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Urteil

7 D 118/06.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0410.7D118.06NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 49 Ia "Westtangente-Nord" der Stadt I. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 49 Ia "Westtangente-Nord" der Stadt I. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 49 Ia "Westtangente-Nord" der Antragsgegnerin, der sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück N. Straße 165 in I. als Mischgebiet überplant und und dabei für einen großen Teil des Grundstücks eine von Bebauung freizuhaltende Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB festsetzt. Der strittige Bebauungsplan soll gemeinsam mit weiteren Bebauungsplänen die Neuanlegung der sog. Westtangente I. ermöglichen. Zur Zielsetzung dieser Planung heißt es in der Begründung zum strittigen Bebauungsplan u.a.: "Um mittel- und langfristig gute und geeignete Standortbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen, sieht die Stadt I. es als unausweichlich an, eine neue Straßenanbindung an das überörtliche Verkehrsnetz zu bauen... Langfristig lässt sich eine wirksame Entlastung der innerstädtischen Nord-Südachse nur durch eine teilweise Verlagerung von Verkehr auf eine neue Straße erzielen. Mit dem Bau einer Entlastungsstraße, der Westtangente, ist es erstmals möglich, der gesamten Weststadt mit ca. 6.000 Einwohnern eine zusätzliche Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz zu bieten. Es lassen sich damit innerstädtische Nachverdichtungspotenziale nutzen, die ein disperses Siedlungswachstum in Außenbereiche hinein entgegenwirken." In Verfolgung dieser Zielsetzung setzt der strittige Bebauungsplan insbesondere einen Teilabschnitt der Westtangente fest. Dieser beginnt im Norden mit einer Anbindung der Westtangente an die von Westen nach Nordosten stadteinwärts führende N. Straße (Bundesstraße B 7). Die neue Trasse soll mit der Erschließungsstraße der südlich der B 7 ausgewiesenen Mischgebiete verknüpft werden und sodann in mehrfach geschwungenem Verlauf durch weitgehend unbebautes Gelände in Richtung Südosten führen, wobei die von Osten aus der Weststadt kommende Feldstraße an die Westtangente angebunden werden soll. Die im strittigen Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche der geplanten Westtangente endet im freien Gelände kurz vor dem N1.-----weg , der südlich des Plangebiets des strittigen Bebauungsplans in Richtung Osten gleichfalls in die Weststadt hinein führt. Die Fortsetzung der neuen Trassenführung ist Gegen-stand der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 40 III "Eisenbahnschleife-Ost" der Antragsgegnerin. Dieser bereits im November 2003 - rd. zwei Jahre vor dem hier strittigen Bebauungsplan - als Satzung beschlossene Bebauungsplan enthält einen weiteren durch das Gewerbegebiet West führenden Abschnitt der Westtangente. Diese soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 III durch zwei Kreisverkehre mit dem N1.-----weg sowie dem gleichfalls nach Osten in die Weststadt führenden M.---weg verknüpft werden, wobei von der Kreisverkehranbindung des M1.---wegs die F. -T. - Straße in Richtung Westen weiter in das Gewerbegebiet hinein führt. Der im Bebauungsplan Nr. 40 III festgesetzte Abschnitt der Westtangente endet an der Schleife der ehemaligen Bahntrasse, die das Gewerbegebiet West halbkreisförmig umfährt. Die Weiterführung der Westtangente nach Südosten bis zur Hauptstraße (L 682) durch teilweise dicht bebautes Gelände soll Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 49 IIa "Westtangente Süd" sein, der sich noch im Aufstellungsverfahren befindet. Über die Trasse der Westtangente hinaus erfasst der strittige Bebauungsplan auch neben der vorgesehenen neuen Straße gelegenes Gelände. Hierfür enthält er folgende Ausweisungen: Die beiderseits der Einmündung der Westtangente in die B 7 gelegenen Bereiche - darunter auch das Wohnhaus des Antragstellers, das östlich der Einmündung dicht an der B 7 liegt - sind als Mischgebiete festgesetzt. Für sie sind Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Vergnügungsstätten jeder Art ausgeschlossen und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Der nördliche, an die B 7 angrenzende Bereich des östlichen Mischgebiets ist bis zu einer Entfernung von 20 m von der Bundesstraße als von der Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt, die auch den weit überwiegenden Teil des Wohnhauses des Antragstellers erfasst. Zwischen den beiden Mischgebieten und dem Einmündungsbereich der geplanten Westtangente sind jeweils Flächen für Lärmschutzwälle mit Festlegung der Höhe ihrer Dammkrone ausgewiesen. Südlich der Mischgebiete sind Mischverkehrsflächen ausgewiesen, die gut 60 m südöstlich der Einmündung der Westtangente in die B 7 beidseits an die Westtangente angebunden werden sollen. Die östliche Mischverkehrsfläche ist an einen vorhandenen Weg angebunden, der in Richtung Osten durch unbebautes Gelände auf die Q.---straße zuführt, die ihrerseits den nördlichen Bereich der Weststadt erschließt. Die westliche Mischverkehrsfläche dient neben der Erschließung des - kleineren - westlichen Mischgebiets auch der Erschließung der südlich hiervon gelegenen Sportanlagen. Hierfür ist im strittigen Bebauungsplan eine private Grünfläche "Anlage für den Tennissport" mit verschiedenen Freiplätzen sowie einer größeren überbaubaren Grundstücksfläche für die vorhandene Tennishalle nebst Clubheim festgesetzt sowie eine weitere private Grünfläche "Sportplatz". Außer diesen Mischgebiets-, Verkehrsflächen- und Grünflächenausweisungen sowie einer kleineren öffentlichen Grünfläche als Ausgleichsfläche im östlichen Anschluss an die Tennisplätze und des schmalen Streifens einer weiteren öffentlichen Grünfläche als Ausgleichsfläche im südlichen Bereich des Plangebiets enthält der strittige Bebauungsplan keine weiteren Festsetzungen für westlich bzw. südwestlich der neuen Trasse der Westtangente gelegenes Gelände. Nordöstlich bzw. östlich der Trasse der Westtangente setzt der strittige Bebauungsplan im südlichen Anschluss an die zur Q.---straße führende Mischverkehrsfläche neben den die Westtangente begleitenden Flächen für einen Lärmschutzwall - wiederum mit Festlegung der Höhe der Dammkrone - bis zur rd. 600 m südöstlich der Anbindung der Mischverkehrsfläche vorgesehenen Anbindung der Feldstraße mehrere öffentliche Grünflächen als Ausgleichsflächen fest. Die Feldstraße ist mit einem nach Norden und einem nach Osten führenden Ast bis zum Beginn der Bebauung der Weststadt als öffentliche Verkehrsfläche ohne Einschränkung festgesetzt. Von der G.---straße bis zur rd. 500 m südöstlich hiervon neben dem N1.-----weg gelegenen Südgrenze des Plangebiets sind nordöstlich des die Westtangente weiter begleitenden Lärmschutzwalls öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Parkanlage sowie Freizeit- und Erholungsgärten" und in einem Teilbereich mit der Umschreibung "Kommunikationsplatz mit Spielmöglichkeit" ausgewiesen. Am westlichen Ende der E.----straße , die aus aus der Weststadt etwa in der Mitte der letztgenannten Grünflächen in das Plangebiet hinein führt und als Mischverkehrsfläche ausgewiesen ist, sind Parkplätze und eine überbaubare Grundstücksfläche für ein Gemeinschaftshaus festgesetzt. Die öffentlichen Grünflächen sind von Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg sowie Fahrweg für einen eingeschränkten Personenkreis (Gartenbetreiber) durchzogen, nördlich der G.---straße finden sie ihre Fortsetzung in einem Fuß- und Radweg, der aus dem Plangebiet heraus in Richtung auf die Q.---straße führt. Der strittige Bebauungsplan enthält ferner detaillierte Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den zulässigen Nutzungen und Anlagen in den öffentlichen Grünflächen "Parkanlage sowie Freizeit- und Erholungsgärten", zur Nutzung der Tennishalle, zur Ausgestaltung der im Bereich der Tennisplätze festgesetzten Lärmschutzwand sowie zu den Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Der Bebauungsplan Nr. 40 III setzt neben der bereits angesprochenen Weiterführung der Westtangente sowie der Verkehrsflächen des N2.-----wegs , des M1.---wegs und der F. - T1. -Straße im Wesentlichen eingeschränkte Gewerbegebiete mit näheren Nutzungsregelungen - u.a. Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - sowie zwischen den Gewerbeflächen und dem Beginn der Wohnbebauung am N1.-----weg private Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Gartenland" fest. Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 17. Juni 1997 beschloss der Ausschuss für Planung, Verkehr und Wirtschaft der Antragsgegnerin, die Bebauungspläne Nr. 49 I (Westtangente Nord) und Nr. 49 II (Westtangente Süd) aufzustellen. Die Aufstellungsbeschlüsse wurden am 4. Juli 1997 bekannt gemacht. Im Rahmen der ersten frühzeitigen Bürgerbeteiligung fand eine Informationsveranstaltung am 31. Mai 1999 statt, ferner konnten in der Zeit vom 2. bis 16. Juni 1999 Informationen zur Planung eingeholt werden. Es wurden verschiedene Stellungnahmen abgegeben, auch vom Antragsteller. Eine weitere frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 19. Februar bis 2. März 2001 - mit Informationsveranstaltung am 15. Februar 2001 - statt. Es gingen wiederum zahlreiche Stellungnahmen ein, darunter auch des Antragstellers. Mit Anschreiben vom 27. Februar 2003 wurden Träger öffentlicher Belange beteiligt, von denen verschiedene Stellungnahmen abgegeben wurden. Am 15. Juli 2003 beschloss der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr der Antragsgegnerin, das Plangebiet Nr. 49 I in die Teilbereiche Nr. 49 Ia und Nr. 49 Ib aufzuteilen und den Bereich Nr. 49 Ia mit der Westtangente vorzuziehen. Am 7. September 2004 befasste sich der Ausschuss mit den anlässlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligungen und der Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und beschloss, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 49 Ia öffentlich auszulegen. Gemäß Bekanntmachung vom 8. Oktober 2004 fand die Offenlegung in der Zeit vom 18. Oktober bis 3. Dezember 2004 statt. Gegenstand dieser Offenlegung waren auch zahlreiche Gutachten, fachliche Stellungnahmen und Pläne zur Planung der Westtangente; ferner fand am 18. November 2004 eine weitere Informationsveranstaltung für die Bürger statt. Es gingen zahlreiche Stellungnahmen - wiederum auch des Antragstellers sowie der Antragstellerin im Verfahren 7 D 8/06.NE - ein. Mit Anschreiben vom 6. Oktober 2004 wurden Träger öffentlicher Belange beteiligt, von denen verschiedene Stellungnahmen abgegeben wurden. Am 2. November 2005 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen, denen er im Wesentlichen nicht folgte; eine Anregung sollte bei der weiteren Ausbauplanung berücksichtigt werden. Anschließend beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung hierzu. Der Satzungsbeschluss wurde am 11. November 2005 bekannt gemacht. Im Hinblick darauf, dass der Ausfertigungsvermerk auf der Planurkunde nicht mit Datum versehen war, wurde der Bebauungsplan mit Datum vom 8. März 2007 ausgefertigt und am 30. März 2007 mit Rückwirkung zum 11. November 2005 erneut bekannt gemacht. Am 21. September 2006 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor: Er sei angesichts der Überplanung seines Grundeigentums antragsbefugt. Sein Antrag sei auch begründet, da der Plan an verschiedenen Mängeln leide. Die Überplanung einer Teilfläche seines Grundstücks als von Bebauung freizuhaltende Fläche sei nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gedeckt. Da der Bereich ohnehin außerhalb der festgesetzten Baugrenze liege, fehle es (auch) an der städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung. Die textliche Festsetzung A1.3 hinsichtlich zulässiger Überschreitungen der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sei unbestimmt. Für die textliche Festsetzung A1.7 mit Vorgaben für Gartenlauben fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Zudem werde in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Kleingärten und des Landes NRW für das Bauordnungsrecht eingegriffen. Den Nutzungsausschlüssen im Mischgebiet fehle eine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung. So könne der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht mit einem hohen Verkehrsaufkommen begründet werden, wenn weiterhin Nutzungen zulässig seien, die gleichfalls ein hohes Verkehrsaufkommen bewirkten, wie z.B. Anlagen für sportliche und kulturelle Zwecke sowie Schank- und Speisewirtschaften. Die städtebauliche Rechtfertigung der Westtangente werde mit ihrer planerischen Festlegung durch mehrere Bebauungspläne begründet. Eine Abschnittsbildung bei der Straßenplanung müsse jedoch sicherstellen, dass die jeweilige Teilplanung auch dann noch sinnvoll bleibe, wenn sich die Gesamtplanung nicht realisieren lasse. Das treffe hier nicht zu. Eine selbständige Verkehrsbedeutung des hier strittigen Abschnitts Nr. 49 Ia sei nicht erkennbar. Hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 40 III werde übersehen, dass dieser unwirksam sei, da der dort festgesetzte Einzelhandelsausschluss aus mehreren Gründen mangelhaft sei. Zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche könne zwar Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden, nicht aber jeglicher Einzelhandel. Zudem sei die Sonderregelung für der Nahversorgung dienende Verkaufsstellen des Lebensmitteleinzelhandels mit einer maximalen Verkaufsfläche von 50 m2 nicht von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Der für die planungsrechtliche Absicherung der Westtangente weiter erforderliche Bebauungsplan Nr. 49 IIa sei noch nicht einmal als Satzung beschlossen. Die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Der maßgebliche Gebietsentwicklungsplan stelle das hier fragliche Gebiet als allgemeinen Freiraum und Agrarbereich dar, wobei die Freiraumfunktion durch die Darstellungen "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Entwicklung" sowie "regionaler Grünzug" konkretisiert werde. Hiermit sei die Ausweisung eines Mischgebiets nicht vereinbar. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im östlichen der beiden Mischgebiete setze den vorhandenen Baubestand - auch das Wohnhaus des Antragstellers - auf den bloßen passiven Bestandsschutz. Diese Festsetzung schränke die Nutzbarkeit über die bereits nach § 9 FStrG bestehenden Einschränkungen hinaus ein. Sie lasse sich mit den zur Begründung angeführten Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht begründen. Die in der Planbegründung angesprochene Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung von § 1 Abs. 10 BauNVO sei zweifelhaft; der Plangeber habe selbst eine Festsetzung zum erweiterten Bestandsschutz treffen müssen. Die der Planung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchungen der Ingenieurgruppe IVV Aachen aus dem Jahr 2000/2001 stellten auf einen Prognose- Zeithorizont 2005/2010 ab. Dieser sei zu kurz gegriffen; sachgerecht sei das Abstellen auf einen Prognosehorizont von 15 Jahren. Der Nachtrag zum Gutachten vom 15. Mai 2004 gehe davon aus, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV am Gebäude N. Straße 165 a nur bei einer Erhöhung des Lärmschutzwalls um 0,5 m sichergestellt seien. Dies ergebe sich auch aus der Planbegründung. Der Bebauungsplan setze eine solche Erhöhung jedoch nicht fest. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 49 Ia "Westtangente-Nord" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor: Der Einwand des Antragstellers, durch Nichtberücksichtigung einer Erhöhung des Lärmschutzwalls um 0,5 m sei die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV am Wohnhaus N. Straße 165a nicht sichergestellt, treffe nicht zu. Nach dem 6. Nachtrag zum schalltechnischen Gutachten vom 15. Februar 2007 werde die Absenkung des Lärmschutzwalls am Höhenpunkt P 4 durch die Anhebung am Höhenpunkt P 3 im Nahbereich der vorhandenen Wohnbebauung voll kompensiert; es ergebe sich sogar eine Verbesserung des Lärmschutzes. Die Nutzungsausschlüsse im Mischgebiet seien gerechtfertigt. Im westlichen Mischgebiet befinde sich eine Wohnnutzung mit Hobbytierhaltung. Im östlichen Mischgebiet seien neben dem Wohnhaus des Antragstellers mit Hobbytierhaltung eine gewerbliche Nutzung der Firma N3. W. Elektromaschinenbau GmbH mit etwa 20 Mitarbeitern sowie eine Altenteilerwohnung vorhanden. Angesichts dessen hätten Ausschlüsse für Nutzungen festgesetzt werden können, die typischerweise mit erhöhtem Verkehrsaufkommen verbunden seien, für das der vorhandene Straßenbau nicht ausgelegt sei. Die Planung verstoße auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die Festlegungen des Gebietsentwicklungsplans (GEP) seien keine hinreichend bestimmten Ziele der Raumordnung, sondern ein regionalplanerisches Grobraster, das der kommunalen Planungshoheit im gebotenen Maße Rechnung trage. Der GEP gehe auch nicht von einer Parzellenschärfe aus. Mit der Zielvorgabe einer Konzentration der Siedlungsentwicklung auf Siedlungsschwerpunkte stehe die Planung in Einklang, zumal sie lediglich der Erhaltung der vorhandenen Nutzungen diene. Eine siedlungsstrukturelle Entwicklung zugunsten der ortsansässigen Wohn- und Arbeitsbevölkerung sei gemäß Ziel 2 Absatz 3 Satz 1 des GEP zulässig. Zudem habe die Bezirksregierung B. bestätigt, dass der 28. Änderung des Flächennutzungsplans, die der Planung zugrunde liege, keine landes- oder regionalplanerischen Bedenken entgegen stünden. Sie - die Antragsgegnerin - sei berechtigt gewesen, eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage sowie Freizeit- und Erholungsgärten" auszuweisen. Dass nach der textlichen Festsetzung A1.6 maximal die Hälfte der gesamten Grünfläche privat für Zier- und nicht erwerbsmäßige Nutzgärten genutzt werden könnten, stehe nicht im Widerspruch zur Festsetzung als öffentliche Grünfläche. Aus der Zweckbestimmung der Grünfläche ergebe sich ein vorrangiger öffentlicher Verwendungszweck. Die Gärten sollten sich dergestalt in die planerisch vorrangige Parkanlage einfügen, dass sie als integraler Bestandteil der öffentlich zugänglichen Flächen und Wege wahrgenommen würden. Dass eine Verpachtung der Gärten vorgesehen sei, sei der Festsetzung als öffentliche Grünfläche auch deshalb nicht abträglich, weil ein beschränkter Zugang zu bepflanzten Flächen kein prägendes Merkmal der privaten Nutzung sei, sondern auch für öffentliche Ziergärten gelte. Die Verpachtung betreffe lediglich den Nutzungsmodus, nicht den Erlebnis- und Erholungswert der gesamten Grünanlage für die Öffentlichkeit. Der nördliche Trassenabschnitt der Westtangente sei auch ohne Weiterführung durch den mittleren Trassenabschnitt städtebaulich gerechtfertigt, weil die vorgesehene Anbindung an den N1.-----weg ohne Rücksicht auf das rechtliche Schicksal des Bebauungsplans Nr. 40 III erfolgen könne. Etwaige Mängel des strittigen Bebauungsplans wie auch des Bebauungsplans Nr. 40 III hinsichtlich trassenexterner Festsetzungen, die weder den Straßenkörper noch damit funktional verbundene Maßnahmen des Lärmschutzes noch Ausgleichsflächen beträfen, könnten im Übrigen allenfalls zur Teilunwirksamkeit der einzelnen Festsetzungen führen. Sie - die Antragsgegnerin - hätte den Plan auch ohne die etwaig wegfallenden Festsetzungen beschlossen. Die trassenexternen Bereiche mit Ausnahme des Lärmschutzes und der Ausgleichsflächen stellten sich generell als akzessorisches Beiwerk zur Westtangente dar. Zentrales Element im Plangebiet sei die Westtangente, wie aus zahlreichen Verlautbarungen im Planverfahren folge. Auch ein Wegfall der Einzelhandelsregelungen im Bebauungsplan Nr. 40 III könne allenfalls zur Teilunwirksamkeit dieser Festsetzung führen. Die Gewerbegebietsfestsetzung bleibe unberührt, die Einzelhandelsbeschränkung sei nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Schließlich könne selbst bei einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 40 III der Mangel im Wege des ergänzenden Verfahrens geheilt werden, weil der Wegfall der Einzelhandelsbeschränkung nicht die Grundzüge der Planung berühre. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 7 D 8/06.NE von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis des Antragstellers steht außer Streit. Sie ergibt sich bereits daraus, dass sich der Antragsteller gegen Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans wendet, die die Nutzbarkeit seines Grundeigentums einschränken. Der Antrag ist auch begründet. In formeller Hinsicht bestehende Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des strittigen Bebauungsplans sind zwischenzeitlich behoben worden. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41. Dabei gibt das Bundesrecht nicht vor, welche Anforderungen an eine solche Ausfertigung zu stellen sind. Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989 - 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25 und vom 16. Mai 1991- 4 NB 26.90 -, BRS 52 Nr. 32. Für das hiernach allein maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rates und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Zugleich ist auch geklärt, dass der Bürgermeister gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW andere Beamte oder Angestellte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben - mithin auch der Ausfertigung von Bebauungsplänen - durch eine besondere Willenserklärung auftragsweise betrauen kann, so dass der Ausfertigungsvermerk auch von einer entsprechend beauftragten Person unterzeichnet werden kann. Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ-RR 2003, 667 m.w.N.. Den genannten Anforderungen wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht gerecht, weil die erstmalige Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin ohne Datum erfolgte und damit nicht klargestellt war, dass sie zwar nach dem Satzungsbeschluss vom 2. November 2005, aber nicht vor der (ersten) Bekanntmachung des Plans vom 11. November 2005 erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat auch nicht etwa behauptet und unter Beweis gestellt, dass die ohne Datum erfolgte Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks in dem genannten Zeitraum vom 2. bis 11. November 2005 erfolgt war. Diesen Mangel hat die Antragsgegnerin fehlerfrei dadurch behoben, dass der Bebauungsplan am 8. März 2007 erneut ausgefertigt und sodann am 30. März 2007 bekannt gemacht wurde, so dass das Datum der Ausfertigung nunmehr eindeutig nach dem Satzungsbeschluss, aber vor dem Tag der Bekanntmachung liegt. Dabei konnte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch rückwirkend auf das Datum der ursprünglichen Bekanntmachung vom 11. November 2005 in Kraft setzen. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB können u.a. Satzungen nach dem BauGB - mithin auch Bebauungspläne - durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Möglichkeit zur rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen nach einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren gestattet eine Abweichung von dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach ein Bebauungsplan erst mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sie lässt es zu, den - zunächst fehlerhaft gewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei fehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten wäre. So bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 - , BRS 46 Nr. 13. Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung soll dem bereits im Satzungsbeschluss geäußerten Willen der Gemeinde Rechnung getragen und ein Rechtszustand hergestellt werden, wie er nach der ursprünglichen - abwägenden - Entscheidung hergestellt werden sollte und wie er - wenn auch fälschlich - durch die im ursprünglichen Verfahren geschehene ortsübliche Bekanntmachung als schon gegeben verlautbart worden ist. Vgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2005, RdNrn. 92 ff. zu § 214 BauGB. Hiervon ausgehend ist die am 30. März 2007 erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum 11. November 2005 nicht zu beanstanden. Der Mangel der Ausfertigung konnte durch eine datumsmäßig fixierte Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks und daran anschließende erneute Bekanntmachung ohne weiteres im Wege des ergänzenden Verfahrens behoben werden. Eines diesbezüglichen Beschlusses der Antragsgegnerin - etwa ihres Rates - bedurfte es nicht. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 -, BRS 63 Nr. 42. Der Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans steht auch nicht etwa entgegen, dass ein Bebauungsplan nicht für einen Zeitpunkt rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, der vor der Ausfertigung liegt. Mit dem Satzungsbeschluss des Rates ist der Bebauungsplan als Satzung bereits in der Welt, und zwar mit dem Inhalt, den der Rat beschlossen hat. Die nachfolgende Ausfertigung dient lediglich dem Zweck, den bereits gegebenen und feststehenden Inhalt der Satzung auch in einem für Jedermann nachvollziehbaren Dokument festzuhalten, damit eventuelle Zweifel über den Inhalt des vom Rat Beschlossenen nicht auftreten können. Die daran anschließende Bekanntmachung dient lediglich noch dazu, diesem mit dem Satzungsbeschluss bereits feststehenden Inhalt des Plans auch rechtsverbindliche Geltung gegenüber Jedermann zu verschaffen. Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans verschafft der Gemeinde damit nicht nur die bereits angesprochene Möglichkeit, von dem Grundsatz abweichen zu können, dass ein Bebauungsplan erst im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung in Kraft tritt, sondern auch die Möglichkeit, den bereits als Satzung beschlossenen Inhalt des Plans in einem Dokument zu präsentieren, dessen Authentizität erst nach dem - infolge der Rückwirkung fiktiven - Datum des Inkrafttretens der Satzung bestätigt wurde. Die Antragsgegnerin musste vor der erneuten Bekanntmachung auch nicht die nach dem Europarechtsanpassungsgesetz - EAG Bau - ab dem 20. Juli 2004 geltenden Vorgaben, insbesondere das Erfordernis einer Umweltprüfung einschließlich der Erstellung eines Umweltberichts, berücksichtigen. § 244 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass Verfahren, die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den "Vorschriften dieses Gesetzes", also nach den neuen Vorschriften, zu Ende zu führen sind. Das bedeutet, dass die noch ausstehenden Verfahrensschritte nach dem neuen Recht abgewickelt werden müssen. Hier konnte die Antragsgegnerin zur Behebung des Ausfertigungsmangels das Verfahren im Stadium "nach Satzungsbeschluss und Ausfertigung" aufgreifen und durch eine erneute Bekanntmachung zu Ende führen. Für diesen Schritt sieht das BauGB n. F. keine Umweltprüfung mit Umweltbericht vor. Diese ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung, mithin beim Satzungsbeschluss zu berücksichtigen. § 244 Abs. 1 BauGB hindert die Gemeinde nicht daran, das Verfahren nach einem Satzungsbeschluss, der vor dem 20. Juli 2006 ohne Umweltprüfung gefasst worden war, wieder aufzugreifen und nach den seit dem 20. Juli 2004 geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. Soweit die Neuregelung des § 10 Abs. 4 BauGB vorsieht, dass dem Bebauungsplan eine "zusammenfassende Erklärung" beizufügen ist, kann dahinstehen, ob es einer solchen zusammenfassenden Erklärung überhaupt bedarf, wenn der Bebauungsplan - wie hier - ohne Umweltprüfung und Umweltbericht als Satzung beschlossen werden konnte, denn das Fehlen einer solchen zusammenfassenden Erklärung gehört nicht zu den nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlichen Verfahrens- und Formmängeln und hat damit keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Plans. Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn man für den "Abschluss des Verfahrens" gemäß § 244 Abs. 1 BauGB eine Bekanntmachung spätestens am 20. Juli 2006 fordert. Eine derartige Bekanntmachung lag hier vor, fehlerhaft war nur die Ausfertigung. Entscheidend ist, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Bebauungsplan hatte. So hat der Senat für die Frage des Fristablaufs gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden, es genüge, dass der Bebauungsplan als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden sei. Eine erneute Bekanntmachung zur Behebung eines Ausfertigungsmangels setze die Frist bei unverändertem Satzungsinhalt nicht erneut in Gang. Vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - 7 D 53.06.NE -. Auch für die Frist für die Geltendmachung der in § 215 Abs. 1 BauGB benannten Verfahrens-, Form- und materiellen Abwägungsmängel eines Bebauungsplans ist bereits entschieden, dass diese Frist nicht erneut in Lauf gesetzt wird, wenn ein Bebauungsplan ein zweites Mal bekannt gemacht wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber eine Wiederholung des Abwägungsvorganges und einen erneuten Satzungsbeschluss wollte, wenn lediglich ein nach dem Satzungsbeschluss aufgetretener Ausfertigungsfehler zu beseitigen war. Ob § 244 Abs. 1 BauGB es auch zulässt, dass ein Bebauungsplan nach dem 20. Juli 2006 dadurch im ergänzenden Verfahren "geheilt" werden kann, dass ein - der Sache nach geringfügiger - materieller Mangel des Plans im ergänzenden Verfahren durch einen neuen Satzungsbeschluss ohne Umweltprüfung und Umweltbericht behoben und der ursprünglich bereits vor dem 20. Juli 2006 bekannt gemachte Bebauungsplan rückwirkend für den Zeitpunkt der ursprünglichen - fehlgeschlagenen - Bekanntmachung in Kraft gesetzt wird, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Vertiefung. Im Übrigen sind formelle Mängel des strittigen Plans und Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich sind, nicht ersichtlich. Mängel, die nur auf Rüge beachtlich sind, wurden nicht gerügt. In materieller Hinsicht ist der Plan allerdings mangelhaft. Zwar fehlt ihm nicht die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Ebenso wenig lässt sich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB feststellen. Mangelhaft ist jedoch jedenfalls die Ausweisung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Parkanlage sowie Freizeit- und Erholungsanlagen", was zur Unwirksamkeit des gesamten Plans führt. Die städtebauliche Rechtfertigung der Planung der Westtangente als solcher unterliegt keinen Bedenken. Diese neue Straßentrasse ist nach den im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in der Begründung des strittigen Bebauungsplans nachvollziehbar im Wesentlichen damit motiviert worden, dass die neue Straße eine deutliche Entlastung der innerstädtischen Nord-Süd-Achse (Hauptstraße; L 682/683) bewirken soll, die ihrerseits Voraussetzung für eine Verbesserung der Möglichkeiten des Öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs ist und zugleich die Realisierbarkeit von innerstädtischen Nachverdichtungen verbessert. Dies sind gemäß § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 9 BauGB städtebaulich legitime Zielsetzungen. Sie tragen insbesondere auch dazu bei, dass die Möglichkeiten für Maßnahmen der Innenentwicklung im Sinne von § 1a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB bei künftigen Planungen der Antragsgegnerin besser genutzt werden können. Im Zusammenhang mit der hiernach als solcher grundsätzlich gerechtfertigten Planung der Westtangente einschließlich der aus Gründen des Immissionsschutzes vorgesehenen trassenbegleitenden Lärmschutzwälle konnte die Antragsgegnerin auch die Randbereiche neben der neuen Straßentrasse zulässigerweise mit überplanen. Für die ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen "Parkanlage sowie Freizeit- und Erholungsgärten" folgt dies daraus, dass sie nach den Ausführungen auf den S. 42 ff der Planbegründung in Verbindung mit den Darlegungen im überarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplan von August 2005 neben den ausdrücklich als "öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Ausgleichsfläche" festgesetzten Bereichen den Ausgleich der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft jedenfalls zu einem erheblichen Teil sicherstellen sollen, wobei ein durch zusätzliche externe Maßnahmen auszugleichendes Defizit von 88.345 Wertpunkten ermittelt wurde (S. 26 des landschaftspflegerischen Begleitplans). Hinsichtlich der im nordwestlichen Bereich des Plangebiets südlich der B 7 ausgewiesenen Mischgebiete ergibt sich die städtebauliche Rechtfertigung dieser Überplanungen daraus, dass eine sachgerechte Ausgestaltung der Verknüpfungen der vorhandenen Erschließungsanlagen mit der Westtangente und ihres Einmündungsbereichs in die B 7 es jedenfalls angezeigt erscheinen lassen konnte, die in diesem Bereich isoliert vorhandenen Bebauungen im Zusammenhang mit der Planung der Westtangente gleichfalls einer verbindlichen Regelung ihrer künftigen städtebaulichen Ordnung zu unterwerfen. Gleiches gilt für die privaten Grünflächen zur Absicherung der vorhandenen Sportanlagen im Nordwesten des Plangebiets. Die städtebauliche Rechtfertigung des strittigen Bebauungsplans Nr. 49 Ia ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil dieser Plan nur den nördlichen Abschnitt der Westtangente verbindlich regelt. Eine Planung von neuen Straßen in Abschnitten ist grundsätzlich zulässig. Das gilt auch für die Bauleitplanung. Die Bildung von Teilabschnitten einer Straße ist