OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 286/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0208.12A286.06.00
1Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Der - als Rechtsmittel allein statthafte - Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Januar 2006 nicht hinreichend substantiiert, um die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, nach der nicht von einer Benutzung der deutschen Sprache als bevorzugte bzw. ausschließliche Umgangssprache in der Familie und im Bekanntenkreis ausgegangen werden kann, i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich in Frage zu stellen. Dazu reicht es namentlich nicht aus, dass dargelegt wird, die noch lebende Großmutter der Klägerin spreche Deutsch und in der Gegend, in der die Familie der Klägerin aufgewachsen sei, werde von einem großen Teil der Bevölkerung auch heute noch Deutsch gesprochen. Das Verwaltungsgericht hat durchaus in Rechnung gestellt, dass sowohl der Großvater als auch die Großmutter (auch) die deutsche Sprache beherrscht haben dürften. Dementsprechend sind auch die geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht gegeben. Weitere Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt. Eine Darlegung weiterer Gründe kann auch nicht mehr fristgerecht erfolgen. Zwar ist die Begründungsfrist von 2 Monaten nach Zustellung der vollständigen Entscheidung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) wegen deren fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt worden. Jedoch gilt statt dessen nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung, die einheitlich sowohl für die Einlegung als auch für die Begründung des Rechtsmittels läuft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 6 B 88.99 -, NVwZ-RR 2000, 325; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 68 Rdnr. 16; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 142. Da das angefochtene Urteil dem insoweit nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO zuständigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 6. Dezem-ber 2005 zugestellt worden ist, ist die Jahresfrist mit dem 6. Dezember 2006 abge-laufen. Der Lauf der Ausschlussfrist hängt nicht von einer entsprechenden Belehrung ab. Vgl. etwa Kopp/Schenke, a.a.O, § 58 Rdnr.16 und 5 a. E. m.w.N. Der für den Fall, dass weitere Ausführungen zur Begründetheit des Zulassungsantrags notwendig seien, erbetene richterliche Hinweis, war nicht zu erteilen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, auf die ordnungsgemäße Erfüllung der allein dem jeweiligen Rechtsmittelführer obliegenden Darlegungslast hinzuwirken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 42.2 des Streitwertkataloges 2004 (doppelter Auffangwert). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).