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Beschluss

18 B 2764/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0424.18B2764.06.00
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Leitsätze

1. Ob ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausgereist ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG), beurteilt sich nicht nach seinem inneren Willen, sondern auf Grund einer Würdigung des Einzelfalls, wozu auch die Dauer der Abwesenheit zählt.

2. Ein Ausländer kann das Erlöschen seines Aufenthaltstitels nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt .

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 3.750, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausgereist ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG), beurteilt sich nicht nach seinem inneren Willen, sondern auf Grund einer Würdigung des Einzelfalls, wozu auch die Dauer der Abwesenheit zählt. 2. Ein Ausländer kann das Erlöschen seines Aufenthaltstitels nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt . Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 3.750, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu Recht davon ausgegangen, dass die der Antragstellerin am 19. März 2003 nach ihrer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen erteilte und am 26. Mai 2003 bis zum 13. Juni 2006 verlängerte Aufenthaltserlaubnis angesichts ihrer im Juli 2003 erfolgten Ausreise nach Serbien im Zeitpunkt ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland Ende Juli 2004 gemäß § 44 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) erloschen war und dies zur Folge hatte, dass die Antragstellerin gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet ist und die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ist, weil die Antragstellerin ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel und damit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (damals: § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) unerlaubt eingereist ist. Mangels einer Aufenthaltsgenehmigung oder eines sonstigen rechtmäßigen Aufenthalts vermochte der am 22. Dezember 2004 gestellte und bisher unbeschiedene Antrag auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht auszulösen. Der Senat kann insoweit offen lassen, ob die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin, wie das Verwaltungsgericht annimmt, gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (wortgleich: § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) am 20. Januar 2004 erloschen ist, weil die Antragstellerin am 20. Dezember 2004 gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich erklärt hat, sie sei nach ihrer Ausreise im Juli 2003 erst Ende Juli 2004 wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Selbst wenn das alleinige Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zutrifft, dass sie zwischenzeitlich zweimal, nämlich am 6. Dezember 2003 und am 15. Juni 2004, für wenige Tage von Belgrad nach Duisburg zurückgekommen sei, ist ihre damalige Aufenthaltserlaubnis bereits mit ihrer Ausreise im Juli 2003 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (wortgleich: § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) erloschen. Nach den Gesamtumständen ihres Falles ist davon auszugehen, dass sie im Juli 2003 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2003 – 18 B 978/03 -, NVwZ-RR 2004, 151 = EZAR 019 Nr. 21 = EildStNRW 2004, 131 kann auch dann, wenn der Ausländer – wie die Antragstellerin damals möglicherweise - beabsichtigt, später in das Bundesgebiet zurückzukehren, der Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nicht nur vorübergehend sein. Dies ist er vor allem nicht, wenn der Aufenthalt im Ausland auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Ob er dies ist, beurteilt sich nicht nach dem inneren Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt. Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Dabei ist es selbstverständlich, dass der Ausländer das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht dadurch vermeiden kann, dass er jeweils kurz vor Ablauf von 6 Monaten nach der Ausreise (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt. Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann von einem nur vorübergehenden Aufenthalt der Antragstellerin in Serbien nach den Gesamtumständen, wie sie sich aus den Akten und dem Vorbringen der Antragstellerin ergeben, nicht die Rede sein. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin bei ihrer Ausreise beabsichtigt hat, auf Dauer in ihr Heimatland zurückzukehren. Jedenfalls ergibt eine Würdigung der konkreten Umstände im Streitfall, dass der Aufenthalt der Antragstellerin in Serbien auf unabsehbare Zeit angelegt war. Maßgeblich ist insoweit insbesondere die Länge des Auslandsaufenthalts in der Zeit von Mitte Juli 2003 bis Ende Juli 2004, der lediglich zweimal kurz unterbrochen wurde (den Angaben von Frau T. in der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 12. Januar 2007 zufolge im Dezember 2003 für 10 – 11 Tage und im Juni 2004 für 7 – 8 Tage) und folglich nach Abzug der Unterbrechungszeiten insgesamt noch etwa ein Jahr gedauert hat. Damit wird bei Weitem der Zeitraum von sechs Monaten überschritten, bei dem nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG regelmäßig unwiderleglich feststeht, dass ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist und deshalb seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist. Vgl. BT-Drucks. 