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Beschluss

13 A 526/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0418.13A526.07.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur im rechtlichen Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2007 - 13 A 1417/05 -, und vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 und 13 A 3884/06 -. In diesem Sinne bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Arzneimittel "C. F. -Tropfen" mit dem Anwendungsgebiet "Die Anwendungsgebiete leiten sich vom homöopathischen Arzneimittelbild ab. Dazu gehört: Unterstützende Behandlung fieberhafter Infektionen" nicht gem. § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes - AMG - von der Apothekenpflichtigkeit ausgenommen ist. Nach § 44 Abs. 1 AMG sind Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben. Von dieser Vorschrift werden Arzneimittel nicht erfasst, die "nur" der unterstützenden Behandlung einer Krankheit dienen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Auch wenn mit einem Arzneimittel eine Krankheit nur "unterstützend" behandelt werden soll, bleibt es doch dabei, dass durch diese "Unterstützung" die Krankheit beseitigt oder jedenfalls doch gelindert werden soll. Eine Behandlung einer fieberhaften Infektion ist, gleichgültig ob allein oder zusammen mit anderen Mitteln oder mit der Eigenabwehrkraft wirkend, nach dem allgemeinen Verständnis auf ein Beseitigen oder Absenken von Infektion und Fieber, also auf ein Heilen oder Lindern der Erkrankung gerichtet. Auch systematische Überlegungen sprechen dafür, dass § 44 Abs. 1 AMG Arzneimittel nicht erfasst, die "nur" durch unterstützende Behandlung der Beseitigung oder Linderung einer Krankheit dienen. In § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG wird die grundsätzliche Apothekenpflichtigkeit aller Arzneimittel geregelt. § 44 Abs. 1 AMG statuiert hiervon eine Ausnahme, die aufgrund des Sinns der Apothekenpflichtigkeit - nämlich die Abgabe von Arzneimitteln an Endverbraucher im Interesse der Arzneimittelsicherheit auf einen fachkundigen Vertriebsweg zu beschränken - eng auszulegen ist. Siehe dazu Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand Juni 2006, Rdnr. 1 zu § 25. Vergl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1989 - 3 C 35/87 -, NJW 1990, S. 2948 zu § 44 Abs. 2 Nr. 5 AMG. Dies würde unterlaufen, bezöge man Arzneimittel mit unterstützender Beseitigungs- oder Linderungswirkung in den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 AMG ein. Schließlich sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift gegen eine Auslegung, dass sie auch "nur" unterstützend der Beseitigung oder Linderung einer Krankheit dienende Arzneimittel erfasst. Das Arzneimittelgesetz geht in § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG und § 44 Abs. 1 AMG grundsätzlich von der Gruppe der Gesunden und derjenigen der Erkrankten aus. Erkrankte Personen sollen wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit regelmäßig - d.h. von den Fällen des § 44 Abs. 2 und § 45 AMG abgesehen - mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln behandelt werden. Das Arzneimittelrecht will auch davor schützen, dass Gesundheitsschäden dadurch entstehen, dass eine Krankheit, die einer medikamentösen Behandlung bedarf, mit unwirksamen oder nicht genügend wirksamen nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Wege der Selbstmedikation bekämpft wird. Siehe dazu BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1971 - I C 25.66 -, BVerwGE 37, 209; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1989 - 3 C 35/87 -, NJW 1990, S. 2948. Wenn Arzneimittel für erkrankte Personen grundsätzlich der Apothekenpflichtigkeit unterfallen sollen, gilt dies auch für solche Arzneimittel, die "nur" unterstützend der Beseitigung oder Linderung einer Krankheit dienen. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist weder von der Klägerin dargelegt noch gegeben. Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn die Rechtssache eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtvereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Das ist vom Rechtsmittelführer nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, wobei letztes im Sinne von erklären und erläutern unter Durchdringung der vor-instanzlichen tragenden Erwägungen zu verstehen ist. Hieran fehlt es vorliegend bereits. Die Klägerin hat eine Grundsatzfrage der beschriebenen Art nicht aufgezeigt. Sie befasst sich lediglich mit ihrem individuellen Streitfall und bringt allenfalls in der Art und Weise einer Berufungsschrift zum Ausdruck, dass sie die Zweckbestimmung für das streitgegenständliche Arzneimittel durch das Verwaltungsgerichts nicht teilt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits für das Unternehmen der Klägerin "grundsätzliche" Auswirkungen haben kann, vermittelt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im oben beschriebenen Sinne. Im Übrigen kann die von der Klägerin sinngemäß nachgefragte Reichweite des § 44 Abs. 1 AMG ohne Schwierigkeiten ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift in jedem Einzelfall bestimmt werden, so dass es der Durchführung einer Berufung nicht bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.