Beschluss
12 A 4448/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.12A4448.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Soweit das Zulassungsbegehren auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt werden soll, mangelt es bereits an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung. In der Zulassungsbegründung vom 27. Dezember 2006 kommt weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend zum Ausdruck, dass die Klägerin eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Vielmehr lassen die Angaben auf Seite 3 der Begründungsschrift den Schluss zu, dass lediglich die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache geltend gemacht wird. Ungeachtet dessen führt das Zulassungsvorbringen ohnehin nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht etwa dem behaupteten Umstand, dass frühere Ehemann der Klägerin anläßlich deren Übersiedlung der Ausreise seiner Kinder zusammen mit der Tochter der Klägerin nicht zugestimmt habe, keine streitentscheidende Bedeutung beigemessen, weil das Vorliegen derartiger tatsächlicher und familienrechtlicher Voraussetzungen für eine "gemeinsame Aussiedlung", wie sie schon nach dem Rechtsstand vor dem 1. Januar 2005 für die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson bezweckt sein musste, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 - m. w. N., in den Risikobereich der ausreisewilligen Personen fällt und ggfs. von ihnen vorab durch eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden muss. Abgesehen davon hat die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2005 zutreffend auf die Unschlüssigkeit des Vortrags hingewiesen, ein die Töch-ter (und deren Familien) erfassender Einbeziehungsantrag habe vor der Ausreise der Klägerin wegen der mangelnden Mitwirkung ihres Ehemannes nicht gestellt werden können. Denn die Ehe der Klägerin mit Herrn K. T. war schon am 9. Oktober 1987 und damit lange vor dem Abschluss des Aufnahmeverfahrens der Klägerin im Jahre 2000 und sogar vor der Einleitung dieses Verfahrens im Jahre 1996 geschieden worden, und die 1972 bzw. 1973 geborenen Töchter der Klägerin waren zu den genannten Zeitpunkten bereits volljährig. Der insoweit allein erhobene sinngemäße Einwand der Klägerin, sie sei in Bezug auf die Möglichkeit eines Einbeziehungsantrags von einem privaten Verein falsch beraten worden, greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil ein so bei ihr verursachter Rechtsirrtum ersichtlich in ihre Risikosphäre fällt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass § 27 Abs. 2 BVFG, so wie er vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW verstanden wird, dem Wesensgehalt des Art. 116 Abs. 1 Fall 2 GG widerspricht. Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG bestehen darin, das aufgrund der Folgen des Zweiten Weltkriegs ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 (174 f.); Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 -, BVerwGE 115, 10 (12); Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 3.03 -, BVerwGE 120, 292. Dabei stellen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene abschließende gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar. Vgl. etwa auch BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - 5 B 02.516 -, juris m. w. N. Die Akzessorietät der Rechte der Abkömmlinge vom Spätaussiedlerstatus der Bezugsperson ist insoweit bereits grundgesetzlich vorgegeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 3.03 -, a. a. O. Unter welchen Voraussetzungen eine Person i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hat, richtet sich im Übrigen seit Inkrafttreten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsge-setz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesver-triebenengesetzes (BVFG) am 1. Januar 1993 grundsätzlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in seiner jeweiligen aktuellen Fassung. Personen, die - wie die Enkel der Klägerin - nicht selbst Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind, können danach als Abkömmlinge eines Vertriebenen nur dann Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Abkömmlinge eines Spätaussiedlers i. S. d. § 4 Abs. 1 und 2 BVFG sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG). Dabei kann den von der Klägerin angegebenen Kommentarstellen in Maunz/Düring/ Herzog, GG, Art. 116, Rdnr. 3, sowie im Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 116, Anm. 6 b), nichts dafür entnommen werden, dass die entsprechende Aufnahme als eine eigenständige Voraussetzung, die für den Erwerb des in Art. 116 Abs. 1 GG geregelten Status neben den anderen in dieser Vorschrift genannten Voraussetzun-gen zu erfüllen ist, vgl. schon den Senatsbeschluss 12 E 1159/06 vom 10. Oktober 2006 m. w. N., jedem, der von einem Flüchtling oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit nur abstammt oder dessen Ehegatte ist, eine Aufnahme von vornherein garantiert. Lediglich eine völlige - hier aber nicht in Frage stehende - Ausklammerung von Flüchtlingen und Vertriebenen aus dem Begriff des Deutschen soll nach den zitierten Meinungen den "Kernbestand" des Artikels berühren. Anderer Auffassung Masing, in: von Mangoldt/Klein/ Starck, Bonner Grundgesetz, Band 3, 4. Aufl. 2001, Art. 116 Abs. 1 Rn. 28, und Renner in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Art. 116 GG Rn. 13 a. E., nach denen Art. 116 Abs. 1 GG in Bezug auf die Beschreibung der Statusdeutschen keinen von dem Gesetzgeber zu beachtenden "Kernbereich" (mehr) aufweist. Dass § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, wonach die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in einen Aufnahmebescheid nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig ist, einer solchen Art Kerngarantie des Art. 116 Abs. 1 GG widerspricht, ist danach ebenso wenig greifbar, wie das Elternrecht des Art. 6 GG einen plausiblen Grund dafür abzugeben vermag, die vom Bundesvertriebenengesetz geregelten Voraussetzungen für die Akzessorietät zwischen Abkömmlingen und Stammberechtigten zu lockern. Im Gegenteil fordert das im Rahmen des Art. 6 GG zu beachtende Kindeswohl für den Regelfall geradezu, dass ein Abkömmling nicht losgelöst von seinen Eltern und zumindest mit dem Einverständnis eines nicht mitreisenden Elternteils aussiedelt. Keinesfalls lässt sich auch aus der Sorgeberechtigung eines nichtdeutschen Elternteils ein Anspruch auf seine Aufnahme bzw. Einbeziehung nach dem Bundesvertriebenengesetz ableiten. Abgesehen davon, dass nach der vorliegenden Rechtslage eine Aussiedlung der Enkelkinder selbst und damit eine eventuelle räumliche Trennung von ihrem Vater durch unterschiedliche Aufenthaltsstaaten nicht konkret in Rede steht, setzt die Wahrnehmung eines Umgangsrechts nicht zwingend die Aufnahme eines Ausländers nach dem Bundesvertriebenengesetz im Wege der Einbeziehung voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gewährt Art. 6 GG ohnehin gerade keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl. 2006, 247, m. w. N. Soweit seiner Beachtlichkeit nicht von vornherein das fehlende Einverständnis mit einer Aussiedlung seiner Kinder entgegen steht, kommt vielmehr allenfalls eine Berücksichtigung des Sorgerechts eines ausländischen Elternteils bei einer ausländerrechtlichen Gestattung seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik in Betracht. Nur zu solchen ausländerrechtlichen Fragen verhält sich auch der von der Klägerin zitierte und oben angegebene Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen werden kann. Die mit dem Zulassungsvorbringen aufgeworfenen - allerdings nur schwer einzuordnenden - Fragen beantworten sich - soweit sie entscheidungsrelevant sind - durchweg aus dem Gesetz und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des OVG NRW und - was das Umgangsrecht eines ausländischen Elternteils betrifft - auch des Bundesverfassungs-gerichts. Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob angesichts der mangelnden Strukturierung des Zulassungsvortrags nicht zumindest der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch schon mangels ausreichender Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht durchzugreifen vermag. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine oder mehrere für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfragen von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Solche abgrenzbaren Fragen sind mit der Zulassungsbegründung nicht hinreichend klar und unmissverständlich herausgearbeitet worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).