11/6321, 71. Der Antragstellerin kann gegenüber den von § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erfassten Fällen nicht zugute kommen, dass sie zweimal jeweils kurz vor Ablauf der 6-Monatsfrist in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist. Allein eine derartige wiederholte Rückkehr für wenige Tage ist – wie ausgeführt - grundsätzlich nicht geeignet, die nur vorübergehende Natur der Ausreise zu belegen. Hinzukommen müssen vielmehr nachvollziehbare Umstände. Solche hat die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht. Auch sind solche Gründe aus den vorliegenden Akten nicht erkennbar. Im Gegenteil ist die dauernde Verlegung des Aufenthalts der Antragstellerin unter Aufgabe eines dauerhaften Lebensmittelpunktes in Deutschland aus folgenden Umständen zu entnehmen: Sie hat sich ohne zeitliche Festigung einer Lebensgemeinschaft bereits am 1. Juni 2003 und damit unmittelbar nach der am 25. Mai 2003 erfolgten Verlängerung der ihr nach der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen am 14. März 2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis von ihrem Ehemann dauerhaft getrennt, wie dieser am 2. Juni 2003 gegenüber dem Antragsgegner erklärt hat. Er suchte bereits damals einen Rechtsanwalt mit der Absicht der Ehescheidung auf, bevor die Antragstellerin Mitte Juli 2003 nach Serbien zurückkehrte. Nachdem mit der nur sehr kurzzeitigen ehelichen Lebensgemeinschaft der Aufenthaltszweck, zu dem sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, endgültig weggefallen war, erfolgte ihre Rückkehr nach Serbien offensichtlich aus einem seiner Natur nach auf Dauer angelegten und nicht vorübergehenden Grund i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Dass sie zudem die Absicht hatte, sich in Belgrad operieren zu lassen, steht dem nicht entgegen. Den von ihr vorgelegten Entlassungsscheinen zufolge war sie in der Klinik für Frauenheilkunde in Belgrad vom 27. Oktober 2003 bis zum 7. November 2003 und in der Klinik Zentrum Serbiens in Belgrad vom 12. Februar 2004 bis zum 26. Februar 2004 jeweils wegen einer Operation aufgrund unterschiedlicher Erkrankungen in Behandlung, ohne dass sie die davor, dazwischen und danach liegenden Zeiten bis Ende Juli 2004 für eine dauerhafte Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland unter Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft genutzt hätte. Dafür bestand auch kein Anlass, da über wenige Telefonate hinaus kein Kontakt zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann bestand, der die eheliche Lebensgemeinschaft offensichtlich nicht fortsetzen wollte. Davon musste auch die Antragstellerin ausgehen. Jedenfalls erfolgten ihre beiden Kurzreisen nach Deutschland nicht im Rahmen einer einvernehmlich fortgesetzten ehelichen Lebensgemeinschaft. Von diesen beiden angeblichen kurzfristigen Reisen nach Deutschland im Dezember 2003 und Juni 2004 wusste ihr Ehemann nach den Angaben von Frau T. in ihrer eidesstattlichen Versicherung nämlich nichts. Die Wohnungsschlösser waren ausgetauscht und er lehnte ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin ab. Unter all diesen Umständen wäre es sogar unerheblich, wenn die Antragstellerin ihre Entscheidung, im Heimatland zu bleiben oder in das Bundesgebiet zurückzukehren, zu keinem Zeitpunkt endgültig getroffen haben sollte. Es ist mit dem Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG und nunmehr des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, dem Ausländer trotz vorübergehenden Auslandsaufenthalten sein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, nicht vereinbar, dass ein Ausländer sein einmal hier erworbenes Aufenthaltsrecht gewissermaßen "in Reserve halten" kann für den Fall, dass er aus welchen Gründen auch immer irgendwann einmal in die Bundesrepublik zurückkehren möchte. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. August 1988 – 18 B 1063/88 , NVwZ-RR 1989, 104 = NWVBl. 1989, 23 und vom 25. August 2003 a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG. Der Senat bewertet den die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis betreffenden Antrag wie das Verwaltungsgericht mit 2.500, EUR und den vorläufigen Rechtsschutzantrag betreffend die auf die Ausreisepflicht der Antragstellerin wegen unerlaubter Einreise gestützte und damit unabhängig von der Verkürzungsverfügung ergangene sog. isolierte Abschiebungsandrohung als separate Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung mit einem Viertel des Regelwertes, also mit 1.250, EUR. Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. April 2004 - 18 B 597/04 – m.w.N. und im Anschluss daran BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2004 – 1 B 77.04 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.