Beschluss
12 A 48/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0308.12A48.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung des Einbürgerungsbegehrens des Klägers sei rechtsfehlerfrei erfolgt, nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit in der Person des Klägers nicht gegeben ist und daher eine Ermessenseinbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAngRegG nicht in Betracht kommt. § 9 Abs. 1 Satz 1 StAngRegG normiert die Tatbestandsvoraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit ausdrücklich und eindeutig neben der weitere Tatbestandsvoraussetzung, dass der Antragsteller die Rechtsstellung eines Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes hat oder als Aussiedler i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes Aufnahme finden soll. Dies bedeutet, dass die deutsche Volkszugehörigkeit des Antragstellers als aktuelle Voraussetzung für eine Ermessenseinbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAngRegG jeweils positiv festzustellen ist. Dass der Kläger die Voraussetzungen der insoweit maßgebenden Bestimmungen des § 6 BVFG erfüllt, ist weder dargelegt noch ersichtlich; angesichts der vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 20. April 1998 - 19 K 4039/94 - getroffenen Feststellung, dass bei dem Kläger nahezu überhaupt kein aktives oder passives (deutsches) Sprachvermögen vorhanden sei, spricht vielmehr alles dagegen, dass bei dem Kläger das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache vorliegt. Auch ist nicht dargelegt worden, dass sich an diesen Umständen seit dem vorgenannten Urteil etwas zugunsten des Klägers geändert hat. Entgegen der Auffassung des Klägers vermittelt § 7 BVFG a.F. in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung die erforderliche deutsche Volkszugehörigkeit nicht. Gemäß § 7 Satz 1 BVFG a.F. erwerben Kinder, die nach der Vertreibung geboren sind, die Eigenschaft als Vertriebener des Elternteils, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der Personensorge zustand oder zusteht. Steht beiden Eltern das Recht der Personensorge zu, so erwirbt nach § 7 Satz 2 BVFG a. F. das Kind die Eigenschaft als Vertriebener desjenigen Elternteils, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der gesetzlichen Vertretung zustand oder zusteht. Es kann dahinstehen, ob der Kläger nach diesen Regelungen von seiner Mutter die Vertriebeneneigenschaft tatsächlich erworben hat. § 7 BVFG a.F. erschöpft sich darin, einen nach §§ 1 - 4 BVFG a.F. entstandenen Vertriebenenstatus der jeweiligen Bezugsperson lediglich auf das Kind überzuleiten, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 16.86 -, Buchholz 412.3 § 7 BVFG Nr. 2, ohne dass in der Person des Kindes selbst die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Rechtsstellung eines Vertriebenen - hier etwa die deutsche Volkszugehörigkeit - vorliegen müssen. Die von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen in der Person des Kindes losgelöste Überleitung ist danach in ihren Rechtswirkungen auf die von der Bezugsperson abgeleitete formale Begründung des Vertriebenenstatus begrenzt; eine darüber hinausgehende und von den Verwaltungsbehörden sowie den Gerichten zu beachtende materiell-rechtliche Wirkung - etwa die Begründung der deutschen Volkszugehörigkeit in der Person des Kindes - kommt der Überleitung des Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. nicht zu. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus der Bezugnahme in § 9 Abs. 1 Satz 2 StAngRegG auf § 13 StAG vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) nicht, dass bei Abkömmlingen von Vertriebenen die Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit entfällt. Die inhaltliche Reichweite der lediglich entsprechend angeordneten Geltung des § 13 StAG wird bestimmt durch den Sinn und Zweck des § 9 StAngRegG sowie den rechtssystematischen Zusammenhang, in dem die Verweisung auf § 13 StAG steht. § 9 StAngRegG zielt darauf ab, in Erweiterung des Personenkreises des § 13 StAG (ehemalige Deutsche) Antragstellern mit deutscher Volkszugehörigkeit die Einbürgerung ohne vorherige Niederlassung in Deutschland zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1965 - 1 C 4.62 -, Buchholz 132.0 § 9 StARegG Nr. 2; Makarov/v. Man-goldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattsammlung Stand Dezember 2006, Rdnr. 11 zu § 9 StAngRegG. Dementsprechend normieren sowohl § 9 Abs. 1 Satz 1 als auch § 9 Abs. 2 Satz 1 StAngRegG, dass der jeweilige Antragsteller in seiner Person die Eigenschaft der deutschen Volkszugehörigkeit aufweisen muss. Soweit den Antragstellern diese persönliche Eigenschaft fehlt, hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Privilegierung im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 StAngRegG lediglich zugunsten von Ehegatten in bestehender Ehe und im Rahmen der Anspruchseinbürgerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 StAngRegG nur zugunsten von