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Beschluss

13 A 4611/04.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.13A4611.04A.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 06. Oktober 2004 teilweise geändert.

Die Klage der Klägerin - vormals zu 2. -, wird, soweit noch anhängig, abgewiesen.

Von den Kosten des - gerichtsgebührenfreien - Verfahrens tragen die Klägerin und der frühere Kläger zu 1. diejenigen der ersten Instanz je zur Hälfte und die Klägerin diejenigen der zweiten Instanz voll.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 06. Oktober 2004 teilweise geändert. Die Klage der Klägerin - vormals zu 2. -, wird, soweit noch anhängig, abgewiesen. Von den Kosten des - gerichtsgebührenfreien - Verfahrens tragen die Klägerin und der frühere Kläger zu 1. diejenigen der ersten Instanz je zur Hälfte und die Klägerin diejenigen der zweiten Instanz voll. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die 1958 geborene Klägerin - vormals zu 2. - , eine Staatsangehörige der ehemaligen SFR Jugoslawien, kommt aus der Provinz Kosovo, Region Prizren, und reiste im November 1995 mit zwei Kindern nach Deutschland ein. Im November 1995 beantragte sie Asyl mit der Begründung, ihr Mann habe das Land schon im Frühjahr wegen der Suche der Polizei nach Waffen verlassen; sie sei wegen der weiteren Nachfragen der Polizei jetzt auch ausgereist; Probleme mit Behörden habe sie nicht gehabt: sie sei nicht politisch tätig und kein Parteimitglied gewesen. Mit Bescheid vom 15. Februar 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ihren Asylantrag und den ihrer Kinder ab. Auch das Asylverfahren ihres Ehemannes, des früheren Klägers zu 1), war erfolglos. Das den Bescheid vom 15. Februar 1996 betreffende rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. August 2001 - 16a K 1362/96.A - geht von einer Zugehörigkeit der Klägerin zur Volksgruppe der Bosniaken/Torbesh aus und verneinte Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG, weil dessen Satz 1 gesperrt und eine verfassungskonforme Auslegung seines Satzes 2 wegen des den Minderheiten aus dem Kosovo im Erlasswege gewährten Schutzes nicht erforderlich sei. Nachdem die zuständigen Landesminister aufgrund der gemeldeten stabilen Lage im Kosovo der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus dem Kosovo den Vorrang vor zwangsweiser Abschiebung eingeräumt hatten und die der Klägerin gewährte Duldung ausgelaufen war, zeigte sie sich am 10. Juli 2002 bei der zuständigen Ausländerbehörde zur freiwilligen Ausreise bereit. Bei dieser bat sie sodann mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2002 um erneute Verlängerung der Duldung, verwies auf den Erlass zum Schutze von Minderheiten im Kosovo und machte zugleich - im Zusammenhang mit dem Tod ihres Bruders im Mai 2000 im Kosovo stehende - Gesundheitsprobleme (starke Kopfschmerzen, Kreislaufstörungen, Nervosität etc) sowie ihre regelmäßige psychotherapeutische Behandlung geltend; dazu legte sie drei Arztatteste vor. Die Ausländerbehörde verwies die Klägerin wegen der vorgebrachten Erkrankungen auf die Möglichkeit der Einleitung eines neuen Asylverfahrens. Mit Anwaltsschreiben vom 15. August 2002 beantragte sodann die Klägerin - ebenso wie ihr Ehemann - beim Bundesamt unter Hinweis auf eine bei ihr vorliegende schwere reaktive Depression und unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die Abschiebungsschutzentscheidung nach § 53 Abs. 6 AuslG zu ändern und das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift festzustellen. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. September 2002 mangels erheblicher konkreter Gesundheitsgefahr und damit mangels Wiederaufgreifensgrundes nach § 51 Abs. 1 VwVfG wie nach §§ 48, 49 VwVfG ab. Hierauf hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Ergänzend zu den bis dahin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hat die Klägerin sowohl im ausländerrechtlichen Verfahren wegen Duldungsverlängerung als auch im gerichtlichen Verfahren wegen Abschiebungsschutz ein nervenärztliches Attest des Dr. (YU) N. vom 21. Oktober 2002 über ihre Reiseunfähigkeit wegen schwerer reaktiver Depression (schwerer Nervenzusammenbruch nach Kenntnis vom Tod des Bruders mit anschließender Vergesslichkeit, Depressivität, Schlafstörungen, Träumen vom Bruder) vorgelegt. Nach dem Attest desselben Arztes vom 26. Februar 2003 ist die Klägerin in unregelmäßigen Vorstellungsterminen in langen zeitlichen Abständen ärztlich betreut worden. Nach zwischenzeitlichem Hinweis der Ausländerbehörde auf die Ausreisepflicht der Klägerin und Ankündigung ihrer Abschiebung legte die Klägerin ein weiteres ihre Reiseunfähigkeit bestätigendes Attest des Dr. N. vom 16. Juni 2003 vor (schweres depressives Bild, innere Unruhe, Angst, körperliche Beschwerden) und machte ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis geltend. Nach Bescheinigung vom 21. Juli 2003 