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Beschluss

12 A 2018/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0313.12A2018.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Aufhebungs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. August 1994 in der Gestalt des Wi- derspruchsbescheides des Landrats des Kreises F. vom 6. November 2000 sei rechtmäßig, soweit für den Zeitraum vom 1. Mai 1993 bis zum 4. März 1994 So- zialhilfeleistungen i. H. v. 15.823,73 EUR (= 30.948,53 DM) zurückgefordert würden, nicht zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass - die zurückgenommenen begünstigenden Sozialhilfebescheide rechtswidrig i. S. d. § 45 Abs. 1 SGB X seien, weil der Beklagte aufgrund des gewöhn-lichen Aufenthalts des Klägers, den dieser vor seinem Haftantritt in L1. gehabt habe, für die Bewilligung nicht zuständig gewesen sei, - der Kläger nicht auf den Bestand der Sozialhilfebescheide habe vertrauen dürfen, weil er i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X Angaben über seine Strafhaft vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig unterlassen habe und damit die Bewilligungsbescheide auf im wesentlichen unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhten, - die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten sei, - Ermessensfehler nicht zu erkennen seien, - die Rücknahme der Verjährung nicht unterliege, - der auf § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB X beruhenden Rückforderung die Ver- jährungsregelung des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht entgegenstehe und - sich der Kläger nicht auf Verwirkung berufen könne. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel beschränkt sich das Zulassungsvorbringen auf die Geltendmachung von Ermessensfehlern sowie des Entritts der Verwirkung und lässt damit die vom Verwaltungsgericht im übrigen für gegeben erachteten Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere das Fehlen von Vertrauensschutz aufgrund vorsätzlicher oder zumindest grob fahrlässiger unrichtiger oder unvollständiger Angaben unberührt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 noch geltend gemacht hat, die Forderung sei verjährt, hat er dieses Vorbringen im Schriftsatz vom 8. Juli 2005 nicht mehr aufrecht erhalten. Die hiernach für die Prüfung im Zulassungsverfahren maßgebenden Darlegungen des Klägers stellen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Ermessensfehler seien nicht gegeben, nicht in Frage. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X als gegeben zugrunde zu legen sind, ist eine Rücknahme im Regelfall nicht ermessensfehlerhaft; ein Absehen von der Rücknahme kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 1994 - 24 A 646/92 - m. w. N.; Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 3710/03 -. Dementsprechend kann sich in derartigen Fällen die Ermessenbetätigung auf die Feststellung und Gewichtung derartiger besonderer Umstände beschränken. Sind solche Umstände nicht gegeben, reicht es für die Ermessenbetätigung im übrigen aus, wenn dies, wie hier, zur Begründung des Aufhebungs- und Leistungsbescheides festgestellt ("Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Sozialhilfeleistungen entgegenstehen") und im übrigen - dem Regelfall entsprechend - durch den Erlass des Aufhebungs- und Leistungsbescheides bekundet wird, dass der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der eingetretenen Bestandskraft eingeräumt werden soll. Die Darlegungen in der Zulassungsbegründung rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Beklagte bei seiner Ermessensbetätigung insoweit von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Besondere Umstände im o.g. Sinn, die dem Beklagten Anlass gegeben hätten, in eine weiterführende Ermessensbetätigung und -abwä-gung einzutreten, sind in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Der darin enthaltene Hinweis auf abhanden gekommene Verwaltungsvorgänge ist nicht geeignet, das Vorliegen derartiger Umstände positiv zu belegen. Abgesehen davon fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die beigezogenen Verwaltungsvorgänge dem Beklagten bei Erlass des angefochtenen