Beschluss
12 A 1445/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0321.12A1445.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei in Ermangelung eines wirksamen Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises im Verwaltungsverfahren unzulässig, nicht in Frage zu stellen. Ein von der Klägerin selbst gestellter und unterschriebener Antrag liegt unstreitig nicht vor. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederholt ausführen, die Klägerin habe sie seinerzeit zur Antragstellung bevollmächtigt, ist der nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG erforderliche Nachweis nicht (fristgemäß) erfolgt, so dass sich die Prozessbevollmächtigten als nicht bevollmächtigt behandeln lassen müssen. Vgl. zur Bedeutung des Nachweises etwa: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflg. § 14 Rdn. 17 und 17a. Ein derartiger Nachweis war zu führen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG lagen vor. Die Beklagte hat sowohl mit Schreiben vom 17. August 2000 als auch mit weiterem Schreiben vom 15. August 2001 eindeutig einen schriftlichen Nachweis i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG über die erteilte Bevollmächtigung verlangt. Eine derartige Anforderung war auch gerechtfertigt. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2000 hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowohl für "J. Q. " als auch für die Klägerin einen Antrag auf "die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises" gestellt. Diesem Schriftsatz war lediglich eine beglaubigte Kopie einer Vollmacht in Sachen "J. Q. /Bundesverwaltungsamt" wegen "Aufnahme" beigefügt. Aus dieser Vollmachtsurkunde ergab sich weder in personeller Hinsicht noch in Bezug auf den Verfahrensgegenstand eine Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten zur Stellung eines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für die Klägerin, so dass begründete Zweifel bestanden, ob die Prozessbevollmächtigten von der Klägerin tatsächlich bevollmächtigt worden waren. Auf die Anforderung der Beklagten vom 17. August 2000 legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin neben Unterlagen aus dem vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren lediglich eine Einbürgerungsurkunde über die Einbürgerung der Klägerin (und ihres Vaters) vom 19. August 1941 vor. Auf die weitere Anforderung der Beklagten vom 15. August 2001 erfolgte keine Reaktion. Dass der erforderliche Nachweis der bestehenden Bevollmächtigung im erstinstanzlichen Klageverfahren geführt worden ist, hat die Klägerin nicht dargelegt; ein derartiger Nachweis ist auch nicht ersichtlich. Am 11. Oktober 2002 haben die Prozessbevollmächtigten Klage erhoben unter Vorlage einer - nicht beglaubigten - Kopie einer auf den 24. April 2000 datierten Vollmacht mit den handschriftlichen Namenszügen der Klägerin und ihres Ehemanns. Die Vollmacht wurde erteilt in Sachen "I. und W. /Bundesverwaltungsamt" wegen "Aufnahme". Diese Vollmacht war schon nach ihrem Wortlaut in Bezug auf den Verfahrensgegenstand auf das vertriebenenrechtliche Aufnahmebegehren beschränkt. Dieser auf das Aufnahmeverfahren beschränkte Erklärungsgehalt des vorgelegten Dokuments wird durch den Umstand bestätigt, dass es sich bei der vorgelegten Vollmacht ersichtlich um die Kopie des im Klageverfahren - VG Köln 22 K 758/00 - im Original vorgelegten Vollmachtsdokuments handelt. In jenem Klageverfahren wandten sich die Klägerin und ihr Ehemann gerade gegen die abschlägige Bescheidung ihres vertriebenenrechtlichen Aufnahmebegehrens, das wegen der Verfristung des Widerspruchs sowohl in erster (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 22 K 758/00 -) als auch in zweiter Instanz (OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 14 A 749/03 -) erfolglos blieb. Dass die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten dazu ermächtigt hat, die ihnen nur für das Aufnahmeverfahren ausgestellte Vollmacht auch in weiteren (Klage-)Ver-fahren zum Nachweis einer ihnen auch insoweit erteilten Bevollmächtigung vorzulegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Während des weiteren erstinstanzlichen Verfahrens sind keine weiteren von der Klägerin unterzeichneten Vollmachtsurkunden oder sonstige schriftliche Erklärungen der Klägerin, die zum Nachweis der ihren Prozessbevollmächtigten erteilten Vollmacht im Verwaltungsverfahren geeignet wären, eingereicht worden. Im