allerdings gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nur gerechtfertigt, wenn sie auf der Grundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen wird. Jeder Abschnitt, der einer eigenständigen Planung unterworfen wird, muss eine Verkehrsfunktion erfüllen können. Mit diesen Voraussetzungen soll gewährleistet werden, dass die Teilplanung auch dann nicht sinnlos wird, wenn sich das Gesamtplanungskonzept nachträglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird. Diese grundsätzlichen Erfordernisse bedürfen der Einschränkung. So kann eine abschnittsweise Straßenplanung auch dann nicht zu beanstanden sein, wenn zwar eine Verbindung zum vorhandenen Straßennetz (noch) fehlt, die Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos aber ausgeschlossen werden kann, weil ein Lückenschluss sichergestellt ist. Ferner leidet eine Abschnittsbildung nicht schon deshalb an einem Fehler, weil es für die Weiterführung des Straßenvorhabens über den verbindlich geregelten Abschnitt hinaus (noch) keine hinreichend verfestigte Planung gibt. Die Gefahr eines Planungstorsos besteht auch nicht, wenn hinreichend verbindlich geregelt ist, dass mit dem Bau eines noch funktionslosen Abschnittes erst nach vollziehbarer (lückenschließender) Anschlussplanung begonnen werden darf. Von der Möglichkeit einer Fehlplanung und damit eines Torsos in der Abschnittsbildung ist ferner dann nicht auszugehen, wenn die Gemeinde es entsprechend ihren verkehrspolitischen Vorstellungen jederzeit in der Hand hat, für eine eigene Anbindung an das bereits vorhandene Verkehrsnetz zu sorgen. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BRS 65 Nr. 20 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben unterliegt die hier vorgenommene Abschnittsbildung der neuen Westtangente keinen Bedenken. Der Planung liegt ein hinreichendes Gesamtkonzept zugrunde. Hiernach soll die Westtangente von der B 7 im Norden als durchgehende Straßentrasse bis zur Hauptstraße (L 682) im Süden geführt und an diese der Einmündung der Zeppelinstraße gegenüber angebunden werden. Damit wird ein westlich der Kernstadt verlaufendes neues Verkehrsband geschaffen, das schon wegen seiner Anbaufreiheit, der relativ gradlinigen Linienführung und der nur wenigen Knotenpunkte für den Kfz-Nutzer attraktiv und ersichtlich geeignet ist, beachtlichen Verkehr von der das Zentrum von I. in Nord-Süd-Richtung durchquerenden Hauptstraße abzuziehen. Zugleich sind Verknüpfungen der Westtangente mit verschiedenen innerstädtischen Straßen vorgesehen, nämlich - von Norden nach Süden gesehen - mit der Q.- --straße , der G.---straße , dem N1.-----weg , dem M.---weg und der F. -T. -Straße. Diese Verknüpfungen stellen zum einen verschiedene Verbindungen zur Weststadt und dem Zentrum von I. sicher. Zum anderen sichern sie auch eine umfassende Anbindung des beidseits der neuen Trasse gelegenen Gewerbegebiets West, so dass der Ziel- und Quellverkehr dieses ausgedehnten gewerblich nutzbaren Bereichs unter Vermeidung innerstädtischer Straßen zügig nach Norden zur B 7 und weiter zur Bundesautobahn A 46 geführt werden kann. Zur Umsetzung dieses in sich schlüssigen Gesamtkonzepts hat die Antragsgegnerin insgesamt drei planerische Abschnitte gebildet. Als erstes hat sie den mittleren Teil der Westtangente mit den Anbindungen des Gewerbegebiets West und der stadteinwärts nach Osten führenden Straßen N1.-----weg und M.---weg zum Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 40 III gemacht. An diesen am 9. Januar 2004 bekannt gemachten Bebauungsplan knüpft der strittige Bebauungsplan Nr. 49 Ia mit der nördlichen Fortsetzung des Trassenbands bis zur B 7 an. Die südliche Anbindung an die Hauptstraße soll Gegenstand des noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 49 IIa sein. Auch wenn die letztgenannte Planung noch nicht abschließend gesichert ist, können jedenfalls die Abschnitte, die Gegenstand der Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans und des Bebauungsplans Nr. 40 III sind, ersichtlich bereits einen wesentlichen Teil der mit dem Bau der Westtangente verfolgten planerischen Zielvorstellungen sichern. So stellt die im Bebauungsplan Nr. 40 III festgesetzte Verknüpfung mit dem M.---weg über weitere innerörtliche Straßen eine Anbindung an den südlich des Zentrums von I. verlaufenden Bereich der Hauptstraße sicher. Die Anbindung an die im Wesentlichen durch gewerblich genutzte Bereiche führende F. -T. -Straße stellt über die M2.--straße auch eine Verknüpfung mit der nach Westen aus I. heraus führenden J. Straße (L 682) sicher. Sollte sich die Realisierung der im Bebauungsplan Nr. 49 IIa vorgesehenen Weiterführung der Westtangente verzögern oder diese Planung gar scheitern, kann von einem Planungstorso also keine Rede sein. Die Gefahr eines Planungstorsos besteht auch nicht etwa deshalb, weil der Bebauungsplan Nr. 40 III - wie der Antragsteller meint - an zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet. Die diesbezüglichen seitens des Antragsteller vorgetragenen Mängel des Plans lassen sich ersichtlich ohne weiteres beheben, so dass es die Antragsgegnerin in der Hand hat, die Voraussetzungen für eine einheitliche Realisierung der im strittigen Bebauungsplan sowie dem Bebauungsplan Nr. 40 III vorgesehenen Abschnitte der Westtangente zu schaffen. Soweit der Antragsteller rügt, der im Bebauungsplan Nr. 40 III festgesetzte generelle Ausschluss von Einzelhandel sei nicht hinreichend städtebaulich motiviert, spricht allerdings viel dafür, dass diese Rüge zutrifft. Die Antragsgegnerin hat auf S. 8 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40 III den generellen Einzelhandelsausschluss ausschließlich damit motiviert, dadurch sei "gewährleistet, dass sich innerhalb des Gewerbegebietes keine Einzelhandelsbetriebe mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimentsangebot auch unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit etablieren können". Demgegenüber weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass diese ersichtlich auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche abzielende Begründung schwerlich jeglichen Ausschluss von Einzelhandel auch mit nicht zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten im festgesetzten Gewerbegebiet zu rechtfertigen vermag. Ein genereller Ausschluss von Einzelhandel kann in Gewerbegebieten durchaus gerechtfertigt sein, um im betreffenden Gebiet das produzierende und artverwandte Gewerbe zu stärken. Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 und vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, JURIS- Dokumentation sowie OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, JURIS-Dokumentation. Angesichts der nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2007 im Plangebiet Nr. 40 III vorhandenen und zur Ansiedlung anstehenden gewerblichen Nutzungen dürfte es der Antragsgegnerin daher in einem ergänzenden Verfahren möglich sein, den ersichtlich ihren Zielvorstellungen entsprechenden generellen Einzelhandelsausschluss im Interesse einer Wahrung des Leitbilds der BauNVO für Gewerbegebiete auf eine sachgerechte Grundlage zu stützen. Insoweit ist davon auszugehen, dass Gewerbegebiete nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Nach dem Leitbild der BauNVO sind sie damit den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten; sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -, BRS 69 Nr. 69. Die seitens des Antragstellers weiter gerügte Regelung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von der Nahversorgung des Gewerbegebiets dienenden Verkaufsstätten für Lebensmittel mit maximal 50 m2 Verkaufsfläche dürfte in der Tat nicht von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt sein, weil die hier gewählte Verkaufsflächenbegrenzung schwerlich als Umschreibung eines in der Realität vorhandenen Betriebstyps zu qualifizieren ist. Zu diesem Erfordernis bei Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO vgl. insbesondere: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29. Auch ein diesbezüglicher Mangel ließe sich ersichtlich in einem ergänzenden Verfahren etwa durch schlichte Streichung dieser Sonderregelung beheben. Wenn in einem Gewerbegebiet zur Sicherung und Stärkung des produzierenden und artverwandten Gewerbes Einzelhandel generell ausgeschlossen wird, bedarf es keiner