18 B 311/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ist unzulässig.
Der nach § 153 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des durch Senatsbeschluss vom 23. Februar 2007 – 18 B 311/07 – abgeschlossenen, auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens wird abgelehnt, weil ein solcher Wiederaufnahmeantrag gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung nicht zulässig ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1983 – 2 WBW 1/83 -, BVerwGE 76, 127.
Für einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Begehren im Falle veränderter Umstände im Abänderungsverfahren in direkter oder analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verfolgt werden kann.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.