Beschluss
12 A 4108/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0423.12A4108.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Namentlich stellt es nicht die für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung maßgebende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, die Klage sei mit ihrem Hauptantrag unzulässig, weil über den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege einer Härtefallentscheidung vom Bundesverwaltungsamt mit dem Bescheid vom 11. März 1998 zumindest in Gestalt des nachfolgenden Widerspruchsbescheides bereits bestandskräftig und damit unanfechtbar entschieden worden sei. Für die Frage, ob dem Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides die bestandskräftig gewordene Ablehnung entgegensteht, kommt es nicht auf die Gründe - also auch nicht auf die richtige Würdigung der Ausgangslage als "Härte" - an, aus denen heraus die Erteilung eines Aufnahmebescheides abgelehnt worden ist, son-dern nur auf die Identität des Regelungsgegenstandes "Aufnahmebescheid". Auch die Rüge, die Beklagte hätte in ihrem Bescheid vom 11. März 1998 § 100 Abs. 1 BVFG anwenden und deshalb anstelle von § 27 Abs. 2 BVFG in der seit 1993 geltenden Fassung auf § 27 Abs. 2 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 gültig gewesenen Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) zurückgreifen müssen, begründet nicht die Annahme, eine bestandskräftige Entscheidung über den 1998 gestellten Aufnahmeantrag liege (insoweit) noch nicht vor. Denn die Frage, ob die Behörde bei der Prüfung des behaupteten Aufnahmeanspruches die zutreffende Anspruchsnorm herangezogen hat, wirkt sich nur auf die Richtigkeit des Prüfungsergebnisses aus, berührt aber nicht die getroffene Regelung als solche, der - auf welcher Rechtsgrundlage auch immer - begehrte Aufnahmebescheid werde versagt. Ungeachtet dessen geht diese Rüge auch materiell-rechtlich fehl. Denn § 27 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 gültig gewesenen Fassung ist - anders als die Klägerin meint - für die Erteilung eines Aufnahmebescheides hier nicht einschlägig gewesen. Zwar dürfte die Klägerin unter § 100 Abs. 1 BVFG fallen, weil sie vermutlich als während des Zweiten Weltkriegs aus der Sowjetunion in den damaligen Machtbereich des Deutschen Reiches umgesiedelte, bei Kriegsende jedoch zwangsweise wieder in die Sowjetunion zurückgebrachte ("repatriierte") deutsche Staatsangehörige (vergl. zum Hergang etwa die Anklageschrift vom 1946 gegen die Mutter der Klägerin in der Untersuchungssache Nr. ) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG schon im Zeitpunkt der Umsiedlung den Vertriebenenstatus erworben hat. Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 6 S 949/96 -, VGH BW-Ls 1999, Beilage 5, B 6 m. w. N. § 27 BVFG in der früheren Fassung durch Art. 1 Nr. 5 des Aussiedleraufnahmegesetzes bezieht sich ohne Rücksicht auf die Vereinbarkeit der "Repatriierung" mit dem Völkerrecht aber nicht auf "Umsiedler" i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG, sondern nur auf "Aussiedler", für die die Voraussetzungen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG geregelt sind. Unter diesen Personenkreis der Vertriebenen konnte die Klägerin schon deswegen von vornherein nicht fallen, weil sie die Ukraine nicht nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder nach diesem Datum in der Zeit bis zum 1. Januar 1993 verlassen hat, sondern nach ihrem eigenen Vortrag (vgl. S. 7 des am 24. Oktober 1998 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Aufnahmeantrages vom 14. August 1998) unzweifelhaft erst im Jahre 1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Dass die Klägerin die Ukraine im Zuge des Rückzuges der Deutschen Wehrmacht im November 1943 schon einmal verlassen und bis September 1945 in C. T. gewohnt hat, ist hier ohne Belang, weil sie einerseits ihren Wohnsitz im Gebiet T1. ersichtlich nicht erst nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufgrund deren fortdauernden Drucks aufgegeben hat und sie andererseits noch vor dem 31. März 1952 - wenn auch nicht freiwillig - in die Sowjetunion zurückgekehrt ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit als solche mag hier zwar im übrigen zur Begründung eines Vertriebenenstatutes nach § 1 Abs. 2 BVFG ausgereicht haben; wie er möglicherweise auch nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1. Januar 1993 weiter Anerkennung beanspruchen kann. Vgl. zu § 7 BVFG insoweit: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 1 BvR 474/05 -. Sie vermag aber für sich genommen weder die von § 27 BVFG a. F. geforderte qualifizierte Eigenschaft als Aussiedler i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu begründen noch im Rahmen des § 27 BVFG n. F. die von § 4 BVFG n. F. für die Stellung als Spätaussiedler geforderte "deutsche Volkszugehörigkeit" auszufüllen. § 27 BVFG n. F. gewährt nur solchen Personen einen Anspruch, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die sich aus § 4 BVFG i. V. m. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Auf andere als die in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründe, die - wie die deutsche Staatsangehörigkeit - einen Anspruch auf dauernden Aufenthalt in Deutschland begründen können, kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch bekannten - Beschlüssen vom 7. Juli 1998 - 9 B 1202.97 -, 14. September 1999 - 5 B 57.99 -, 2. November 1999 - 5 B 17.99 - und 17. August 2004 - 5 B 72.04 - grundsätzlich geklärt, dass § 26 BVFG n. F., der den Anspruchsgegenstand des § 27 BVFG n. F. definiert, keine Rechtsgrundlage für einen auf § 1 Abs. 2 BVFG gestützten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist, er vielmehr eine Aufnahme durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, "die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen". Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2007 - 2 A 3071/05 -. Die bestandskräftige Bescheidung durch die Verfügung vom 11. März 1998 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1999 ist auch nicht etwa deshalb bedeutungslos, weil mit der Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens durch Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2005 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 ein "Zweitbescheid" in der Sache erteilt worden und der Rechtsweg damit wiedereröffnet worden wäre. Sowohl dem Ausgangsbescheid als auch dem diesen Bescheid vollinhaltlich bestätigenden Widerspruchsbescheid lässt sich vielmehr zweifelsfrei und ohne weiteres erkennbar entnehmen, dass keine erneute Entscheidung über den behaupteten Aufnahmeanspruch getroffen worden ist. Bereits der Tenor des Ausgangsbescheides und die beigegebene Begründung verdeutlichen, dass allein der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG abgelehnt worden ist, und zwar mangels eines entsprechenden Anspruchs. Die im Bescheid vom 18. März 2005 enthaltene Wendung, der in Rede stehende Bescheid biete unter Recht- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten keinen Anlass zur Beanstandung, drückt deshalb lediglich aus, dass die Beklagte keinen Grund gesehen hat, das Verfahren - sei es auch nur im Ermessungswege nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - wiederaufzugreifen. Dass dieser Wen-dung nicht die von der Klägerin behauptete Bedeutung beigemessen werden kann, ergibt sich i. ü. auch aus dem unmittelbar nachfolgenden Satz. In diesem heißt es nämlich, dass eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides daher ausscheide. Das Zulassungsvorbringen vermag auch die der Ablehnung des Hilfsantrages zu- grunde liegenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe es rechts- und ermessensfehlerfrei abgelehnt, das Aufnahmeverfahren der Klägerin wieder aufzugreifen, nicht in Frage zu stellen. Der Feststellung, dass die Klägerin keinen Wiederaufnahmegrund i. S. d. § 51 Abs. 1 VwGO geltend gemacht habe, den das Bundesverwaltungsamt mit Blick auch auf die Fristgebundenheit des Antrags nach § 51 Abs. 3 VwVfG hätte prüfen müssen, tritt die Klägerin nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Hierbei hat es - ebenfalls zutreffend - sowohl die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden als auch die ergänzenden Ermessenserwägungen im Schriftsatz der Beklagten vom 2. Juni 2006 berücksichtigt. Insbesondere stellen die zuletzt genannten Ermessenserwägungen eine prozessrechtlich zulässige Ergänzung der in den Bescheiden enthaltenen Ermessenserwägungen dar (§ 114 Satz 2 VwGO). Es trifft nicht zu, dass die Beklagte in den Bescheiden keinerlei Ermessen ausgeübt hat und ihr deshalb eine Ergänzung im Prozess versagt ist. Den angefochtenen Bescheiden lässt sich zunächst ohne weiteres entnehmen, dass die Beklagte das Erfordernis einer Ermessensausübung erkannt hat. Denn im Widerspruchsbescheid hat sie ausdrücklich ausgeführt, dass das Verfahren unabhängig von § 51 Abs. 1 VwVfG nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG aufgegriffen werden "kann", wenn der dem Wiederaufgreifensantrag zu Grunde liegende unanfechtbare Verwaltungsakt rechtswidrig sei. Im Ausgangsbescheid hat sie darüber hinaus dargelegt, dass der in Rede stehende Bescheid unter Recht- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten "keinen Anlass zur Beanstandung" biete. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte können aber nicht bei gebundenen Entscheidungen, sondern allein bei einem - hier als solchem erkannten - Ermessensverwaltungsakt zum Tragen kommen. Vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 68 Rn. 182, 201. Vgl. zum Charakter der Zweck-mäßigkeitsprüfung auch: Klüsener, in: NVwZ 2002, 816 ff. m. w. N. Die zitierten Ausführungen des Ausgangsbescheides belegen zugleich, dass die Beklagte ihr Ermessen auch bereits in den angefochtenen Bescheiden ausgeübt hat. Hinreichende Ermessenerwägungen enthält insoweit der Widerspruchsbescheid. Denn dort wird ein Wiederaufgreifen in weiteren Sinne im Kern deshalb abgelehnt, weil auch im Widerspruchsverfahren keine ein Wiederaufgreifen rechtfertigen Gründe vorgetragen oder sonst erkennbar seien. Diese (knappe) Begründung ist vor dem Hintergrund, dass die behauptete Rechtswidrigkeit eines unanfechtbaren Verwaltungsakts nur Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt und eine - den behaupteten Wiederaufgreifensanspruch erst begründende - Reduzierung dieses Ermessens "auf Null" erst dann gegeben ist, wenn die Aufrechterhaltung des unanfechtbaren Bescheides schlechthin unerträglich ist oder sich die Beru-fung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben darstellt, als ohne weiteres einleuchtend hinreichend. Der Umstand, dass der Widerspruchsbescheid den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ergebnis als "unzulässig" bezeichnet, stellt mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lediglich eine terminologische Unschärfe dar, macht aber nicht die ausreichend dokumentierte Ermessensausübung ungeschehen. Dass die ergänzten Ermessenserwägungen, soweit sie auf das für die Klägerin eindeutig negative Ergebnis ihrer Anhörung vom 4. März 1998 als selbständig tragfähigen Gesichtspunkt für die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege durch Bescheid vom 11. März 1998 abstellen, von falschen Voraussetzungen ausgehen, wird mit den Ausführungen in der Zulassungsbegründung zur Maßgeblichkeit der vor dem 1. März 1993 geltenden Vorschriften nach § 100 Abs. 1 BVFG nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weil - wie oben bereits erörtert - eine Anwendung von §§ 26, 27 BVFG i. d. F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 nicht in Frage kommt. Aus den vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgt, dass eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen kann. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr mit der Zulassungsschrift in Hinblick auf § 100 Abs. 1 BVFG zugemessen wird. Namentlich stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob § 100 Abs. 1 BVFG sich nur auf die Vorschriften des BVFG und hier nur auf die sog. "Be-treuungsvorschriften" bezieht oder auf alle Vorschriften auch außerhalb des BVFG, die eine Regelung für Vertriebene treffen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass es im vorliegenden Rechtsstreit auf die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a. F. auf Vertriebene i. S. d. § 1 Abs. 1 BVFG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG oder § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ankommt. Dass der Umsiedlerstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG die Volks-zugehörigkeit i. S. d. § 6 BVFG für sich genommen nicht ausfüllt, liegt ebenso auf der Hand wie ober- und höchstrichterlich geklärt ist, dass die Regelung der §§ 26, 27 BVFG keine Rechtsgrundlage für einen auf § 1 Abs. 2 BVFG gestützten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bieten, sondern eine Aufnahme durch Er- teilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, "die die Aussied- lungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen", mithin die sich aus § 4 BVFG i. V. m. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Schließlich führt auch die Verfahrensrüge, das Urteil ermangele in Hinblick auf die Problematik des § 100 Abs. 1 BVFG einer ausreichenden Begründung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. Nicht ausreichend mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Das setzt voraus, dass dem Tenor der Entscheidung entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die vorhandene Begründung völlig unverständlich, nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder in anderer Weise so unbrauchbar ist, dass sie zur Rechtfertigung des Urteilstenors ungeeignet ist; die Rüge der Entscheidung als oberflächlich oder unrichtig reicht insoweit nicht aus. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR 2000, 257. Als in einer Weise unbrauchbar, dass sie zur Rechtfertigung des Urteilstenors ungeeignet sind, stellen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil und dem von diesem in Bezug genommenen Prozesskostenhilfebeschluss nicht dar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).