Urteil
7 D 18/06.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.7D18.06NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin betreibt einen Tagebau u. a. für Quarzkiese in der Gemarkung G. in der Stadt S. . Sie betreibt die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für die Erweiterung des von ihr betriebenen Quarzkiestagebaus auf Grundstücken, die in dem streitbefangenem Bebauungsplan C. Bu 18 "Am O. " gelegen sind. Der Bebauungsplan umfasst eine ca. 81 ha große Fläche südlich des Siedlungsrandes der Ortslage C. . Das Plangebiet wird im Norden von den bebauten Flächen von C. , im Osten von den Waldflächen des L. , im Süden von der Gemeindegebietsgrenze und im Westen durch den die Verlängerung der Straße "Am G1. " bildenden Wirtschaftsweg am Rande des X. begrenzt. Der weitaus größte Teil des Plangebietes ist zeichnerisch als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Im nördlichen Teil schiebt sich keilförmig eine ca. 9700 qm große Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof und danach nach Süden bis Südsüdwesten verlaufend ein ca. 600 m langes und überwiegend 75 - 70 m, in einem Teilbereich bis zu 150 m breites Waldgebiet, das im Bebauungsplan als "Waldfläche" festgesetzt ist, in die Fläche für die Landwirtschaft hinein. Der nördliche und der südliche Teil dieses Waldgebietes sind zusätzlich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (SPE-Fläche) ausgewiesen. An der südlichen Plangebietsgrenze ist eine ca. 50 m breite und 500 m lange SPE-Fläche festgesetzt. Nachrichtlich dargestellt sind u. a. das wesentliche Teile des Plangebiets umfassende Landschaftsschutzgebiet, im westlichen Teil des Plangebiets ein Wasserschutzgebiet sowie eine etwa in der Mitte des Plangebiets von Norden nach Süden verlaufende römische Wasserleitung. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verhalten sich nur zu den Belangen von Natur und Landschaft. Sie regeln Pflanzmaßnahmen für die Friedhofsfläche und für die SPE-Flächen. Letztere sind entsprechend den Vorgaben des landschaftspflegerischen Fachbeitrages anzulegen und zu pflegen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Am 14. Dezember 2000 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Flächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationszonen für Abgrabungsflächen und Vorrangflächen für ökologische Ausgleichsflächen zu ändern (11. Änderung des FNP). In seiner Sitzung vom 27. März 2001 beschloss der Rat die Aufstellung des Bebauungsplans C. BU 18 "Am O. ", "um die vorgesehene Entwicklung im Außenbereich südlich von C. zu sichern und so die in der 11. Änderung des FNP vorgesehenen Planungen zu konkretisieren und rechtsverbindlich festzusetzen." Ein Planungsbüro erarbeitete 3 Varianten zum Bebauungsplan. Variante 1 sah keinerlei Abgrabungsflächen, die Varianten 2 und 3 solche von 6 bzw. 10 ha vor. Entgegen dem Vorschlag der Verwaltung, die die Variante 3 bevorzugte, beschloss der Planungs- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung vom 4. Juli 2002, mit den Varianten 1 und 2 die vorzeitige Bürger- und Trägerbeteiligung durchzuführen. Der Landschaftsschutzverein L1. sowie zahlreiche Bürger sprachen sich mit zum Teil gleichlautenden Formularschreiben für die Variante 1 aus. Andere Bürger und die Antragstellerin wandten sich dagegen, den von den Kieswerken S. projektierten Kiesabbau zu beschränken oder zu verhindern. Ebenfalls erhoben die Landwirtschaftskammer S2. , die IHK C1. /S3. -T2. und andere Träger öffentlicher Belange aus unterschiedlichen Gründen Bedenken. Andere Träger öffentlicher Belange begrüßten die Planung. Der Planungs- und Verkehrsausschuss beschloss nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen am 12. September 2002, im weiteren Verfahren von der Variante 1 auszugehen. In der Sitzung vom 6. Februar 2003 beschloss der Ausschuss eine Überarbeitung des vorgelegten Bebauungsplanentwurfs. In seiner Sitzung vom 4. Juni 2003 beschloss der Planungs- und Verkehrsausschuss weitere Änderungen des Planentwurfs und der Begründung sowie die Offenlage und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Nach Bekanntmachung am 20. Juni 2003 fand die Offenlage in der Zeit vom 30. Juni bis 29. Juli 2003 statt. Träger öffentliche Belange wurden mit Anschreiben vom 16. Juni 2003 beteiligt. Zahlreiche Bürger und Träger öffentlicher Belange nahmen zum Bebauungsplanentwurf Stellung und erhoben Einwendungen. Der Rheinische Landwirtschafts-Verband e.V. wandte sich gegen die Planung, die Waldgebiete X1. und L1. zu vernetzen und zu diesem Zweck Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als "gehölzbestimmtes" Vernetzungsbiotop vorzusehen. Die Antragstellerin regte an, das Bebauungsplanverfahren nicht fortzuführen und bei Fortführung des Bebauungsplanverfahrens die Festsetzung von SPE-Flächen an der Gemeindegrenze und im Vernetzungskorridor von L1. und X1. aufzuheben sowie entsprechend einem beigefügten Lageplan Flächen für die Abgrabung und für die Gewinnung von hochreinem, weißem Quarzkies festzusetzen. Hochreiner, weißer Quarzkies finde sich in Nordrhein-Westfalen nur auf dem W. mit der südlichen Begrenzung des Vorkommens bei X2. . Das Kieswerk habe aus §§ 10 und 11 BBergG einen Rechtsanspruch auf Erlaubnis; die Erlaubnis sei nur zu versagen, wenn überwiegende öffentliche Interesse die Aufsuchung ausschlössen. Die Festsetzung des Gebietes für die Gewinnung von hochreinem, weißem Quarzkies im Bebauungsplan sei im Hinblick auf die Darstellung von Konzentrationszonen für Abgrabungen im Flächennutzungsplan zulässig. Die Konzentrationszonen erfassten nur vergleichbare Abgrabungen. Der beantragte bergrechtliche Tagebau sei mit den sonstigen Abgrabungen von Sanden und Kiesen für den Hoch- und Tiefbau der Gemeinde T. nicht vergleichbar. Diese Betrachtung stimme mit dem Entwurf des Gebietsentwicklungsplanes überein, der die Abgrabung von Quarzkiesen nicht regele. Auch mehrere Landwirte regten an, die Verfahren zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes C. Bu 18 einzustellen. Hilfsweise regten sie an, weitgehend auf die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft sowie Grünflächen mit Regelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zu verzichten. Die Bauleitpläne seien nicht erforderlich im Sinne des Gesetzes. Es gehe offensichtlich nur darum, die anstehende konkurrierende Nutzung "Kiesausbeute" zu verhindern. Für die als Ziel genannte Vernetzung der Waldbiotope L1. und X1. wären die Festsetzungen "Grünfläche" und "Fläche für Ausgleichsmaßnahmen" völlig ausreichend. Die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft dürfe nicht als "Etikettenschwindel" eingesetzt werden, das sei aber der Fall, wenn sie nicht auf die Förderung der Landwirtschaft, sondern in Wahrheit nur auf die Verhinderung konkreter Bebauung abziele und ausschließlich eine mit anderen Mitteln zu erreichende ökologische Zielsetzung verfolge. Insbesondere fehle es auch an einer gerechten Abwägung der privaten Belange der Landwirte. Die Planung bedeute einen Entzug von hochwertigen landwirtschaftlichen Böden und eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung und Ertragfähigkeit der verbleibenden angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Der S1. -T1. -Kreis wies darauf hin, dass die Frage, ob gleichwertige Quarzkiese in ausreichender Menge auch in weniger sensiblen Bereichen der Region gewonnen werden könnten, im Rahmen eines GEP-Änderungs- /Ergänzungsverfahrens abzuarbeiten sein werde. Das Bergamt E. führte zur geplanten Erweiterung des Quarzkiestagebaus nach Norden und zur Qualität der Lagerstätte südlich von C. aus. In den vier zugelassenen Quarzkiesbetrieben ergebe sich ein Vorrat für noch 7 Jahre. Die Bezirksregierung B. - Abteilung 8 Bergbau und Energie - wies darauf hin, dass die Bebauungsplanfläche vollständig die Erweiterungsfläche des Quarzsandtagebaus G. in Größe