Beschluss
10 A 212/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0410.10A212.05.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2004 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2004 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der für die Mobilfunk-Basisstation der Beigeladenen erteilten Befreiung hält sich im Rahmen der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist daher weder im Ausgangspunkt noch hinsichtlich der Anwendung auf den Einzelfall im Ergebnis zu beanstanden. Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 - zu einem vergleichbaren Fall. Zur Begründung ist auf die Begründung des angegriffenen Urteils zu verweisen; der Vortrag der Kläger hierzu führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob der Durchführungsplan Nr. 5772/22 als Bebauungsplan fort gilt und ob demgemäß ein denkbarer Nachbarschutz zu Gunsten des Klägers aus § 31 Abs. 2 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO abzuleiten wäre, da es in beiden Fällen einen Anspruch abgelehnt hat. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen vor. Insbesondere berührt die angegriffene Genehmigung nicht die Grundzüge der Planung; die nachträglich genehmigte Anlage bewirkt trotz ihrer unzweifelhaften optischen Präsenz keine gewerbliche Verfremdung des Gebietscharakters. Sie ist städtebaulich vertretbar, weil sie über die Ansiedlung einer in Allgemeinen und Reinen Wohngebieten zumindest ausnahmsweise zulässigen Art der baulichen Nutzung nicht hinausgeht, und beeinträchtigt das Straßen- und Ortsbild nicht. Der Senat vermag die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Anlage nicht als konkreten Einzelfall wahrgenommen und beurteilt, nicht nachzuvollziehen. Entgegen der Annahme der Zulassungsbegründung führen die der angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegten Maßstäbe auch keineswegs dazu, Mobilfunkstationen als in Wohngebieten "regelmäßig zulässig" anzusehen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass eine Mobilfunk-Basisstation in einem Reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sein kann und dass ihr gewerblicher Nutzungszweck den Charakter einer Ausnahmeerscheinung in dem betroffenen Gebiet behalten muss. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, sondern vielmehr darauf abgestellt, dass im vorliegenden Fall mehrgeschossige Wohnungsbauten betroffen sind und dass die Frage der Gebietsverträglichkeit für jede möglicherweise später hinzukommende Mobilfunkstation neu zu beantworten sein wird (UA. S. 8f.). Ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 und 7 B 2752/04 -, sowie vom 24. August 2005 - 10 B 1204/05 -. Damit hält sich das Verwaltungsgericht entgegen der Annahme der Zulassungsbegründung auch im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Einzelfallbezug einer Befreiung. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob die - zulässige - Anfechtungsklage der Kläger gegen die nachträgliche Baugenehmigung vom 4. September 2002 schon wegen materieller Verwirkung der geltend gemachten nachbarlichen Ansprüche - die Kläger haben sich erstmals im Juli 1999 gegen die seit 1995 errichtete und betriebene Antennenanlage gewandt - hätte abgewiesen werden müssen. Die Frage, ob die Existenz der Mobilfunkbasisstation sich auf den Wert des Grundstücks des Klägers auswirkt, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Denn ein im vorliegenden Fall allein zur Prüfung stehender etwaiger öffentlich- rechtlicher Abwehranspruch kann auf diesen Aspekt nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht gestützt werden. Schließlich führen weder die rechtlich unzutreffende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Mobilfunkantenne löse keine Abstandflächen aus - die Antenne selbst sowie die zugehörigen Technikräume sind als einheitlicher Genehmigungsgegenstand zu werten -, noch der Umstand, dass die Anlage richtigerweise als fernmeldetechnische Nebenanlage (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) einzustufen ist, zur Zulassung der Berufung, weil die Kläger hierzu nichts ausgeführt haben und die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Ergebnisses dadurch im Übrigen auch nicht berührt wird. 2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht weist der Fall Besonderheiten auf, die die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits als offen erscheinen lassen könnten. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seiner Prüfung die oben angeführte einschlägige Rechtsprechung des beschließenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts der Sache nach ohne Abstriche zu Grunde gelegt. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Derartige Fragen wirft die Rechtssache entgegen der Annahme der Zulassungsbegründung nicht auf, da nach den vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats herangezogenen Maßstäben gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass Mobilfunkstationen unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles in Wohngebieten stets als zulässig anzusehen wären. Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung insbesondere keine neuen Beurteilungskriterien zu Grunde gelegt, sondern eine auf den Einzelfall beschränkte Entscheidung getroffen, die Aussagen zu der Genehmigungsfähigkeit anderer Anlagen gerade nicht erlaubt. 4. Schließlich liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Nr. 1 b) und 2) ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung die Tatsache zum Beweis gestellt, dass sie unter Beschwerden litten, die durch die von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Emissionen verursacht seien. Als Beweismittel haben sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Die Beweisanträge zielen damit auf die Einholung weiterer Sachverständigengutachten zu der Gefährlichkeit der von Mobilfunkstationen ausgehenden Strahlung allgemein - insofern hatte das Verwaltungsgericht eine Ermessensentscheidung über den Beweisantrag zu treffen - sowie auf die Einholung eines (erstmaligen) Sachverständigengutachtens zur Kausalität gerade im vorliegenden Fall. Das Verwaltungsgericht hat bei der Ablehnung dieser Beweisanträge nicht das Beweisergebnis in unzulässiger Weise vorweggenommen, sondern die Ablehnung der Sache nach auf eigene Sachkunde gestützt. Dies ist auch in schwierigen naturwissenschaftlichen Fragen möglich, wenn diese in Literatur und Rechtsprechung aufgearbeitet sind und sich ein aktueller Forschungsstand feststellen lässt. So liegt es hier. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts ist insbesondere im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass die bestehenden Immissionswerte durch die Emissionen der angegriffenen Anlage deutlich unterschritten werden, dass die in der Standortbescheinigung festgesetzten Anforderungen an die Anlage eingehalten sind und dass nach weit überwiegender Rechtsprechung - das Verwaltungsgericht hat sich auf die im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse berufen - derzeit die Erforderlichkeit neuerlicher Begutachtungen nicht besteht. Die für die Ablehnung der Beweisanträge im Protokoll wiedergegebene Begründung, die Beweismittel seien nach aktuellem Forschungsstand ungeeignet, ist dahin zu verstehen, dass die Beweisanträge den bisher vorliegenden - gesicherten - Forschungsstand nicht zu erschüttern vermögen und dass deshalb auch eine Kausalbeziehung zwischen der von der Anlage ausgehenden Strahlung und den Erkrankungen der Kläger durch Sachverständigengutachten nicht zu ermitteln und zu belegen sein wird. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Kläger waren im Übrigen rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass das Verwaltungsgericht nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnisse nicht von einer auf die Mobilfunkanlage zurückzuführenden Gesundheitsgefahr ausgehen werde; der Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten zur Frage der Gesundheitsgefährdung von Mobilfunkstrahlung allgemein bzw. zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Ursachen für die gesundheitlichen Beschwerden der Kläger ohne Hinweise auf zusätzliche, dem Verwaltungsgericht nicht bekannte Erkenntnisse vermochte die Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung trotz vorhandener Sachkenntnis der Kammer nicht zu begründen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.