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Beschluss

12 A 4552/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0228.12A4552.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Vater der Klägerin sein nicht als deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 1 Abs. 1 Buschstabe d StAngRegG anzusehen, weil nicht festgestellt werden könne, dass er sich vor dem Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt habe, nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass sich weder aus der Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste noch aus der Zugehörigkeit des Vaters der Klägerin zur deutschen Wehrmacht ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit ableiten lasse. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wird auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat des weiteren nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen können, dass der Vater der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum durch den Gebrauch der deutschen Sprache seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum zu erkennen gegeben hat. Der Zeuge T. , der Bruder der Klägerin, hat in seiner Zeugenvernehmung erklärt, sein Vater sei der polnischen, der deutschen Sprache und der russischen Sprache mächtig gewesen. Da danach von einer Mehrsprachigkeit auszugehen ist, kommt der deutschen Sprache nur dann eine Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu, wenn sie wie eine Muttersprache gesprochen und im maßgeblichen Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im familiären Bereich ganz überwiegend gebraucht wurde. In diesem Fall indiziert die deutsche Sprache zugleich die deutsche Erziehung und Kultur. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 158.95 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 86. Das anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, im vorliegenden Fall also das Indiz des überwiegenden Gebrauchs der deutschen Sprache als Muttersprache im familiären Bereich durch den Vater der Klägerin, ist von der Klägerin im Prozess nachzuweisen. Vgl. zu den Grundsätzen der Beweislastverteilung: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, NVwZ 2007, 224, m. w. N. Der Nachweis setzt eine nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommende, vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietende Wahrscheinlichkeit voraus. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rn. 5 zu § 108 VwGO. Soweit sich die Klägerin zum Nachweis des überwiegenden Gebrauchs der deutschen Sprache als Muttersprache durch ihren Vater auf den Zeugen T. , ihren Bruder, beruft, sind die Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrags vom 6. Dezember 2004 nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 9 f. des Urteilsabdrucks) zur diesbezüglichen Unglaubhaftigkeit seiner Zeugenaussage zu entkräften; sie beschränken sich vielmehr auf die Wiedergabe der den eigenen Sachvortrag bestätigenden Zeugenbekundungen, ohne sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussage auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Entsprechendes gilt für die Aussage der im Verwaltungsverfahren befragten Zeugin T1. , die das Verwaltungsgericht wegen der dabei aufgetretenen eklatanten Widersprüche ebenfalls als unglaubhaft und damit ohne einen für die Klägerin günstigen Beweiswert gewertet hat. Soweit die Klägerin sich darüber hinaus auf die Aussage der Zeugin L. stützt, wird verkannt, dass diese Zeugin lediglich bekundet hat, dass die Eltern der Klägerin, die während ihrer Kindheit oft zu ihren Eltern zu Besuch gewesen seien, mit den Kindern ausschließlich polnisch und lediglich mit ihren Eltern und dann auch nur heimlich deutsch gesprochen hätten. Hieraus kann der erforderliche bevorzugte Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache durch den Vater der Klägerin nicht belegt werden. Auch die im Verwaltungsverfahren befragte Zeugin Widowka konnte lediglich bezeugen, dass die Eltern der Klägerin Deutsch konnten, näheres, insbesondere zum Umfang des Gebrauchs der deutschen Sprache im familiären Bereich, konnte sie jedoch nicht angeben. Der - wiederholte - pauschale Vortrag, das deutsche Volkstum sei im Elternhaus der Klägerin gepflegt worden, lässt keine konkreten Tatsachen erkennen, die als Indizien den Schluss auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum außerhalb des bevorzugten Gebrauchs der deutschen Sprache rechtfertigen. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Substantiierung erfolgte Vortrag der Klägerin, ihr Vater habe vor dem Zweiten Weltkrieg in einem "deutschen Orchester" mitgewirkt, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, als Indiz ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zum deutschen Volkstum zu begründen. Dass zwei Geschwistern der Klägerin Vertriebenenausweise ausgestellt worden sind, beruht auf einer eigenständigen Wertung des hierfür zuständigen Sachbearbeiters, der keinerlei Indizwirkung geschweige denn Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zukommt. Dafür, dass der Vater der Klägerin seinerseits im ethnischen Sinn von volksdeutschen Eltern abstammt, vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46, sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte, worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, nicht ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Familienstammbuch und der Ahnentafel der Eltern der Klägerin. Soweit unterstellt wird, dass die Klägerin selbst als minderjähriges Kind in Abteilung 3 der deutschen Volksliste eingetragen worden ist, ist, da die Klägerin als minderjähriges Kind vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Westpreußen noch nicht bekenntnisfähig gewesen ist, auf diejenige Bekenntnislage abzustellen, die in der Familie kurz vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestanden hat. Sie war volksdeutsch, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt infolge eines zuvor abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutsche Volkszugehörige waren oder der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie prägend war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 599.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 76. Da, wie oben dargelegt, der Vater der Klägerin nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden kann, wäre die Annahme einer deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann gerechtfertigt, wenn die Mutter der Klägerin deutsche Volkszugehörige gewesen und die Bekenntnislage in der Familie von ihrer Mutter geprägt worden wäre. Dass eine Prägung der Bekenntnislage in der Familie von der Mutter ausging, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch sind hinreichende Indizien für ein Bekenntnis der Mutter zum deutschen Volkstum nicht gegeben. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Mitgliedschaft der Mutter in einer "deutschen Frauenvereinigung" und das Lesen deutscher Romane hierfür nicht ausreiche. Darüber hinausgehende konkrete Umstände sind auch in der Zulassungsbegründung vom 6. Dezember 2004 nicht dargelegt worden. Soweit in dem Schriftsatz vom 2. März 2005 neue Gesichtspunkte dargelegt worden sein sollten, sind diese wegen Ablaufs der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf die des weiteren angeführten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es an jeglicher Darlegung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).