von 30 ha erfasse. Die im Entwurf des Bebauungsplans vorgesehenen Festsetzungen seien mit den Zielen des Rahmenbetriebsplanes, dessen Zulassung im März 2003 beantragt worden sei, nicht vereinbar. Am 25. September 2003 beschlossen der Planungs- und Verkehrsausschuss und am 16. Oktober 2003 der Rat über die Anregungen und Bedenken. Beide Gremien hielten aus landwirtschaftlicher und ökologischer Sicht die Maßnahmen zur Vernetzung durch ökologisch wirksame Ausgleichsflächen für erforderlich. Waldbiotope wie X1. und L1. könnten nur durch "gehölzbestimmte" Biotope vernetzt werden. Die Gemeinde habe gravierende Bedenken gegen die Gewinnung von Quarz, Kies und Quarzsand im Tagebau S. /G. im Abbaugebiet in der Gemarkung C. . Hier handele es sich um einen besonders wertvollen Landschaftsbereich. Durch den beantragten Quarzkiesabbau würde die Landschaft nicht nur für nächsten 20 Jahren, sondern dauerhaft zerstört. Das Abbauvorhaben würde zugleich die ökologische Lücke zwischen dem L1. (Naturschutzgebiet und künftiges FFH-Gebiet) und dem X1. (teilweise Naturschutzgebiet und künftiges FFH-Gebiet) zerschneiden. Der beabsichtigte Quarzkiesabbau hätte schwerwiegende Folgen für die Bewohner der Ortslage C. . Mit dem beantragten Abbau würden 30 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verloren gehen. Gleichwertige Quarzkiese könnten in ausreichender Menge in weniger sensiblen Bereichen der Region gewonnen werden. Darüber hinaus beschloss der Planungs- und Verkehrsausschuss, den Anregungen und Bedenken aus den Bereichen der Landwirtschaft dahingehend zu entsprechen, dass durch den Bebauungsplan als zusätzliches Vernetzungselement zwischen L1. und X1. neben dem bestehenden Wäldchen O. nur ein Gehölzstreifen vom L1. aus entlang der Gemarkungsgrenze bis zum Abknicken der Gemarkungsgrenze nach Süden festgelegt werde. Der Ausschuss beschloss eine erneute Offenlage sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch. Nach Bekanntmachung vom 9. April 2004 fand die erneute Offenlage in der Zeit vom 19. April bis 3. Mai 2004 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 15. April 2004 erneut beteiligt. In der von einem neuen Planungsbüro bearbeiteten Begründung heißt es u.a.: Nach GEP und Flächennutzungsplan sei keine weitere Bebauung südöstlich des bestehenden Ortsrandes C. vorgesehen. Da die wesentlichen Gebiete des Planbereiches als Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt seien, seien hier allerdings die entsprechend privilegierten Vorhaben gemäß § 35 BauGB zulässig. Zu den geänderten Ausweisungen zu den Belangen von Natur und Landschaft wird darauf verwiesen, das Entwicklungsziel sei geändert worden. Abweichend von der bisherigen Festsetzung eines weitgehend geschlossenen Waldbandes zwischen L1. und X1. solle nunmehr eine sowohl landschaftsökologische als auch landschaftsästhetische Aufwertung durch Einbringung gliedernder und belebender Landschaftselemente erreicht werden, ohne grundsätzlich den Offenlandcharakter zu verändern. Schutz- und Entwicklungsziel des Landschaftsschutzgebietes seien der Übergang von der W1. zur Bördelandschaft als offene Struktur des T3. mit weiten Sichtbeziehungen bis an den nördlichen Eifelrand. Entsprechend wurde auch der landschaftspflegerische Begleitplan geändert. Die Antragstellerin bezweifelte die Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da die Gemeinde auf die Verwirklichung der Planung verzichtet habe, wie sich aus der Begründung der 11. Änderung des FNP ergebe. Die Abwägung sei fehlerhaft; den Interessen der Landwirtschaft und der Grundstückseigentümer ständen Belange Dritter, insbesondere der C2. Bürger, nicht entgegen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers regte wiederum die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens an. Nach einer Mitteilung eines Mitgliedes im Regionalrat hatte dieser am 14. Mai 2004 seine Beschlüsse hinsichtlich der Ausweisung von Abgrabungsbereichen bekräftigt und die Einleitung eines GEP-Änderungsverfahrens zur Ausweisung zusätzlicher Abgrabungsbereiche abgelehnt. Über die erneuten Einwendungen und Anregungen beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Vorschlägen des Planungs- und Verkehrsausschusses folgend, am 22. Juni 2004. Sodann beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dem Rat lagen Begründung und landschaftspflegerischer Fachbeitrag vor. Der Bebauungsplan wurde am 16. Juli 2004 erstmalig bekannt gemacht. Nach Hinweis des Gerichts, dass die Ausfertigung erst am 18. April 2005 erfolgt sei, wurde der Bebauungsplan erneut am 2. März 2007 bekannt gemacht. Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin zur Darstellung von Konzentrationszonen für Abgrabungsflächen und von Vorrangflächen für ökologische Ausgleichsflächen weist im Gebiet des Bebauungsplanes keine Abgrabungsflächen aus. Als Vorrangfläche für ökologische Ausgleichsflächen ist die Vernetzungsachse 6 - Vernetzung des Waldes südwestlich C. mit dem L1. , Erhalt der offenen Feldflur - dargestellt. Im derzeit gültigen Gebietsentwicklungsplan - GEP - (nunmehr als Regionalplan bezeichnet) für den Regierungsbezirk L2. , Teilabschnitt Region C1. /S1. -T1. , Stand 2003, der durch den am 6. Februar 2004 bekannt gemachten Erlass des Ministers für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2003 (GV NRW 2004, 78) genehmigt worden ist, ist das Plangebiet größtenteils als "allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich" mit der Funktion des Schutzes der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung dargestellt. Im nordöstlichen Drittel des Plangebiets ist ein "regionaler Grünzug" verzeichnet. Die Erweiterungsfläche liegt außerhalb des nördlich von G. zeichnerisch ausgewiesenen "Bereichs für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze". Das Bebauungsplangebiet wurde schließlich zum ganz überwiegenden Teil von der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im S1. - T1. -Kreis vom 4. Juli 1986 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk L2. 1986, Sonderbeilage Nr. 28) erfasst. Diese Verordnung trat mit Inkrafttreten des Landschaftsplanes Nr. 4 "N. -S. -T. " am 5. Juli 2005 außer Kraft, der u. a. Regelungen zum das gesamte Plangebiet erfassenden Landschaftsschutzgebiet "T4. /X3. /L1. " trifft. Bereits am 3. Juli 2002 hatten der S1. -T1. -Kreis, die Kreisstelle S1. - T1. der Landwirtschaftskammer C1. und die Kreisbauernschaften C1. und T5. eine "Kooperationsvereinbarung" getroffen, wonach die Umsetzung von Biotopentwicklungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen im Einvernehmen mit den Bewirtschaftern und Eigentümern der betroffenen Flächen auf der Grundlage von vertraglichen Regelungen wie Erwerb oder Tausch, langfristige Pacht usw. erfolge. Am 13. Februar 2006 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie sei antragsbefugt, weil ihr Anspruch auf sachgerechte Abwägung ihrer Belange verletzt sei. Die Antragsgegnerin habe es abgelehnt, die hochreinen und weißen, tertiären Quarzkiese, die unter Bergrecht ständen, von den quartären, braunen Sanden und Kiesen zu unterscheiden, die in anderen Gemarkungen abgebaut würden. Damit habe die Antragsgegnerin die Gewinnung dieses besonderen Rohstoffes und Seltenheit dieses Vorkommens überhaupt nicht in das zu prüfende Abwägungsmaterial eingestellt. Der Antrag sei auch begründet. Bei dem Bebauungsplan Bu 18 handele es sich um eine Verhinderungsplanung, für die die städtebauliche Begründung fehle; ein Sachzusammenhang mit einer planmäßigen Entwicklung und Ordnung der Gemeinde sei nicht vorhanden. Mit Ausnahme der Festsetzung Friedhofsfläche verfolge der Bebauungsplan keine Ziele, die mit den Instrumenten des Baugesetzbuches zu realisieren seien. Insbesondere sei der Bebauungsplan auf Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgerichtet, die der Gesetzgeber im Bundesnaturschutzgesetz unter den Aspekten