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Beschluss

20 B 376/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0323.20B376.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 7.500,-- Euro.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 7.500,-- Euro. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Ordnungsverfügung vom 15. September 2006 als offensichtlich rechtmäßig beurteilt und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung angenommen. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Er zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass er die für die Ausübung der untersagten Tätigkeit erforderliche Erlaubnis (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b TierSchG) nicht besitzt. In einem solchen Fall soll die Behörde die Ausübung der Tätigkeit untersagen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG). Das bedeutet hinsichtlich der Ermessensbetätigung der Behörde eine strikte Bindung für den Regelfall; eine Abweichung kommt nur unter atypischen Umständen in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 – 3 C 7.04 –, DVBl. 2005, 648. Der Regelfall ist gekennzeichnet durch das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis. Der zusätzlichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht erfüllt sind, bedarf es insofern nicht. Die im öffentlichen Baurecht übliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität findet keine Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 – 3 C 7.04 –, a.a.O. Es ist Sinn und Zweck des § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG, dem Erfordernis der Erlaubnis und der damit einhergehenden Pflicht, mit der Ausübung der erlaubnisbedürftigen Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis zu beginnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 TierSchG), effektiv Geltung zu verschaffen. Lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall kann Anlass bestehen, die Tätigkeit nur dann zu untersagen, wenn zuvor die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis mit negativem Ergebnis geprüft worden ist. Die Prüfung ist daran anzurichten, ob sich verlässlich absehen lässt, dass einer Erlaubnis nichts entgegensteht, oder sich doch zumindest deutliche, überwiegende Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben. Vgl. hierzu (zur Untersagung im Wasserrecht): OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2007 – 20 B 2398/06 –. Hingegen ist das Untersagungsverfahren nicht darauf ausgerichtet, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Hierfür ist das Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und ggfs. das sich hieran anschließende gerichtliche Verfahren bestimmt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die angefochtene Untersagung nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlerhaft sein könnte. Insbesondere drängt es sich nicht ansatzweise auf, dass der Antragsteller Anspruch auf die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis hat. Seinen Erlaubnisantrag hat der Antragsgegner im September 2006 abgelehnt. Über den Widerspruch ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Erlaubnis ist im Jahre 2006 erfolglos geblieben (VG Gelsenkirchen 16 L 711/06, OVG NRW 20 B 1848/06). Eine Klage auf Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller anschließend zurückgenommen (VG Gelsenkirchen 16 K 1499/06). Zwischen den Beteiligten ist nach wie vor streitig, ob der Antragsteller die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die notwendige Zuverlässigkeit hat (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG). Das Verwaltungsgericht hat sich mit beiden Gesichtspunkten im Einzelnen befasst und in beiden Richtungen erhebliche Zweifel geäußert. Diese werden durch die vom Antragsteller hiergegen vorgebrachten Einwände keineswegs ausgeräumt. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass ein aktueller Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten weiterhin aussteht. Ferner ist in den für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Gesamteindruck des Verhaltens – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2006 – 20 E 1169/06 – unabhängig von allem anderen durchaus einzubeziehen, dass der Antragsteller die erlaubnisbedürftige Tätigkeit seit langem ohne Erlaubnis ausgeübt hat, und zwar sogar noch dann, als sich abgezeichnet hatte, dass der Antragsgegner die Erlaubnisvoraussetzungen nicht als erfüllt ansah. Es spricht auch nichts dafür, dass die Beanstandungen des Antragsgegners hinsichtlich der Tierhaltung sämtlich oder doch ganz überwiegend auf verfehlte Anforderungen oder übertriebene Kritik seitens der zuständigen Veterinärin zurückgehen und in ihrem Kern zu vernachlässigen sind, worauf der Antragsteller sich der Sache nach beruft. Es entspricht dem Regelfall des § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG, eine erlaubnispflichtige Tätigkeit auch dann zu untersagen, wenn sie die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Betroffenen bildet. Denn die Erlaubnispflicht knüpft vorliegend an die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit an. Sie zielt darauf, einen angemessen Ausgleich herzustellen zwischen den gewerblichen Interessen, die ihrem Wesen nach auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet sind, und den hierdurch potentiell nachteilig betroffenen Tierschutzbelangen. Ferner kann es bei einer gewerblichen Tätigkeit in diesem Bereich als Folge einer Untersagung - ausge-nommen eine hier nicht einschlägige nachträgliche Erlaubnispflicht oder eine Entziehung einer Erlaubnis - zu einer Beeinträchtigung einer bestehenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Gestalt einer ausgeübten Tätigkeit nur dann kommen, wenn diese Tätigkeit ohne Beachtung der Erlaubnispflicht aufgenommen worden ist. Ein in solcher Weise Betroffener ist nach der Wertung des § 11 Abs. 3 Satz 1 TierSchG allenfalls in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen schutzwürdig. Für den Antragsteller liegt eine derartige Ausnahme nicht vor. Umstände, die Anlass geben könnten, die vorgenannten Gesichtspunkte gerade bezogen auf ihn anders, nämlich zu seinen Gunsten, zu bewerten, sind nicht gegeben. Insbesondere ist die geltend gemachte drohende Arbeitslosigkeit kein tragfähiger Grund dafür, die für jedermann aus Tierschutzgründen geltenden Rahmenbedingungen für eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG außer Acht zu lassen, und kommt dem Antragsteller kein Vertrauensschutz dahin zugute, dass der Antragsgegner weiterhin von Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG absieht. Gründe, gleichwohl das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse zu verneinen, sind nicht gegeben. Versteht man das auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe bezogene Vorbringen des Antragstellers dahingehend, dass er Prozesskostenhilfe (auch) für das Beschwerdeverfahren erstrebt, kann dieses Begehren nach dem Vorstehenden mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung keinen Erfolg haben (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.