Beschluss
14 A 2595/06.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0523.14A2595.06A.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, ist nicht dargelegt. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AuslG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die von der Klägerin behauptete psychische Erkrankung nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nach Terminen bei einer Psychotherapeutin im Jahre 2005 nicht mehr - psychotherapeutisch - behandelt wird und deshalb nicht erkennbar sei, dass eine weiterhin ausbleibende Behandlung im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland zu einer Verschlimmerung ihres Krankheitszustandes und damit zu einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen würde. Außerdem könne die behauptete Erkrankung im Kosovo ausreichend behandelt werden und es sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten habe. Ist ein Urteil in dieser Weise auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich beider Erwägungen Zulassungsgründe dargelegt sind und vorliegen. Das ist nicht der Fall. In Bezug auf die einzelfallbezogene Erwägung, dass die Gefahr einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes bei einer Rückkehr nicht erkennbar sei, wirft die Klägerin keine Frage grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie zieht die Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts, dass sie seit Monaten nicht mehr psychotherapeutisch behandelt wird, auch nicht mit anderen Berufungszulassungsgründen in Zweifel. Sie wiederholt lediglich ihren Vortrag, dass der Psychologe G. in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2005 von einer akuten Suizidgefährdung, insbesondere in einer als ausweglos wahrgenommenen Situation, ausgeht, und deshalb bei erzwungener Rückkehr in ihr Heimatland eine Selbsttötung nicht ausschließen könne. Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind jedoch kein Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 78 AsylVfG. Im übrigen merkt der Senat an, dass ohnehin der anamnestischen und fachlichen Zuverlässigkeit dieses Gutachtens nachgegangen werden müsste, weil sich die von der Klägerin gegenüber dem Gutachter vorgebrachte Vorgeschichte (Miterleben der angeblichen Ermordung ihrer Eltern Anfang 1999 in der gemeinsam benutzten Wohnung) weder in ihrem Vorbringen zu ihren Asylfolgeanträgen noch in der Anamnese ihrer sie zum Teil langjährig behandelnden Ärzte findet. Selbst wenn aber diese Einschätzung fachlich fundiert wäre, böte die Prognose, dass eine Selbsttötung "nicht auszuschließen ist", keine tragfähige Grundlage für die notwendige ausländerrechtliche Prognose in Bezug auf ein Abschiebungshindernis. Das gilt zumal dann, wenn sich die Betroffene - wie hier - ohne Angabe von Gründen nicht den für erforderlich gehaltenen Therapien unterzieht. Bei dieser Sachlage kommt es auf die die zweite Begründungserwägung des Verwaltungsgerichts betreffende Frage, die von der Klägerin unter Hinweis auf Entscheidungen des 13. und des 18. Senats des erkennenden Gerichts als grundsätzlich bezeichnet worden ist, nicht an, nämlich wie eine attestierte Suizidgefahr im Rahmen des § 60 Abs. 7 AsylVfG zu bewerten ist. Insoweit ist allerdings anzumerken: Der Senat geht bei Verfahren wegen der Feststellung von krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen in ständiger Praxis davon aus, dass sich dies bei Krankheitsbildern, deren Behandelbarkeit im Kosovo nicht gänzlich auszuschließen ist, nicht generell, sondern nur im Einzelfall beurteilen lässt. Vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 16. 2. 2004 - 14 A 548/04 -, JURIS, und vom 8. August 2006 - 14 A 2867/06 -, jeweils m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass für psychische Erkrankungen, die die Gefahr der Selbstgefährdung mit sich bringen, etwas anderes gelten könnte, hat der Senat nicht. Insoweit kommt es zunächst auf das individuelle Krankheitsbild und sodann auf die Behandlungsmöglichkeiten im Zielland an. Außer wenn Behandlungsmöglichkeiten gänzlich fehlen, sind Gesundheitszustand und die konkreten Behandlungsbedürfnisse und -möglichkeiten einzelfallbezogen prognostisch zueinander in Beziehung zu setzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. 5. 2006 - 1 B 118.05 -, JURIS; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 20. 9. 2006 - 13 A 1740/05.A - und vom 22. 1. 2007 - 18 E 274/06 -, InfAuslR 2007, 174. Grundsätzlich klärungsfähige und klärungsbedürftige Fragen stellen sich insoweit regelmäßig nicht. Das gilt auch für die Gefahr der Selbstgefährdung oder Selbsttötung und die Frage, ob und wann hierfür auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann mit der Folge, dass ein Abschiebungshindernis besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.