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Beschluss

12 A 2055/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.12A2055.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG sei eine Verwirklichung der - vom Gericht hier unterstellten - Absicht, im Inland den ständigen Aufenthalt zu begründen, erforderlich, die Kläger hätten jedoch in den hier in Betracht kommenden Orten, d.h. in X. , in M. und auch in E. , einen ständigen Aufenthalt nicht begründet, nicht in Frage zu stellen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts ist i.S.d. Verwaltungsgerichts geklärt, dass es im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG nicht nur darauf ankommt, dass die ständige Aufenthaltsnahme erstrebt wird, sondern es ist darüber hinaus erforderlich, dass ein ständiger - also auf Dauer angelegter - Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich begründet wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1997 - 9 B 597.97 - unter Bezugnahme auf Urteile vom 21. Oktober 1959 - 5 C 163.57 -, BVerwGE 9, 231 (233 f.), vom 24. Juni 1971 - 1 C 26.69 -, BVerwGE 38, 224 (229) und vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 (175); OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - 19 A 1591/02 -, vom 13. September 2002 - 19 A 5370/00 -, juris, und vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -, juris. Die hiernach zutreffend vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene ständige Aufenthaltsnahme der Kläger im Bundesgebiet hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend unter eingehender Würdigung des Sachverhalts und der Aussage des Vaters der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verneint (vgl. S. 6 und 7 des Urteilsabdrucks), weil der Vater angegeben habe, dass die Familie durchgehend ihre Wohnung in T. behalten habe, wo er selbst zur Arbeit und die Kläger zu Schule gegangen seien. Der hieraus ersichtlichen und durch die sonstigen - vom Verwaltungsgericht zutreffend bewerteten - tatsächlichen Umstände bestätigten auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltnahme in T. , nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland haben die Kläger einen substantiierten Sachvortrag nicht entgegengesetzt. Die pauschale Behauptung, die Kläger seien aufgrund der Übernahmegenehmigung mit ihrer Mutter in das Bundesgebiet eingereist und hätten sich im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die Übernahmegenehmigung in der Absicht niedergelassen, hier als Abkömmlinge von Vertriebenen Aufenthalt zu nehmen, lässt jeden konkreten Bezug zu den vom Verwaltungsgericht in Betracht gezogenen möglichen Aufenthaltsorten X. , M. und E. und den insoweit zu berücksichtigenden tatsächlichen Umständen sowie zu der diesbezüglichen Aussage des Vaters der Kläger vermissen. Soweit dargelegt wird, der Vater habe mit der gesamten Familie seinen Aufenthalt in Deutschland erstrebt, da er jedoch keine Arbeit in Deutschland gefunden habe, habe er den Arbeitsplatz in Frankreich annehmen müssen, damit habe jedoch zu keinem Zeitpunkt seine Eigenschaft als Deutscher i.S.d. Grundgesetzes verloren, und gleiches gelte auch für die Kinder, denn auch diese hätten, auch wenn es ihnen nicht gelungen sein sollte, zumindest in M. einen dauernden Aufenthalt erstrebt, lässt allenfalls die Absicht, aber gerade nicht eine nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts erforderliche tatsächliche und auf Dauer gerichtete Aufenthaltsnahme erkennen. Abgesehen davon hat der Vater der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, er habe sich seinerzeit mit den Klägern und deren Mutter für einige Wochen bei Freunden in M. aufgehalten, um im G. Raum eine Arbeitsstelle zu finden. Da er keine Stelle bekommen habe, sei er mit der Familie nach T. zurückgekehrt, wo er nach wie vor einen Arbeitsplatz besessen habe. Dass ein von der - ungewissen - Erlangung eines Arbeitsplatzes abhängiger tatsächlicher Aufenthalt von vornherein nicht auf eine ständige Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet sein kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der bloß wiederholte Vortrag schließlich, schon die behauptete Bestimmung des Aufenthalts der Kläger durch deren Eltern nach § 8 Abs. 1 BGB in X. habe dazu geführt, dass die Kläger Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden hätten, stellt die entgegengesetzte, zweifach begründete Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Insbesondere begegnet es nach den obigen Ausführungen keinen Bedenken, die Begründung eines ständigen Aufenthalts der Kläger in Deutschland wegen eines unstreitig fehlenden tatsächlichen Verweilens der Kläger in dieser Stadt zu verneinen. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Auch weicht das angefochtene Urteil nicht i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil, wie dargelegt, auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG eine auf den ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtete Aufenthaltsnahme für erforderlich hält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).