Beschluss
13 A 3784/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0411.13A3784.05.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. August 2005 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. August 2005 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, zuzulassen. Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Dementsprechend muss der Rechtsmittelführer in Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unrichtig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 124 Rn. 26 ff; Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2007 - 13 A 1417/05 -, und vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 und 13 A 3884/06 -. In diesem Sinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage, die Beklagte zur Einleitung standesrechtlicher Maßnahmen gegen den Beigeladenen bzw. zu einer erneuten entsprechenden Entscheidung zu verurteilen, wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin als unzulässig abzuweisen, bestehen nicht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, dass § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW nur dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufspflichten durch die Angehörigen der Heilberufskammern dient und keine subjektiven Rechte Dritter begründet. Der Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage des Drittschutzes der Norm einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt, ist nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch angesichts dessen, dass die Ärztekammer im Rahmen ihrer Aufsicht gegenüber dem an den fraglichen Vorkommnissen beteiligten Arzt tätig geworden ist und sich insofern anders als die Beklagte verhalten hat, die ein berufsrechtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen abgelehnt hat. Unterschiedliche Entscheidungen zweier Heilberufskammern im Hinblick auf ein berufsrechtliches Einschreiten gegen Kammerangehörige sind Ausfluss der eigenständigen Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Kammer zu etwaigen berufsrechtlichen Maßnahmen mit der Folge, dass die Entscheidung einer Kammer nicht eine solche einer anderen Heilberufskammer präjudizieren kann. Sie sind zudem zu einer Interpretation des objektiv abstrakt zu bestimmenden Erklärungsinhalts und Anwendungsbereichs einer Norm nicht geeignet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem § 6 Abs. 1 Nr.6 HeilBerG NRW ein über die beteiligte Heilberufskammer und den ihr angehörigen Arzt oder Apotheker hinausgehender Geltungsbereich zukommt und auch Dritte aus der Norm Rechte herleiten können. Außer den am Wortlaut der Bestimmung orientierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts streitet für diese Auslegung auch ihre Entstehungsgeschichte. Der erste Teil des § 6 Abs. 1 Nr.6 HeilBerG NRW war nahezu wortgleich bereits als damaliger § 5 Abs. 1 Buchst. e) Gegenstand des Heilberufsgesetzes in der Ursprungsfassung vom 30. Juli 1975 (GV NRW, S. 520). Der die Berechtigung zum Erlass von Verwaltungsakten betreffende zweite Teil der Bestimmung wurde offenbar in der Folge eines Urteils des Senats vom 26. Juni 1987 - 13 A 298/86 -, wonach die zuletzt genannte Regelung nicht nur eine bloße Aufgabenzuweisung beinhalte, sondern auch eine Legitimation zum Erlass von (feststellenden) Verwaltungsakten, durch Änderungsgesetz vom 23. November 1988 (GV NRW, S. 476) in das Gesetz eingefügt. Die späteren klarstellenden und ergänzenden Änderungen im Wortlaut der beiden Bereiche sind für dieses Verfahren unerheblich und nicht entscheidend für die Auslegung. Für beide Bereiche der Norm lassen die Gesetzesmaterialien und selbst die Materialien zum vorhergehenden Kammergesetz von 1954 (vgl. LT-Drucks. 7/4489; LT-Drucks. 10/3510, S. 21; Landtag NRW, 2. Wahlperiode, Stenographische Berichte Bd. II, S. 1312 ff) an keiner Stelle auch nur andeutungsweise erkennen, dass mit der Bestimmung mehr als (nur) eine Berechtigung der Heilberufskammer zum Erlass von Verwaltungsakten im Rahmen ihrer Aufsicht geregelt werden und die Norm auch Rechte für Dritte begründen sollte. Die von der Klägerin behauptete fehlerhafte Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr.6 HeilBerG NRW begründet keinen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigenden Verfahrensmangel. Ein im Sinne der Bestimmung relevanter Verfahrensmangel ist nur ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt. Ein vermeintlicher Mangel der sachlichen Entscheidung, den die Klägerin auch hier geltend macht, gehört hingegen nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht gegeben ist. Die Streitsache macht weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen überdurchschnittliche Schwierigkeiten und wirft keine über die bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Klage erörterte Frage des Anwendungsbereichs hinausgehende Probleme auf, die das Verfahren vom Schwierigkeitsgrad her von den üblicherweise anstehenden Streitsachen allgemeiner oder dieser Art abheben. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige und der Rechtsfortbildung und/oder - vereinheitlichung dienende Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art ist in diesem allein die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr.6 HeilBerG NRW betreffenden Verfahren nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.