Bescheides bzw. der Widerspruchsbehörde im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vorgelegen haben könnten. Insbesondere gibt der von dem Kläger insoweit angeführte Vermerk des Beklagten vom 9. November 2000 hierfür nichts her. Aus ihm ergibt sich nämlich lediglich, dass bei dem Kreis F. im Jahre 2000 keine Akten oder Vorgänge in Bezug auf ein von diesem gegenüber der Stadt L1. eingeleitetes Kostenerstattungsverfahren aufzufinden waren. Entsprechendes gilt für die pauschale Geltendmachung der - dem Beklagten bekannten - schweren Behinderung des Klägers und einer hieraus nach Auffassung der Klägers resultierenden eingeschränkten Erwerbsfähigkeit. Die Behinderung als solche steht - sofern nicht bereits mit dem Erlass eines Aufhebungs- und Leistungsbescheides nachteilige Auswirkungen auf den (psychischen) Gesundheitszustands eines Behinderten verbunden sind, was hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich ist - der Annahme eines Regelfalls nicht entgegen, wenn der Behinderte die zurückgenommenen Sozialhilfebewilligungen, wie hier, durch ihm zurechenbare unrichtige oder unvollständige Angaben vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Haben, wie hier, die unrichtigen oder unvollständigen Angaben ihren Grund nicht in der Behinderung (etwa durch eine eingeschränkte Erkenntnis- und Steuerungsfähigkeit), ist auch kein Grund ersichtlich, den Behinderten anders zu behandeln als die anderen Sozialhilfeempfänger, die durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemachte Angaben unberechtigterweise Sozialhilfe erlangen. Soweit der Kläger auf die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit durch die Behinderung hinweist, werden damit im wesentlichen finanzielle Einschränkungen angesprochen, die mit der Rückzahlung der unberechtigt erhaltenen Sozialhilfemittel verbunden sind. Allgemein mit der Rückzahlung von Sozialhilfemitteln verbundene finanzielle Einschränkungen sind jedoch notwendige - und vom Gesetzgeber in den Fällen fehlenden Vertrauensschutzes im Regelfall in Kauf genommene - Folgen des Ausgleichs der unberechtigt erhaltenen Sozialhilfemittel und damit hinzunehmen. Sollten die allgemeinen finanziellen Einschränkungen zugleich zu besonderen, nicht durch sonstige staatliche Unterstützungsleistungen aufzufangenden Belastungen des Behinderten führen, kann diesen im konkreten Fall im Rahmen der Vollstreckung der Rückforderung je nach Bedarf durch Stundung, Teilerlass etc. angemessen Rechnung getragen werden, so dass es einer Berücksichtigung und Abwägung dieser im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides oder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ohnehin kaum absehbaren Eventualitäten regelmäßig nicht bedarf. Dass abweichend hiervon bereits bei Erlass des Aufhebungs- und Leistungsbescheides oder im Widerspruchsverfahren diesbezügliche besondere, mit der Rückzahlung der unberechtigt erhaltenen Sozialhilfemittel verbundene Beeinträchtigungen des behinderten Klägers konkret absehbar und daher im Einzelnen zu gewichten gewesen sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Darlegungen in der Zulassungsbegründung sind des weiteren nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, zugunsten des Klägers greife der Tatbestand der Verwirkung nicht ein, nicht in Frage zu stellen. So mangelt es bereits an der Darlegung des für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen, über den bloßen Zeitablauf hinausgehenden besonderen Vertrauenstatbestands. Besondere Umstände, die dem Kläger, der sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf ein Vertrauen in den Bestand der Sozialhilfebewilligungen berufen konnte, das Vertrauen darauf hätten vermitteln können, dass der Beklagte gleichwohl von der Rückforderung der zu Unrecht geleisteten und der Höhe nach erheblich Sozialhilfemittel absehen wird, sind nicht dargelegt oder ersichtlich. Ein besonderer Umstand kann auch nicht in der an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gerichteten Mitteilung des Oberkreisdirektors des Kreises F. vom 2. November 1994 gesehen werden. Diese Mitteilung beschränkt sich auf den Hinweis, dass zunächst der Ausgang