ausdrücklichen Sonderregelung, um kleine Verkaufsstätten - etwa in Form eines Kiosks - zur Versorgung der dort arbeitenden Bevölkerung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsartikeln für den alsbaldigen Verzehr zulassen zu können. Für solche untergeordnete Nutzungen dürften vielmehr zumeist die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen, was ggf. in der Begründung zum Bebauungsplan verlautbart werden kann. Lassen sich hiernach die seitens des Antragstellers gerügten Mängel des Bebauungsplans Nr. 40 III ersichtlich in einem ergänzenden Verfahren beheben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der im strittigen Bebauungsplans Nr. 49 Ia festgesetzte Abschnitt der Westtangente als weitgehend funktionsloser Planungstorso zu werten ist. Schließlich greift auch der im Schriftsatz des Antragstellers vom 13. April 2007 vertiefte Einwand nicht durch, der Planung der Westtangente fehle jedenfalls deshalb die städtebauliche Rechtfertigung, weil im Hinblick auf die Finanzlage der Antragsgegnerin ausgeschlossen sei, dass dieses Straßenbauvorhaben innerhalb eines Zeitraums von etwa 10 Jahren nach Inkrafttreten des Plans realisiert werde. Allerdings ist ein Bebauungsplan dann nicht erforderlich, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen, zu denen auch das Fehlen der benötigten Finanzmittel gehören kann. Zu letzterem vgl. insbesondere: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17. Dabei ist für den Prognosezeitraum, innerhalb dessen die Realisierung des Straßenbauvorhabens nicht ausgeschlossen sein darf, die im Straßenrecht auf Grund der Bedarfsplanung des Bundes bzw. des Landes Nordrhein-Westfalen anzusetzende 10-Jahres- Frist, auf die der Antragsteller abhebt, nicht als strikte Grenze zu verstehen, sondern (nur) als Orientierungshilfe, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein maßvolles Hinausschieben des Zeithorizonts zulässt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BRS 67 Nr. 2. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Sinne eine Realisierung der Westtangente für zumindest die nächsten 10 Jahre wegen fehlender Finanzmittel von vornherein ausgeschlossen ist, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Selbst wenn die Antragsgegnerin im Jahr 2010 eine Landesgartenschau durchführen sollte und ihre Finanzmittel primär auf die Realisierung dieses - durchaus kostenträchtigen - Vorhabens ausrichtet, folgt hieraus noch nicht, dass der Antragsgegnerin in den folgenden 5 oder gar etwas mehr Jahren von vornherein keine Finanzmittel mehr zur Verfügung stehen werden, um ihren Kostenbeitrag zur Realisierung der Westtangente leisten zu können. Der strittige Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Allerdings trifft es zu, dass der Bereich der im Norden des Plangebiets festgesetzten Mischgebiete im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk B. - Teilabschnitt Oberbereiche C. und I1. - (GEP) als allgemeiner Freiraum und Agrarbereich sowie als regionaler Grünzug dargestellt ist. Dies schließt es jedoch nicht aus, für die Bereiche der dort bereits vorhandenen baulichen Nutzungen ein Baugebiet festzusetzen. Ziel 2 Absatz 3 des GEP lässt es - unabhängig von der Frage, ob diese Regelungen überhaupt als ein die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bindendes Ziel der Raumordnung zu qualifizieren sind - durchaus zu, im Freiraum eine über die Ausrichtung am Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung hinausgehende Entwicklung zu ermöglichen, und zwar bei einer entsprechenden Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur und einer Verträglichkeit mit den Freiraumbelangen. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor. Die Mischgebietsausweisungen erfassen lediglich die bereits vorhandene Bebauung, die beiderseits der künftigen Einmündung der Westtangente in die B 7 liegt. Sie sichern deren Bestand ab und lassen sowohl hinsichtlich des Baubestands als auch der Nutzungen nur begrenzte Entwicklungsmöglichkeiten zu. Dass die Absicherung dieses Bestands mit der vorhandenen, infolge des Baus der Westtangente noch zu verändernden Infrastruktur nicht vereinbar wäre, ist nicht erkennbar. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Absicherung dieses Bestands, an den sich noch ein ausgedehntes Tennisgelände mit einer größeren Tennishalle anschließt, mit den Freiraumbelangen unvereinbar wäre, zumal die Mischgebiete ohnehin unmittelbar an der verkehrlich stark belasteten B 7 sowie der geplanten Westtangente liegen. Schließlich weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der landesplanerischen Abstimmung des strittigen Bebauungsplans seitens der zuständigen Behörden keine Bedenken aus landes- und regionalplanerischer Hinsicht geltend gemacht wurden. Die im strittigen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind jedoch zum Teil nicht von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. Dies gilt namentlich hinsichtlich der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Parkanlage sowie Freizeit- und Erholungsgärten", die sich auf rd. 500 m Länge und rd. 80 m Tiefe entlang der Ostseite der Trasse der Westtangente von der neuen Straßenanbindung der G.---straße nebst neuer Verbindung zur Q.---straße bis zur Südgrenze des Plangebiets erstrecken. Zwar lässt § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB es zu, "die öffentlichen und privaten Grünflächen" mit ihrer näher festzulegenden Zweckbestimmung - zur Erforderlichkeit, bei der Festsetzung von Grünflächen auch zu bestimmen, wie die jeweilige Fläche genutzt werden soll, vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BRS 64 Nr. 1 m.w.N. - festzusetzen. Zutreffend ist die Antragsgegnerin auf S. 12 der Planbegründung dementsprechend davon ausgegangen, dass bei der Festsetzung von Grünflächen zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen zu unterscheiden ist. Diese Unterscheidung ist zwingend. So beurteilt sich die Frage, ob eine Grünfläche als öffentliche oder als private festzusetzen ist, nach dem Nutzungszweck, den sie erfüllen soll. Dabei kann in der Regel auf den vorgesehenen Benutzerkreis abgestellt werden. Soll eine Grünfläche der Öffentlichkeit zugänglich sein, ist sie als öffentliche Grünfläche auszuweisen (z.B. öffentliche Parkflächen, Sport- oder Kinderspielplätze). Soll die Grünfläche der privaten Nutzung vorbehalten bleiben, ist sie als private festzusetzen (z.B. Kleingartengelände, Sportplätze eines Tennisvereins, private Hausgärten). Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 - 4 CN 9.00 -, BRS 64 Nr. 36. Dem hat die Antragsgegnerin zwar bei den privaten Grünflächen für sportliche Zwecke (Sportplatz, Anlage für den Tennissport) im Nordwesten des Plangebiets und bei den öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Ausgleichsfläche" zwischen der Trasse der Westtangente und dem Gelände südlich der Q.---straße sowie südwestlich der Trasse der Westtangente neben den ehemaligen Schießständen hinreichend Rechnung getragen. Nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gerecht werden jedoch die Ausweisungen für die vorgenannten als "öffentlich" bezeichneten Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Parkanlage sowie Freizeit- und Erholungsgärten". Hier hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung unzulässigerweise private und öffentliche Nutzungszwecke ohne klare Trennung miteinander vermischt. Der beplante Bereich soll nach der textlichen Festsetzung A1.6 zwar in weiten Teilen - mindestens 50 % der ausgewiesenen Grünflächen - als öffentliche Parkanlage mit eingestreutem Kommunikationsplatz mit Spielmöglichkeit genutzt werden können. Die übrigen Flächen, d.h. maximal 50 % der ausgewiesenen Grünflächen, sollen jedoch einer ausschließlich privaten Nutzung als Pachtgärten zur Erholung sowie zur Nutzung als Zier- und nicht erwerbsmäßigen Nutzgärten zugeführt werden, soweit sie nicht der inneren öffentlichen Erschließung und der daran angeschlossenen privaten Zuwegungen zu den einzelnen Gartenparzellen dienen. Dazu ist auf S. 14 der Planbegründung ausdrücklich ausgeführt, die Umsetzung werde von der Stadt "über die Abgabe der Flächen an Privateigentümer" geregelt. Diese nicht näher abgegrenzte Vermischung privater und öffentlicher Nutzungszwecke innerhalb einer einheitlich ausgewiesenen