Beschluss
1 A 4304/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0301.1A4304.05.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 4.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 4.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) liegen, soweit sie überhaupt hinreichend dargelegt worden sind, nicht vor. 1. Das gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel sind dann begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung von Beihilfeleistungen für das Einsetzen von insgesamt 19 Implantaten in den Ober- und Unterkiefer des Klägers gerichtete Klage im Kern deswegen abgewiesen, weil unter Berücksichtigung der amtszahnärztlichen Äußerungen bereits das Einbringen von je 4 Implantaten in Ober- und Unterkiefer eine im beihilferechtlichen Sinne angemessene Versorgung sei. Für eine aus zahnmedizinischer Sicht notwendige Versorgung mit einer größeren Anzahl von Implantaten gebe es keinen genügenden Anhalt. Insbesondere liege hierzu - was in dem Urteil näher ausgeführt wird - bisher keine nachvollziehbare Einschätzung der den Kläger behandelnden Zahnärzte vor. Ein Anspruch auf eine optimale zahnmedizinische Versorgung bestehe im Beihilferecht dagegen nicht. Was der Kläger dem im Berufungszulassungsverfahren entgegensetzt, vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in dem oben genannten Sinn ernstlich in Zweifel zu ziehen. Der Kläger wendet gegen das Urteil im Wesentlichen ein, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen nicht hinreichend aufgeklärt und in diesem Zusammenhang gebotene Hinweise an ihn - den Kläger - unterlassen habe. Außerdem bezieht sich der Kläger erneut auf die von ihm bereits erstinstanzlich in das Verfahren eingeführten Aussagen aus der Fachliteratur sowie ergänzend auf eine Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. med. dent. I. vom 18. November 2005, erforderlichenfalls auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Unter Berücksichtigung dessen sei der Klageanspruch (ggf. nach weiterer, zu diesem Ergebnis führender Sachaufklärung) in vollem Umfang begründet, zumindest seien aber im Ober- und Unterkiefer jeweils 6 Implantate medizinisch notwendig und damit auch beihilfefähig. Dieses Vorbringen führt indes weder mit Blick auf die Einzelargumente noch in einer Gesamtschau zu der angestrebten Zulassung der Berufung. Was die Frage betrifft, ob eine typisierende beihilferechtliche Regelung, welche davon ausgeht, dass die Einbringung von jeweils (höchstens) vier Implantaten in Ober- und Unterkiefer grundsätzlich ausreicht, um eine angemessene medizinische Versorgung - auch eines zahnlosen Kiefers - zu gewährleisten, hat sich der Senat hiermit erst kürzlich in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 3633/04 -, IÖD 2007, 23 (Leitsatz) und weitere Veröffentlichung vorgesehen, befasst. In jener die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) betreffenden Entscheidung, welche im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. August 2006 - 2 B 41.06 - (Juris), bestätigt worden ist, hat der Senat sinngemäß ausgeführt, dass sich eine (typisierende) Begrenzung auf 4 beihilfefähige Implantate pro Kiefer - unbeschadet teilweise hiervon abweichender Stimmen in der fachwissenschaftlichen Literatur - in noch hinreichendem Maße an den wissenschaftlichen Standards und den Vorgaben der Zahnärzteschaft orientiert und eine entsprechende beihilferechtliche Regelung deshalb grundsätzlich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht widerspricht. Dabei hat der Senat zugleich mit darauf abgehoben, dass unter dem Gesichtspunkt der zusätzlich geforderten Angemessenheit der Aufwendungen in gewissem Umfang auch medizinisch notwendige Leistungen von einer beihilferechtlichen Erstattung ausgenommen sein können. Diese Erwägungen lassen sich jedenfalls im Ausgangspunkt auch auf die für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltende Rechtslage übertragen, und zwar unbeschadet dessen, dass für den hier maßgeblichen Zeitpunkt typisierende Begrenzungsregelungen für die Implantatbehandlung nicht in der Beihilfenverordnung selbst, sondern nur in Form von Verwaltungsvorschriften bestanden hatten. Letzteres berücksichtigend hat das Verwaltungsgericht denn auch nicht abschließend an den Inhalt der damaligen Ziffer 5.5 der Verwaltungsanordnung zur Ausführung der Beihilfenverordnung angeknüpft, sondern (mit) in den Blick genommen, wie in dem