der Landschaftsentwicklung und der naturnahen Erholung beschreibe. Die früher tätigen Planer hätten durch eine funktionelle Verzahnung des Außenbereichs mit dem benachbarten Wohngebiet den Versuch gemacht, eine den Bebauungsplan rechtfertigende städtebauliche Konzeption zu entwickeln. Von den damaligen Vorschlägen sei der Rat schrittweise zurückgewichen. Wie der Begründung des Bebauungsplanes zu entnehmen sei, werde mit der Festsetzung "Landwirtschaft" eine ausschließlich ökologische Zielsetzung verfolgt. Die Festsetzung habe für die landwirtschaftliche Entwicklung dieser Grundstücke nur negative Folgen. Die Festsetzung der SPE-Fläche für Natur und Landschaft an der Gemeindegrenze solle dem Ausgleich für städtebauliche Eingriffe an anderer Stelle dienen; der Standort dieser Ausgleichsfläche habe keine städtebauliche Begründung. Auf die zuvor geplante Bedeutung als Teil einer Vernetzungsachse habe die Antragsgegnerin zur Zeit des Satzungsbeschlusses verzichtet. Mit der Aufforstung entsprechend den im Jahre 1999 erteilten Genehmigungen habe der Bebauungsplan seine Vollzugsfähigkeit verloren. Bei diesen Grundstücken handele es sich um Wald, deren Umnutzung für landwirtschaftliche Zwecke nicht das Ziel der Antragsgegnerin sei. Bei diesem Sachverhalt habe die landwirtschaftliche Nutzung nicht rechtmäßig festgesetzt werden können. Dass die gesamte Flur 7 für die Sanierung des durch Landwirtschaft und Wohngebiete zurückgedrängten L3. bestimmt sei, habe die Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen. Die Antragsgegnerin habe auch das Gebot der gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange missachtet. Die Belange Naherholung und Landschaftsraum, Natur und Landschaft hätten nur ein geringes Gewicht, soweit sie eine Nutzungsänderung zu ihren, der Antragstellerin, Gunsten verhindern sollten. Der Landschaftsraum werde in seiner optischen Wahrnehmung nicht verändert; befristet wäre allerdings der Betrieb eines Tagebaus vorhanden. Der Standort der SPE- Fläche habe beliebig in der Gemeinde T. gewählt werden können, zumal nach Wegfall der Vernetzungsfunktion diese Fläche nicht mehr ein Glied einer Vernetzungsachse sei. Die Fläche besitze an diesem Standort nur einen eingeschränkten ökologischen Wert, weil sie in der Örtlichkeit dem unmittelbar benachbarten ca. 70 ha großen Naturschutzgebiet angegliedert sei. Wichtige ökologische und private Belange habe die Antragsgegnerin überhaupt nicht wahrgenommen oder Belange in unvertretbarer Weise und außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit zurückgesetzt. Sie habe mehrfach das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht betroffener Eigentümer und Betriebsinhaber verletzt. Eingriffe in das Eigentum Dritter seien von Planungsträgern primär zu vermeiden. Zunächst seien Alternativen zu prüfen. Wegen der Beliebigkeit des Standorts der SPE-Flächen habe diese Festsetzung vermieden werden müssen, Alternativen seien nicht geprüft worden. Die Folge der Festsetzung von SPE-Flächen sei, dass andere Nutzungen, die im Rahmen des § 35 BauGB zulässig seien, ausgeschlossen würden. Dasselbe gelte für die Flächen, für die landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt sei. Das Privatinteresse an der Nutzung des in den Grundstücken lagernden Bodenschatzes sei in die Abwägung einzustellen gewesen. Auch ihr, der Antragstellerin, Unternehmen sei durch die Eigentumsgarantie geschützt. Daher habe sie Anspruch darauf, dass ihre Interessen in das Aufstellungsverfahren mit allen erforderlichen Informationen einer sachgerechten Abwägung unterzogen würden. Zu diesen Informationen gehöre notwendigerweise die Unterscheidung der dem Abgrabungsrecht zuzuordnenden Kiese und Sande von den unter Bergrecht fallenden Kiesen, die einen einmaligen Bodenschatz in der Bundesrepublik Deutschland darstellten. Das informative Schreiben des Bergamtes vom 22. Dezember 2003 habe zwar der Antragsgegnerin, nicht aber ihrem Rat vorgelegen. Den privaten Belangen korrespondierten öffentliche Belange der Landwirtschaft und auch der Baustoffindustrie, soweit es um die Rohstoffsicherung gehe. Die Antragsgegnerin hätte das Interesse der Wirtschaft an der Rohstoffsicherung in das Abwägungsmaterial einstellen müssen. Die Bezirksplanungsbehörde habe mehrfach gebeten, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Bu 18 ruhen zu lassen, weil der Regionalrat über die Darstellung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze (BASB) für Quarzkiese und Quarzsande bei der Bearbeitung des Gebietsentwicklungsplans berate. Es sei bekannt gewesen, dass die noch im Betrieb befindlichen Quarzkiestagebaue wenige Jahre vor der Betriebseinstellung wegen Erschöpfung des jeweiligen Vorkommens ständen. Bei mehreren potentiellen Standorten für neue Tagebaue bzw. Erweiterungen sei mit einer Zulassung nicht zu rechnen, weil die Vorhaben mit bestehenden ökologischen Schutzausweisungen nicht vereinbar seien. Ein die Interessen der Ortschaft C. berücksichtigender Tagebau sei kurzfristig realisierbar und gewährleiste die Rohstoffsicherheit etwa für 15 Jahre. Mit der Wertigkeit des Quarzkieses, der Sicherung dieses Rohstoffes und der landesplanerisch zu gewährleistenden Rohstoffsicherheit habe sich die Antragsgegnerin überhaupt nicht beschäftigt. Ohne jede sachliche Begründung habe sie behauptet, dass es andere, weniger sensible Standorte gäbe. Das Ergebnis einer gerechten Abwägung weise hier der heute vorliegende Regionalplan für den Regierungsbezirk L2. , Teilabschnitt Region C1. /S1. -T1. , Stand: August 2006, auf. Danach sei der Standort C. einer von zwei Standorten, die nach dem Ergebnis der Suchraumanalyse im Jahre 2005 für die Gewinnung von Quarzkies in der Region W1. geeignet seien. Die Bezirksplanung gehe von einem Abstand des Tagebaus zum Ortsrand C. von 500 bis 600 m aus. Allerdings werde festgestellt, dass die geplante Rekultivierung zu einem landschaftsfremden Element führe und auch, dass der Erholungsraum der C2. Bevölkerung eingeengt werde. Um diesen Belangen Rechnung zu tragen, sei es Sache der Parteien gewesen, sich auf eine andere Art der Rekultivierung zu verständigen. Der Regionalrat habe die in der Prüfung befindlichen Abgrabungsbereiche für Quarzkies in den Gemeinden B1. , C3. und T. abgelehnt, weil auch die Gemeinderäte entsprechend entschieden hätten. Weil die Gemeinde X4. der Erweiterung eines Tagebaus im L1. zugestimmt habe, habe der Regionalrat im Juni 2006 die Einleitung des GEP-Änderungsverfahrens beschlossen, obwohl gegen das Vorhaben wegen der damit verbundenen Schädigung des L3. größte umweltpolitische Bedenken - auch der Bezirksplanungsbehörde - beständen. Als öffentlicher Belang sei ohne ersichtlichen Grund auch die seit 1999 eingeleitete Rekultivierung des L3. in der Gemarkung C. Flur 7 durch die Quarzwerke X2. außer Betracht geblieben. Diese Aufforstung betreffe die Stärkung des L3. in seinem schmalsten Bereich auf Flächen, die in der Vergangenheit Waldflächen gewesen seien. Die auf diesem Wege erreichte Sanierung des L3. in einem Teilbereich habe die Antragsgegnerin als den Schutzgütern Natur und Landschaft zuzuordnenden öffentlichen Belang in ihren Abwägungsprozess einbeziehen müssen. Die Unterlassung dieser Abwägung habe dazu geführt, dass eine realistische Gewichtung der betroffenen Festsetzungsfläche für die Landwirtschaft und SPE- Flächen nicht möglich gewesen sei. Die Landwirtschaft in T. habe in den vergangenen Jahren erhebliche Verluste von Wirtschaftsflächen und große Erschwernisse der Bewirtschaftung hinnehmen müssen. Die SPE-Festsetzung stehe im Widerspruch zum vereinbarten Kooperationsverfahren. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dieser sehe eine Vernetzung des L3. mit dem X1. durch die Vernetzungsachse 6 vor. Mit dieser Vernetzungsachse sei auch die Vernetzungsfunktion der festgesetzten SPE-Fläche entfallen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin C. Bu 18 "Am O. " für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie weist auf die unterschiedlichen und gegensätzlichen privaten Interessen und öffentlichen Belange hin. Ihr, der Antragsgegnerin, sei es gelungen, ihre planerischen Vorstellungen positiv zu entwickeln. Ziel der Planung sei es, das Plangebiet entsprechend dem Landschaftsplan des S1. -T1. -Kreises für eine landschaftsbezogene Erholung zu sichern. Sie sei nach umfassender Abwägung zu der Entscheidung gekommen, die von den Kieswerken gewünschte Kiesausbeute entspreche nicht ihrer bevorzugten planerischen Konzeption und solle daher verhindert werden. Die Verhinderung der drohenden Ausweitung der Auskiesungsflächen sei aber nicht der alleinige Zweck der Planung. Natürlich solle auf festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft die Landwirtschaft gefördert werden. Gleiches gelte im Hinblick auf die Grünfestsetzungen, jedoch auch für die Belange der Natur. Gegenstand der Planung sei ein Gesamtkonzept, in dem die Belange der Landwirtschaft, der Natur und der Friedhofsvorsorge zwar auch ein eigenständiges Gewicht besäßen, sich nach dem Willen der Antragsgegnerin jedoch zusätzlich zu einem harmonischen Ganzen zusammenfinden sollten. Die Festsetzung der SPE-Flächen sei gerechtfertigt. Sie, die Antragsgegnerin, wolle diese Flächen hier, so und jetzt. Sie wolle in diesem Bereich zusätzlich zum Landschaftsplan eine Gestaltung in eigener Verantwortung. Es möge sein, dass der Antragsteller oder andere Grundstückseigentümer zur Zeit nicht bereit seien, die festgesetzten Grünmaßnahmen im Einvernehmen und in Abstimmung mit ihr zu verwirklichen. Meinungen könnten sich aber ändern. Die Verwirklichung der streitigen Festsetzung werde deshalb nicht zwangsläufig scheitern. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Kollision mit den Interessen der Wasser- und Bodenverbände. Die im südlichen Planbereich gelegene SPE-Fläche grenze an Flächen, die auf S4. Stadtgebiet im genehmigten Rahmenbetriebsplan als Abgrabungsfläche festgesetzt seien und in denen dementsprechend Drainleitungen nicht erforderlich würden. Die sonstigen SPE-Flächen würden als Grünland genutzt. Sollten Drainleitungen vorhanden sein, könnten sie vor einer Bepflanzung so abgedeckt werden, dass eine Zerstörung durch Wurzelwerk ausgeschlossen wäre. Ein planfestgestellter Rahmenbetriebsplan mit Regelungen zu Ausgleichsflächen bestehe im Plangebiet nicht; Entsprechendes gelte für einen bestandskräftigen Hauptbetriebsplan. Ein vorhandener Sonderbetriebsplan treffe keine abschließenden Regelungen, sondern überlasse es den Quarzwerken X2. , an welchem der vorgeprüften Stellen die Ausgleichsflächen anzulegen seien. Schließlich seien die angesprochenen Ausgleichsflächen nicht mit ihr, der Antragsgegnerin, abgestimmt. Durch die geringen Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans sei dessen Grundkonzeption nicht berührt. Die SPE-Flächen seien nicht ausschließlich mit dem Ziel der Schaffung von Ausgleichsflächen festgesetzt worden. In erster Linie sei die Festsetzung erfolgt, weil gerade für diesen Bereich eine Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft beabsichtigt sei. Die Belange der Grundstückseigentümer und Landwirte im Plangebiet hätten hinter die Belange von Natur und Landschaft zurückgestellt werden müssen. Die Belange der Antragstellerin seien in die Abwägung einbezogen worden. Zwei der ursprünglich zur Entscheidung stehenden Planvarianten hätten Abgrabungsflächen vorgesehen. Es sei nicht ungerechtfertigt, wenn den Belangen von mehr als 240 Haushalten des Ortsteils C. ein hohes Gewicht beigemessen werde. Ferner sei nicht ungerechtfertigt, wenn den betroffenen Landwirten keine weiteren Flächenverluste auferlegt würden. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn sie, die Antragsgegnerin, neben den bereits vorhandenen Kiesgruben und geplanten Konzentrationsflächen für Abgrabungen keine weiteren Abgrabungsflächen zulassen möchte, damit das Landschaftsbild nicht in Schräglage komme. Sie wolle keine Vergrößerung der "Kraterlandschaften". Sie wolle keine eingezäunten Flächen, innerhalb derer sich nach Rekultivierung der Kiesgrube allenfalls Mitglieder eines Angelvereins aufhalten können. Sie wolle ferner keine Zerstörung der Wegeverbindungen, die für die Erholung suchende Bevölkerung von außerordentlicher Wichtigkeit seien. Nach einer Expertise der Bezirksplanungsbehörde befänden sich gleichwertige Quarzkiese nahezu im gesamten Raum der südöstlichen W1. zwischen G2. und X2. . Weitere Lagerstätten desselben Ursprungs und desselben Materials - allerdings in geringerer Mächtigkeit und Ausdehnung - befänden sich weiter südlich im Rheintal und in der Eifel, möglicherweise auch im Erftbecken. Ihre Einschätzung, dass der Abbau in weniger sensiblen Bereichen möglich sei, werde von der Bezirksregierung geteilt. Diese lehne im Südrevier aus naturschutzfachlicher Sicht die Erweiterung des Tagebaus der Quarzwerke X2. nicht nur wegen des Eingriffs in die naturgeschützte Umgebung, sondern auch wegen der nach Auskiesung verbleibenden, die Waldlandschaft verfremdende Wasserfläche ab. Die geplante Erweiterung des Tagebaus für "G. " des Kieswerks S. werde kaum minder kritisch beurteilt. Sie würde allenfalls dann als hinnehmbar beurteilt, wenn in angemessener Zeit eine vollständige Verfüllung und Wiederherstellung des ursprünglichen Landschaftscharakters möglich wäre; dies sei jedoch unrealistisch. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 7 D 31/05.NE sowie dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin; hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen erlassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Die Antragstellerin beabsichtigt innerhalb des Plangebiets Quarzkies abzubauen und sieht sich daran durch Festsetzungen des Bebauungsplans gehindert. Das Interesse der Antragstellerin war in die Abwägung einzubeziehen. Bedenken gegen Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin werden auch von der Antragsgegnerin nicht - mehr - geltend gemacht. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler auf. Der Bebauungsplan ist aufgrund der nach dem Hinweis des Senats vorgenommenen erneuten Bekanntmachung nunmehr ordnungsgemäß ausgefertigt; der Zeitpunkt der Ausfertigung liegt jetzt vor der Bekanntmachung des Planes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 63 Nr. 29. Die Antragsgegnerin musste vor der erneuten Bekanntmachung nicht die nach dem Europarechtsanpassungsgesetz - EAG Bau - ab dem 20. Juli 2004 geltenden Vorgaben, insbesondere das Erfordernis einer Umweltprüfung einschließlich der Erstellung eines Umweltberichts, berücksichtigen. § 244 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass Verfahren, die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den "Vorschriften dieses Gesetzes", also nach den neuen Vorschriften, zu Ende zu führen sind. Das bedeutet, dass die noch ausstehenden Verfahrensschritte nach dem neuen Recht abgewickelt werden müssen. Hier konnte die Antragsgegnerin zur Behebung des Ausfertigungsmangels das Verfahren im Stadium "nach Satzungsbeschluss und Ausfertigung" aufgreifen und durch eine erneute Bekanntmachung zu Ende führen. Für diesen Schritt sieht das BauGB n. F. keine Umweltprüfung mit Umweltbericht vor. Diese ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung, mithin beim Satzungsbeschluss zu berücksichtigen. § 244 Abs. 1 BauGB hindert die Gemeinde nicht daran, das Verfahren nach einem Satzungsbeschluss, der vor dem 20. Juli 2006 ohne Umweltprüfung gefasst worden war, wieder aufzugreifen und nach den seit dem 20. Juli 2004 geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. Soweit die Neuregelung des § 10 Abs. 4 BauGB vorsieht, dass dem Bebauungsplan eine "zusammenfassende Erklärung" beizufügen ist, kann dahinstehen, ob es einer solchen zusammenfassenden Erklärung überhaupt bedarf, wenn der Bebauungsplan - wie hier - ohne Umweltprüfung und Umweltbericht als Satzung beschlossen werden konnte, denn das Fehlen einer solchen zusammenfassenden Erklärung gehört nicht zu den nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlichen Verfahrens- und Formmängeln und hat damit keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Plans. Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn man für den "Abschluss des Verfahrens" gemäß § 244 Abs. 1 BauGB eine Bekanntmachung spätestens am 20. Juli 2006 fordert. Eine derartige Bekanntmachung lag hier vor, fehlerhaft war nur die Ausfertigung. Entscheidend ist, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Bebauungsplan hatte. So hat der Senat für die Frage des Fristablaufs gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden, es genüge, dass der Bebauungsplan als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden sei. Eine erneute Bekanntmachung zur Behebung eines Ausfertigungsmangels setze die Frist bei unverändertem Satzungsinhalt nicht erneut in Gang. Vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - 7 D 53.06.NE -. Auch für die Frist für die Geltendmachung der in § 215 Abs. 1 BauGB benannten Verfahrens-, Form- und materiellen Abwägungsmängel eines Bebauungsplans ist bereits entschieden, dass die Frist nicht erneut in Lauf gesetzt wird, wenn ein Bebauungsplan ein zweites Mal bekannt gemacht wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber eine Wiederholung des Abwägungsvorganges und einen erneuten Satzungsbeschluss wollte, wenn lediglich ein nach dem Satzungsbeschluss aufgetretener Ausfertigungsfehler zu beseitigen war. Ob der Bebauungsplan den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt, weil er in Teilen der 11. Änderung des FNP insoweit widerspreche, als die darin dargestellte Vernetzungsachse 6 nicht in den Bebauungsplan übernommen worden sei, kann offen bleiben. Denn selbst wenn der Bebauungsplan insoweit mit dem Entwicklungsgebot nicht vereinbar sein sollte, wäre ein solcher Verstoß gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da nicht erkennbar ist, dass ein solcher (kleinräumiger) Verstoß die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin oder auch nur im weiteren Umfeld des Bebauungsplans beeinträchtigt hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48. Dass der Bebauungsplan Zielen des Gebietsentwicklungsplans widerspricht, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Wenn der mit der Bekanntmachung seiner Genehmigung am 6. Februar 2004 wirksam gewordene Regionalplan der Festsetzung von Abgrabungsflächen entgegenstehende wirksame Ziele enthält, stimmt der Bebauungsplan mit ihm überein. Enthält der Regionalplan keine wirksamen Ziele vgl. VG Köln, Urteil vom 15. März 2007 - 1 K 1469/05 - oder ist er unwirksam, kann ein Widerspruch nicht vorliegen. Der Bebauungsplan ist städtebaulich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt. Der Bebauungsplan ist nicht auf eine so genannte Negativplanung gerichtet. Von einer Negativ- oder Verhinderungsplanung ist erst dann auszugehen, wenn die Planung nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29. Die Antragstellerin meint, der Bebauungsplan schiebe nur eine planerische positive Aussage über die zukünftige Funktion im städtebaulichen Gesamtkonzept vor, er solle nur eine andere Nutzung verhindern. Der Zweck der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft liegt jedoch nicht nur in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen. Allerdings hat die Antragsgegnerin nie ein Hehl daraus gemacht, dass sie als Folge der vorzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung keine Abgrabungsflächen im Plangebiet wollte, die Nutzung für den Quarzabbau also verhindern wollte. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat sie dies plastisch dadurch ausgedrückt, sie wolle keine Kraterlandschaft. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Bebauungsplanung aber nicht allein den Ausschluss des Quarzabbaus und auch nicht ausschließlich eine - mit anderen Mitteln zu verwirklichende - ökologische Zielsetzung. Vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1992 - III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - IV B 8.70 -, BRS 25 Nr. 12. Die Planung dient neben der zwischen den Beteiligten nicht streitigen Absicherung der Friedhofsplanung ausweislich der Begründung (A.2.) der Vernetzung der im Raum südlich C. vorhandenen Freiraumstrukturen im Sinne von Biotopvernetzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), der Verbesserung des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), der Sicherung der Erholungsfunktion (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und dem Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b BauGB). Ferner dürfen landschaftspflegerische Zwecke wie der "Freiraumschutz" mit den Mitteln der Bauleitplanung verfolgt werden. So kann die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft der Unterstützung landschaftspflegerischer Zwecke dienen, wenn sie der Bewahrung einer vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung und dadurch zugleich der Vernetzung vorhandener Landschaftsschutzgebiete dient. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9. Auch auf derartige Gegebenheiten durfte die Antragsgegnerin abheben. Das Plangebiet ist wegen seiner landschaftsschutzwürdigen Gegebenheiten durch die ordnungsbehördliche Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im S1. -T1. -Kreis vom 4. Juli 1986 geschützt, worauf die Begründung ebenso hinweist wie darauf, dass das Plangebiet des Bebauungsplanes Bestandteil des - zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses allerdings noch nicht bekannt gemachten - Landschaftsplanes Nr. 4 "N. /S. /T. " des S1. -T1. -Kreises ist. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht schon dann unzulässig sein muss, wenn die Erhaltung dieser bestehenden Nutzung gewollt, aktueller Anlass der Planung aber der Wunsch ist, bestimmte andere Nutzungen zu verhindern. Der Inhalt eines Bebauungsplanes könne sich darin erschöpfen, Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft auszuweisen. Denn die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel der Ausweisung von Flächen für die in § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB genannten Maßnahmen habe, auch wenn ein solcher Plan letztlich auf die Erhaltung des Bestehenden gerichtet sein möge, insoweit eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde zum Inhalt und beschränke sich nicht auf die bloße Abwehr jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter Nutzungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9. Dass bei der Festsetzung der Flächen für die Landwirtschaft andere im Außenbereich privilegierte Vorhaben nicht mehr verwirklicht werden können, ist gewollt und entspricht den Bestimmungen sowohl der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 4. Juli 1986 (aaO) - für den weitaus größten Teil des Plangebiets - als auch des damals im Entwurf vorliegenden Landschaftsplans Nr. 4. Die Festsetzung dient der Bewahrung des landwirtschaftlich geprägten Charakters der überplanten Flächen. Die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans steht nicht deshalb in Frage, weil die Antragsgegnerin das vorausgesetzte Ziel durch den Bebauungsplan gar nicht erreichen könnte. Die Antragstellerin verweist insoweit darauf, dass nach dem erklärten Willen der Antragsgegnerin alle die SPE-Flächen betreffenden Maßnahmen ausschließlich im Einvernehmen mit den Bewirtschaftern und Eigentümern der betroffenen Flächen sowie nach vorheriger Abstimmung mit dem jeweiligen Wasser- und Bodenverband umgesetzt würden. Sämtliche betroffene Landwirte hätten im Planaufstellungsverfahren unmissverständlich erklärt, sie seien nicht bereit, Teile ihrer landwirtschaftlichen Flächen zwecks Realisierung der auf den SPE-Flächen vorgesehenen Maßnahmen abzutreten oder mit der Antragsgegnerin Vereinbarungen hierüber zu treffen. Seitens des Wasser- und Bodenverbandes seien von diesem erforderliche Erlaubnisse für die nach den Festsetzungen vorzunehmenden Anpflanzungsmaßnahmen nicht in Aussicht gestellt worden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Planung mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar ist, wenn sie sich als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindliche rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Denn dann kann sie ihre Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde zu leiten, nicht erfüllen; sie verfehlt ihren gestaltenden Auftrag. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 -, BRS 66 Nr. 2. Der Senat kann unterstellen, dass die konkret betroffenen Landwirte gegenwärtig nicht die Absicht haben, die behauptete Haltung zu ändern. Inwieweit ein freihändiger Erwerb in der Zukunft realisierbar sein wird, ist zwar ungewiss, aber er ist nicht von vornherein auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Eine gegenwärtig fehlende Verkaufsbereitschaft von Grundeigentümern ist nicht ausreichend, um die Geltung bauplanerischer Festsetzungen in Zweifel zu ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 4 BN 8.02 -, BRS 66 Nr. 54. Maßgebend für den Widerstand der Landwirte gegen den Bebauungsplan dürfte sein, dass der Bebauungsplan dem künftigen Verkauf ihrer landwirtschaftlichen Flächen an die Antragstellerin entgegensteht. Bei Bestätigung des Bebauungsplans liegt insoweit eine ganz andere Situation vor. Wenn die betroffenen Landwirte nicht mehr darauf hoffen können, ihre Nutzflächen lukrativ an die Antragstellerin zu veräußern, wird ihre Bereitschaft, die betroffenen Flächen für die mit landwirtschaftlicher Nutzung nicht generell unvereinbaren Nutzungen der SPE- Flächen zur Verfügung zu stellen, nicht von vornherein zu verneinen sein. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass eine Einigung mit dem Wasser- und Bodenverband aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Dem Bebauungsplan fehlt die planungsrechtliche Rechtfertigung auch nicht hinsichtlich der Festsetzung der SPE-Flächen, weil es insofern nicht um bereits heute schützenswerte Flächen gehe, die fortentwickelt werden sollten, sondern um die erstmalige Anlegung solcher Flächen zum Ausgleich von Eingriffen von Natur und Landschaft an anderer Stelle des Gemeindegebietes, zumal die jetzt vorgesehenen Maßnahmen ohne weiteres auch aufgrund des Landschaftsplanes umgesetzt werden könnten. Der Landschaftsplan war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht in Kraft getreten. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 4. Juli 1986 verbietet zwar Abgrabungen, enthält aber keine Regelungen zur Anlegung von SPE- Flächen. Zum andern verlangt § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung anders als in der bis zum Inkrafttreten des BauROG noch maßgeblichen Fassung nicht mehr, dass solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können. Dass tatsächlich ein - geringer - Teil des Plangebiets aufgeforstet worden ist, steht der Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft rechtlich nicht zwingend entgegen. Eine Umsetzung dieser Festsetzung ist durch die Aufforstung nicht auf Dauer ausgeschlossen. Dass Umwandlungsgenehmigungen für Wald erteilt werden, ist nichts Ungewöhnliches. Auch die von der Antragstellerin beantragte Tagebau- Erweiterung sieht ausweislich der von ihr eingereichten Karte die Inanspruchnahme von gerade erst aufgeforsteten Flächen vor. Dass die Antragsgegnerin konkret noch keine Verwirklichung der Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" verlangt, macht den Plan nicht vollzugsunfähig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 -, BRS 66 Nr. 2. Der Landschaftsplan Nr. 4 stand der Ausweisung der Flächen für die Landwirtschaft auch in der Flur 7 der Gemarkung C. schon deshalb nicht entgegen, weil er zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht in Kraft getreten war. Ob ein rechtswirksamer Sonderbetriebsplan, der die Aufforstung konkret bestimmter Flächen als Ausgleichsmaßnahmen festsetzt, die Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft ausschließt, kann offen bleiben. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans über die Erweiterung des Quarzkiestagebaus X2. durch den Bescheid des Bergamtes E. vom 11. Juni 1999 macht keine zwingenden Vorgaben für die Lage der Kompensationsflächen im Plangebiet. Es heißt dort lediglich "falls möglich, sind die unmittelbar angrenzend an den Waldbestand an der schmalsten Stelle westlich des L. aufzuforsten." Ein zugelassener Rahmenbetriebsplan, der die Voraussetzungen des § 38 BauGB erfüllt, liegt für das Plangebiet nicht vor; die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans ist erst beantragt. Ein zugelassener Hauptbetriebsplan hindert die Gemeinde rechtlich nicht daran, durch Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die den Abbau von Bodenschätzen beschränken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2001 - 4 BN 15.01 -, BRS 64 Nr. 2. Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis auch dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Der hier angegriffene Bebauungsplan hält nach diesen Grundsätzen der gerichtlichen Überprüfung stand. Zunächst besteht kein Zweifel, dass die Antragsgegnerin eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen vorgenommen hat. Zwar trifft es zu, dass die Planung nach dem Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit der städtebaulich gewünschten Zielrichtung betrieben wurde, den Kiesabbau im Plangebiet zu verhindern und den Raum südlich C4. für die bisherige landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und in einem Teilbereich eine ökologische Verbesserung vorzusehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass das letztlich festgesetzte Ergebnis damit (gleichsam von Anfang an) verbindlich vorgegeben war und sich der Rat der Antragsgegnerin einer abwägenden Wertung der hier getroffenen Belange von vornherein verschlossen hätte. Hiergegen spricht der langjährige und umfassende Planungsprozess, der zu nicht unerheblichen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Konzept führte, auch wenn hinsichtlich der Abwehr des Tagebaus schon frühzeitig weitgehend Konsens herrschte. Dass die Antragsgegnerin nicht strikt gegen jegliche Abgrabungen auf ihrem Gemeindegebiet ist, zeigt die Ausweisung mehrerer Abgrabungsflächen durch die 11. Änderung des Flächennutzungsplans, in der sogar eine Abgrenzungsfläche südlich von C. dargestellt ist, die die Bezirksregierung wegen Unvereinbarkeit mit der Regionalplanung von der Genehmigung ausgenommen hat. Der Rat der Antragsgegnerin hat die abwägungserheblichen Belange auch zutreffend ermittelt und bewertet. Die vier besonders wesentlichen divergierenden Ansprüche an den Raum südlich C4. sind in der Planbegründung ausdrücklich angeführt, nämlich die Belange - der Bevölkerung: Schutz der Wohnbereiche und des Naherholungsraumes - der Landwirtschaft: Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen und Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen - der Natur und Landschaft: Landschaftsschutz, ökologische Vernetzung der Waldbiotope L1. und X1. - der Sicherung nichtenergetischer Bodenschätze: Quarzkiesvorkommen und Antrag auf Erweiterung des Kiestagebaus S. -G. zum Abbau der Quarzkiesvorkommen im Raum südlich C. . Die Belange der Bevölkerung hat der Rat fehlerfrei dahingehend bewertet, dass der Tagebau zu einer zusätzlichen Belastung des Wohnstandortes C. durch Lärm- und Staubimmissionen führen würde. Er musste insoweit nicht auf einen Mindestabstand von 300 m von der Ortslage abstellen, sondern war berechtigt, durch die Bauleitplanung einen erweiterten Immissionsschutz für die Bevölkerung zu gewährleisten. Zutreffend bewertet hat er auch die Funktion des Plangebiets als Naherholungsraum für die Bevölkerung. Hierbei kam es ihm maßgeblich darauf an, den Landschaftsraum unmittelbar südlich der Ortslage von C. auch landschaftsästhetisch aufzuwerten, ohne den Offenlandcharakter zu verändern. Letzterer ist geprägt durch den Übergang von der W1. zur Bördelandschaft als offene Struktur des T6. mit weiten Sichtbeziehungen bis an den nördlichen Eifelrand und ist in dieser auch und gerade der Erholung der Bevölkerung dienenden Funktion Schutz- und Entwicklungsziel des Landschaftsschutzes. Hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft waren in erster Linie der Erhalt landwirtschaftlicher Nutzungen und die Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Insoweit hat sich der Rat der Antragsgegnerin an dem von zahlreichen Landwirten im Aufstellungsverfahren geäußerten Interesse am ungeschmälerten Erhalt landwirtschaftlicher Flächen orientiert, die für die Existenz der landwirtschaftlichen Betriebe benötigt würden. Die hohe Einschätzung dieses Interesses hat im Laufe des Planverfahrens zu einer deutlichen Reduzierung der zunächst vorgesehenen SPE-Flächen geführt. Soweit es um die noch verbliebene Ausweisung der SPE-Flächen geht, hat der Rat gesehen, dass die Maßnahme zu einer Reduzierung bzw. Einschränkung der verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen führt. Die Inanspruchnahme der einzelnen Landwirte ist jedoch als relativ gering anzusehen. Die SPE-Flächen sind auch nicht zwangsläufig völlig einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.7.5 sind diese Flächen entsprechend den Vorgaben des landschaftspflegerischen Fachbeitrages anzulegen und pflegen. Dieser bestimmt, dass die Fläche zu 20 v. H. in drei Gruppen mit Gehölzen/Gebüschen zu bepflanzen sind. Die dazwischen verbleibenden Offenlandbereiche können auch als extensives Wirtschaftsgrünland entwickelt werden. Darauf hat der Rat die betroffenen Landwirte ausdrücklich hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat auch den Aspekt der Einwirkung vom Problemunkräutern auf benachbarte Flächen gesehen, wenn die Offenlandbereiche als wildkrautreiche Säume und Ruderalflächen entwickelt werden. Für diesen Fall sieht der landschaftspflegerische Begleitplan eine Verlegung des sommerlichen Schnittzeitpunktes auf den Beginn der Vollblüte vor. Die ursprünglich behauptete Schattenwirkung, die von dem zunächst vorgesehenen Wald ausgehen würde, ist im weiteren Verfahren nicht wieder vorgetragen worden. Eine wesentliche Beeinträchtigung der benachbarten Flächen ist angesichts der geringen Anpflanzung von Gehölzen und der Südlage auch nicht zu befürchten. Im Übrigen bedeutet die Ausweisung der SPE-Flächen lediglich eine Belastung mit einem Recht der Gemeinde, jedoch noch keinen Entzug des Eigentums. Wenn die Gemeinde diese Flächen in Anspruch nehmen will, muss sie sich mit den Landwirten einigen oder entsprechende gesetzlich vorgesehene Verfahren wie das Umlegungsverfahren einleiten, in denen die Rechte der Grundstückseigentümer auch gewahrt werden. Bis dahin ist der Landwirt in der bisherigen Nutzung durch die SPE-Festsetzung nicht beeinträchtigt. Demgegenüber konnte das Interesse an einer möglichst gewinnbringenden Veräußerung landwirtschaftlicher Nutzflächen deutlich geringer bewertet werden, zumal es dem Interesse, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten, zuwider läuft. Ein Bewertungsfehler ist insoweit auch deshalb nicht ersichtlich, weil die Chance, ein Grundstück besonders günstig zu verkaufen, verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG nicht geschützt ist. Geschützt wird allein der konkret vorhandene Bestand. Das Interesse an einer einträglichen Verwertung des Grundstücks durfte die Antragsgegnerin geringer bewerten als das Interesse am Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzung. Auch ein etwaiges Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Situation als unbeplanter Außenbereich hatte hier kein besonderes Gewicht. Nutzungseinschränkungen, die nicht bereits durch die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet gegeben waren, sind durch die Festsetzung als "Fläche für die Landwirtschaft" nicht erfolgt. In nicht zu beanstandender Weise hoch bewertet hat die Antragsgegnerin die Belange von Natur und Landschaft. Fast das gesamte Plangebiet gehörte im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu dem durch Verordnung festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Der bereits beschlossene Landschaftsplan 4 erfasste sogar das gesamte Plangebiet. Dessen Entwicklungsziel 1 lautet "Erhaltung und Entwicklung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" und macht damit den hohen Rang dieses Aspekts deutlich. Hinsichtlich der SPE-Flächen beabsichtigte die Antragsgegnerin zunächst eine großflächige Aufforstung mit dem Ziel einer Biotopvernetzung von L1. und X1. . Dieses Ziel hat die Antragsgegnerin zwar mit Blick auf die Widerstände der betroffenen Landwirte, aber auch im Hinblick auf die Erhaltung des bereits angesprochenen Offenlandcharakters der hier betroffenen Landschaft modifiziert. Nach wie vor für erforderlich hält sie eine landschaftsökologische Aufwertung des Landschaftsraumes. Das ist nicht zu beanstanden. So wirken gerade die am Südrand des Gemeindegebiets vorgesehenen SPE-Flächen als Verbindung der aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertigen Bereiche des X5. und des L4. einer dauerhaften Trennung und Zerschneidung des als FFH-Gebiet vorgesehenen Bereichs der X3. entgegen. Sie stellen entsprechend den Ausführungen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag jedenfalls in gewissem Umfang sicher, dass der betroffene Raum seine Funktion als Element des regionalen Grünzugs und als Pufferraum für die angrenzenden Naturschutzgebiete übernehmen kann. Zu bewerten hatte die Antragsgegnerin schließlich auch die Belange der Sicherung nichtenergetischer Bodenschätze. Der Belang der Sicherung von Rohstoffvorkommen ist nicht identisch mit dem Interesse, vorhandene Vorkommen auch zeitnah abbauen zu können. Der Belang "Sicherung der Rohstoffvorkommen" hat auch Bedeutung als vorausschauende Sicherung insoweit, als der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, die die spätere Gewinnung von Bodenschätzen z. B. durch Bebauung verhindern oder erschweren. Vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rdnr. 166. Dieser Belang ist durch die Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" gewahrt. Dazu, ob irgendwann in der Zukunft doch einmal Quarzkies im Plangebiet abgebaut werden kann, verhält sich der Bebauungsplan nicht. In den Erläuterungen zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans ist darauf hingewiesen, dass der langfristige Zeithorizont durch die örtliche Bauleitplanung nicht erfasst ist, da der Flächennutzungsplan für einen Zeithorizont von 15 bis 20 Jahren vorgesehen sei. Das Interesse der Antragstellerin an der Erweiterung des Kiestagebaus im Raum südlich C. hat der Rat gesehen. Bei diesem Interesse geht es, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde, letztlich jedoch nur darum, ob die Abbautätigkeit bereits in einigen Jahren beendet werden muss oder ob der Betrieb noch eine gewisse Zeit von allenfalls weiteren 10 oder 15 Jahren fortgeführt werden kann. Die Antragstellerin rügt weiter, dem Rat der Antragsgegnerin sei die Qualität des Quarzkieses im Plangebiet nicht bekannt gewesen. Dieser weise einen Quarzgehalt von mindestens 96 % auf und sei als hochreiner, weißer Quarzkies zu bezeichnen. Auf diese Qualität habe auch das Bergamt E. , dessen Schreiben vom 22. Dezember 2003 nur der Verwaltung, nicht aber dem Rat vorgelegen habe, hingewiesen, sowie darauf, dass derartige abbauwürdige Vorkommen nur in der südöstlichen W1. zwischen G2. und X2. vorhanden seien. Eine fehlerhafte Bewertung der Qualität des Quarzkieses und der Belange des Kieswerkes S. sind jedoch nicht ersichtlich. Dass dem Rat in einem derart brisanten Planverfahren die Art des Bodenschatzes nicht bekannt ist, ist von vornherein nicht anzunehmen, zumal die Antragstellerin im Beteiligungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen hatte. Darüber hinaus war dem Planungs- und Verkehrsausschuss in seiner Beratung der Anregungen und Bedenken durch Informationen des Ausschussvorsitzenden und den Brief eines Mitgliedes des Regionalrates bekannt, dass im Planbereich hochreiner, weißer Quarzkies lagert, sowie, dass im Regionalrat über die wirtschaftliche Bedeutung dieses Kieses beraten worden ist. Die Antragstellerin rügt die Annahme des Rates der Antragsgegnerin, gleichwertige Quarzkiese könnten in ausreichender Menge in weniger sensiblen Bereichen der Region gewonnen werden. Die Antragstellerin trägt aber selbst vor, dass gleichwertige Quarzkiese in der südöstlichen W1. zwischen G2. und X2. zu finden sind. Nach dem Entwurf des Regionalplans für den Regierungsbezirk L2. , Städte C3. , S. , Gemeinden B1. , T. und X6. , sachlicher Teilabschnitt weißer Quarzkies im Raum L1. /W1. (Stand: August 2006) befinden sich in dem genannten Bereich mehrere Vorkommen des in NRW ansonsten nur selten vorkommenden hochreinen weißen Quarzkieses tertiären Ursprungs. Von den untersuchten Standorten schlägt inzwischen die Bezirksregierung L2. nicht die Erweiterung G. , sondern entgegen ursprünglichen naturschutzrechtlichen Bedenken den Standort X6. -Nord vor, nachdem der zunächst vorgesehene Abgrabungsbereich um die FFH-Fläche deutlich reduziert worden ist. Von daher kann im Ergebnis die Bewertung des Rates der Antragsgegnerin nicht beanstandet werden. Erhebliche Mängel im weiteren Abwägungsvorgang bei der Gewichtung und dem Ausgleich der Belange sind gleichfalls nicht erkennbar. Der Rat hat das Interessengeflecht mit teilweise widerstreitenden Interessen abgewogen. Ihm war bewusst, dass die hier betroffenen vielfältigen, in verschiedensten Konstellationen gegenläufigen Interessen nicht ohne Zurücksetzung einzelner Belange miteinander in Einklang zu bringen waren. Er hat sich für den Erhalt und die Entwicklung der Landschaft, für den Schutz der Wohnbevölkerung und für die landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets und damit gegen den Quarzkiesabbau und die Interessen der hieran interessierten Grundeigentümer entschieden. Dass der Rat der Antragsgegnerin insoweit auch eine andere Entscheidung gerade hinsichtlich des Kiesabbaus hätte treffen können, macht die getroffene Entscheidung nicht fehlerhaft. Maßgebend für seine Abwägung zugunsten von Natur und Landschaft war, dass der Rat keine Zerstörung des in naturschutzfachlicher Sicht wie auch im Hinblick auf die Belange der Erholung der Bevölkerung bedeutsamen Raumes südlich von C. wollte. Dass ein Abbau von Kies und Sand im Tagebauverfahren zu einer Veränderung der betroffenen Landschaft führen wird, liegt auf der Hand und wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Das ursprüngliche Relief der Landschaft wird auf Dauer zerstört, durch die Rekultivierung wird zumeist ein nicht typisches Landschaftselement eingeführt. Mit seiner Entscheidung sah sich der Rat zu Recht insoweit in Übereinstimmung mit den Schutzbestimmungen für das Landschaftsschutzgebiet, in dem Abgrabungen grundsätzlich verboten sind. Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung, die Erholungseignung des Gebietes während der langen Betriebsdauer werde bei einer Abgrabung einschneidend beeinträchtigt. Zu Lasten des Kiesabbaus und damit der Antragstellerin durfte der Rat auch auf die Belastung der Wohnbevölkerung von C. durch Lärm und Staub und auf den Verlust von großen landwirtschaftlichen Flächen abstellen. Bei der Ermöglichung der Abgrabung waren als Konsequenz erhebliche Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Betriebe zu erwarten. Etliche Landwirte haben bereits eine Gefährdung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe durch die um vielfach geringere Fläche von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft behauptet. Gegenüber diesen vielfältigen gewichtigen Belangen durfte der Rat das hoch zu bewertende Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zurückstellen. Der Plangeber muss dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsinteresse nicht stets den Vorrang einräumen; er muss auch nicht in den einem bestimmten Zweck gewidmeten oder unter Schutz gestellten Gebieten stets Grundstücke bezeichnen, auf denen zumindest ausnahmsweise Bodenschätze aufgesucht oder gewonnen werden dürfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1995 - 4 B 191.95 -, BauR 1995, 833 und Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 5. Dass mangels einer weiteren abbaufähigen Lagerstätte die Antragstellerin den Betrieb nach Ausbeutung der Lagerstätte G. einstellen muss, wenn sie nicht an anderer Stelle Zugriff auf Lagerstätten erhält, ist zwangsläufige Folge der Standortgebundenheit des Unternehmens. Ein Kiesabbau hätte andererseits mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen des Verlustes an landwirtschaftlichen Flächen das Ende mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe - wenn auch mit Willen des Betriebsinhabers - bedeutet. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Rat dem Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen ein höheres Gewicht hätte beimessen müssen, wenn der Bodenschatz nur im Plangebiet gewonnen werden könnte. Erstreckt sich wie hier ein Bodenschatz über das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist es zunächst Sache der überörtlichen Planung, im dafür vorgesehenen Verfahren zu bestimmen, ob und wo abgebaut werden soll, wenn die betreffenden Gemeinden mit Hilfe der Bauleitplanung den Abbau verhindern. Auch die Gewichtung hinsichtlich der Festsetzung der SPE-Flächen ist nicht zu beanstanden. Der Senat verkennt nicht, dass wesentliches Motiv der Ausweisung der südlichen SPE-Fläche die Verhinderung des Kiesabbaus ist. Darüber hinaus will die Antragsgegnerin - wie dargelegt - aber auch eine dem Offenlandcharakter und seiner gerade auch durch die weiträumigen Sichtbeziehungen geprägten Erholungsfunktion des betroffenen Raums Rechnung tragende Biotopverletzung zwischen L1. und X1. . Die südliche SPE-Fläche weist zwar zur - von niemandem beanstandeten - SPE-Fläche im Anschluss an das Wäldchen "Am O. " eine Lücke von ca. 160 m auf; die letztgenannte Fläche liegt wiederum auch vom X1. entfernt. Damit ist aber die intensiv genutzte landwirtschaftliche Fläche südlich von C. jedenfalls unterbrochen. Die ökologischen Funktionen von Natur und Landschaft werden verbessert. Diesem Gewinn gegenüber ist die Belastung der betroffenen Landwirte relativ gering, zumal ohne Ausgleich und über ihren Kopf hinweg ihre Flächen - wovon der Rat ausgehen konnte - kaum in Anspruch genommen werden dürften. Einen vorrangigen Einsatz eigener Flächen brauchte die Antragsgegnerin für dieses Planziel nicht zu erwägen, weil sie in diesem Bereich keine eigenen Flächen besitzt, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat. Schließlich liegt kein Abwägungsmangel darin, dass die Antragsgegnerin in der Flur 7 Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt hat, die bereits aufgeforstet sind bzw. für die Aufforstung vorgesehen sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde dem Erhalt landwirtschaftlicher Flächen den Vorrang gegenüber Aufforstungsabsichten einräumt und durch Festsetzungen erreichen will, das Flächen gar nicht erst aufgeforstet werden bzw. planerisch wieder für die Landwirtschaft zur Verfügung stehen können. Dass bestehende Nutzungen bei einer Überplanung zunächst unverändert bleiben können, entspricht der Normalität. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.