des Kostenerstattungsverfahrens mit der Stadt L1. abgewartet werden solle und daher die Entscheidung über den Widerspruch "zunächst zurückgestellt" werde. Zu gegebener Zeit werde auf die Angelegenheit zurückgekommen und die beantragte Akteneinsicht gewährt werden. Diese in ihrem Erklärungsgehalt erkennbar ausschließlich auf die weitere Abwicklung des Widerspruchsverfahrens beschränkte und damit rein verfahrenstechnische Mitteilung lässt einen Rückschluss auf den materiell-rechtlichen Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht zu, geschweige denn einen Rückschluss auf eine Absicht des Beklagten, bereits in diesem Zeitpunkt auf die Geltendmachung der Rückforderung endgültig zu verzichten. Soweit in der genannten Mitteilung das weitere Vorgehen der Widerspruchsbehörde davon abhängig gemacht worden ist, "ob und ggfs. in welchem Umfang die Stadt L1. ihre Erstattungspflicht anerkennt", ist damit die zukünftige Sachbehandlung völlig offen geblieben. Ein zugunsten des Klägers wirkender Vertrauenstatbestand ergibt sich erst recht nicht aus dem Schreiben des Oberstadtdirektors der Stadt L1. vom 7. Juni 1995. Darin ist die Kostenerstattung gerade für den hier in Rede stehenden Zeitraum der Inhaftierung des Klägers bis zum 4. März 1994 abgelehnt worden, so dass angesichts der aus dem Hinweis vom 2. November 1994 ersichtlichen Verknüpfung des Schicksals der Rückforderung mit dem Ausgang des Erstattungsverfahrens davon ausgegangen werden musste, dass nunmehr an der Rückforderung gegenüber dem Kläger festgehalten wird. Dass die Widerspruchsbehörde nach dem Eingang der Mitteilung des Oberstadtdirektors der Stadt L1. am 22. Juni 1995 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im November 2000 mehr als 5 Jahre benötigte, kennzeichnet lediglich den Zeitablauf - innerhalb dessen der Kläger im übrigen keinerlei Zahlungen zu leisten brauchte -, nicht aber einen besonderen Vertrauenstatbestand. Dass im vorliegenden Verfahren Verjährung nicht eingetreten ist, wird, wie oben dargelegt, auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Soweit er aus den Verjährungsregelungen ableitet, dass ein Verpflichteter bereits nach kurzer Zeit auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen dürfe, steht dies im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften. Diese zeigen vielmehr den vom Gesetzgeber für die Geltendmachung der Rückforderung zulässigen zeitlichen Rahmen auf, innerhalb dessen ein Verpflichteter mit derartigen Rückforderungen zu rechnen hat. Eine Verkürzung dieses Zeitraums über das Rechtsinstitut der Verwirkung kommt daher - wovon im übrigen der Kläger in der Zulassungsbegründung auch selbst ausgeht - nur bei Vorliegen eines besonderen Vertrauenstatbestandes in Betracht, für den, wie oben ausgeführt, weder etwas dargelegt noch sonst etwas ersichtlich ist. Schließlich greift auch die - sinngemäß erhobene - Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Soweit geltend gemacht wird, der Kläger sei vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 13. April 2005 nicht auf die geänderte - und im Gegensatz zu der mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Januar 2002 den Beteiligten bekannt gegebenen Meinung stehenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Frage der ausreichenden Ermessensbetätigung hingewiesen worden, wird damit der nach der Begründung des angefochtenen Urteils erfolgte ausdrückliche Hinweis auf diese Änderung in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt. Warum der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger nicht in der Lage gewesen sein soll, angemessen darauf zu reagieren, dass der Einzelrichter ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung nunmehr ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass er der Klage keine Erfolgsaussichten einräume, wird nicht dargelegt. Abgesehen davon ist insoweit Rügeverlust eingetreten, da der Kläger nicht von den ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung oder eine Vertagung zu beantragen, um sich gegenüber der geänderten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts angemessen rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).