Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2003 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.707,89 Euro festgesetzt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. G r ü n d e : I. Die Kläger sind Eigentümer des 571 qm großen, im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks L.--------weg 8 in X. -E. (Gemarkung E1. , Flur 6, Flurstück 138 und 143). Es ist seit langem u.a. mit einem Wohnhaus bebaut. Hinsichtlich des Niederschlagswassers wurde und wird das Grundstück über das dem Kläger gehörende, rückwärtig gelegene Flurstück 146 in den dort fließenden T. entwässert. 1993 erteilte die Untere Wasserbehörde den Klägern eine bis zum 31. Mai 1998 befristete wasserrechtliche Gewässerbenutzungserlaubnis, gereinigtes Schmutzwasser und das Niederschlagswasser der Dachflächen und der unbefahrbaren Hofflächen in den T. einzuleiten. 1997 verlegte der Beklagte im L.--------weg eine Trennkanalisation, an die das klägerische Grundstück mit dem Schmutzwasser im August 1997 angeschlossen wurde. Dafür wurden die Kläger zu einem Teilanschlussbeitrag herangezogen. Anfang 1997 beantragten die Kläger bei der Unteren Wasserbehörde die Erlaubnis, das Niederschlagswasser in den T. einzuleiten zu dürfen. Die Untere Wasserbehörde teilte mit Schreiben vom 5. Juni 1997 mit, dass eine solche Erlaubnis nicht erforderlich sei, da die vorgesehene Einleitung als wasserrechtlicher Anliegergebrauch genehmigungsfrei sei. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern für ihr Grundstück einen Kanalanschlussteilbeitrag für die Möglichkeit des Einleitens von Niederschlagswasser über 3.340,35 DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 zurück. Zur Begründung führte er aus: Mit der betriebsbereiten Verlegung des Regenwasserkanals bestehe für die Kläger die die Beitragspflicht auslösende Möglichkeit, ihr Grundstück an diesen Kanal anzuschließen. Eine Abwasserbeseitigungspflicht der Grundstückseigentümer nach § 51a des Landeswassergesetzes a.F. bestehe im L.--------weg nicht, da dies voraussetzen würde, dass für alle Grundstücke dort eine Möglichkeit bestehe, das Niederschlagswasser selbst zu beseitigen, was aber nur für das klägerische Grundstück der Fall sei. Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiter gegen den Beitragsbescheid und haben vorgetragen: Sie seien für das Niederschlagswasser nicht beitragspflichtig, da sie es nach § 51a des Landeswassergesetzes a.F. selbst ortsnah zu beseitigen hätten, wie sie es mit der Einleitung in den T. auch täten. Diese Beseitigungspflicht hänge von der Beseitigungsmöglichkeit auf dem Grundstück, nicht im Entwässerungsgebiet insgesamt ab. Die Ausnahme von der Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers in § 51a Abs. 4 dieses Gesetzes bei einer Trennkanalisation betreffe nur vor 1996 vorhandene Kanalisationen. Im übrigen sei den Klägern noch am 5. Februar 1998 die Errichtung des Gebäudes L.--------weg 8a auf dem Grundstück genehmigt worden mit der - auch verwirklichten - Möglichkeit der Einleitung des Niederschlagswassers in den T. . Darauf hätten sie vertrauen dürfen. Die Kläger haben beantragt, den Heranziehungsbescheid vom 12. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2003 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen und ergänzend vortragen: Die zwischenzeitlichen wasserrechtlichen Änderungen hätten an der Verpflichtung der Kläger zur Niederschlagswasserbeseitigung nichts geändert. Nunmehr verpflichte § 53 Abs. 3a des Landeswassergesetzes den Nutzungsberechtigten des Grundstücks zur Beseitigung, wenn diese gemeinwohlverträglich erfolge und die Gemeinde ihn von der Abwasserüberlassungspflicht freigestellt habe. Genau dies sei 1993 beim Umbau des Gebäudes geschehen. Die Kläger beantragen, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist nämlich begründet, weil der angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er kann sich nicht auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde X. vom 30. Dezember 1981 i.d.F. der 15. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 1996 (BGS) stützen. Denn die Beitragspflicht ist nicht entstanden. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW und § 5 Buchst a BGS entsteht die Kanalanschlussbeitragspflicht, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann. Das konnte das Grundstück im Jahre 1997 nicht, als der Regenwasserkanal verlegt wurde, da die Kläger als Grundstücksnutzungsberechtigte gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der zu dieser Zeit gültigen Fassung (Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GV NRW S. 926 -LWG a.F. -) verpflichtet waren, das Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Bei einer solchen Verpflichtung entsteht keine Beitragspflicht für eine gemeindliche Entwässerungsanlage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -, NVwZ-RR 2000, 719. Darüber hinaus schloss § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde X. vom 16. Dezember 1996 (EWS) für diesen Fall ein Anschlussrecht aus. § 51a LWG Abs. 1 und 2 a.F. regelte, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden, in der beschriebenen Weise durch den Nutzungsberechtigten zu beseitigen war, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich war. Die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer war und ist hier möglich, wie sich aus der von der Unteren Wasserbehörde unbeanstandet praktizierten Einleitung des Niederschlagswassers in den T. ergibt. Diese Einleitung geschieht auch ortsnah. Dabei ist unschädlich, dass das Abwasser über das zwischen dem Grundstück und dem T. liegende Flurstück 146 geleitet und erst dort in den T. geleitet wird. Ortsnahe Einleitung heißt nicht Einleitung in ein Gewässer auf oder unmittelbar an dem Grundstück. Entsprechend dem Zweck des § 51a LWG a.F., die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung zu fördern, ist lediglich notwendig, dass die Beseitigung in der näheren Umgebung eines Grundstücks erfolgen muss und keine Sammlung von Niederschlagswasser mehrerer Grundstücke und dessen massierte Beseitigung an einer Stelle erfolgt. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht der Kläger bestehe schon deshalb nicht, weil § 51a Abs. 1 LWG a.F. dafür voraussetze, dass dies allen Grundstücken eines Entwässerungsgebietes möglich sein müsse. Dafür gibt es keinen Anhalt im Gesetz, das Niederschlagswasser von "Grundstücken", nicht "eines Entwässerungsgebietes" erfasst. Es wäre auch vom Zweck des § 51a LWG a.F., die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung zu fördern, unverständlich, wenn Nutzungsberechtigte von Grundstücken, bei denen die ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung möglich ist, nur deshalb von der Pflicht zur Beseitigung auf diese Weise ausgenommen würden, weil bei anderen Grundstücken eine solche Möglichkeit nicht besteht. Es mag unter Refinanzierungsaspekten für die Gemeinde ein maßgeblicher Gesichtspunkt sein, auch jene Grundstücke abgabenrechtlich zu erfassen, wenn wegen der Grundstücke ohne ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigungsmöglichkeit ohnehin ein Kanal gebaut werden muss. Bei Schaffung des § 51a LWG a.F. hat der Gesetzgeber jedoch die Beseitigungspflicht nicht von solchen abgabenrechtlichen, sondern von ökologischen Gesichtspunkten der Wasserwirtschaft abhängig gemacht. Diese Entscheidung kann nicht im Wege der Auslegung verändert werden. Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51a LWG a.F. lagen für das klägerische Grundstück vor. Es wurde mit dem Schmutzwasser erstmals im August 1997, also nach dem Stichtag, angeschlossen. Das und nicht etwa ein erstmaliger Anschluss mit dem Niederschlagswasser an die Kanalisation ist der maßgebliche Umstand, um die Beseitigungspflicht des Nutzungsberechtigten auszulösen. Ein Anschluss mit dem Niederschlagswasser kann nicht gemeint sein, da dies zu der sinnlosen Regelung führen würde, dass der Nutzungsberechtigte das Niederschlagswasser zu beseitigen hätte, sobald er sich mit dem Niederschlagswasser an die Kanalisation anschlösse, er also den getätigten und erst seine Beseitigungspflicht auslösenden Anschluss sofort wieder zu beseitigen hätte. Der Konzeption des § 51a LWG a.F. lag vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht für Grundstücke, die nach dem Stichtag - neben der hier nicht relevanten Variante erstmaliger abwasserproduzierender Nutzung durch Bebauung oder Befestigung - überhaupt erstmals entwässerungstechnisch erfasst werden, auf die Nutzungsberechtigten überwälzt werden sollte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 15 A 2173/04 -, S. 15 des amtlichen Umdrucks. Verschont werden sollten also von dieser Pflicht die Nutzungsberechtigten derjenigen Grundstücke, die schon vor dem Stichtag abwasserproduzierend genutzt wurden und entwässerungstechnisch erfasst waren. Deren Situation, die durch die bis dahin bestehende alleinige Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde geprägt war, wurde vom Gesetz als so schützenswert angesehen, dass eine Überwälzung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf diese Nutzungsberechtigten - mag sie auch wasserwirtschaftlich vom Gesetzgeber gleichwohl als wünschenswert angesehen worden sein - nicht für gerechtfertigt gehalten wurde. Damit unterfiel das klägerische Grundstück der genannten Regelung. Die Beseitigungspflicht der Kläger war nicht wegen § 51a Abs. 4 Satz 1 Satz 1 LWG a.F. ausgeschlossen. Danach war Niederschlagswasser, das ohne Vermischung mit Schmutzwasser in einer vorhandenen Kanalisation abgeleitet