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Beschluss

12 E 1475/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0413.12E1475.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gerichtete Klage ist aller Voraussicht nach unbegründet, weil auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 noch sechs Monate vor der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises am 19. Oktober 2000 ohne sein Verschulden außerstande war, eine Erwerbserklärung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 abzugeben. Auf den 19. Oktober 2000 und nicht etwa auf einen früheren Zeitpunkt ist hier abzustellen, weil der Kläger entgegen der von ihm vertretenen Ansicht eine Erwerbserklärung im o. g. Sinne nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben hat. Insbesondere können die 1991 und 1994 gestellten Aufnahmeanträge sowie der 1995 gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und die darin jeweils enthaltenen Erklärungen nicht als Erwerbserklärung verstanden bzw. in eine solche umgedeutet werden. Die Erwerbserklärung muss in einer für den Empfänger, letztlich also die Einbürgerungsbehörde, erkennbaren Weise darauf abzielen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Die Erklärung muss deshalb erkennen lassen, dass sie ihrem wesentlichen Inhalt nach einbürgerungsrechtliche Bedeutung haben und der Sache nach an die Einbürgerungsbehörde gerichtet sein soll. Sie muss so abgefasst sein, dass eine unzuständige Behörde veranlasst wird, die Erklärung an die Einbürgerungsbehörde weiterzuleiten. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, NVwZ-RR 1999, 70, und Beschluss vom 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 -, InfAuslR 1998, 504. Diesen Anforderungen genügt ein isolierter Aufnahmeantrag mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts auch dann nicht, wenn in ihm - wie hier mit dem Verweis auf eine 1944 erfolgte Einbürgerung der Mutter des Klägers (erster Aufnahmeantrag) bzw. mit der Vorlage der Einbürgerungsurkunde und des der Mutter 1993 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises (zweiter Aufnahmeantrag) - Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers, sondern objektiv die Möglichkeit einer bislang nicht erkannten deutschen Staatsangehörigkeit eines Vorfahren des Aufnahmebewerbers bzw. - wegen einer belegten deutschen Staatsangehörigkeit eines Vorfahren des Aufnahmebewerbers - Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, jeweils in Juris veröffentlicht. Die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974 beginnt zu laufen, wenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm möglich und zumutbar ist, sich Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und - soweit erforderlich - Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem Elternteil stammt; denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAGÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG) war. Die Obliegenheit, Nachforschungen anzustellen und ggf. auch „vorsorglich" eine fristwahrende Erwerbserklärung abzugeben, besteht für den potentiellen Erklärungserwerber schon dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zwar noch objektiv ungewiss oder ihm nicht bekannt ist, diese Ungewissheit oder Unkenntnis aber nicht unverschuldet ist und er über hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verfügt. Hinreichend sind solche Anhaltspunkte - tatsächlicher wie rechtlicher Art -, die im Ergebnis auf eine deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hinführen. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist eine aus einer (möglichen) deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter ableitbare deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes denkbar, und nur dann kann erwartet werden, dass sich ein Erklärungsberechtigter um die staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange kümmert und entsprechende Erkundigungen sowohl zur weiteren Klärung der Möglichkeit, dass die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, als auch zu einem Erklärungsrecht einzieht sowie ggf. vorsorglich Anträge stellt. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O. In Anwendung dieser Grundsätze begann die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 im vorliegenden Fall spätestens im Februar 1994 zu laufen, dem Monat, in dem der zweite vertriebenenrechtliche Aufnahmeantrag des Klägers ausgefüllt worden ist. Denn diesem Antrag sind zwei Schriftstücke in Kopie beigefügt gewesen, die die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers betreffen: Die Abschrift der am 13. November 1944 von der Einwandererzentralstelle ausgestellten, u. a. die Mutter des Klägers erfassenden Einbürgerungsurkunde und der der Mutter des Klägers am 21. September 1993 ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis. Danach war der - vor der Geburt des Klägers liegende - Erwerbsvorgang im Jahre 1944 konkret umschrieben und darüber hinaus der die fortdauernde Wirksamkeit der erfolgten Einbürgerung bestätigende Rechtsakt bezeichnet, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Kläger hinreichender Anlass bestand, sich Klarheit über die eigene Staatsangehörigkeit bzw. über ihren Erwerb durch Erklärung zu verschaffen oder vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben. Die sechsmonatige Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ist dementsprechend im August 1994 und damit weit vor Abgabe der Erwerbserklärung im Jahr 2000 abgelaufen. Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger sei innerhalb dieser Frist und fortdauernd ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen, Rechtsauskünfte geeigneter Stellen zur eigenen Staatsangehörigkeit oder zum Erwerb durch Erklärung einzuholen und ggf. vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben, sind aller Voraussicht nach nicht gegeben. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird ein die Nacherklärungsfrist eröffnendes unverschuldetes Hindernis nicht bereits durch die Unkenntnis der Rechtslage begründet, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O., wie sie der Kläger mit seiner Widerspruchsbegründung vom 29. Juni 2004 geltend gemacht hat. Ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis i. S. v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, der Kläger sei im Rahmen seines 1991 gestellten und (bestandskräftig) ablehnend beschiedenen Aufnahmeantrages durch das Bundesverwaltungsamt pflichtwidrig nicht über die Möglichkeit eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit aufgeklärt bzw. von dieser Behörde falsch beraten worden. Allerdings kann nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer bis zur Erwerbserklärung andauernden objektiven Ungewissheit einer deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis im o. g. Sinne auch dann vorliegen, wenn die Nichtabgabe einer (vorsorglichen) Erklärung auf das Verhalten deutscher Stellen zurückzuführen ist. Dies führt hier aber schon deshalb nicht weiter, weil es an einer bis zur Erwerbserklärung im Jahre 2000 andauernden objektiven Ungewissheit einer deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers fehlt. Denn deren deutsche Staatsangehörigkeit stand, wie der Kläger jedenfalls bei Stellung seines zweiten Aufnahmeantrags im Jahre 1994 wusste, bereits seit der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises im Jahre 1993 fest. Abgesehen davon liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Nichtabgabe einer (vorsorglichen) Erklärung auf das Verhalten deutscher Stellen zurückzuführen ist. Nach der bereits angeführten Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O. - kommt dies bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden und ohne weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht. Ist bereits die (Möglichkeit einer) deutsche(n) Staatsangehörigkeit der Mutter objektiv ungewiss oder ohne dessen Verschulden dem Erklärungsberechtigten nicht bekannt, obwohl sie nach den ihm bekannten Tatsachen in Betracht kommt, kann dies die Beratungs- und Aufklärungspflichten von deutschen Behörden (dazu allgemein § 25 VwVfG) dahin erweitern, dass nicht nur eine objektiv fehlerhafte Auskunft über die Möglichkeit eines Staatsangehörigkeitserwerbs durch Erklärung ein bis zur Anfrage i. S. d. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 unverschuldetes Hindernis begründen oder fortdauern lassen kann, sondern auch eine unklare, irreführende oder unvollständige Auskunft auf ein erkennbar auch staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen erfassendes Auskunftsbegehren hin. Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen. Sie kann auch schon dadurch ausgelöst werden, dass eine Person die Einreise oder die Aufnahme in das Bundesgebiet nicht nur gezielt (zeitweilig) als Tourist oder (dauerhaft) im Wege des Übernahme- oder Aufnahmeverfahrens, sondern sie erkennbar eine umfassende Aufklärung über oder die Prüfung aller Möglichkeiten anstrebt, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich dort dauerhaft - sei es aufgrund eines zumindest verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatus, sei es aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit - aufhalten zu können. Der 1991 gestellte und beschiedene Aufnahmeantrag des Klägers stellt indes kein eine solche umfassende Auskunftspflicht auslösendes Auskunftsbegehren dar. Nach der zuletzt zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein solches Begehren nämlich nicht schon in der Stellung eines bloßen Aufnahmeantrages, und zwar auch dann nicht, wenn in diesem Antrag Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche Volkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer bislang nicht erkannten deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder eines Vorfahren bzw. (wegen einer deutschen Staatsangehörigkeit eines Vorfahren) Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein Staatsangehörigkeiterwerb durch Erklärung in Betracht kommt. Denn der isolierte Aufnahmeantrag, der - wie bereits ausgeführt - mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder ausdrücklich noch sinngemäß i. S. d. Art 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als eine an die Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann, knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O. Abgesehen davon stellen sich die von dem Kläger gerügten Ausführungen des Bundesverwaltungsamtes in den Gründen des Ablehnungsbescheides vom 9. Juli 1991 auch nicht als objektiv falsche oder auch nur irreführende „Auskunft" dar. Denn das Bundesverwaltungsamt hat sich im Rahmen der vertriebenenrechtlichen Prüfung auf die (zutreffende) Feststellung beschränkt, den Antragsangaben des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe; der Bescheid verhält sich demnach nicht zu der Frage, ob ein künftiger (Erklärungs-) Erwerb möglich ist oder nicht. Das Beschwerdevorbringen, dem Kläger müsse schon deshalb Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die hier entscheidungserhebliche grundsätzliche Rechtsfrage der Abgabe einer Erwerbserklärung durch Aufnahmeantrag höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, greift bereits deswegen nicht durch, weil sein Ausgangspunkt nicht zutrifft. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat, wie weiter oben ausgeführt ist, ausweislich der schon zitierten Urteile vom 16. November 2006 unter Rückgriff auf seine frühere Rechtsprechung - BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, a. a. O. (zu Angaben im Registrierungsverfahren bzw. zu einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis), und Beschluss vom 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 -, a. a. O. (zur Bitte um Registrierung) - festgestellt, dass ein isolierter Aufnahmeantrag mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder ausdrücklich noch sinngemäß i. S. d. Art 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als eine an die Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann. Auch bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungreife am 7. Juli 2006 ergibt sich hier nichts anderes. Denn entgegen dem Beschwerdevorbringen des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der Abgabe einer Erwerbserklärung durch Aufnahmeantrag nicht bejaht; es hat seine Entscheidung in dem sinngemäß von dem Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 7. April 2006 - 5 B 1.06 (5 C 14.06) -,die Entscheidung des OVG NRW über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 19 A 1597/05 - aufzuheben und die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, vielmehr mit der Begründung versehen, das Revisionsverfahren könne zur Klärung der Frage beitragen, ob bei einem im Ausland lebenden Erklärungsberechtigten ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 vorliegt, wenn er zwar keine konkreten Hinweise auf eine bei seiner Geburt deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter hat, sie aber für eine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG hält. Außerdem beantwortete sich die Frage, ob in dem bloßen „Antrag auf Aufnahme als Aussiedler" eine Erwerbserklärung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 gesehen werden kann, schon vor den Urteilen vom 16. November 2006 unmittelbar aus dem Gesetz, weil ein solcher Antrag nicht den staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsinhalt, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, aufweist (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974) und auch nicht an die Einbürgerungsbehörde gerichtet ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974). Schließlich rechtfertigt auch das Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 11. Januar 2007, von der Erfolgsaussicht der Klage sei auch deshalb auszugehen, „weil nur durch Beweisaufnahme geklärt werden kann, ob die Erklärung abgegeben wurde oder nicht", kein anderes Ergebnis. Denn einem etwaigen Beweisantrag, „ob die Erklärung abgegeben wurde oder nicht", müsste das Verwaltungsgericht ebensowenig nachgehen wie dem in der Beschwerdebegründung in Bezug auf die Behauptung angekündigten Beweisantrag, die Mutter des Klägers habe sich auch nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland 1992 wiederum bei den dann zuständigen Behörden um das Schicksal ihres Sohnes in dessen Namen bemüht und überall die gleiche Auskunft erhalten, er könne die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben, da sie mit einem Ausländer verheiratet sei. Denn der in Bezug auf die Einhaltung der Fristen des Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 darlegungs- und beweispflichtige Erklärungsberechtigte ist gehalten, hinsichtlich der in seine Sphäre fallenden Umstände unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - die Einhaltung der Frist ergibt. Genügt das Vorbringen - wie hier offensichtlich - diesen Anforderungen nicht, kann das Tatsachengericht auch ohne Beweisaufnahme in der Sache entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -, m. w. N. auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG. Gleiches gilt in Bezug in Bezug auf den im Schriftsatz vom 11. Januar 2007 erwähnten Zeugen K. I. , der Angaben dazu machen könne, „ob und welche Erklärungen gegenüber den Behörden abgegeben worden sind". Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.