OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 B 2004/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0315.14B2004.06.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2006 wird angeordnet, soweit die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2006 wird angeordnet, soweit die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Das Gericht hat weiter ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geforderten Vorauszahlung. Auch die Verwendung des Stückzahlmaßstabes für die Bestimmung der Höhe der Vorauszahlung sei nicht zu beanstanden. Eine erdrosselnde Wirkung gehe von den festgesetzten Vorauszahlungen nicht aus. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf den Steuersatz von 10 % des Einspielergebnisses verweise, greife dieser Einwand für die Vorauszahlungen bereits deshalb nicht durch, weil sich die Höhe der Vorauszahlungen nicht nach dem Prozentsatz vom Einspielergebnis, sondern nach dem bisherigen Stückzahlmaßstab richte, der seit Anfang 2003 in dieser Höhe zur Anwendung gekommen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass von diesem Stückzahlmaßstab nun eine erdrosselnde Wirkung ausgehe. Hiergegen macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerde geltend, der Antragsgegner sei grundsätzlich befugt, Vorauszahlungen zu erheben. Diese Vorauszahlungen hätten sich aber an der tatsächlichen Steuerschuld zu orientieren. Dies bedeute, dass die Steuerbehörde eine sachgerechte Schätzung vornehmen müsse. Es sei ihr verwehrt, mit der Festsetzung einer Vorauszahlung auf einen rechtswidrigen Steuermaßstab zurückzugreifen. Auf der Grundlage dieses im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO sieht der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage anders als das Verwaltungsgericht einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. Unter der Prämisse, dass Vorauszahlungen auf Steuern gefordert werden können, dürfte das Vorgehen des Antragsgegners, diese Vorauszahlung in Höhe des früheren Stückzahlmaßstabes für Geldspielgeräte festzusetzen, ernstlichen Zweifeln unterliegen. Der Antragsgegner hat durch die Änderungssatzung vom 14. Dezember 2005 zur Vergnügungssteuersatzung vom 11. Dezember 2002 auch rückwirkend für das Jahr 2005 die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis bemessen. Damit sieht er es zumindest als zweifelhaft an, dass der Stückzahlmaßstab für F. den Vorgaben genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - u.a., veröffentlicht beispielsweise NVwZ 2005, 1316, aufgestellt hat. Dann dürfte diese auch von dem Antragsgegner wohl als rechtswidrig erkannte Steuerfestsetzung nicht ohne weiteres der Vorauszahlung zugrunde gelegt werden können. Eine Schätzung etwa anhand von vorliegenden Einspielergebnissen ist nicht erfolgt und sieht die Satzung in diesem Fall auch nicht vor. Ergänzend ist anzumerken, dass der Senat durch Beschluss vom 8. Januar 2007 - 14 B 1518/06 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, dass nach dem Kommunalabgabengesetz Vorauszahlungen auf Vergnügungssteuern nicht erhoben werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.