Beschluss
21d A 571/07.BDG
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0423.21D.A571.07BDG.00
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Tenor
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren, gerichtet auf die Weiterbewilliigung eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer von sechs Monaten, Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X, Y, beigeordnet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren, gerichtet auf die Weiterbewilliigung eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer von sechs Monaten, Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X, Y, beigeordnet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 3 BDG i.V.m. § 166 VwGO und § 114 Satz 1 ZPO liegen vor. Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zudem hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, weil die Entscheidung in der Hauptsache, wie die nachfolgenden Ausführungen in der Sache zeigen, von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Zu der Auslegung des Tatbestandsmerkmals hinreichende Aussicht auf Erfolg" vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347. Die Beschwerde ist indes unbegründet, weil für den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages außerhalb der vom Senat im Urteil vom 25. Januar 2006 getroffenen Entscheidung keine Rechtsgrundlage besteht. Der disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag ist dafür vorgesehen, dass im Übergang nach Ausscheiden aus dem (Ruhestands-)Beamtenverhältnis keine unzuträglichen Härten eintreten. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BDG erhält der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte für die Zeit von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BDG kann die Gewährung des Unterhaltsbeitrags in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Im Fall der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BDG bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 % des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BDG gilt § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BDG entsprechend. Das Bundesdisziplinargesetz enthält anders als die Bundesdisziplinarordnung in § 110 keine ausdrückliche Regelung über die Möglichkeit einer Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages, die außerhalb der ursprünglichen Entscheidung ergehen konnte. § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO sah nämlich für den Fall der wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten die Möglichkeit der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages vor. Mit der Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags nach dem Bundesdisziplinargesetz hat sich Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich nicht befasst. Es hat aber betont, dass mit der gesetzlichen Neuregelung an Sinn und Zweck der bislang in § 77 Abs. 1 BDO vorgesehenen Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages uneingeschränkt festgehalten werden solle, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 1 DB 34.01 -, ZBR 2002, 436, und § 10 Abs. 3 BDG als Härteregelung so auszulegen sei, dass dem früheren Beamten nicht aufgrund eines Versagens öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften die Grundlage einer menschenwürdigen Existenz genommen werde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 2 B 15.06 -, IÖD 2006, 197. Ob das Bundesdisziplinargesetz von der vorgesehenen Verfahrensvereinfachung Ausnahmen zulässt, insbesondere einer erweiternden Auslegung zugänglich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen ausdrücklich offen gelassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2002, a.a.O. Im Übrigen richtet sich, wenn die Erstbewilligung des Unterhaltsbeitrags auf § 77 BDO beruhte, die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes materiellrechtlich ebenfalls nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung. Denn gemäß § 85 Abs. 3 BDG sind förmliche Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes eingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht fortzuführen. Das Neubewilligungsverfahren nach § 110 Abs. 2 BDO stellt zwar ein neues, besonderes Verfahren dar, das mit Antragstellung nachträglich entsteht. Es ist jedoch als ein Annexverfahren zu dem förmlichen Disziplinarverfahren anzusehen, womit das Verfahren auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages unter die Fortführungsklausel des § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG fällt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 1 DB 34.01 -, ZBR 2002, 436, 15. November 2004 - 1 DB 6.04 -, JURIS, 1. Februar 2006 - 1 DB 1.05 -, IÖD 2006, 118 und 27. September 2006 - 1 DB 7.06 -, JURIS. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Die Literatur ergibt zu der Frage der Weiterbewilligung nach Maßgabe des Bundesdisziplinargesetzes bislang ein uneinheitliches Bild. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass das Bundesdisziplinargesetz zwar keine Regelung über die Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung des Unterhaltsbeitrages vorsehe. Bei einer verfassungskonformen Auslegung müsse die Gesetzesformulierung nicht abschließend verstanden werden, zumal die Gesetzesbegründung davon ausgehe, dass am bisherigen Zweck der Übergangsregelung, dem Verurteilten den Übergang in einen zweiten Beruf zu erleichtern oder ihm bei Erwerbsunfähigkeit vor wirtschaftlicher Not zu schützen, festgehalten werden solle. Vgl. Köhler/Ratz, BDG, Kommentar, 3. Auflage 2003, § 10 Rn. 9. Andererseits wird mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut des § 10 Abs. 3 BDG sowie die Entstehungsgeschichte ein derartiger Anspruch verneint. Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Lose-Blatt Kommentar, Stand: Januar 2007, § 10 Rn. 18 m.w.N. Auch der erkennende Disziplinarsenat legt § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG in dieser Weise aus. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages kann daher allein in der Entscheidung ergehen, aufgrund der der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder das Ruhegehalt aberkannt worden ist. In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 16. November 2000 kommt die Absicht des Gesetzgebers, die Regelung zum Unterhaltsbeitrag einer grundlegenden Neugestaltung zu unterziehen, deutlich zum Ausdruck (vgl. BT-Drucks. 14/4659, S. 37). Die Gewährung oder Bewilligung des Unterhaltsbeitrages oder seine Versagung nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung sollte nunmehr endgültig sein. Ein Verfahren zur Entziehung und Neubewilligung entsprechend § 110 BDO war deshalb nicht mehr vorgesehen. Ausweislich der Stellungnahme des Bundesrates gab es keine Einwände gegen die grundlegende Neugestaltung der Regelung zum Unterhaltsbeitrag (vgl. BT-Drucks. 