wurde, von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen. Zu Unrecht meinen die Kläger allerdings unter Verweis auf Nr. 3.2. des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft "Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes" vom 18. Mai 1998 (MBl. NRW 1998 S. 654, ber. S. 918), dass diese Ausnahme nur für bereits am 1. Januar 1996 bestehende Abwasseranlagen gelte. Eine solche zeitliche Beschränkung auf einen Stichtag kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift entnommen werden. Darauf kommt es indessen nicht an, denn der Wortlaut der wörtlich zu nehmenden Vorschrift greift hier nicht ein: Es war und ist bis heute nicht der Fall, dass Niederschlagswasser des klägerischen Grundstücks ohne Vermischung mit Schmutzwasser in die vorhandene Kanalisation abgeleitet wird. Das Niederschlagswasser wurde und wird in den T. eingeleitet. Von der Beseitigungspflicht durch den Grundstückseigentümer sollte Niederschlagswasser aber immer nur dann ausgenommen sein, sobald es - tatsächlich - in eine vorhandene Trennkanalisation eingeleitet wurde, wann auch immer diese Trennkanalisation errichtet worden war. Durch ein solches Verständnis der Vorschrift war zum einen sichergestellt, dass die Gemeinde allen Grundstückseigentümern unabhängig vom Stichtag eine Niederschlagsentwässerung anbieten konnte. Zum anderen konnte aber durch entsprechende Fassung des satzungsrechtlichen Anschlussrechts sichergestellt werden, dass Grundstücke, die nach Auffassung der Gemeinde nicht in die Kanalisation entwässern sollten, mangels Anschlussrechts auch nicht angeschlossen wurden. Dieses Niederschlagswasser unterlag sodann wegen fehlender tatsächlicher Einleitung in die vorhandene Kanalisation der Beseitigungspflicht durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks. In § 51a Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. war die Ausnahme von der Beseitigungspflicht des Grundstücksnutzungsberechtigten somit gekoppelt an den Umstand des tatsächlichen Einleitens in einen vorhandenen Regenwasserkanal. Demgegenüber ließ es Satz 2 der Vorschrift für eine Ausnahme von der Beseitigungspflicht des Nutzungsberechtigten bei einer näher bezeichneten Mischwasserkanalisation genügen, dass das Niederschlagswasser in diese Mischwasserkanalisation eingeleitet "werden soll". Nach diesem Regelungssystem kann also von einem in § 51a Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. versteckt vorhandenen Stichtag, wie es die genannte Verwaltungsvorschrift meint, keine Rede sein. Daraus ergibt sich hier, dass die grundsätzlich durch den Anschluss an die Schmutzentwässerungskanalisation nach dem Stichtag ausgelöste Niederschlagswasserbeseitigungspflicht der Kläger nach 51a Abs. 2 LWG a.F. solange nach § 51a Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. bestehen blieb, bis das Niederschlagswasser in die vorhanden Trennkanalisation eingeleitet wurde. Da dies nie der Fall war, verblieb es bei der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht der Kläger. Im übrigen versagte das Entwässerungsrecht der Gemeinde sogar dem Grundstückseigentümer, dem nach § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. die Beseitigung des Niederschlagswassers oblag, ein Anschlussrecht (§ 5 Abs. 2 EWS). Damit konnte die Beitragspflicht allein durch die Existenz des betriebsbereiten Regenwasserkanals im L.--------weg nicht entstehen. An dieser Rechtslage fehlender Entstehung der Beitragspflicht hat die Fassung des Landeswassergesetzes in seiner heutigen Gestalt durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 463) im vorliegenden Fall beitragsrechtlich nichts geändert, so dass auch nicht nachträglich die Beitragspflicht entstanden ist. Allerdings ist erneut ein Wechsel der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht eingetreten. Während § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. zu einem automatischen Übergang der damals allgemein bei der Gemeinde liegenden Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten am Grundstück führte, verbleibt es heute nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG bei der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde. Der Nutzungsberechtigte hat das Abwasser der Gemeinde zu überlassen (§ 53 Abs. 1c Satz 1 LWG). Die Niederschlagsabwasserbeseitigungspflicht geht nach nunmehr geltendem Recht erst dann auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks über oder entsteht originär bei ihm, wenn die gemeinwohlverträgliche ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung der zuständigen Behörde nachgewiesen ist und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht freistellt (§ 53 Abs. 3a Satz 1 LWG). Dabei hat die Gemeinde den Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung zu führen, wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks nach dem 1. Januar 1996 durch näher bestimmte baurechtliche Maßnahmen der Gemeinde begründet worden ist (§ 53 Abs. 3a Satz 3 LWG). In allen anderen Fällen hat der Nutzungsberechtigte den Nachweis zu führen (§ 53 Abs. 3a Satz 4 LWG). Die Gemeinde hat im Falle des Satzes 3 (nicht des Satzes 2, wie es infolge eines Redaktionsversehens im Gesetzestext heißt) den Nachweis rechtzeitig vor der Bebauung der Grundstücke mit der Abwasserbeseitigungsplanung vorzulegen (§ 53 Abs. 3a Satz 5 LWG). Nach dem im Rahmen der Ausschussberatung eingefügten heutigen Satz 2 der Vorschrift bleibt von der nach Satz 1 gegebenen, oben dargestellten Möglichkeit der Verlagerung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks die Möglichkeit der Gemeinde unberührt, auf die Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Nach der Begründung durch die diese Einfügung betreibenden Fraktionen soll damit die Anwendung der Befreiungsmöglichkeiten von der Überlassungspflicht und damit die Zielsetzung ortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung gefördert werden. Vgl. LT-Drs. 13/6904, S. 95. Es handelt sich also um eine Erweiterung der vorstehend dargestellten Möglichkeit, die Niederschlagswasserbeseitigung durch die Nutzungsberechtigten der Grundstücke vornehmen zu lassen. Allerdings kann hier die Gemeinde nicht einseitig die Abwasserbeseitigungspflicht verschieben, da diese bei ihr verbleibt und sie lediglich auf die Überlassung des Abwassers verzichtet, wobei sie dies nur tun darf, wenn der Nutzungsberechtigte bereit und in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Nutzung des Niederschlagswassers zu sorgen. Beitragsrechtlich mag nunmehr grundsätzlich infolge der wieder bei der Gemeinde liegenden Abwasserbeseitigungspflicht und der Abwasserüberlassungspflicht des Nutzungsberechtigten mit der Anschlussmöglichkeit an einen gemeindlichen Kanal die Beitragspflicht entstehen, da wieder eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich der gemeindlichen Entwässerungsanlage besteht. Dies gilt aber nicht für Konstellationen der vorliegenden Art, in denen die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht gemäß § 51a Abs. 2 LWG a.F. beim Nutzungsberechtigten des Grundstücks lag, dieser eine entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage auch erstellt hat und sodann die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht nach neuem Recht wieder auf die Gemeinde übergegangen ist. Diese Konstellation zeichnet sich durch einen ständigen Wechsel der Abwasserbeseitigungspflicht kraft gesetzlicher Entscheidungen aus. Beitragsrechtlich fehlt es an der erforderlichen Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Der durch eine Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage gebotene wirtschaftliche Vorteil besteht bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, KStZ 2004, 134 (135 f.). Hier führte die von den Klägern errichtete Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung unter Geltung des § 51a LWG a.F. zu einer endgültigen und ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung. Die Kläger haben das Niederschlagswasser unbeanstandet - von der Unteren Wasserbehörde sogar als erlaubnisfreier Gewässeranliegergebrauch bezeichnet - durch eine eigene Anlage in Form der Einleitung des Abwassers in den T. durchgeführt. Der Beklagte macht nicht geltend, dass die von den Klägern gewählte Entwässerung gemeinwohlunverträglich sei. Das ist auch schwer vorstellbar, da der T. , in den die Kläger ihr Niederschlagswasser entwässern, unweit der Stelle in die T1. mündet, in die die Gemeinde das mittels der hier streitigen Regenwasserkanalisation gesammelte Niederschlagswasser in die T1. einleitet. Das Grundstück war also bereits endgültig und ordnungsgemäß hinsichtlich des Niederschlagswassers erschlossen, und wegen der Möglichkeit eines Verzichts auf die Abwasserüberlassung nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG ist es auch gut möglich, dass es bei dieser Entwässerung in Zukunft bleibt. Somit wird durch die heute nach neuem Wasserrecht gebotene Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage dem klägerischen Grundstück nicht erstmals der wirtschaftliche Vorteil einer endgültigen und ordnungsgemäßen Erschließung im Hinblick auf die Niederschlagsentwässerung geboten, so dass dadurch auch die Beitragspflicht nicht ausgelöst wird. Das kann allenfalls durch tatsächlichen Anschluss geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Die beantragte Erklärung zur Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auszusprechen, da ein verständiger Dritter angesichts der Komplexität der Materie auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kostenlast einen Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren hinzugezogen hätte.