ist die Klägerin ängstlich, lebensunsicher und anteilsgemindert. Ende 2003 verlängerte die Ausländerbehörde die Duldung der Klägerin und ihrer Familienangehörigen zunächst zwecks Prüfung der Reisefähigkeit der Klägerin und sodann wegen tatsächlich nicht möglicher Rückführung. Unter dem 7. Juli 2004 äußerte sich Dr. I. vom amtsärztlichen Dienst zur Reisefähigkeit der Klägerin und schätzte das Risiko eines Suizids der Klägerin in der konkreten Abschiebungssituation hoch ein. Die Klägerin hat vorgetragen: Ihre gesundheitliche Situation werde sich bei Rückkehr in das Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wesentlich verschlimmern. Sie leide an einer schweren reaktiven Depression. Eine hinreichende Behandlung ihrer Erkrankung nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat sei jedenfalls nicht unverzüglich und umfassend erreichbar. Die ärztlichen Bescheinigungen bestätigten, dass ihre Erkrankung mit dem Tod ihres Bruders, der im Frühjahr 2000 in das Kosovo zurückgekehrt und dort getötet worden sei, im Zusammenhang stehe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. September 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass bei der Klägerin (zu 2.) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf den angefochtenen Bescheid Bezug nehmend vorgetragen, Belastungsstörungen und gemischte Angsterkrankungen sowie reaktive Depressionen seien nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo im Kosovo bzw. in Serbien und Montenegro medikamentös wie auch nervenärztlich behandelbar. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch das angefochtene Urteil vom 6. Oktober 2004, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, und im Übrigen das Verfahren eingestellt. Hiergegen hat die Beklagte - die vom Senat zugelassene - Berufung eingelegt, die sie rechtzeitig begründet hat und mit der sie vorträgt: Nach der - zitierten - Rechtsprechung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts sei die psychische Erkrankung der Klägerin im Kosovo behandelbar. Die behauptete Suizidgefahr für die Klägerin sei ein ungewisses und hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd greifbares und deshalb nicht konkretes Ereignis. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des angerufenen Gerichts sei vorliegend wegen ausreichender Behandlungsmöglichkeit im Heimatland Kosovo eine existentielle Leibes- oder Lebensgefahr für die Klägerin im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zu bejahen. Die psychischen Probleme der Klägerin folgten nicht aus zielstaatsbezogenen Aspekten, sondern aus familiären Gründen. Ihre Familienmitglieder könnten sie in die Heimat begleiten. Angesichts der attestierten Nicht-Ausschließbarkeit einer negativen Gesundheitsentwicklung bei der Klägerin in ihrer Heimat fehle bereits eine hinreichend sichere Grundlage für eine beachtlich wahrscheinliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass es auf die Frage der Behandelbarkeit ihrer psychischen Probleme in der Heimat und die Folgen einer Nichtbehandlung nicht ankomme. Der Klägerin sei zumuten, die einschlägigen medizinischen Angebote in ihrer Heimat in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage im Umfang der Berufungszulassung abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, ihre Erkrankung habe sich, wie sich aus dem Attest des Dr. N. vom 17. Januar 2006 ergebe, durch weitere Beschwerden verschlimmert. Ihre aktuelle Krankheit und Behandlung ergebe sich aus dem Attest vom 19. Juni 2006. Der Senat hat Beweis erhoben über mehrere im Zusammenhang mit der behaupteten Krankheit der Klägerin stehende Fragen, deretwegen auf den Beweisbeschluss vom 21. September 2006 verwiesen wird. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Privatdozenten Dr. T. Zeit vom 1. März 2007 Bezug genommen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Sache weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten auf und bedarf keiner mündlicher Erörterungen oder der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Klägerin in einer mündlichen Verhandlung. Die Beteiligten sind zur Entscheidungsform nach § 130 a VwGO gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin, soweit sie nicht zurückgenommen war, zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der ab dem 1. Januar 2005 an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getreten ist. Der angefochtene Bundesamtsbescheid erweist sich danach auch im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin ist weder auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG noch nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG – zu den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 – BVerwGE 111, 77, 82; Urteil vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15.03 – BVerwGE 122, 103, 105 ff. – der begehrte Abschiebungsschutz zuzuerkennen. In beiden Fällen fehlt es jedenfalls an den erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist – ebenso wie in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG – im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei es sich allerdings um eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation handeln muss, die zudem landesweit gegeben ist. Vgl. zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 – BVerwGE 99, 324, 330; Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 - juris, Rn. 3; Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. Danach genügt für die Annahme einer "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" eines solchen Eingriffs ist vielmehr (erst dann) anzunehmen, wenn aus Sicht eines besonnenen, vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden bei zusammenfassender Bewertung des relevanten Sachverhalts die für eine Verletzung der genannten Rechtsgüter sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, 169; Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173; Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O. Auch die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wegen dortiger unzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder sonstiger Umstände verschlimmert, kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Voraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlimmern würde - was auch eine lebensbedrohliche Verschlimmerung umfasst -. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – juris, Rn. 7 f.; Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 – juris, Rn. 4, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 B 18.05 -, DVBl. 2007, 254, in welchem eine lebensbedrohliche Verschlimmerung einer vorhandenen Erkrankung nicht - mehr – gefordert ist. Konkret ist die Gefahrenlage, wenn die befürchtete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den Abschiebezielstaat einträte, weil er dort etwa auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999, a.a.O.; Urteil vom 7. Dezember 2004, a.a.O. Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin nicht vor. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo als Folge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder sonstiger Gründe alsbald wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nach dem Gutachten des Privatdozenten Dr. T. Zeit vom 1. März 2007, das in sich schlüssig ist, Fehler nicht erkennen lässt und auch von der Klägerin nicht angegriffen worden ist, leidet die Klägerin an einer behandlungsbedürftigen Anpassungsstörung mit ausgeprägt depressiven Symptomen; eine posttraumatische Belastungsstörung konnte der Gutachter nicht feststellen (GA Bl.31 zu Beweisfrage 1.). Ferner sieht der Gutachter weniger in einer Rückkehr der Klägerin in ihre Heimat als solcher, sondern in ihrer Herausnahme aus dem hier – in Deutschland – gegebenen Familienverband eine Gefahr für ihre seelische Gesundheit (GA Bl. 31 zu Fragen 2. und 3.). Auch kann er nicht ausschließen, dass die Klägerin aus Angst vor erneuter Bedrohung ihrer Familie oder wegen unerfüllter Lebensperspektive eine Gesundheitsverschlechterung erfahren kann (GA Bl. 32 zu Frage 4.). Hiervon ausgehend lässt sich eine beachtlich wahrscheinliche wesentlich Gesundheitsverschlechterung bei der Klägerin bei Rückkehr in das Kosovo nicht feststellen. Zwar ist eine Anpassungsstörung – ICP-10F43: ein subjektives Leiden und eine emotionale Beeinträchtigung mit Einschränkung der sozialen Funktionen und Leistungen nach entscheidenden Lebensveränderungen (z. B. Emigration) oder belastenden Ereignissen (z. B. Todesfall, Trennung) – vgl. hierzu http://www.medizininfo.de/kopfundseele/trauma/anpassungsstörung.shtml mit Depressionssymptomen eine behandlungsbedürftige Krankheit. Der Senat geht auch mit dem Gutachter davon aus, dass sich diese Krankheit bei Zwangsrückkehr der Klägerin in ihre Heimat verschlechtern kann. Diese Feststellung, die lediglich eine Möglichkeit aufzeigt, begründet jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gesundheitsbeeinträchtigung. Ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad setzt über die bloße Möglichkeit hinaus eine gewisse überwiegende zur Überzeugung tendierende Annahme der möglichen Folge in der Zukunft voraus. Eine solche tendierende Annahme kann der Senat in Kenntnis der Feststellungen des Gutachters und der die Klägerin erwartenden Situation im Kosovo nicht gewinnen. Die Klägerin ist nicht zu einer Zwangsrückkehr, d. h. zu einer Rückkehr unter Anwendung physischen Zwangs, verpflichtet. Sie wird, wenn sie und ihre Familie ihren ausländerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, wie andere Rückkehrerfamilien eine von der zuständigen Stelle vorbereitete, geordnete Rückführung – ggf. mit ärztlicher Begleitung – wahrnehmen können, so dass sie von dem psychischen Druck etwa einer Abschiebehaft oder ähnlichem verschont bleibt. Die Klägerin wird auch mit ihrer Familie in die Heimat zurückkehren können, weil ihre