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Beschluss

6 B 48/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0306.6B48.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO geltend gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre. Das Verwaltungsgericht hat es als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen, dass der Antragsgegner die Bewerbung der Antragstellerin auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2006 nicht zum Auswahlverfahren um die ausgeschriebene Stelle mit der Fächerkombination Erdkunde und Biologie am Weiterbildungskolleg der Bundesstadt C. (Ausschreibungsnummer 3 AG 103) zugelassen hat. Es sei sachgerecht, Bewerbungen von Laufbahnwechslern nur zu Ausschreibungsterminen zuzulassen, bei denen ein hinreichender zeitlicher Abstand zur beabsichtigten Stellenbesetzung bestehe, damit die durch die Versetzung freiwerdende Stelle zeitgleich neu besetzt werden könne. Eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG liege darin nicht. Der dagegen mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, die Nichtzulassung von Laufbahnwechslern zum streitigen Auswahlverfahren verstoße gegen das Recht der Antragstellerin auf berufliche Weiterentwicklung aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil es sich bei der ausgeschriebenen Stelle in dieser Fächerkombination um eine "seltene Chance" handele, greift nicht durch. Nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahlentscheidung begründet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 und - 2 C 9.04 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31. Die daraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn entfalten ihre Wirkung nicht nur bei der abschließenden Personalauswahl selbst, sondern auch bei der ihr vorgelagerten Entscheidung des Dienstherrn, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung angesprochen werden soll. Da solche Entscheidungen aber auch von organisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen des Dienstherrn wesentlich mit beeinflusst werden, muss ihm ein weitgefasster Spielraum zugebilligt werden, ob er eine Stelle überhaupt besetzt und welchen Personenkreis er dafür in Betracht zieht. Dieses dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt werden. Das heißt, dass Beschränkungen des Bewerberkreises auf einem sachlich vertretbaren Grund beruhen müssen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 6 B 1184/06 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 140, m.w.N. Die auf dem Runderlass vom 23. Juni 2006 beruhende Beschränkung von Stellenausschreibungen im Laufbahnwechselverfahren auf die Ausschreibungstermine zum 23. August 2006 (Versetzung zum 1. Februar 2007) und im März 2007 (Versetzung zum 1. August 2007) sowie der damit einhergehende Ausschluss von Bewerbungen von Laufbahnwechslern auf Stellen, die zu zwei weiteren Terminen ausgeschrieben werden, ist nicht sachwidrig. Die Beschränkung von Laufbahnwechslern auf die genannten zwei Termine im Schuljahr 2006/2007 ist von der Erwägung getragen, dass auf diese Weise durch den Laufbahnwechsel frei werdende Stellen im anschließenden Ausschreibungsverfahren im November 2006 für den 1. Februar 2007 und im Mai 2007 zum Schuljahresbeginn 2007/2008 mit Neubewerbern besetzt werden können und damit die Unterrichtsversorgung der abgebenden Schule sichergestellt wird. Der Sachgerechtigkeit dieser Erwägungen steht nicht entgegen, dass nach erfolgter Versetzung mit einer Rückabordnung des Laufbahnwechslers - hier der Antragstellerin - an die bisherige Schule bis zum Schuljahresende die Kontinuität des Unterrichts dort sichergestellt werden könnte. Denn in diesem Fall müsste an der neuen Schule vorübergehend eine Vertretungslehrkraft eingestellt werden. Das hätte einen weiteren organisatorischen Aufwand zur Folge und würde die pädagogische Kontinuität einschränken, so dass der Antragsgegner sein Organisationsermessen nicht überschreitet, wenn er diese Vorgehensweise ablehnt. Soweit die Antragstellerin auf die Möglichkeit einer Nachbesetzung der an der abgebenden Schule freiwerdenden Stelle mit einer neu einzustellenden Lehrkraft verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Sachwidrigkeit erkennbar, wenn der Antragsgegner die bis zum Unterrichtsbeginn am 1. Februar verbleibende Zeit - die Auswahlgespräche fanden in der Zeit vom 15. Dezember 2006 bis zum 15. Januar 2007 statt - als zu kurz für eine rechtzeitige Nachbesetzung erachtet. Insbesondere geht die Antragstellerin fehl, wenn sie meint, die freiwerdende Stelle an ihrer bisherigen Schule könne ohne weiteres durch die Neueinstellung einer arbeitslosen Lehrkraft oder eines Bewerbers um die Stelle am Weiterbildungskolleg besetzt werden. Vielmehr bedarf es insoweit eines eigenen, ebenfalls einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmenden Ausschreibungs- beziehungsweise Auswahlverfahrens. Die sachliche Rechtfertigung steht auch nicht deswegen in Frage, weil - wie mit der Beschwerde geltend gemacht - eine Versorgungslücke an der abgebenden Schule dann nicht zu befürchten sei, wenn die Antragstellerin im Auswahlverfahren nicht erfolgreich sein werde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Laufbahnwechsler zunächst zum Verfahren zugelassen werden sollten, wenn im Falle ihrer - jedenfalls nicht auszuschließenden - Auswahl die vom Antragsgegner gerade nicht gewollte Versorgungslücke entstünde. Dass aufgrund der Beschränkung von Laufbahnwechslern auf zwei von insgesamt vier Auswahlterminen im Schuljahr eine der Fächerkombination der Antragstellerin entsprechende Stelle in unmittelbarer örtlicher Nähe möglicherweise erst wieder nach längerer Zeit ausgeschrieben werden wird, ist angesichts der sachgerechten organisatorischen Belange des Dienstherrn unerheblich. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Er darf dem sachlich begründeten Interesse an einer kontinuierlichen Unterrichtsversorgung ohne weiteres den Vorrang einräumen. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. März 2007 einen Verstoß gegen das europarechtliche Benachteiligungsverbot geltend macht, weil von den Besonderheiten des Auswahlverfahrens insbesondere teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen nachteilig betroffen seien, können diese Erwägungen schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie erstmals nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.