger über § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare - Rechtsirrtum seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten, allein die Eltern seien klagebefugt, ist nicht unverschuldet. Es kann von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er aus dem deutlichen Wortlaut des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf ..." die gebotenen prozessualen Schlüsse zieht. Dass in der gegebenenfalls heranzuziehenden Fachliteratur die Meinung vertreten worden ist, man könne ohne weiteres davon ausgehen, klagebefugt könnten auch die Eltern sein, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Soweit sich die früheren Prozessbevollmächtigten in ihrem Widerspruchsschreiben vom 30. April 2004 auf den Kommentar zum SGB VIII/KJHG von Schellhorn, § 35 a SGB VIII Rdnr. 33 beziehen, weist der Kommentator an der besagten Stelle vielmehr selbst darauf hin, dass er mit seiner Auffassung, der Personensorgeberechtigte sei Leistungsbe-rechtigter, allein stehe. Vor diesem Hintergrund ließ die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt zumindest die Einlegung der Klage vorsichtshalber auch für den Kläger geboten erscheinen. Es gibt auch kein Verhalten des Beklagten seinerseits, das den Rechtsirrtum auf der Klägerseite entschuldigen könnte. Sowohl der Ausgangsbescheid vom 28. April 2004 als auch der Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 gehen nämlich davon aus, dass nach § 35 a SGB VIII die Kinder und Jugendlichen den Anspruch auf Einglied-erungshilfe haben, während die diversen Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII richtigerweise den Eltern bewilligt worden sind. Wenn der Beklagte dennoch ohne entsprechende Unterscheidung jeweils von Anträgen der Eltern ausgeht, ist selbst das vor dem Hintergrund, dass letzteren nach § 1629 Abs. 1 BGB die gesetzliche Vertretungsmacht für ihren minderjährigen Sohn zustand, in Hinblick auf eine Aktivlegitimation der Eltern nicht vertrauensbildend und deshalb vorliegend unschädlich gewesen. Bei der entprechenden Behandlung des von den Eltern gestellten Antrags auf Hilfe nach § 35 a SGB VIII als solchen des Klägers, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, bestand konsequenterweise auch kein Anlass für den Beklagten, nach § 16 Abs. 3 SGB I auf eine Umstellung des Antrags hinzuwirken. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der materiell- rechtlichen Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch nach § 35 a SGB VIII scheide für den Zeitraum nach dem Umzug der Eltern des Klägers nach Überlingen schon deshalb aus, weil damit die Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 1 SGB VIII entfallen sei. Der sinngemäße Hinweis des Klägers auf § 86 c SGB VIII, demzufolge bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet bleibt, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt, greift nicht durch. § 86 c SGB VIII enthält keine Zuständigkeitsregelung, sondern setzt den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer bestehenden Zuständigkeitsregelung voraus. Dementsprechend kann ein Jugendhilfeträger nur dann auf Fortsetzung der Leistung verklagt werden, wenn er im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels von Rechts wegen für die begehrte Jugendhilfemaßnahme örtlich zuständig gewesen ist und - anders als hier - tatsächlich Leistungen erbracht hat. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 1994 - 4 M 4924/94 -, FEVS 46, 62. Der Zulassungsvortrag ist auch nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, die ADHS bzw. ADS des Klägers habe man durch Gabe von Ritalin in den Griff bekommen, so dass wegen dieser Problematik des Klägers eine jugendhilferechtliche Maßnahme nicht erforderlich gewesen sei. Denn auch die Zulassungsschrift zeigt nicht substantiiert auf, dass die ab März 2004 zu verzeichnende Schulangst mit Schulverweigerung" und soziale Isolation" Ausfluss der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung des Klägers gewesen sind. Weder die undatierte ärztliche Bescheinigung noch die ärztliche Stellungnahme vom 22. Juli 2004 jeweils der Fachärztin für Kinder - und Jugendpsychiatrie und psychotherapie C. U. enthalten hierzu eine Aussage, und die Bescheinigung der Fachärzte für Kinderheilkunde Dr. med. N. U1. und C1. B. vom 7. Mai 2004 spricht deutlich gegen einen solchen Kausalzusammenhang. Nach ihrem Inhalt ist das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität nämlich bereits seit November 2001 medikamentös behandelt worden, während die Schulverweigerung erst durch "derzeit" in der Schule aufgetretene massive soziale Probleme hervorgerufen worden ist. Der Einwand des Klägers gegen die Festellung des Verwaltungsgerichts, an Stelle der Internatsschule T. T1. hätte eine Unterrichtung des Klägers an einer Regelschule im Raum E. ausgereicht, greift ebenfalls nicht durch. Denn mit dem Argument, die Beschulung von Kindern mit einem massiven Störungsbild - wie hier der sekundären Neurotisierung - sei nicht Aufgabe der staatlichen Regelschule, verkennt der Kläger das schon vom Beklagten ins Auge gefasste Gesamtkonzept, nach dem der Besuch der Regelschule von einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung begleitet werden sollte. Eine solche ist ihm bezeichnenderweise seit Oktober 2004 auch parallel zum Besuch des Internates zuteil geworden. Wenn die Kombination aus Schule und psychotherapeutischer Begleitung bei der Internatsunterbringung Erfolg gehabt hat, ist nicht greifbar, dass dies nicht auch bei der Beschulung an einer geeigneten Regelschule hätte der Fall sein können. Schließlich geht auch der Angriff, die Schule als auch die Schulverwaltung hätten keine Alternativen für eine Beschulung innerhalb des staatlichen Schulsystems aufgezeigt und der Beklagte auch keinen entsprechenden Anstoß gegeben, ersichtlich ins Leere. Denn es fehlt schon an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerseite der Empfehlung des Beklagten in seinem Ablehnungsbescheid vom 28. April 2004, sich hinsichtlich eines geeigneten schulischen Förderungsortes in die fachkompetente Beratung des Schulamtes, der Bezirksregierung oder der Selbsthilfeorganisation J. S. zu begeben, überhaupt gezielt nachgekommen ist. Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheitert schon daran, dass mit der Zulassungsbegründung vom 4. Oktober 2006 entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht dargelegt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).