Beschluss
17 B 2396/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0208.17B2396.06.00
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben. Die Rügen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung die Schutzwirkung des Art. 6 GG nicht ausreichend beachtet sowie das Bestehen eines besonderen Ausweisungsschutzes (gemeint wohl nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) verkannt, verfangen nicht. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau bestehe keine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft, ist nicht zu beanstanden. Sie gründet sich auf eine Würdigung des äußeren Geschehensablaufs der Eheschließung sowie auf eine Auswertung der Ergebnisse der vom Antragsgegner durchgeführten Befragungen der Eheleute und Feststellungen zu ihren wohnlichen Verhältnissen. Die dabei aufgetretenen, vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführten Ungereimtheiten bezüglich einer Reihe gewichtiger Details (Beschlussabdruck S. 4 bis 6) begründen durchgreifende Zweifel an der Existenz einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Ungereimtheiten plausibel aufzulösen. Denn es beschränkt sich, ohne sich auch nur ansatzweise mit den angeführten entgegenstehenden Indizien auseinander zusetzen, auf die schlichte Behauptung eines Zusammenlebens in ehelicher Lebensgemeinschaft in der Wohnung am C. in E. . Das Vorbringen des Antragstellers, die Ausweisung sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK rechtswidrig, weil sie keine Befristung enthalte, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Für die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass sie und ihre Rechtmäßigkeit nicht gleichzeitig Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Ausweisung selbst waren und daher ein Rechtsfehler bei der Befristung nicht zur Aufhebung der Ausweisung führte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 1 B 160.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2 = InfAuslR 1994, 101 und Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8. Eine Befristung der Wirkungen der Ausweisungen von Amts wegen war mithin nicht erforderlich. Mit dem Aufenthaltsgesetz hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Vgl. BT-Drucks. 15/420 zu § 11. Dem Ausländerrecht lag damals wie heute eine Trennung zwischen der sich nach den §§ 45 ff. AuslG 1990 bzw. §§ 53 ff. AufenthG zu beurteilenden Ausweisung und ihren in dem § 8 Abs. 2 AuslG 1990 bzw. § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten gesetzlichen Wirkungen zugrunde. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2006 - 17 A 2132/06 - sowie vom 6. Oktober 2006 - 17 A 2704/06 -; Hailbronner, AufenthG, § 11 Rdnr. 46 und Zeitler, HTK-AuslR/§ 11 AufenthG/ zu Abs.1 Satz 3, 5 und 6 Nr. 6. Dass nach dem Aufenthaltsgesetz eine Verpflichtung zur Befristung der Wirkung der Ausweisung von Amts wegen nicht besteht, wird durch einen Vergleich mit § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU bestätigt. Sein Wortlaut (Das Verbot nach Satz 1 wird befristet"), erfordert für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen eine Befristung von Amts wegen. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine vergleichbare Regelung, sondern gestaltet die Befristung der Wirkung der Ausweisung antragsabhängig aus (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Zur Klarstellung weist der Senat daraufhin, dass in Ansehung der Regelung in § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 AufenthG sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR - vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, BVerwG 121, 297 unter Bezug auf EGMR, Urteil vom 17. April 2003 - Beschwerde Nr. 52853/99 - (Yilmaz ./. Deutschland), NJW 2004, 2147 - die Formulierung im Tenor der streitgegenständlichen Verfügung (Die Wirkung der Ausweisung ist gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet.") einem vom Kläger bisher nicht gestellten Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nicht entgegensteht. Die Ausübung des Ausweisungsermessens des Antragsgegner ist nicht zu beanstanden, da - wie zuvor ausgeführt - durchgreifende Bedenken gegen die Existenz einer ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.