Beschluss
9 A 1148/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0418.9A1148.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 146,10 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 146,10 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO dar. 1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie sind nur gegeben, wenn die Gesichtspunkte, die für eine Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses folgen. Ausgehend hiervon liefert die Antragsschrift keine Anhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Einwände des Klägers gegen die entscheidungstragenden Annahmen im angefochtenen Urteil greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist von der Rechtsmäßigkeit der Gebührenerhebung ausgegangen, weil eine Gebührenbefreiung hier nach § 8 Abs. 2, 2. Halbsatz GebG NRW nicht eingreife. Der Kläger rechne nach Pflegesätzen ab. Er könne die ihm auferlegte Gebühr grundsätzlich in seiner Kalkulation von Budget und Pflegesätzen beim Basispflegesatz nach § 13 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV -) für nicht durch ärztliche und pflegerische Tätigkeiten veranlasste Leistungen des Krankenhauses ansetzen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Gebühr nach § 64 AMG, die für die Besichtigung der zentralen Dienstleistungseinrichtung für Transfusionsmedizin erhoben worden sei - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - unter den Begriff "Abgaben" der Zeile 20 der Anlagen zu § 17 Abs. 4 BPflV subsumiert werden könne, ist eindeutig im Sinne der angegriffenen Entscheidung zu beantworten. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff Gebühr entgegen der allgemeinen Begriffsbildung im Abgabenrecht ausnahmsweise nicht dem Oberbegriff "Abgaben" unterfallen soll, sind weder ersichtlich noch werden solche vorgetragen. Der Kläger beschränkt sich vielmehr darauf, Merkmale für das Vorliegen einer Gebühr darzustellen. Die Rüge des Klägers geht fehl, die Gebühr habe nicht in die Berechnung des Basispflegesatzes eingestellt werden können, weil die Pflegesätze nach § 3 Abs. 1 BPflV für einen zukünftigen Zeitraum zu vereinbaren seien. Zur näheren Begründung verweist der Kläger in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs. 2 BPflV. Nach Satz 3 dieser Vorschrift bleiben bei der Beurteilung, ob das Budget und die tagesgleichen Pflegesätze medizinisch leistungsgerecht sind, die in das Budget einzurechnenden Ausgleiche und Berichtigungen für vorhergehende Pflegesatzzeiträume außer Ansatz. Dieser Hinweis führt ersichtlich nicht weiter. Er bezieht sich lediglich auf die Beurteilung, ob u.a. die tagesgleichen Pflegesätze medizinisch leistungsrecht sind. Demgegenüber bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BPflV, was Grundlage für die Bemessung von Budget und Pflegesätzen ist. Das Vorbringen, § 8 Abs. 2, 2. Halbsatz GebG NRW setze voraus, dass die Gebühr zumindest als Rechnungsposten vollständig "abgewälzt werden" könne, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Allerdings verlangt § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 -, juris, dass Dritte mit dem betreffenden Betrag zumindest mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können. Demgegenüber ist unerheblich, ob das Entgelt letztlich tatsächlich entrichtet wird. Das Gesetz stellt für den Ausschluss der Gebührenfreiheit lediglich auf die rechtliche Möglichkeit ab, den betreffenden Gebührenbetrag auf Dritte umzulegen. Für die Frage, ob überhaupt ("wenn") eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, ist das jeweilige Fachrecht maßgebend. Das Landesgebührengesetz trifft hierzu keine Aussage. Gemessen daran lässt sich der Zulassungsschrift bereits kein Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts entnehmen, der Kläger könne die in Rede stehende Gebühr vollständig in seine Kalkulation des Basispflegesatzes einbeziehen. Der Einwand des Klägers - weil Pflegesätze für die Zukunft aufgestellt würden, könne der künftige Gebührenanteil im Gegensatz zu ständig wiederkehrenden Leistungen nicht eindeutig vorhergesehen werden - greift nicht durch. Damit zeigt der Kläger keine Regelung auf, die es ihm verbietet, die volle Gebühr in seine Kalkulation einzustellen. Gegen eine