Grünfläche kann - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2007 - nicht dahin interpretiert werden, dass es sich bei dem betroffenen Bereich der Sache nach insgesamt um eine öffentliche Grünfläche handelt. Im vorliegenden Fall geht es nicht etwa um eine Fallgestaltung, bei der die vorerwähnten Kriterien für die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen versagen, so dass es für die Qualifizierung der Grünfläche als "öffentlich" oder "privat" deswegen entscheidend auf den Verwendungszweck ankommt, der die betreffende - als Grünfläche ausgewiesene - Fläche bei wertender Betrachtung prägt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 - 4 CN 9.00 -, BRS 64 Nr. 36. Hier sollen vielmehr gerade verschiedene Bereiche eines einheitlichen Areals jeweils unterschiedlichen Nutzungszwecken öffentlicher und privater Art zugeführt werden, ohne dass diese näher abgegrenzt sind und damit auch nicht feststellbar ist, welche Flächen in dem Areal östlich der Westtangente in Wahrheit öffentliche und welche private Grünflächen sein sollen. Für den Bereich der als "öffentlich" bezeichneten Grünflächen, die einer ausschließlich privaten Nutzung zugeführt werden sollen, kommt hinzu, dass die hierfür getroffene Festsetzung A1.7 über die nähere Ausgestaltung von Gartenlauben - wie der Antragsteller zutreffend rügt - nicht von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Die genannte Festsetzung gibt u.a. vor, dass Gartenlauben - gemeint sind ersichtlich nur solche in den privater Nutzung vorbehaltenen Zier- und Nutzgärten - nicht unterkellert sein dürfen und nur in einfacher Ausstattung, d.h. nicht zum vorübergehenden oder dauerhaften Wohnen geeignet sowie ohne Feuerstätten und Aborte, errichtet werden dürfen. Für all das enthält § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. der BauNVO keine Ermächtigungsgrundlagen. Keinen Bedenken unterliegt hingegen die vom Antragsteller angesprochene textliche Festsetzung A1.3. Diese Festsetzung hat im Wesentlichen nur Bedeutung für das von Nordwesten nach Südosten deutlich abfallende Mischgebiet. Sie ist bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass hier - ausnahmsweise - auch eine dreigeschossige Bebauung zugelassen werden kann, wenn auf Grund der Hanglage ein Gebäude mit einem solchen "Untergeschoss", d.h. einem teilweise unterhalb der Geländeoberfläche liegenden Geschoss, errichtet wird, das in Anwendung von § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW als Vollgeschoss zu werten ist, weil seine Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und es eine Höhe von mindestens 2,30 m hat. In einem solchen Fall kann als Ausnahme zugelassen werden, dass über diesem nach den landesrechtlichen Vorgaben als Vollgeschoss zu wertenden "Untergeschoss" zwei weitere Vollgeschosse angelegt werden dürfen. Ebensowenig lässt sich feststellen, dass die Ausweisung des nordöstlichen Mischgebiets, in dem sich auch das Wohnhaus des Antragstellers befindet, den Vorgaben des § 6 BauNVO nicht gerecht wird. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob die dort vorhandene Maschinenfabrik "N3. W. Elektromaschinenbau GmbH" als nicht wesentlich störender, mithin mischgebietsverträglicher Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist. Die getroffene Mischgebietsausweisung lässt bei eventuellen Änderungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen für diesen Betrieb jedenfalls solche Nutzungsmöglichkeiten zu, die der genannten Qualifizierung als "nicht wesentlich störend" Rechnung tragen. Es erscheint mithin nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser Betrieb bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen die Mischgebietsanforderungen erfüllen kann. Dies gilt umso mehr, als der Inhaber dieses Betriebs sich im Planaufstellungsverfahren mit Schreiben vom 30. November 2004 ausdrücklich für die strittige Planung ausgesprochen und in diesem Zusammenhang wörtlich ausgeführt hat: "Die schnellste Durchführung des Projektes befürworten wir hiermit". Auch der Einwand des Antragstellers, die Ausweisung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche im Mischgebiet in dem südlich der B 7 gelegenen Streifen sei nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gedeckt, greift nicht durch. Für eine solche Festsetzung ist durchaus auch bezüglich solcher Grundstücksflächen Raum, die außerhalb der festgesetzten Baugrenzen liegen. In solchen Bereichen können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sowie nach dem Landesrecht in Abstandflächen zulässige Anlage zugelassen werden. Solche Anlagen schließt die hier nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB getroffene Festsetzung ausdrücklich aus. Die genannte Festsetzung unterliegt allerdings unter einem anderen Gesichtspunkt Bedenken, nämlich im Hinblick auf die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Nach den Ausführungen auf S. 10 der Planbegründung hat die Antragsgegnerin zutreffend erkannt, dass die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche entlang der B 7 die dort vorhandene Bebauung - darunter auch das Wohnhaus des Antragstellers - auf den bloßen passiven Bestandsschutz setzt. Gleichwohl wollte sie den betroffenen Grundeigentümern einen "erweiterten (aktiven) Bestandsschutz" zugestehen. Die hierzu in der Planbegründung angeführte Möglichkeit einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 10 BauNVO ist jedoch aus mehreren Gründen hierfür nicht geeignet. Die genannte Vorschrift lässt es nur zu, im Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zu treffen, dass an sich unzulässige vorhandene bauliche und sonstige Anlagen erweitert, (baulich) geändert, hinsichtlich ihrer Nutzung geändert oder erneuert werden können. Sie ermächtigt mithin allein dazu, entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufnehmen, bietet jedoch keine Grundlage dafür, Abweichungen von den getroffenen Festsetzungen ergänzend zu den Möglichkeiten von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB oder gar darüber hinausgehend im Baugenehmigungsverfahren zuzulassen. Darüber hinaus bezieht sich § 1 Abs. 10 BauNVO, wie schon aus der Stellung der Vorschrift im Ersten Abschnitt der BauNVO folgt, ausschließlich auf die Art der baulichen Nutzung. Sonderregelungen hinsichtlich der hier allein interessierenden Frage einer Bebaubarkeit von Grundstücksflächen können auf diese Vorschrift nicht gestützt werden. Erweisen sich die Erwägungen der Antragsgegnerin, Abweichungen von der Festsetzung in analoger Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 10 BauNVO zulassen zu können, hiernach als fehlerhaft, kann angesichts der anderen durchgreifenden Mängel des Plans letztlich jedoch dahinstehen, ob der Bebauungsplan auch hinsichtlich der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche einen durchgreifenden Mangel bei der Bewertung der Belange aufweist. Bei einer eventuellen Mangelbehebung wird die Antragsgegnerin, falls sie überhaupt eine Überplanung der vorhandenen Bebauung an der B 7 weiterhin für erforderlich hält, zu prüfen haben, ob mit Blick auf die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 7 an der Ausweisung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche für den bereits seit langem bebauten Bereich festzuhalten ist. Zweifelhaft erscheint auch, ob die Antragsgegnerin die im Mischgebiet vorgenommenen Nutzungsausschlüsse ausschließlich damit rechtfertigen konnte, der geplante Straßenausbau sei für das mit den ausgeschlossenen Nutzungen verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen nicht ausreichend. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass die ausgeschlossenen Nutzungen nicht das in einem Mischgebiet mögliche Spektrum von Nutzungen mit erhöhtem Verkehrsauskommen erfassen und dass im Baugenehmigungsverfahren ohnehin gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu prüfen ist, ob das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit dem plankonformen Straßenausbau - hier einer Mischverkehrsfläche, die im Einmündungsbereich zur Westtangente nur eine Breite von rd. 5 m aufweist - vereinbar ist. Auch diese Frage kann jedoch letztlich mit Blick auf die bereits dargelegten weiteren durchgreifenden Mängel des strittigen Plans dahinstehen. Die Planung der Antragsgegnerin leidet im Übrigen ersichtlich allerdings nicht zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mängeln der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Schwerpunkt der von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Abwägung waren in erster Linie die Auswirkungen der geplanten Westtangente auf die Belange des Immissionsschutzes - sowohl im Hinblick auf Verkehrslärm als auch im Hinblick auf verkehrsbedingte Luftschadstoffe - sowie des Natur- und Landschaftsschutzes. Beide Aspekte waren Gegenstand eingehender Überprüfungen im Planaufstellungsverfahren, deren Ergebnisse in der Planbegründung im Einzelnen dargelegt und berücksichtigt sind. Durchgreifende Mängel lassen sich nicht erkennen. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken: Der Einwand des Antragstellers, den prognostischen Ermittlungen der künftigen Lärmimmissionen liege ein fehlerhafter Prognosehorizont zugrunde, greift nicht durch. Allerdings wird in der - auch in der Planbegründung (S. 24) in Bezug genommenen - schalltechnischen Untersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen von 2000/2001 ein Zeithorizont von 2005/2010 angesetzt. Dass ein solcher Prognosezeitraum von vornherein verfehlt wäre, lässt sich jedoch nicht feststellen. Normative Vorgaben für einen Prognosezeitraum bei Straßenbauvorhaben gibt es nicht; ob etwa bei der Fernstraßenplanung die Wahl des Bezugspunkts 2010 noch Ausdruck sachlicher Erwägungen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 9 B 41/04 -, JURIS-Dokumentation. Im vorliegenden Fall ist der gewählte Zeithorizont hiernach nicht zu beanstanden. So ist an Stelle des von der Ingenieurgruppe IVV B1. bei seinen Untersuchungen von 2000/2001 angesetzten Zeithorizonts bei späteren, in den Jahren 2003/2004 angestellten ergänzenden Untersuchungen - namentlich hinsichtlich des im Hinblick auf Lärmimmissionen besonders kritischen Einmündungsbereich der Westtangente in die B 7, aber auch bei den Ermittlungen hinsichtlich der Schadstoffbelastungen - auf den Prognosezeitpunkt 2015 abgestellt worden. Dabei liegt diesen Ermittlungen eine Prognosebelastung der Westtangente mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 14.800 Kfz/24 h zugrunde, mithin eine für eine einstreifige Straße ohne getrennte Richtungsfahrbahnen durchaus hohe Belastung. Dass die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen auf fehlerhaften Ermittlungen beruhen, ist gleichfalls nicht zu erkennen. Die im Plan festgesetzten Höhen der die Trasse der Westtangente begleitenden Lärmschutzwälle basieren nach den Ausführungen in der Planbegründung auf den entsprechenden gutachterlichen Ermittlungen und bewegen sich durchgehend in Bereichen von mehreren Metern über der Gradiente der Westtangente, teilweise bis zu über 8 m. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Lärmschutzwälle mit den festgesetzten Höhen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nicht sicherstellen können, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht etwa verkannt, dass die im Laufe des Planverfahrens vorgesehene leichte Verschwenkung der Einmündung der Westtangente in die B 7 nach Osten eine Korrektur der ursprünglich vorgesehenen Höhe des Lärmschutzwalls an der Ostseite der Westtangente erforderte. Dabei ist die Antragsgegnerin allerdings nicht dem Vorschlag im Gutachten des Dipl.-Ing. C1. Nr. 03/196 N2 vom 17. Mai 2004 gefolgt, den Lärmschutzwall unmittelbar südlich der Einmündung der Q.---straße auf 260 m über NN und weiter südöstlich auf 262,5 m über NN zu erhöhen, sondern hat stattdessen im Bebauungsplan eine Erhöhung um einen weiteren Meter auf 261 m über NN unmittelbar südlich der Einmündung der Q.---straße vorgenommen und weiter südöstlich eine Höhe von 261,5 m festgesetzt, dies zugleich aber ergänzt durch eine zusätzliche Erhöhung des Lärmschutzwalls unmittelbar nördlich dieser Einmündung auf 261,5 m über NN anstelle der dort ursprünglich vorgesehenen Höhe von 261,0 m über NN. Dass trotz dieser Abweichung, nämlich der Vorgabe weiterer Erhöhungen im unmittelbaren Nahbereich der Einmündung unter Verzicht auf die im Gutachten Nr. 03/196 N2 vom 17. Mai 2004 vorgeschlagene Erhöhung auch im weiter südöstlich gelegenen Bereich, der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 54 dB (A) nachts am Wohnhaus N. Straße 165a eingehalten wird, wird bestätigt durch das seitens der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren vorgelegte Gutachten Nr. 03/196 N6 vom 15. Februar 2007. Hinsichtlich der zu erwartenden verkehrsbedingten Luftschadstoffe wurden gleichfalls umfangreiche Untersuchungen und Überprüfungen vorgenommen, die in der Planbegründung näher erläutert sind. Diese kommen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei einer Planverwirklichung im Bezugsjahr 2015 die maßgeblichen Grenzwerte der einschlägigen Luftschadstoffe, namentlich auch hinsichtlich der Feinstaubbelastung (PM 10), eingehalten werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Ermittlungen den an sie zu stellenden fachlichen Anforderungen nicht standhalten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingehend untersucht und planerisch gewürdigt, wie aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Planbegründung (S. 42 ff.) und dem landschaftspflegerischen Begleitplan vom August 2005 folgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Ermittlungen fachlich nicht korrekt und die abwägende Berücksichtigung der planbedingten Eingriffsfolgen fehlerhaft wären, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Namentlich geht der Einwand der Antragstellerin im Verfahren 7 D 8/06.NE fehl, die Planung erfasse ein Naturschutzgebiet und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 62 LG NW. Die hierzu im Verfahren 7 D 8/06.NE vorgelegten Kartenauszüge beziehen sich auf den westlich des Plangebiets im Stadtgebiet von J1. gelegenen Bereich des E1. , dessen - von der strittigen Planung nicht unmittelbar berührter - schutzwürdiger Bestand im landschaftspflegerischen Begleitplan wie auch der Planbegründung erkannt und eingehend gewürdigt worden ist. Der von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen im November 2006 erstellte Stadtökologische Fachbeitrag Stadt I. - im Internet abrufbar unter www.nps-loebf.nrw.de -, der Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war, enthält für hier interessenden Planbereich gerade keine Eintragungen von Natura 2000- Gebieten, Naturschutzgebieten und geschützten Biotopen nach § 62 LG NW. Erweist sich nach alledem jedenfalls die Ausweisung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Parkanlage sowie Freizeit- und Erholungsgärten" einschließlich der textlichen Festsetzung A1.7 hinsichtlich der in den Gärten zulässigen Gartenlauben als unwirksam, führt dies zugleich zur Gesamtunwirksamkeit des strittigen Bebauungsplans. Eine Teilunwirksamkeit lediglich des Bereichs der betreffenden Grünflächen scheidet schon deshalb aus, weil der Bebauungsplan ohne diese Grünflächen die ihm seitens der Antragsgegnerin zugedachte städtebauliche Funktion nicht erfüllen kann. Die Grünflächenausweisungen sind nach den Ermittlungen im landschaftspflegerischen Begleitplan wesentlicher Bestandteil des Konzepts zum Ausgleich der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft. Sie tragen, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten erörtert wurde, auf Grund der für sie festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (textliche Festsetzungen M1.6 und M1.7) mit einem in der Eingriff-Ausgleichsbilanzierung angesetzten Überschuss von 23.167,5 Wertpunkten wesentlich zum teilweisen planinternen Ausgleich der Ausgleichsfolgen bei und minimieren damit den Bedarf für den planexternen Ausgleich, der im landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 27 f) im Einzelnen ermittelt worden ist. Damit scheidet es aus, die Ausweisung der Grünflächen isoliert für sich für unwirksam zu erklären, da die der Planung zugrunde liegende Bewältigung der Ausgleichsfolgen durch interne und externe Kompensationsmaßnahmen dann defizitär wäre. Solange die Beseitigung dieses Defizits aussteht, darf der Bebauungsplan nicht vollzogen werden, weil die planerische Festlegung der Westtangente nach einem naturschutzrechtlichen Ausgleich verlangt. Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BRS 67 Nr. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.