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Beschluss

18 B 1471/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0302.18B1471.06.00
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Leitsätze

Für eine isolierte Abschiebungsandrohung ist ein eigener Streitwert anzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 3.750, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine isolierte Abschiebungsandrohung ist ein eigener Streitwert anzusetzen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 3.750, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung vom Antragsteller dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Soweit der Antragsteller sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezieht, fehlt es schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss. Hinsichtlich der durch Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2006 vorgenommen Aufenthaltsbeschränkung sind – was diesbezüglich mit der Beschwerde allein angegriffen wird - die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass für die dem Antragsteller zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis eine wesentliche Voraussetzung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nämlich das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau, entfallen ist. Die Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, die auch insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die zwischen dem Antragsteller und Frau K. I. geführte eheliche Lebensgemeinschaft sei spätestens seit dem 27. Oktober 2005 aufgehoben worden, ist nichts zu erinnern. Das Verwaltungsgericht stützt sich hierbei vornehmlich auf Feststellungen anlässlich zweier Hausbesuche durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin (am 27. Oktober und 10. November 2005) sowie Erklärungen des Antragstellers und seiner Ehefrau, die von beiden anlässlich einer Befragung in den Räumen der Antragsgegnerin am 10. November 2005 und einem sich anschließenden Hausbesuch an dem selben Tag abgegeben worden sind, und in denen übereinstimmend ein Sachverhalt geschildert wird, der die Anforderungen, die an eine eheliche Lebensgemeinschaft im ausländerrechtlichen Sinne zu stellen sind, nicht erfüllt. Entgegen der sinngemäß mit der Beschwerde vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder ein weiterer Aufklärungsbedarf besteht, weil nunmehr der Antragsteller und seine Ehefrau an Eides statt einen zum Teil abweichenden Sachverhalt versichert haben. Diese Erklärungen sind unter den hier gegebenen Umständen zur Glaubhaftmachung einer ausländerrechtlich schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft ebenso wenig geeignet wie die im Beschwerdeverfahren ferner vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen weiterer als Zeugen benannter Personen. Die Erklärungen belegen nicht, dass zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Befristungsverfügung (15. Februar 2006) - vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 12. Juli 2006 – 18 B 119/06 - entgegen den Feststellungen der Antragsgegnerin eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestand. Für die Annahme einer solchen genügt nicht das bloße Verheiratetsein, auch nicht in Verbindung mit einer (lediglich) irgendwie gestalteten Form des Zusammenlebens in einer gemeinsamen Wohnung. Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft setzt vielmehr voraus, dass die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annnahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. August und 4. Oktober 2002 - 18 B 1063/00 -, NWVBl. 2003, 33 = EZAR 023 Nr. 27 = AuAS 2003, 46 = EildStNRW 2003, 121 mit weiteren Nachweisen sowie vom 27. Januar 2006 – 18 B 2186/05 -. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird weder mit der Beschwerde noch mit den eidesstattlichen Versicherungen belegt. Letztere befassen sich zum Einen - dies betrifft die eidesstattlichen Versicherungen des Antragsteller, seiner Ehefrau, der O. D. und des N. I1. - lediglich in Auseinandersetzung mit Feststellungen, die der Antragsgegner anlässlich einer Befragung des Antragstellers und seiner Ehefrau sowie bei zwei Wohnungsbegehungen getroffen hat, mit Äußerlichkeiten, die für sich genommen keine hinreichenden Rückschlüsse auf das Bestehen der hier zu fordernden ehelichen Lebensgemeinschaft zulassen (dazu sogleich Näheres). Zum Anderen - dies betrifft die eidesstattlichen Versicherungen von T. N1. , F. A. und N2. C. - wird von gelegentlichen Treffen mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau berichtet. Daraus lässt sich zwar ableiten, dass beide zusammen aufgetreten sind (was angesichts der tatsächlich erfolgten Eheschließung nahe liegt). Dagegen lassen sich aus dem Geschilderten keine Rückschlüsse auf die Art des Zusammenlebens der Eheleute herleiten. Den eine wesentliche Bedeutung zukommenden eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Ehefrau ist bereits nicht zu entnehmen, dass beide zum oben aufgezeigten maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (15. Februar 2006) in einer gemeinsamen Wohnung lebten, was ohne besondere, hier nicht ersichtliche Umstände regelmäßig gegen eine ausländerrechtlich schützenswerte Ehe spricht. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 1. August 2002 – 18 B 1063/00 -, NWVBl. 