Ehegatten, Witwen und von im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Kindern getroffen. Die hieraus erkennbare Absicht des Gesetzgebers, deutschen Volkszugehörigen die Einbürgerung zu erleichtern und die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen, die nicht deutscher Volkszugehörigkeit sind, nicht pauschal, sondern fallgruppenbezogen sowie differenziert auszugestalten und diese Privilegierung ggfs. auf einen bestimmten Personenkreis zu beschränken, schließt es aus, die in § 9 Abs. 1 Satz 2 StAngRegG angeordnete entsprechende Geltung von § 13 StAG auch auf § 13 Satz 1 Halbsatz 2 StAG und die darin ohne jede Differenzierung oder Beschränkung angeordnete Gleichstellung von Abkömmlingen zu erstrecken. In den Gesetzesmaterialien findet sich dementsprechend auch kein Hinweis darauf, dass über die ausdrücklich getroffenen Regelungen zur Privilegierung von Ehegatten und Abkömmlingen nichtdeutscher Volkszugehörigkeit hinaus Abkömmlinge nichtdeutscher Volkszugehörigkeit generell privilegiert werden sollten. Vgl. BT-Drucks. 2/44 und 2/849. Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass minderjährige Abkömmlinge deutscher Volkszugehöriger ohne weiteres selbst als deutsche Volkszugehörige einen Einbürgerungsantrag stellen konnten oder für diese Gruppe zumindest die Erstreckung der Einbürgerung nach § 16 Abs. 2 StAG in Betracht kam. Vgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 9 StAngRegG i.V.m. Rdnr. 23 zu § 8 StAngRegG. Die Annahme, minderjährige Kinder von Eltern mit deutscher Volkszugehörigkeit seien regelmäßig selbst als deutsche Volkszugehörige anzusehen, war auch gerechtfertigt, weil bei minderjährigen Kindern die für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit erforderliche Bekenntnislage der Familie zugerechnet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75; Urteil vom 25. November 2004 - 5 C 49.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 105. Soweit der Kläger meinen sollte, eine auf diese Weise erworbene deutsche Volkszugehörigkeit bestehe uneingeschränkt fort, trifft dies indes nicht zu. Spätestens mit dem Erreichen der Bekenntnisfähigkeit des Kindes kommt es auf dessen Bekenntnis zum deutschen Volkstum und nicht mehr auf die Bekenntnislage in der Familie an, da die Kinder ein eigenes Bewusstsein ihrer Volkstumszugehörigkeit entwickeln und deshalb nicht mehr unbedingt die deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Eltern - oder eines Elternteils - teilen und daher auch nicht (mehr) die erforderlichen Bestätigungsmerkmale, wie insbesondere den Gebrauch der deutschen Sprache, aufweisen müssen. Eine generelle Privilegierung von Abkömmlingen nichtdeutscher Volkszugehörigkeit würde diese Abkömmlinge im übrigen - worauf auch schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - besser stellen als Kinder deutscher Volkszugehöriger mit einem Einbürgerungsanspruch nach § 8 Abs. 1 StAngRegG. Denn insoweit sind selbst minderjährige Kinder dieser Anspruchsinhaber - anders als nach § 9 Abs. 2 Satz 2 StAngRegG - nicht in dem Sinne begünstigt, dass sie Kraft Abstammung die Einbürgerung verlangen können. Vgl. etwa Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 9 StAngRegG i.V.m. Rdnr. 23 zu § 8 StAngRegG. Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte das ihr nach § 13 StAG eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe, trifft nicht zu. Im Rahmen des nicht durch ein gruppentypisches - hier etwa auf die Gruppe der Vertriebenen bezogenes - Wohlwollensgebot eingeschränkten, weiten Einbürgerungsermessens nach § 13 StAG prüft die Behörde auch bei Bewerbern, die von einem Deutschen abstammen, nach allgemeinen Grundsätzen, ob sie unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bejaht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142 ff. Dass unter dem Gesichtspunkt der Integration ein staatliches Interesse an der Einbürgerung verneint wird, wenn der Einbürgerungsbewerber - wie hier - der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. etwa Nr. 3.1.1 Abs. 2 der Einbürgerungsrichtlinien), ist ein sachgerechter Abwägungsgesichtspunkt, dem die Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 23. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2003 in Ermangelung besonderer Gründe, "die ein öffentliches Interesse trotz der fehlenden Sprachkenntnisse rechtfertigen würden", ermessensfehlerfrei den Vorrang einräumen konnte. Dass hier besondere Gründe vorliegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere war - wie oben dargelegt - die Beklagte nicht gehalten, den Umstand einer deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers zu dessen Gunsten in die von ihr getroffene Ermessensabwägung einzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sich die aufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz und aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten lassen. Aus diesem Grund ist auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).