Familienmitglieder ersichtlich kein Bleiberecht haben und sich nur wegen des Familienzusammenhalts und des Rechtsstreits der Klägerin weiterhin in Deutschland aufhalten. Eine vom Gutachter als Gefahr für die seelische Gesundheit der Klägerin gesehene Herausnahme aus dem Familienverband droht ihr nicht. Die Klägerin wird schließlich bei Rückkehr in das Kosovo erkennen, dass ihre Heimat befriedet, die serbische Staatsmacht nicht mehr präsent und auch die Minderheit der Bosniaken keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Für Letzteres spricht schon die Tatsache, dass es in Übereinstimmung mit der UNMIK einen Abschiebestopp für Minderheiten aus dem Kosovo wie die Bosniaken schon lange nicht mehr gibt. Soweit die Klägerin befürchtet, es könne eines ihrer Familienmitglieder im Kosovo wie ihr Bruder zum Tode kommen, führt auch das nicht zu einer von der Beklagten zu berücksichtigenden beachtlich wahrscheinlichen Verschlechterung ihrer psychischen Probleme. Zum einen ist der Hintergrund des Tods des Bruders im Dunkeln; kann ein möglicher gewaltsamer Tod des Bruders im Kosovo, dessen Herrschaftsmacht Gewalt gegen Minderheiten weder fördert noch duldet und der der Tod des Bruders daher nicht anlastbar ist, kann nicht als ein Umstand oder eine Gegebenheit des Rückführungsziellandes gesehen werden. Vielmehr ist eine solche Gewalttat, die ihren Anlass in Umständen zwischen Täter und Opfer findet, regelmäßig losgelöst zu sehen von den Gegebenheiten des Ziellandes. Demgemäss ist die bei der Klägerin Angst auslösende Gewalttat gegen einen Verwandten bereits kein vom Bundesamt im Rahmen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigender Umstand. Zum anderen ist aber unabhängig von dem Vorstehenden – auch nicht zu erwarten, dass die Angst der Klägerin vor einer Gewalttat gegen eines ihrer Familienmitglieder in der Heimat angesichts des dort erreichten Befriedungsstands derart eskaliert, dass die Klägerin trotz ihrer Stütze in der Familie und den im Kosovo gegebenen Behandlungsmöglichkeiten schwer und unzumutbar belastet wäre. Eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen kann im Kosovo medikamentös und psychotherapeutisch behandelt werden. Psychopharmaka sind dort kostenfrei oder gegen geringe Beteiligung auch für die Klägerin beziehbar; nicht vorrätige Medikamente können aus dem Ausland beschafft werden; die Klägerin kann auch von deutscher Seite für eine Übergangszeit im Kosovo mit Medikamenten ausgestattet werden. Psychotherapie in verschiedenen Formen wird im Kosovo von den staatlichen Einrichtungen und von vielen nichtstaatlichen Organisationen ebenfalls kostenfrei oder gegen geringe Beteiligung angeboten. Die Klägerin kommt aus der Region Prizren, von wo aus sie in zumutbarer Weise Städte mit relativ gutem Gesundheitsversorgungsangebot wie Gjakovo, Pec, Ferizay oder Pristina aufsuchen und die dortigen ärztlichen bzw. psychotherapeutischen und medikamentösen Versorgungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen kann. Vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 15. Februar 2007. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Klägerin bei Rückkehr in das Kosovo eine wesentliche Gesundheitsverschlimmerung in Form einer Suizidgefahr besteht. Dem Gutachter gegenüber hat die Klägerin Äußerungen, die auf akute oder latente Suizidalität schließen ließen, nicht gemacht (vgl. Gutachten Bl. 21). Zu den Beweisfragen 5. und 6. hat der Gutachter festgehalten, dass es in der psychiatrischen Wissenschaft noch keine Grundlagen/Erkenntnisse gibt, um Voraussagen für eine ernstliche Suizidbereitschaft einer Person treffen zu können; ein Suizid bei der Klägerin könne nicht ausgeschlossen, eine Wahrscheinlichkeitsprognose aber nicht getroffen werden. Hierauf lässt sich die Feststellung einer beachtlich wahrscheinlichen Suizidgefährdung der Klägerin nicht stützen. Ausgeschlossen ist eine solche Folge zwar nie; eine zur Überzeugung des Eintritts eines Suizids der Klägerin tendierende Annahme ist dem Senat jedoch nicht möglich, letzteres auch deshalb nicht, weil die Klägerin bisher kein Verhalten gezeigt oder Handlungen vorgenommen hat, die auf eine Suizidabsicht oder –bereitschaft hindeuten könnten. Eventuelle Einlassungen der Klägerin vor ihrem Therapeuten oder dem Gesundheitsamt, lieber sterben als rückkehren zu wollen, wertet der Senat als zielgerichtetes, nicht ernst gemeintes Mittel. Auch weisen im Kosovo registrierte Suizide nicht darauf hin, dass psychisch kranke Rückkehrer akut suizidgefährdet wären. Die Zahl der Suizide im Kosovo ist zwar im Vergleich zu 1999 leicht gestiegen, aber immer noch niedriger als in anderen Staaten Ost- und Westeuropas und außerordentlich gering. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 15. Februar 2007. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO und die Nichtzulassung der Revision aus dem Fehlen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO.