Beschluss
14 A 1256/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0509.14A1256.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.506,05 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.506,05 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, der Kläger könne sein Ziel, entsprechend den Maßstäben des Strafbefreiungserklärungsgesetzes - StraBEG - besteuert zu werden, selbst dann nicht erreichen, wenn man der von ihm näher dargelegten Auffassung folge, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen "steuerehrlichen" und "steuerunehrlichen" Bürgern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Eine Nichtigerklärung des StraBEG, das nach dem Vortrag des Klägers die Ungleichbehandlung herbeigeführt habe, würde den Kläger nicht begünstigen, da sich seine Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz richte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG führe nur zu einer bloßen Unvereinbarkeitserklärung, sodass der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten habe, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Neben einer ersatzlosen Aufhebung des StraBEG oder einer - vom Kläger ins Auge gefassten - Übernahme dessen Steuersätze für alle Steuerpflichtigen wären auch vermittelnde Lösungen denkbar. Die diesbezüglich vom Kläger geäußerten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich nicht feststellen. Das folgt daraus, dass das angegriffene Urteil unabhängig von der Begründung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig ist. Die Gewerbesteuer ist nämlich gemäß § 11 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - auf Grund eines Steuermessbetrages zu berechnen. Dieser wird gemäß § 16 AO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes - FVG -, § 22 AO durch das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt festgesetzt. Gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 AO wird mit der Festsetzung des Steuermessbetrages über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Der Steuermessbescheid ist gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 182 Abs. 1 AO für die Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Beklagte bindend. Die Beklagte ist nicht befugt, entsprechend dem Begehren des Klägers bei der Festsetzung der Gewerbesteuer von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage auszugehen und zwar auch dann nicht, wenn - wie der Kläger meint - die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei steuerehrlichen Steuerpflichtigen einerseits und die nicht differenzierende Einnahmenerklärung und Steuernachentrichtung nach dem StraBEG andererseits gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Einwände gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer sind gegen den vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheid zu richten. Zudem beziehen sich die Darlegungen des Klägers im Wesentlichen auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. Diese Frage stellt sich indessen nicht, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung einen solchen Verstoß als gegeben unterstellt hat. Im Übrigen führte der Kläger aus, es wäre angebracht gewesen, die Sache dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Normenkontrolle zur Entscheidung vorzulegen. Das Verwaltungsgericht habe jedoch nur verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts aufgezählt. Das Urteil enthalte keine Begründung, die zwingend darauf schließen lasse, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nicht im Sinne des Klägers entschieden hätte. Mit diesen Ausführungen wird der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, eine Nichtigkeitserklärung des StraBEG hätte noch keine Begünstigung des Klägers zur Folge, gerade nicht in Zweifel gezogen. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht nicht verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts sondern des Gesetzgebers aufgezeigt hat, wäre entscheidend für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, dass der Gesetzgeber in Folge einer Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche (Neu-)Regelung treffen würde, die - zwingend - im Sinne des Klägers liegt. Gerade dies legt der Kläger zur Begründung des Zulassungsantrages jedoch nicht dar. Auch mit der Behauptung, es bestehe ein Bedürfnis dafür, dass höchstrichterlich geklärt werde, ob das StraBEG mit der Folge der Ungleichbehandlung von Steuerehrlichen und Steuerunehrlichen verfassungsgemäß gewesen sei, um Schlupflöcher für den Gesetzgeber zu verschließen, lässt sich der hier in Rede stehende Anspruch auf Gleichbehandlung nach den Maßstäben des vom Kläger selbst als verfassungswidrig angesehenen StraBEG nicht begründen. Mit Rücksicht darauf lassen sich zudem weder die geltend gemachten ernstlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.