Beschluss
14 B 248/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0329.14B248.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zurückzuverweisen. Die vom Verwaltungsgericht versagte Akteneinsicht haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren erhalten. Sie haben aufgrund dessen die Beschwerde in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergänzend begründet. Im übrigen prüft das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe. Die vom Antragsteller in der Sache mit seinen Hilfsanträgen begehrte vorläufige erneute Bescheidung nach erneuter Bewertung der Leistungen im mündlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung bzw. nach erneuter Durchführung des mündlichen Teils der ärztlichen Vorprüfung kommt danach nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Prüfung einen Verfahrensfehler aufweise, und materiell-rechtliche Fehler weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich seien. Das Beschwerdevorbringen veranlasst keine andere Entscheidung. Zwar wiederholt der Antragsteller seine Behauptung, die Prüfung habe für ihn und zwei weitere Prüflinge lediglich 78 Minuten gedauert und damit die Mindestprüfungsdauer entsprechend § 23a ÄAppO aF in rechtlich bedeutsamer Weise unterschritten. Das stimmt jedoch mit dem Inhalt des über die Prüfung erstellten und von beiden Prüfern unterschriebenen Protokolls nicht überein. Gemäß § 418 Abs. 1 ZPO begründet dieses Protokoll vollen Beweis über die darin bezeugten Tatsachen und damit darüber, dass die Prüfung am 24. 3. 2004 um 8.32 Uhr begann und um 10.14 Uhr endete. Zwar kann gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden. Durch die vom Antragsteller zu diesem Zweck vorgelegte eidesstattliche Versicherung hat der Senat jedoch nicht die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit des von ihm behaupteten Prüfungsverlaufs gewonnen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. 3. 1982 - 8 C 100.81 -, Buchholz, 310, § 98 Nr. 20. Die eidesstattliche Versicherung erschöpft sich inhaltlich in der Behauptung, dass die Prüfung bereits um 9.50 Uhr beendet gewesen sei und er dies wisse, weil er sofort auf die Uhr geschaut habe. Eine solche bloße Parteibehauptung begründet regelmäßig keine Zweifel, denen angesichts der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde in einem Hauptsacheverfahren nachgegangen werden müsste. Andere nachprüfbare Umstände, die für die Richtigkeit seiner Behauptung sprechen könnten, nennt der Antragsteller nicht. Insbesondere hat die Prüferin Privatdozentin Dr. E. in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2006 nicht die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers bestätigt. Sie hat im Gegenteil erklärt, dass sie die letzte Frage an den Antragsteller "um 9.50 Uhr gestellt (habe) und damit mitten in der Prüfungszeit". Sie habe vorher die Prüfung der Kandidaten nicht für abgeschlossen erklärt. Im Übrigen rügt der Antragsteller, dass die Prüfer nicht ordnungsgemäß bestellt seien und dass sie jeweils nur ihren eigenen Prüfungsteil bewertet hätten. Inzwischen hat der Antragsgegner die Bestellungsschreiben in Kopie vorgelegt. Einen weitergehenden substantiierenden Sachvortrag enthält sein Vortrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers missverstanden. Soweit es auf die Frage der "jeweils selbstständigen" Bewertung durch jeden einzelnen Prüfer eingeht (Beschlussabdruck S. 3 unten), ergibt der Zusammenhang, dass damit die Bewertung beider Prüfungsleistungen durch jeden einzelnen Prüfer gemeint ist. Das geht auf den Antragstellervortrag zurück, dass jeder Prüfer die gesamte Prüfungsleistung "selbst beurteilen und bewerten" müsse. Im übrigen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfungskommission ihre Prüfungsentscheidung unter Verstoß gegen § 15 Abs. 9 Sätze 1 und 2 ÄAppO aF getroffen hat. Aus der Stellungnahme der Prüferin Dr. E. ergibt sich zudem, dass die Prüfer auch im Rahmen des Überdenkungsverfahrens entsprechend dieser Vorschrift vorgegangen sind. Der Vortrag des Antragstellers ist deshalb vom Verwaltungsgericht zutreffend als "ins Blaue hinein" gewürdigt worden. Auch der Hinweis auf § 23a Abs. 2 ÄAppO aF führt nicht weiter. Praktische Aufgaben sind kein zwingender Bestandteil der mündlichen Prüfung. Es liegt im Bewertungsspielraum der Prüfer, in welcher Weise dem Prüfling die Möglichkeit gegeben wird nachzuweisen, dass er sich mit dem vorklinischen Ausbildungsstoff vertraut gemacht hat. Im Übrigen setzt sich der Antragsteller in der ergänzenden Beschwerdebegründung zwar mit der Beurteilung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfer auseinander. Er widerlegt jedoch nicht, dass die in der Anlage zur Prüfungsniederschrift und in den Stellungnahmen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens aufgeführten Mängel und Unvollständigkeiten vorlagen, die die Prüfer zu ihrer Bewertung "mangelhaft" veranlasst haben. Es ist nicht erkennbar, dass die Prüfer übersehen hätten, dass der Antragsteller zum Teil richtige Antworten oder Teilantworten gegeben hat. Die Gewichtung der Antworten ist prüfungsspezifische Wertung und damit Teil des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums. Der Antragsteller macht des Weiteren durch das bloße Anerbieten eines Sachverständigengutachtens nicht seine Behauptung glaubhaft, seine von Prof. Dr. T. als vollkommen unverständlich beurteilte Definition des pH habe den gleichen Bedeutungsgehalt wie die vom Prüfer erwartete Antwort. Schließlich vermittelt das Eingehen von Prof. Dr. T. auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens des Antragstellers nicht den Schluss, dass die Prüfer im Überdenkungsverfahren sachfremde Erwägungen berücksichtigt hätten. Lassen die Ausführungen eines Prüflings in seinem Widerspruchsschreiben die gleichen Mängel erkennen, wie seine Antworten in der Prüfung, ist es unschädlich, dass der Prüfer darauf hinweist. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht ersichtlich, dass Prof. Dr. T. gegen das Fairnessgebot verstoßen hat. Die insoweit vom Antragsteller bezeichnete Frage, "wo er denn das Biochemiepraktikum absolviert" habe, bietet in dem vom Prüfer in seiner Stellungnahme beschriebenen Zusammenhang, den der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen hat, keinen Hinweis auf unfaires Verhalten. Abgesehen davon, dass der Prüfer die Frageformulierung anders erinnert, konnte sie, in freundschaftlicher Form nach "längerdauernder Funkstille" gestellt, dazu dienen, durch Assoziation Erinnerungen an das im Praktikum Erlernte wach zu rufen, um dies für die konkrete Prüfungsfrage nutzbar zu machen. Davon durfte der Prüfer ausgehen. Auch der Hinweis im Überdenkungsverfahren darauf, dass die Wasserstoffionenkonzentration bei pH 3 ohne Kopfrechnung genannt werden kann, lässt keine Unfairness erkennen. Denn damit hat sich der Prüfer entsprechend dem Zweck des Überdenkungsverfahrens mit dem Vorbringen im Widerspruchsschreiben auseinander gesetzt. Dort hatte der Antragsteller behauptet, dass er aufgefordert worden sei, im Kopf zu errechnen, wie hoch die Wasserstoffionenkonzentration bei pH 3 sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2004, die der Senat regelmäßig bei der ärztlichen Vorprüfung und bei anderen Vorprüfungen zugrunde legt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.