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Beschluss

12 A 835/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0320.12A835.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises komme nicht in Betracht, weil die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 40a Abs. 1 StAG erworben habe, da sie nicht Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG gewesen sei, nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass Art. 116 Abs. 1 GG den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nur denjenigen Personen deutscher Volkszugehörigkeit verleihe, die sich bei Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 in den Grenzen des Deutschen Reiches von 1937 befanden oder die danach in Deutschland Aufnahme gefunden hätten. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2003 - 1 C 35.02 -, BVerwGE 119, 172 ff., der sich auch der beschließende Senat anschließt. Die gegen die vorzitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2004 - 2 BvR 436/04 - nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung eingehend und überzeugend ausgeführt, dass die Beschränkung der unmittelbaren Statusbegründung durch Art. 116 Abs. 1 GG auf Personen, die sich bei Inkrafttreten des Grundgesetzes in dem in Rede stehenden Gebiet aufgehalten haben, der schwierigen Nachkriegssituation mit Millionen allein in Deutschland befindlichen Vertriebenen und Flüchtlingen geschuldet war. Diese Belastungssituation stand seinerzeit einer Ausdehnung der unmittelbaren Rechtswirkungen des Art. 116 Abs. 1 GG schon zu diesem Zeitpunkt auf einen kaum überschaubaren Kreis von Personen, die zwar vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Aufnahme in dem genannten Gebiet gefunden hatten, sich jedoch - wie die Klägerin - im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht mehr in diesem Gebiet aufhielten, entgegen. Mit dieser Beschränkung der unmittelbaren statusbegründenden Wirkung des Art. 116 Abs. 1 GG war jedoch keine endgültige Ausgrenzung der hiervon nicht erfassten deutschen Volkszugehörigen verbunden. Diesen sollte die Rechtsstellung nach Art. 116 Abs. 1 GG nicht vorenthalten werden; vielmehr sollte diese Bestimmung auch für jeden deutschen Volkszugehörigen gelten, der in Zukunft als Vertriebener in das Bundesgebiet komme. Vgl. BVerwG, a. a. O., m.w.N. Weitergehende Konsequenzen ergeben sich aus der humanitären Zielsetzung des Art. 116 Abs. 1 GG nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Aufenthalt in Deutschland vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes freiwillig aufgegeben oder durch Zwangsmaßnahmen beendet wurde. Schließlich folgt aus dem inzwischen außer Kraft getretenen § 7 StAngRegG nichts anderes. Diese Bestimmung galt nicht für deutsche Volkszugehörige, die bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand von 31. Dezember 1937 wieder verlassen hatten. Sie regelte nicht die Voraussetzungen, unter denen die Statusdeutscheneigenschaft erworben wird, sondern knüpfte an deren wirksamen Erwerb an. Vgl. BVerwG, a. a. O. Soweit in der Begründung des Zulassungsantrags ausgeführt wird, aus den Beratungen zu Art. 116 Abs. 1 GG im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rats ergebe sich eindeutig, dass mit Art. 116 GG die rechtlichen Verhältnisse der bereits in Deutschland und in den Grenzen von 1937 lebenden Deutschen geregelt werden sollten und das Bundesvertriebenengesetz nur die zukünftigen Rechtsverhältnisse der künftigen Vertriebenen regeln sollte, trifft dies nicht zu. Vielmehr wurde in den Beratungen des Parlamentarischen Rats festgestellt, die Bestimmung des Art. 116 Abs. 1 GG sei so zu verstehen, dass sie auch für jeden deutschen Volkszugehörigen gelte, der in Zukunft als Vertriebener in das Bundesgebiet komme. Vgl. BVerwG, a. a. O., m.w.N. Diejenigen deutschen Volkszugehörigen, die nach dem Inkrafttreten des Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebene in das Bundesgebiet kommen konnten und damit von Art. 116 Abs. 1 GG erfasst wurden, waren aber nicht nur diejenigen, die erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes vertrieben wurden, sondern auch diejenigen deutschen Volkszugehörigen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt waren. Soweit Vertriebene als deutsche Volkszugehörige sich im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Grundgesetzes außerhalb des in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Gebiets aufhielten, bestand für sie nach dem Bundesvertriebenengesetz die Möglichkeit, Aufnahme als Vertriebene zu finden (vgl. §§ 1, 15 BVFG vom 19. Mai 1953, BGBl. I S. 201) und durch ihre Aufnahme gemäß Art. 116 Abs. 1 GG den Status eines Deutschen ohne deutsche Volkszugehörigkeit zu erlangen. Die in der Begründung des Zulassungsantrags darüber hinaus zitierte Literatur, vgl. Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatangehörigkeitsrecht, Loseblattsammlung Stand Dezember 2006, Rdnr. 45 zu Art. 116 GG, steht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Soweit in der genannten Kommentarstelle ausgeführt ist, dass die Verwendung des Perfekts in Art. 116 Abs. 1 GG nach ganz herrschender Auffassung nicht bedeute, dass eine Aufnahme nur bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes möglich gewesen sei und sie auch später erfolgen könne und den Erwerb der Statusdeutscheneigenschaft begründe, ergibt sich hieraus nur, dass eine den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit begründende Aufnahme auch noch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 116 Abs. 1 GG erfolgen kann. Wie bereits dargelegt, war dies gerade der Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG, der angesichts der im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht bewältigten Flüchtlingsströme darauf abzielte, über die unmittelbare Statusbegründung hinaus auch für diejenigen deutschen Volkszugehörigen eine nachträgliche, über den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinauswirkende Begründung des Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit vorzusehen, die sich im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vertreibungsbedingt nicht (mehr) in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 aufhielten. Schließlich geht auch der Hinweis auf § 1 des Fremdrentengesetzes fehl. Das einfachgesetzliche und auf die Regelung von Rentenfragen beschränkte Fremdrentengesetz ist nicht geeignet, den verfassungsrechtlichen Begriff des Deutschen i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG zu modifizieren. Soweit die Klägerin des weiteren geltend macht, sie könnte mit ihrer Mutter gemeinsam im Jahr 1944 eingebürgert worden sein, für den Fall der Einbürgerung lediglich der Mutter bestünde jedenfalls das Erklärungsrecht gem. Art. 3 RuStAÄndG 1974, beruhen die Angaben zu den angeblichen Einbürgerungen auf Behauptungen und Vermutungen, für die konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Schließlich greift auch die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist Rügeverlust eingetreten. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u. a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -; Beschluss vom 31. Januar 2006 - 12 A 2672/05 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die Nichterhebung der Beweise zur Einbürgerung ihrer Mutter bzw. zu ihrer eigenen Einbürgerung im Jahr 1944 in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2005 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Unabhängig davon ist angesichts des vagen Klagevorbringens nichts dafür ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht insoweit eine Beweiserhebung aufdrängen musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).