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Beschluss

14 B 489/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0417.14B489.07.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2007 - 14 B 467/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2007 - 14 B 467/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Gemäß § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gemäß § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Der Antragsteller hat den geltend gemachten Gehörsverstoß nicht dargelegt. Dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit das Vorbringen nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder bleiben kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist, vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, in: BVerfGE 22, 267 (273), oder wenn das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus seiner Sicht entsprechende Bedeutung beimisst, vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2.Aufl., § 152 a VwGO, Rdnr. 13. Dementsprechend ist der vom Antragsteller zur Begründung seiner Anhörungsrüge als wesentlich angeführte Gesichtspunkt, das Gericht habe seine Entscheidung auf eine "unzutreffende Interpretation des Sachverhalts" gestützt, zur Darlegung eines Gehörsverstoßes nicht geeignet. Selbst wenn jedoch von einer hinreichenden Darlegung im Sinne von § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO auszugehen sein sollte, ließe sich der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht feststellen. Im Hinblick auf die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen hat der Senat im Beschluss vom 27. März 2007 ausgeführt, der Antragsteller habe zwar Testatbögen über Behandlungsvorgänge vorgelegt, die die danach notwendige Punktzahl hätten erbringen können. Er habe jedoch weder glaubhaft gemacht, dass er entgegen der Bewertung der Lehrenden in der Poliklinik für zahnärztliche Prothetik des Universitätsklinikums Münster durch seine praktische Tätigkeit die erreichbare Punktzahl auch erreicht habe, noch dass diese Bewertung fehlerbehaftet wäre. Den hiergegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers ist nicht zu folgen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich seiner Behauptung, wenn der Antragsgegner vortrage, die in den Testatbögen genannten Punktzahlen hätte der Antragsteller - lediglich - erreichen können, handele es sich um ein Missverständnis, schlimmstenfalls um eine Lüge. Mit Schriftsatz vom 5. April 2007 hat der Antragsgegner das Zustandekommen der Punktzahlen in den Testatbögen erläutert. Danach wird nach vollständigem Abschluss der Behandlung eines Patienten vom Kursassistenten die sich aus der zu den Kursrichtlinien gehörenden "Punkteliste zur Berechnung der Kursleistungen" ergebende Punktzahl eingesetzt. Diese wird unabhängig davon erteilt, ob der/die Kursteilnehmer(in) die Leistung gut, schlecht oder sogar auch gar nicht selbst erbracht hat. Mit der Eintragung der Zahl ist keine Anerkennung verbunden. Eine Bewertung geschieht erst durch den Oberarzt in der Semesterschlussbesprechung. Unter Berücksichtigung dieser Erläuterung sind die o. a. Ausführungen des Senats im angefochtenen Beschluss nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt um so mehr, als die Fehlleistungen des Antragstellers im Rahmen der Behandlung der Patienten völlig unberücksichtigt geblieben wären, wenn die in den Testatbögen genannten Punktzahlen, die gleichzeitig die nach der Punkteliste zur Berechnung der Kursleistungen erreichbaren Maximalpunktzahlen darstellen, die tatsächlich erbrachten Kursleistungen des Antragstellers wiedergäben. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der angefochtene Beschluss vom 27. März 2007 auch aus anderen Gründen aufrecht zu erhalten wäre - vgl. § 152 a Abs. 5 Satz 4 VwGO i. V. m. § 343 ZPO -. Bereits im erstinstanzlichen Beschluss vom 23. März 2007 hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, es bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Eine Wiederholung des Kurses im Sommersemester sei möglich. Dem ist aus Sicht des Senats nichts entgegen zu halten. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 31. August 2000 - 14 B 634/00 -, dass die Möglichkeit der Wiederholung einer Ausbildungsveranstaltung einen Anordnungsgrund entfallen lässt. Zwar ist eine solche Wiederholung mit einem Zeitverlust und einer entsprechenden Verlängerung der Ausbildung verbunden. Dies bedeutet jedoch in der Regel keinen wesentlichen Nachteil, der es gebietet, durch die Verpflichtung zur Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses einen Studienfortgang ohne jeden Zeitverlust zu gewährleisten und eine die Hauptsache weitgehend vorwegnehmende Regelungsanordnung zu erlassen. Bei dieser Bewertung darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass gerade auch die Fortsetzung des Studiums auf der Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses mit ganz erheblichen Nachteilen für den Studenten verbunden sein kann. Solange nämlich der Rechtsstreit über das Bestehen der Prüfung nicht in der Hauptsache entschieden ist, besteht das Risiko, dass der nur glaubhaft gemachte Anordnungsanspruch sich bei der Hauptsacheentscheidung als nicht gegeben herausstellt. Geschieht dies, so besteht die Gefahr, dass das ganze zwischenzeitlich absolvierte Studium obsolet ist, weil eine nur vorläufig als gegeben erachtete Voraussetzung für den erfolgreichen Studienabschluss endgültig nicht vorliegt. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Beschwerdebegründung des Antragstellers, es sei nicht zumutbar, auf die Wiederholung des Kurses verwiesen zu werden, wenn die Erfüllung der entsprechenden Kursanforderungen gar nicht streitig sei, sondern der Leistungsnachweis aus irgendwelchen anderen objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen verweigert werde. Denn entsprechend den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Kursanforderungen nicht erbracht hat und ihm daher kein Anordnungsanspruch zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.