Berücksichtigung der in Rede stehenden Gebühr dem Grunde nach trägt der Kläger ohnehin nichts vor. Soweit er die Ungewissheit der tatsächlichen Gebührenhöhe anspricht, fehlt es an einer näheren Begründung dafür, warum der künftige Gebührenanfall nicht absehbar sein soll. Auch die Überwachungstätigkeit des Beklagten fällt - vergleichbar anderen Gebühren auslösenden Tatbestanden - wiederholend an. Im Übrigen ist die Tatsache unerheblich, dass die tatsächliche Höhe der Gebühr im Zeitpunkt der Kalkulation nicht genau bekannt ist. Sie ist jeder Vorauskalkulation immanent und trifft auf viele Kostenfaktoren zu. Die Rüge, die Zentrale Dienstleistungseinrichtung für Transfusionsmedizin diene auch wissenschaftlichen Zwecken und ambulanter Versorgung, führt auch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Der Kläger setzt sich insoweit schon nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, Forschung und Lehre profitierten allenfalls tatsächlich von der beabsichtigten Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Sinne eines Rechtsreflexes; selbst bei einer (nicht angezeigten) Aufgliederung der entstandenen Kosten für die medizinische Versorgung einerseits und die wissenschaftliche Forschung und Lehre andererseits gingen die Kosten für Letztere nicht über den normalen Krankenhausbetrieb im Sinne von § 17 Abs. 3 Nr. 2 KHG hinaus. Schließlich verfängt der Hinweis nicht, der Grundsatz der Budgetbegrenzung nach §§ 3 und 6 BPflV spreche gegen eine Abwälzung der Gebühr auf Dritte. Im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Überprüfungsmaßnahme führt insbesondere § 6 Abs. 1 BPflV nicht weiter. Nach dessen Satz 1 ist ab dem Jahr 2000 nach den Vorgaben des § 3 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Krankenhauses aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und dem Budget nach § 12 sowie auf Grund von Modellvorhaben nach § 26 zu vereinbaren. Jedenfalls beinhaltet der Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BPflV keine hinreichende Darlegung, dass der Grundsatz der Budgetbegrenzung der rechtlichen Abwälzbarkeit der zu Grunde liegenden Verwaltungsgebühr entgegenstünde. Denn der vorerwähnte Gesamtbetrag ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BPflV nach den Vorgaben des § 3 BPflV zu vereinbaren. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 5 BPflV die Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach den Vorgaben des § 6 verlangt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die in Nr. 1 bis 5 des § 6 Abs. 1 Satz 2 BPflV genannten Gesichtspunkte sind bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags für die Erlöse eines Krankenhauses im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BPflV nämlich insbesondere zu berücksichtigen. Angesichts dieser offen gefassten Regelung lässt sich der Antragsbegründung kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Grundsatz der Budgetbegrenzung die rechtliche Möglichkeit der Abwälzung der Gebühr auf Dritte ausschließt. 2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht entnehmen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen geht die Beantwortung der Rechtsfrage, ob § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW die Gebührenbefreiung für den Kläger ausschließt, nicht über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad abgabenrechtlicher Verfahren hinaus. 3. Der Kläger legt schließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dar. Er hat schon nicht, wie erforderlich, eine allgemeine Rechts- oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage formuliert, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte. Im Übrigen wäre bezüglich einer entsprechend formulierten Rechtsfrage vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Senatsrechtsprechung kein Klärungsbedürfnis erkennbar. Das gilt auch insoweit, als der Kläger auf die wirtschaftliche Bedeutung der Rechtssache verweist. Etwaige sich im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung des § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW im vorliegenden Zusammenhang stellende Fragen wären als durch die vorerwähnte Senatsrechtsprechung geklärt anzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).