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Beschluss

12 A 2367/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0521.12A2367.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem Kläger handele es sich um ein eheliches Kind und damit um einen Abkömmling i.S.d. Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, nicht in Frage zu stellen. Die Begründung des Zulassungsantrags macht geltend, dass eine hypothetische Betrachtung auch der zivilrechtlichen Personenstandsfragen - wie hier etwa der Frage der wirksamen Legitimation - in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage in unzulässiger Weise in das Personenstandsrecht eines anderen Staates eingreife und das einschlägige Kollisionsrecht unterlaufe. Dies trifft jedoch nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht angewandte "hypothetische Betrachtungsweise" lässt - wie der Begriff schon sagt - die personenstandsrechtlich relevanten Vorgänge in ihren ggfs. auch auf der Grundlage des Kollisionsrechts und des danach möglicherweise berufenen ausländischen Familienrechts zu beurteilenden Rechtswirkungen im Außenverhältnis unberührt. So ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass durch die nachträgliche Heirat der leiblichen Eltern des Klägers am 20. August 1994 eine auf der Grundlage deutschen Rechts als wirksam anzusehende Legitimation des Klägers erfolgt und der Kläger daher nunmehr im Rechtsverkehr als eheliches Kind anzusehen sei. Es hat lediglich - hypothetisch - die staatsangehörigkeitsrechtliche Entwicklung unter Einbeziehung der personenstandsrelevanten Vorgänge nachvollzogen, dabei jedoch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch die verfolgungsbedingte Ausbürgerung des Großvaters des Klägers ausgeklammert. Dies mag aufgrund der Anknüpfung des Kollisionsrechts an die Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 14, 21 EGBGB in der im Zeitpunkt der Heirat der Eltern des Klägers (1994) geltenden Fassung) zu einem abweichenden - hypothetischen - Ergebnis in Bezug auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führen. Die hypothetische Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger hätte die deutsche Staatsangehörigkeit mit der seiner Geburt nachfolgenden - nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu betrachtenden - Legitimation erworben, wenn seinem Großvater die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch die nationalsozialistische Unrechtsmaßnahme aus rassischen Gründen entzogen worden wäre, beschränkt sich jedoch auf eine die Wirksamkeit der personenstandsrechtlichen Vorgänge in zivilrechtlicher/familienrechtlicher Hinsicht unangetastet lassende Zuerkennung eines ausschließlich staatsangehörigkeitsrechtlichen Anspruchs auf Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, dessen Geltendmachung zudem im Belieben des Anspruchsinhabers steht. Weiterreichende Auswirkungen kommen der hypothetischen Betrachtungsweise nicht zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Folgen des rückwirkenden Wiederauflebens der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG im Verhältnis zur Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts und der ehelichen Abstammung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 ff. Im hier vorliegenden Fall wirkt die nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG begehrte Einbürgerung, anders als das rückwirkende (ex tunc) Wiederaufleben der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG, lediglich ex nunc, so dass schon aus diesem Grund rückwirkende Kollisionen mit unwandelbaren Personalstatuten von vornherein nicht in Betracht kommen. Dementsprechend ergeben sich aus der Antragsbegründung auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. In Bezug auf die aufgeworfene Frage, "ob im Rahmen des Art. 116 Abs. 2 GG auch hinsichtlich zivilrechtlicher bzw. familienrechtlicher Vorfragen allein eine hypothetische Prüfung zu erfolgen hat oder diese Frage nicht auch unter Anwendung des Kollisionsrechts zu beantworten sind", fehlt es an der hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 116 Abs. 2 GG. So ist insbesondere nichts dazu vorgetragen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 1994 - 1 C 35.93 -, BVerwGE 95, 36 ff., unter Bestätigung der vorangegangenen Urteile vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, a.a.O., und vom 27. März 1990 - 1 C 5.87 -, BVerwGE 85, 108 ff., ohne Einschränkungen vertretene und aus dem Wiedergutmachungszweck des Art. 116 Abs. 2 GG abgeleitete hypothetische Betrachtungsweise gerade mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Wiedergutmachungszweck des Art. 116 Abs. 2 GG einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, dass familienrechtliche Fragen, wie etwa die Frage einer wirksamen Legitimation eines unehelichen Kindes, nicht hypothetisch unter Zugrundelegung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit der verfolgungsbedingt ausgebürgerten Bezugsperson geprüft werden können und diese Prüfung nicht ggf. auch mit der Zuerkennung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Einbürgerungsanspruchs nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG abschließen kann. Eine derartige Darlegung wäre jedoch erforderlich gewesen, weil es nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, dass ein Abkömmling, dessen leiblicher Vater die Vaterschaft anerkannt und darüber hinaus die leibliche Mutter des Abkömmlings geheiratet hat, nur deshalb von der Wiedergutmachung des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ausgeschlossen sein soll, weil das Recht des Staates, das die nationalsozialistisch verfolgte Bezugsperson seinerzeit aufgenommen hat, eine dem deutschen Recht vergleichbare Legitimation - möglicherweise - nicht kennt. Schließlich ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsbegründung ebenfalls nicht, dass das angefochtene Urteil vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, a.a.O., i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abweicht. Soweit hierzu ausgeführt wird, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung das rückwirkende Wiederaufleben der Staatsangehörigkeit nicht ohne weiteres zur Folge habe, dass nach fremder Rechtsordnung begründete oder beendete privatrechtliche Rechtsverhältnisse nunmehr unter Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit zu beurteilen seien und etwa die Wirksamkeit einer Ehe nicht aufgrund des rückwirkenden Wiederauflebens der deutschen Staatsangehörigkeit nur nach deutschem Recht zu beurteilen sei, da das Eheschließungsstatut unwandelbar sei und dies ebenfalls für die Frage der ehelichen Abstammung gelte, betreffen diese Ausführungen, wie oben dargelegt, die Auswirkungen des rückwirkenden Wiederauflebens der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG auf unwandelbare Personenstandsstatute, wie etwa das Eheschließungsstatut oder die eheliche Abstammung. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Eine rechtlich relevante Rückwirkung der deutschen Staatsangehörigkeit wird weder durch die Anwendung einer lediglich hypothetischen Betrachtungsweise noch durch die ex nunc wirkende Einbürgerung nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Regelung des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG bewirkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).