Behandlungsfall des Klägers - alternativ zu den tatsächlich eingebrachten 19 Implantaten - eine angemessene zahnmedizinische Versorgung hätte sichergestellt werden können. Dass das Gericht in diesem Zusammenhang für seine Überzeugungsbildung namentlich die fachlichen Stellungnahmen der Amtszahnärztin zugrunde gelegt hat, ist mit Blick auf die bei dieser Ärztin grundsätzlich vorauszusetzende Sach- und Fachkompetenz sowie ihre fehlende Weisungsgebundenheit nicht zu beanstanden. Mit dem Inhalt der betreffenden Stellungnahmen hat sich der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nicht näher auseinandergesetzt. Soweit der Zulassungsantrag der Einschätzung der Amtszahnärztin lediglich im Ergebnis unter Berufung auf die vom Kläger schon erstinstanzlich angeführten Stimmen aus der Literatur entgegentritt, geschieht dies im Wege eines schlichten Verweises, ohne neue Aspekte aufzuzeigen. Darüber hinaus wird etwa die These des Klägers, auch im Unterkiefer sei die Einbringung von mindestens 6 Implantaten medizinisch erforderlich, schon durch die von ihm selbst in Bezug genommenen Autoren, welche sich in den vom Kläger zitierten Passagen ausdrücklich (nur) auf den Oberkiefer beziehen, nicht getragen. Was weiter die der Antragsbegründung beigefügte Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. dent. I. vom 18. November 2005 betrifft, so ist diese, zumal dann, wenn man sie in einen Zusammenhang mit in den Gründen des angefochtenen Urteils angesprochenen früheren - zumindest zum Teil abweichenden - Äußerungen des betreffenden Arztes zur Zahl der aus medizinischen Gründen (objektiv) erforderlichen Zahl von Implantaten stellt, nicht geeignet, aus sich heraus die medizinische Notwendigkeit der am Ende tatsächlich eingebrachten 19 Implantate oder zumindest von 6 Implantaten pro Kiefer nachvollziehbar zu begründen. Insofern vermag diese privatärztliche Stellungnahme die aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung zu einem anderen Ergebnis kommende Einschätzung der Amtszahnärztin letztlich nicht schlüssig in Frage zu stellen. Die auffällig hohe Zahl der am Ende tatsächlich in den jeweiligen Kiefer eingebrachten Implantate begründet der behandelnde Arzt im Wesentlichen mit speziellen Wünschen seines Patienten - sofort mögliche Belastbarkeit - und damit im Zusammenhang stehenden Sicherheitsgründen". Dies orientiert sich aber an einer optimalen Versorgung und nicht an dem beihilferechtlich gebotenen Standard. Hinsichtlich der von Dr. I. ergänzend angeführten reduzierten Implantatlänge im Seitenzahnbereich des Unterkiefers wird nicht verdeutlicht, ob und inwiefern medizinisch zwingende Gründe eine solche Längenreduzierung ggf. erfordert haben. Eine frühere Einschätzung des betreffenden Arztes (Notwendigkeit von 8 Implantaten im Oberkiefer und 6 Implantaten im Unterkiefer) wird in der Stellungnahme als Bestandteil der Schilderung der im Rahmen des Behandlungsverlaufs erfolgten Beratung schlicht wiedergegeben, ohne neue Sachargumente für die Richtigkeit der entsprechenden Bewertung vorzubringen. Namentlich fehlt jedes Eingehen auf die abweichende medizinische Einschätzung der Amtszahnärztin, welcher anerkanntermaßen im Zweifel ein höheres Gewicht als einer privatärztlichen Einschätzung zuzumessen ist. Da die Rüge unzureichender Sachaufklärung nicht durchgreift (dazu nachfolgend 2.), scheidet diese als etwaige Grundlage für eine inhaltliche Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls aus. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Antragsvorbringen führt insoweit weder auf einen Aufklärungsmangel noch auf eine (vom Kläger sinngemäß mit gerügte) Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erster Instanz keinen (förmlichen) Beweisantrag in Richtung auf bestimmte, von ihm noch für weiter aufklärungsbedürftig gehaltene Tatsachen gestellt. Schon deswegen ist hier eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zu verneinen, es sei denn, dem Verwaltungsgericht hätte sich die Notwendigkeit weiterer Aufklärung von Amts wegen aus sonstigen Gründen aufdrängen müssen. Derartige Gründe legt aber der Zulassungsantrag bereits nicht dar. Auch ansonsten sind sie nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich als Grundlage für die Beurteilung der Frage, wie viele Implantate im Fall des Klägers aus zahnmedizinischer Sicht notwendig (gewesen) sind, auf die im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme der Amtszahnärztin vom 2. Juli 2003 gestützt und darüber hinaus - mit präzisierter Fragestellung - noch eine weitere, ergänzende Stellungnahme dieser Ärztin vom 29. August 2005 eingeholt. Darüber, ob die dortigen Angaben ausreichen, dem zur Entscheidung berufenen Gericht die nötige fachliche Grundlage für die eigene Überzeugungsbildung zu vermitteln, hatte das Verwaltungsgericht grundsätzlich nach seinem Ermessen selbst zu befinden. Begründete Veranlassung zu weiteren Ermittlungen - etwa durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens - hätte nur dann bestanden, wenn die fachlichen Stellungnahmen der Amtszahnärztin grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufgewiesen hätten, wenn sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wären oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Amtszahnärztin in ihrer Funktion als Gutachterin" bestanden hätten. Derartige Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Äußerungen der Amtszahnärztin zeigt indes der Zulassungsantrag nicht auf. Sie ergeben sich nach dem oben Ausgeführten auch nicht aus dem Inhalt der inzwischen vorliegenden Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 18. November 2005. Hinzu kommt, dass diese Stellungnahme dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht vorgelegen hatte. Das Verwaltungsgericht musste nicht von sich aus darauf drängen, dass der Kläger eine derartige Stellungnahme seines Arztes noch rechtzeitig vor einer Entscheidung beibringen würde. Das gilt unabhängig davon, dass aus der Sicht des Verwaltungsgerichts, wie sie später in den Urteilsgründen ihren Niederschlag fand, eine nachvollziehbare Einschätzung der den Kläger behandelnden Zahnärzte bisher nicht vorlag. Das Verwaltungsgericht konnte sich vielmehr verfahrensfehlerfrei darauf beschränken, seine Entscheidung an den eingeholten amtszahnärztlichen Stellungnahmen auszurichten. Es fiel grundsätzlich in die Sphäre des Klägers, mit Hilfe seines behandelnden Arztes ggf. die amtszahnärztliche Bewertung zu erschüttern. Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, dass es die bisherigen Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht für ausreichend erachtete, um die Notwendigkeit einer höheren Anzahl von Implantaten als von der Amtszahnärztin anerkannt nachvollziehbar zu belegen, lässt dies weder eine Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO noch des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG hervortreten. Hiernach ist das Gericht in aller Regel nämlich nicht verpflichtet, den Beteiligten seine Rechtsauffassung bereits vor der Entscheidung im Einzelnen mitzuteilen. Namentlich besteht keine Verpflichtung, einen anwaltlich vertretenen Kläger auf solche Gesichtspunkte hinzuweisen, die gewissermaßen - wie nach dem damaligen Streit-stand - auf der Hand liegen und mit deren Erheblichkeit die Beteiligten ohne weiteres rechnen müssen. Letzteres war hier indes der Fall. Die Anzahl der medizinisch notwendigen Implantate betraf eine der zentralen Fragen des Rechtsstreits. Gerade auch zu dieser Frage lag dem Gericht, wie dem Kläger bekannt war, eine fachliche Bewertung durch die Amtszahnärztin vor. Zugleich wusste der Kläger, dass es im Rahmen der Behandlungsgeschichte mehrere, zum Teil differierende Heil- und Kostenpläne gegeben hatte, welche jeweils über den von der Amtszahnärztin als notwendig anerkannten Umfang hinausgingen, und dass am Ende von dem behandelnden Zahnarzt sogar noch wesentlich mehr Implantate eingesetzt worden waren als ursprünglich vorgesehen. Dass insoweit, wollte der Kläger die Bewertung der Amtszahnärztin fachlich erschüttern, noch weiterer Plausibilisierungsbedarf bestand, lag auf der Hand und bedurfte ersichtlich keines besonderen Hinweises des Gerichts. Im Übrigen hat der Kläger durch sein prozessuales Verhalten in der mündlichen Verhandlung der Sitzungsniederschrift zufolge nicht zu erkennen gegeben, dass er - aus Gründen rechtlichen Gehörs - noch Gelegenheit erhalten müsse, auf die letzte Stellungnahme der Amtszahnärztin vom 29. August 2005, die ihm erst in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt worden ist, sachkundig zu erwidern. So hat er weder einen Antrag auf eine Schriftsatzfrist noch einen solchen auf Vertagung gestellt. Mit diesen Mitteln hätte sich der Kläger aber erforderlichenfalls selbst Gehör verschaffen können und auch müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.