Beschluss
12 A 3540/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0205.12A3540.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.416,79 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.416,79 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Hilfesuchende habe im Zusammenhang damit, dass sie ca. 14 Tage vor ihrer Aufnahme in die Frauenwohngemeinschaft bei ihrem Freund gewohnt habe, keinen gewöhnlichen Aufenthalt in N. begründet, nicht zu erschüttern. Auch wenn konstitutive Bedeutung für die maßgeblich willensgetragene Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes weder einer Meldung zum Einwohnerregister, - vgl. etwa Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2002 - 4 K 262/00 -, NDV-RD 2003, 67 - noch einen dauerhaften oder längeren Aufenthalt zukommt, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -, FEVS 57, 342 (344) m.w.N. ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht i n d i z i e l l auf die Aufenthaltsverhältnisse, wie sie im Melderegister dokumentiert worden sind, abstellt und die Dauer, für die die Hilfeempfängerin bei ihrem Freund Zuflucht genommen hat, in die Würdigung ihrer Einlassungen gegenüber der Beklagten im Hinblick auf ihre seinerzeitigen Absichten einfließen lässt. Durchschlagende Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von der Hilfeempfängerin selbst zu den damaligen Geschehnissen und ihren Beweggründen gemachten Äußerungen als solchen nicht auf die entsprechende inhaltliche Wiedergabe durch die Beklagte hat abstellen dürfen, sind im Zulassungsverfahren ebenfalls nicht substantiiert dargetan worden. Der Kläger zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Beklagte die in den Schriftsätzen vom 13. April und 6. Juni 2005 dargelegten Angaben der Hilfeempfängerin durch eine tendenziöse Fragestellung herbeigeführt oder unzutreffend wiedergegeben hat. Dem Umstand, dass die genauen Fragestellungen vom Beklagten nicht festgehalten worden sind und sich die Antworten nicht unmittelbar zu den rechtserheblichen Momenten verhalten, trägt das Verwaltungsgericht durch seine Auswertung der Äußerungen der Hilfeempfängerin unter Berücksichtigung des übrigen Tatsachenstoffes hinreichend Rechnung. Auch der Sozialbericht des Sozialarbeiters A. vom 5. März 1999 wird dabei - anders als es der Kläger in seiner Zulassungsbegründung anklingen lässt - mit seiner Darstellung der Umstände, unter denen die Hilfeempfängerin vorübergehend bei ihrem Freund gewohnt hat, keineswegs ignoriert, sondern in vertretbarer Weise auf seine Aussagekraft geprüft. Eine Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung ist nicht erkennbar. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger den Tatsachenstoff anders als das Verwaltungsgericht würdigt. Das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ist auch nicht in Frage gestellt, soweit sich die Hilfeempfängerin schon anlässlich ihrer Bemühungen um eine Aufnahme in die Wohngemeinschaft des X. noch in der Zeit, in der sie gemeinsam mit ihrem Freund in dessen Wohnung ebenfalls in N. wohnte, entschieden haben sollte, bis auf Weiteres in N. zu bleiben. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes verlangt neben dem subjektiven Willen, an einem Ort nicht nur vorübergehend zu verweilen und dort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen, nämlich als kongruentes objektives Element dessen Umsetzung durch tatsächliche Aufenthaltsname. Es ist dieser konkrete Aufenthalt, der im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I unter Umständen erfolgen muss, die erkennen lassen, dass der Betreffende an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das trifft für das Verbleiben der Hilfeempfängerin in der Wohnung ihres damaligen Freundes als funktional selbständige Örtlichkeit nicht zu. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Schon aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vom Urteil des Senates vom 2. September 2002 - 12 A 4625/99 - (FEVS 54, 271) abweicht. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der herangezogenen Rechtsprechung aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N. Das Urteil des OVG NRW stellt in Übereinstimmung mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, dass die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes eine bestimmte Aufenthaltsdauer nicht voraussetzt. Einen dem entgegenstehenden Obersatz hat das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt, sondern lediglich aus dem zeitlichen Ablauf im Zusammenhang mit anderen Faktoren Rückschlüsse auf die seinerzeitige Willenslage der Hilfeempfängerin gezogen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei in Rechnung gestellt wird, dass der Kläger seine Erstattungsforderung mit der Zulassungsbegründung korrigiert hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).