2003, 33 = AuAS 2003, 46 = EZAR 023 Nr. 27 = EildStNRW 2003, 121 -, und vom 5. Januar 2005 – 18 B 823/04 -. Eine dementsprechende Erklärung des Antragstellers wird lediglich dadurch gestützt, dass seine Ehefrau am 5. August 2006 erklärte, mit dem Antragsteller zusammen in der Wohnung E. 49 in N3. zu leben. Dies lässt keinen verlässlichen Rückschluss auf die Situation am 15. Februar 2006 zu. Soweit der Antragsteller sich im Weiteren bemüht, die vom Verwaltungsgericht - auf dessen diesbezügliche Ausführungen sich der Senat ausdrücklich bezieht - zutreffend aufgezeigten Widersprüche und Ungenauigkeiten zu relativieren, überzeugt er nicht. Hierzu sei Folgendes hervorgehoben: Es ist nicht nachzuvollziehen, dass die arbeitslose Ehefrau des Antragstellers, die nach ihren eigenen Angaben die meiste Zeit zu Hause verbringt und deshalb mit der von ihr bewohnten Wohnung in besonderer Weise vertraut sein dürfte, bei ihrer Befragung am 10. November 2005 ausdrücklich erklärte, dass zur angemieteten Wohnung kein Kellerraum gehöre, ein solcher aber (nicht nur, wie jetzt geltend gemacht wird, ein Gemeinschaftskeller) ausweislich des Mietvertrages zur Mietsache gehört. Die jetzige Einlassung der Ehefrau dazu, möglicherweise missverstanden worden zu sein, ist unglaubhaft; die von ihr unterschriebene Verhandlungsniederschrift schließt ein solches Missverständnis aus. Des Weiteren sind die Erklärungen der Eheleute zur Waschmaschine selbstverständlich widersprüchlich und ergänzen sich nicht, wie mit der Beschwerde vorgetragen wird. Anders kann es nicht bewertet werden, wenn der Antragsteller erklärt, sie besäßen eine Waschmaschine, während seine Ehefrau gerade dies verneint. Soweit die Eheleute bei ihrer Anhörung weitgehend übereinstimmend falsche Angaben zur Erwerbstätigkeit des Antragstellers machten - auch hierzu sei im Einzelnen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen - und diese ebenso wie den von ihnen zunächst genannten Aufenthaltszeitraum der Ehefrau bei ihrer Schwester in R. im Beschwerdeverfahren korrigierten, spricht alles für eine kollusive Absprache. Es kann insoweit nicht – wie mit der Beschwerde zur Erwerbstätigkeit geschehen – von "scheinbaren Abweichungen" gesprochen werden, wenn beide von einer Erwerbstätigkeit des Antragstellers bis zum 11. November 2005 berichten, dieser aber schon seit dem 1. November 2005 arbeitslos war. Dass die Ehefrau von der Arbeitslosigkeit nichts gewusst haben will, ist im Übrigen ein starkes Indiz dafür, dass es an einer Verbundenheit der Eheleute, wie sie – vergleiche obige Ausführungen - vom Ausländerrecht gefordert wird, fehlte. Auch ist es mangels einer überzeugenden Erklärung für das wechselnde Vorbringen nicht nachvollziehbar, wenn beide Eheleute den Beginn der (angeblich vorübergehenden) Abwesenheit der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung zunächst auf den 1. November 2005 datierten, später aber wieder übereinstimmend von einer Abreise der Ehefrau vor dem 27. Oktober 2005 berichten. Insoweit spricht alles dafür, dass es sich um ein verfahrensangepasstes und deshalb unglaubhaftes Vorbringen handelt, um zu erklären, warum die Ehefrau schon bei der am 27. Oktober 2005 vorgenommenen Wohnungsüberprüfung nicht angetroffen worden war. Ihre Einlassung hierzu, sie habe nicht gewusst, dass es der Antragsgegnerin auf den genauen Tag angekommen sei, ist ebenfalls unglaubhaft, dienten doch die Befragungen durch jene ersichtlich gerade dazu, genaue Angaben zu den Lebensverhältnissen der Eheleute zu erlangen. Es spricht schließlich nachdrücklich gegen eine Wohnsitznahme der Ehefrau in der Wohnung des Antragstellers, dass bei der ersten Wohnungsüberprüfung am 27. Oktober 2005 allenfalls eine Hose, eine Jacke und ein Paar Turnschuhe und bei der nächsten Wohnungsüberprüfung am 10. November 2005 bestenfalls drei Bekleidungsstücke der Ehefrau zugeordnet werden konnten. Es ist realitätsfremd und deshalb unglaubhaft, wenn hierzu vorgetragen wird, die Ehefrau habe alle ihre übrigen Kleidungsstücke mit zu ihrer Schwester nach R. genommen, bei der sie sich allenfalls rund einen Monat aufgehalten haben will, um dieser bei deren Umzug und den damit im Zusammenhang stehenden Renovierungsarbeiten in der alten und der neuen Wohnung zu helfen. Dies alles geht zu Lasten des Antragstellers. Zwar obliegt der Antragsgegnerin in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Februar 2000 – 18 B 814/99 -, InfAuslR 2000, 290 = AuAS 2000, 111 = NVwZ-Beil. I 2000, 115 = FamRZ 2000, 882 - Etwas anderes gilt jedoch bei widersprüchlichem Vorbringen des Ausländers bzw. von Personen, auf deren Aussage sich der Ausländer beruft. In einem derartigen Fall wird der Sachvortrag des Ausländers zu Vorgängen aus seiner Einflusssphäre grundsätzlich unglaubhaft. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. März 2004 – 18 B 1662/03 - Soweit sich der Antragsteller letztlich gegen die Zielstaatsbezeichnung "Bosnien-Herzegowina" in der Abschiebungsandrohung vom 20. April 2006 wendet, hat die Antragsgegnerin hierzu – was ggf. im Widerspruchsbescheid noch zu verdeutlichen wäre – sinngemäß zutreffend im Wege einer "Berichtigung" klargestellt, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland des Antragstellers – seinerzeit noch Serbien-Montenegro – erfolgen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG und berücksichtigt, dass die Aufenthaltsbeschränkung und die Abschiebungsandrohung durch verschiedene Ordnungsverfügungen erfolgten, - vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. April – 18 B 597/04 -. wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine (isolierte) Abschiebungsandrohung den Streitwert mit einem Viertel des Regelwertes bemisst. Vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2005 – 18 B 2344/04 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.