14/4659, S. 59 ff.). Die Absicht des Gesetzgebers hat in dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BDG auch ihren hinreichenden Ausdruck erfahren. Die neue Rechtslage kann deshalb dazu führen, dass der frühere Beamte auf den Bezug von Sozialhilfe zu verweisen ist, obgleich sich nach Ergehen der Entscheidung und nach Ablauf des Zeitraums, in dem der Unterhaltsbeitrag gewährt worden ist, eine weitere oder erstmalig auftretende Bedürftigkeit des ehemaligen Beamten herausstellt. Insoweit wahren §§ 10 und 12 BDG die Kontinuität mit der Vorgängerregelung des § 110 BDO nicht. Eine erweiternde Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG kommt nicht in Betracht. Die Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 110 BDO ist unter Geltung des Bundesdisziplinargesetz nicht möglich. Der Unterhaltsbeitrag soll zwar Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn sein vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2006 - 1 D 18.05 -, JURIS; VGH Mannheim, Urteil vom 7. Juli 2003 - DL 17 S 2/03 -, JURIS, und als besonderer, auf dem früheren Beamtenverhältnis beruhender Anspruch des Disziplinarrechts den ebenfalls eine Bedürftigkeit voraussetzenden Ansprüchen des Arbeits- und Sozialrechts vorgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1977 - I D 55.76 -, BVerwGE 53, 237, 238. Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages ist indes nur innerhalb des vom Bundesdisziplinargesetz vorgegebenen Rahmens möglich. Allein insoweit besteht Vorrang gegenüber Ansprüchen des Arbeits- und Sozialrechts. Der Unterhaltsbeitrag tritt nicht an die Stelle des weggefallenen Anspruchs auf Dienstbezüge und Ruhegehalt, sondern ist seiner Rechtsnatur nach ein besonderer Anspruch des Disziplinarrechts. Er kann weder mit dem Ruhegehalt noch mit der Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung verglichen werden. Er ist nicht Ausdruck beamtenrechtlicher Alimentation, die ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen des Beamten gewährt wird, sondern setzt die Beendigung der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn gerade voraus. Die Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrages besteht in der bloßen Unterstützung zur Verhinderung einer Notlage des früheren Beamten, deren Höhe sich ausschließlich nach dessen Bedürftigkeit richtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1988 - 1 DB 16.88 -, NVwZ 1988, 263; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1996 - 1 DB 25.95 -, DokBer B 1996, 261. Die das Beamtenverhältnis überdauernde Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruht jedenfalls hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung nicht auf einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, sondern auf einfachem Gesetzesrecht. Die Milderung der Folgen einer Dienstentfernung durch Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist verfassungsrechtlich nicht in einem bestimmten Maß gefordert. Deshalb steht es dem Gesetzgeber frei, den Unterhaltsbeitrag hinsichtlich seiner Höhe und seines zeitlichen Umfangs in den Grenzen des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beschränken. Es wird sogar die Auffassung vertreten, Art. 33 Abs. 5 GG ließe es zu, dieses Rechtsinstitut ersatzlos zu streichen, da dieser Anspruch nicht von der Alimentationsverpflichtung erfasst werde. So Weiß, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band II, § 77 BDO Rn. 12. Dem steht nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 2006 2 BvR 1003/05 - (DVBl. 2006, 1372) entgegen. In dieser Entscheidung ist mit Blick auf die gegen einen Ruhestandsbeamten verhängte Höchstmaßnahme zwar ausgeführt, die finanziellen Folgen der Maßnahme könnten schließlich - auch über die ausgesprochene sechsmonatige Unterhaltszahlung hinaus - durch die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 110 Abs. 2 i.V.m. § 77 BDO, die nach der Rechtssprechung des Bundersverwaltungsgerichts weiterhin Anwendung fänden, gemildert werden. Diese Ausführungen beziehen sich, wie der Hinweis auf den bereits erwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2002 zeigt, auf Verfahren, in denen übergangsweise altes Recht anzuwenden ist. Dass aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine zeitlich (nahezu) unbegrenzte Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages erforderlich wäre, zeigt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf. Dazu besteht auch deshalb keine Veranlassung, weil der Gesetzgeber die Disziplinargerichte verpflichtet hat, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Höchstmaßnahme und den Unterhaltsbeitrag den gesetzlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten zu verlängern, soweit dies nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, die nachträglich nicht durch eine Weiter- oder Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags korrigiert werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Umstände, die geeignet sind, eine unbillige Härte zu begründen, im Zeitpunkt der Entscheidung übersehen worden sind oder erst nachträglich eingetreten sind. Nach der unbedenklichen Entscheidung desGesetzgebers hat es mit der einmal getroffenen Entscheidung sein Bewenden. Schließlich ist vorliegend kein Fall des Versagens öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften zum Nachteil des Antragstellers gegeben. Der Antragsteller erhält gemäß Bescheid der Gemeinde X vom 00.00.2007 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 550,10 Euro. Dass das Existenzminimum insoweit nicht gewährleistet wäre, hat der Antragsteller im Übrigen nicht geltend gemacht. Soweit die Beschwerde darauf abhebt, der Antragsgegner habe ausweislich seines Schreibens vom 12. Januar 2007 keine Einwände gegen eine Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags, ergibt sich keine tragfähige Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Der Antragsgegner ist keine Verpflichtung eingegangen, aufgrund deren er einen weitergehenden Unterhaltsbeitrag zu erfüllen hätte (vgl. etwa § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ausgangspunkt seiner Überlegungen waren allein die Ausführungen in dem Urteil des Disziplinarsenats vom 25. Januar 2006 in dem Verfahren des Antragstellers (21d A 989/05.BDG), in dem die Möglichkeit der Weiterbewilligung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erörtert worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).