Zulassungsverfahren ist ein fristgemäßer Nachweis über die schon bei der Antragstellung vorliegende Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten, der allein geeignet wäre, ernstliche Zweifel an der Abweisung der Klage als unzulässig zu begründen, nicht (fristgemäß) erfolgt, also keine berücksichtigungsfähige Heilung des schwebend unwirksamen Antrags eingetreten. Vgl. Knack, VwVfG, 8. Auflg., § 14 Rdn. 5; Clausen, in: Ziekow, VwVfG, § 14 Rdn. 8 m. w. N. Das am letzten Tag der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, am 9. Mai 2005, bei Gericht eingegangene Telefax vom selben Tag mit der Zulassungsbegründung beinhaltet den nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG erforderlichen schriftlichen Nachweis nicht. Dem Telefax war kein schriftliches Dokument über die den Prozessbevollmächtigten seinerzeit erteilte Bevollmächtigung beigefügt. Die - nicht beglaubigte Kopie - einer ebenfalls auf den 24. April 2000 datierten Vollmacht mit den handschriftlichen Namenszügen der Klägerin und ihres Ehemanns nunmehr in Sachen "U. /BRD" wegen "Staatsang.", die mit dem am 11. Mai 2005 bei Gericht eingegangenen Originalschriftsatz der Zulassungsbegründung vorgelegt worden ist, kann im Zulassungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die hieraus zu entnehmende, bislang unbekannte schriftliche Erklärung der Klägerin (und ihres Ehemanns) über eine den Prozessbevollmächtigten bereits im April 2000 erteilte Bevollmächtigung im Verfahren über die Staatsangehörigkeit ist als neue Tatsache nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe i.S.d. § 60 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage wäre darüber hinaus auch unbegründet, weil die Klägerin die mit ihrem Vater durch Einbürgerung am 19. August 1941 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG in der von 1941 bis 1978 geltenden Fassung durch eine auf Antrag der Klägerin erfolgte (Wieder-)Einbürgerung in den rumänischen Staatsverband verloren habe, wird durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im wesentlichen damit begründet, dass sich aus der Einreise der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1977 mit einem gültigen rumänischen Reisepass ergebe, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Einreise die rumänische Staatsangehörigkeit besessen habe, dass die Klägerin ihre ursprüngliche rumänische Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung im Jahr 1941 jedoch verloren habe, Anhaltspunkte für einen nicht auf ihrem Antrag beruhenden Erwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit bis zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht ersichtlich seien, so dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin die rumänische Staatsangehörigkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. auf ihren Antrag (wieder)erworben habe. Diese Begründung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland rumänische Staatsangehörige gewesen ist, wird von ihr nicht in Frage gestellt. Sie wendet lediglich ein, die rumänische Staatsangehörigkeit, die sie von Geburt an besessen habe, niemals verloren zu haben und seit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Doppelstaatlerin gewesen zu sein, so dass aus der Ausstellung des Passes ein Erwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit auf ihren Antrag, den sie im Übrigen nie gestellt habe, nicht abgeleitet werden könne. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist jedoch mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung im Jahr 1941 ihre rumänische Staatsangehörigkeit verloren hat, so dass ihre im Zeitpunkt der Einreise im Jahr 1977 unstreitig bestehende rumänische Staatsangehörigkeit nachträglich erworben worden sein muss. Gemäß Titel II, Art. 35 Buchstabe a) des Gesetzes über den Erwerb und den Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit in der seit 1939 geltenden Fassung, abgedruckt bei Beitzke, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Albanien, Bulgarien und Rumänien, 1951, S. 71 ff., geht die rumänische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren. Nach Kapitel I "Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit", § 1, Art. 36 Nr. 1 des genannten Gesetzes verliert die rumänische Staatsangehörigkeit, wer eine ausländische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in einem ausländischen Staat erlangt. Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin mit Blick auf die 1941 erfolgte Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erfüllt. Greifbare Anhaltspunkte oder gar Referenzfälle dafür, dass abweichend von der Gesetzeslage die rumänische Verwaltungspraxis generell vom Fortbestand der rumänischen Staatsangehörigkeit trotz Einbürgerung in einem ausländischen Staat ausging, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 19 E 600/04 -. Dass der hiernach eingetretene nachträgliche Erwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit ohne einen diesbezüglichen Antrag - etwa allein durch die Heirat mit dem rumänischen Staatsangehörigen W. U. am 15. September 1960 - erfolgt ist, ist ebenfalls nicht dargetan. Der Vortrag der Klägerin, die rumänische Staatsangehörigkeit zu keinem Zeitpunkt verloren zu haben, schließt deren nachträglichen Erwerb logisch aus. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte sei im vorliegenden Fall darlegungs- und beweispflichtig, führt dies nicht weiter. Die Klägerin verkennt, dass das Verwaltungsgericht dem Umstand, dass die Klägerin mit einem gültigen Pass eingereist ist, mit Blick auf den eingetretenen Verlust der ursprünglichen rumänischen Staatsangehörigkeit und dem Fehlen antragsunabhängiger Erwerbstatbestände - zu Recht - eine Indizwirkung für einen Antragserwerb i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. beigemessen hat. Diese Indizwirkung kann hier argumentativ nur dadurch in Frage gestellt werden, dass die Verwirklichung zumindest eines konkreten antragsunabhängigen Erwerbstatbestands durch die Klägerin vorgetragen wird. Ein derartiger Vortrag ist jedoch nicht einmal ansatzweise erfolgt. Auch gegenüber der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin hätte ihren Status als Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ohne deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls durch ihre Rückkehr nach Rumänien im November/Dezember 1977 nach § 7 StAngRegG in der seinerzeit geltenden Fassung (StAngRegG a.F.) verloren, werden ernstliche Zweifel nicht begründet. Die hiergegen vorgebrachte pauschale Behauptung, die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt "freiwillig" nach Rumänien zurückgekehrt, entbehrt jeder konkreten Substanz; eine substantiierte Darlegung wäre jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Rückkehr der Klägerin nach Rumänien unstreitig ist, sie damals selbst angegeben hat, aus Sorge um ihren Ehemann nach Rumänien zurückzukehren, jeglicher Anhaltspunkt für eine zwangsweise Ausreise der Klägerin fehlt und die Klägerin nach ihrer Ausreise im November/Dezember 1977 ersichtlich ihren dauernden Aufenthalt - zunächst wieder - in Rumänien genommen hat, bevor sie und ihr Ehemann nach mehr als 14 Jahren Aufenthalt in Rumänien im Juni 1992 einen Aufnahmeantrag als Aussiedler gestellt haben. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob sie deutsche Staatsangehörige sei bzw. ob sie den Status als Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ohne deutsche Staatsangehörigkeit noch besitze, ist Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Rechtsmittelverfahren setzt u.a. voraus, dass die unterlassene Aufklärung zuvor gegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung vorgeworfen wird, gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 12 A 2672/05 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2005 auf die nach ihrer Auffassung erforderliche weitere Beweiserhebung hingewiesen hat. Die ordnungsgemäß über ihre Prozessbevollmächtigten geladene Klägerin ist zum Termin nicht erschienen; ihre Prozessbevollmächtigten haben trotz des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2004 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Zurückweisung der hiergegen eingelegten Beschwerde durch den Beschluss des OVG NRW vom 17. Dezember 2004 - 19 A 600/04 - ausdrücklich auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet, obwohl aus den Begründungen der genannten Beschlüsse die dem Begehren der Klägerin entgegenstehenden und von einem nachträglichen Erwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit aufgrund eigenen Antrags der Klägerin ausgehenden Rechtsauffassungen ersichtlich waren. Im Übrigen musste sich dem Verwaltungsgericht aufgrund der festgestellten Indizien und unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eine ergänzende Beweiserhebung nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).