Beschluss
5 A 4719/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0524.5A4719.05.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, die gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW eine Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten für die Jahre 2002 bis 2004 rechtfertigen. Es hat aus den im Urteil wiedergegebenen Verlautbarungen und Aktivitäten der Klägerin und ihrer Funktionäre sowie aus den im Einzelnen dargelegten Beziehungen zu (anderen) rechtsextremen Organisationen fehlerfrei auf den Verdacht einer gegen die Menschenwürde verstoßenden ausländerfeindlichen Ausrichtung und auch im Übrigen verfassungswidriger Bestrebungen der Klägerin geschlossen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin gehen fehl. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene "Gesamtbetrachtung" der auf Ausländer bezogenen Äußerungen der Klägerin ist nicht zu bestanden. Die Gesamtbetrachtung stellt die Äußerungen nicht in einen sinnverfälschenden neuen Kontext. Sie macht vielmehr deutlich, dass es sich bei den Aussagen der Klägerin und ihrer Funktionäre über Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur um vereinzelte verbale Zuspitzungen in der politischen Auseinandersetzung handelt, sondern dass die Verlautbarungen programmatischen, die Ziele und die Tagespolitik der Klägerin widerspiegelnden Charakter haben. Das Verwaltungsgericht hat diese Aussagen zusammenfassend nachvollziehbar dahin interpretiert, dass Ausländer - vor allem muslimischer Herkunft - mit ihnen allgemein und pauschal diffamiert und ausgegrenzt werden, indem sie für wirtschaftliche und soziale Probleme verantwortlich gemacht und grundsätzlich für nicht integrierbar erklärt werden. Ob die in der Antragsbegründung genannten Beiträge auch in einem anderen, der Klägerin günstigeren Sinne interpretiert werden können, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass die genannten Äußerungen bei vernünftiger Betrachtung auch und gerade in dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Sinne verstanden werden können und die Gesamtheit der vom Verwaltungsgericht bewerteten Aussagen jedenfalls Anlass für den Verdacht verfassungsfeindlicher Ziele gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, DVBl. 2000, 279, 282 zur Irrelevanz der abstrakten Interpretierbarkeit von Äußerungen im Zusammenhang mit einer nachrichtendienstlichen Beobachtung einer politischen Partei durch den Verfassungsschutz. Das ist hier hinsichtlich der im angefochtenen Urteil zitierten Aussagen der Klägerin über Ausländer der Fall. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Aussage zur Ausbreitung des "islamischen Extremismus" (Info-Blatt ) in den Entscheidungsgründen in der Tat falsch wiedergegeben und den von der Klägerin angestellten Vergleich zwischen der Stadt K und dem Kosovo (Info-Blatt ) um die Worte "und durch deren Geburtenfreudigkeit" gekürzt. Die Richtigkeit der Gesamteinschätzung des Verwaltungsgerichts wird hierdurch aber nicht durchgreifend in Frage gestellt, zumal der Beklagte weitere, vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich aufgegriffene Äußerungen aktenkundig gemacht hat, die ebenfalls Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungswidrigen Fremdenfeindlichkeit der Klägerin, ihrer Funktionäre und ihrer Anhänger liefern. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Darstellung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2003 (Seite 7 bis 12 = Bl. 37 bis 42 der Gerichtsakte). Dass das vom Beklagten gesammelte Material auch einzelne, bei isolierter Betrachtung wertneutrale Äußerungen der Klägerin über Ausländer beinhaltet, kann diesen Verdacht nicht entkräften. Entgegen dem Antragsvorbringen war es für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts - zu Recht - ohne Bedeutung, ob die Klägerin sich in ihren Veröffentlichungen auch anderen Themen als der Ausländerpolitik widmet. Die in der Antragsschrift aufgegriffene Urteilspassage ("nahezu sämtliche von der Klägerin getätigten Aussagen in ihren Informationsblättern beziehen sich auf Ausländer als maßgebliche Ursache der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Probleme in der Bundesrepublik Deutschland....", Urteilsabdruck Seite 19 oben) enthält ersichtlich nur eine Gesamtbewertung der Aussagen der Klägerin über Ausländer und besagt nicht, dass die Klägerin nicht auch andere Themen aufgreift. Daher kommt es auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsbegründung (Seite 5 2. und 3. Absatz) nicht an. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen sei auch deshalb unhaltbar, weil ihre vom Verwaltungsgericht angeführten Verlautbarungen bloße Meinungsäußerungen seien und sie keine (darüber hinaus gehenden) Aktivitäten entfalte, Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Die Tätigkeit der Klägerin als kommunale Wählervereinigung beschränkt sich nicht auf bloße Meinungsäußerungen, sondern ist letztlich darauf gerichtet, im Sinne des von ihr propagierten Ausländerbildes auf Entscheidungen der kommunalen Gremien und der Verwaltung der Stadt K Einfluss zu nehmen. Darüber hinaus ergibt sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen aus der Nähe der Klägerin zu rechtsextremistischen Parteien - darunter die NPD und ihre Jugendorganisation - und Gruppierungen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden, wie nachfolgend ausgeführt wird, durch das Antragsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht u.a. aus der Teilnahme von Frau K. X. und Herrn N. C. - der damaligen Vorsitzenden und dem amtierenden Vorsitzenden der Klägerin - am Bundeskongress der Jungen Nationaldemokraten (JN) im November 2002 auf kooperative Kontakte der Klägerin zur NPD und ihrer Jugendorganisation geschlossen. Der in der NPD-Publikation "E. T. " angesprochene Auszug aus dem Grußwort, mit dem sich Frau X. an die Kongressteilnehmer gewandt hat, ist nicht deshalb unbedenklich, weil sich seinerzeit auch einzelne Bundestagsabgeordnete kritisch zum NPD-Verbotsverfahren geäußert haben. Während jene Äußerungen sich durchweg auf die Frage bezogen, ob das Verbotsverfahren zweckmäßig sei, kommt in der Diktion des Grußwortes ("patriotische Solidarität"; "Repressionsdruck"; "Verfolgungsmaßnahmen") vor allem eine inhaltliche Unterstützung der Ziele der NPD zum Ausdruck. Ein anderer Grund für die Anwesenheit von Frau X. und die Entrichtung eines Grußwortes ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch die Bewertung des Interviews von Frau X. in der Publikation "E. T. " vom Januar 2003 durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Die darin befürwortete "konstruktive Zusammenarbeit" mit "anderen nationalen Organisationen" stellt ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit auch mit der NPD dar. Insoweit ist unerheblich, dass nach Angaben der Klägerin ihre Vorstandsmitglieder grundsätzlich auch anderen Presseorganen und Medien für Interviews zur Verfügung stehen. Denn die Bewertung des Verwaltungsgerichts fußt nicht in erster Linie darauf, dass Frau X. der Zeitung "E. T. " eine Interview gegeben hat, sondern wie sie sich in diesem Interview geäußert hat. Dabei hat das Verwaltungsgericht den Kontext des Interviews zutreffend erfasst. Die von der Klägerin bemängelte Abweichung der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Formulierung vom Originaltext des Interviews ("zu einer nationalen Organisation" statt: "zu anderen nationalen Organisationen") ist für dessen Aussagegehalt ohne Belang. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, auch das Teilnehmerfeld und der Verlauf der Demonstrationen am 9. März 2002 und 15. März 2003 ließen auf eine Zusammenarbeit der Klägerin mit der NPD und anderen rechtsextremen Organisationen schließen, werden durch das Antragsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Behauptung der Klägerin, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass es sich bei den meisten Kundgebungsteilnehmern am 9. März 2002 um Mitglieder und Führungsaktivisten der nordrhein-westfälischen Neonazi-Szene - darunter auch T1. C1. (" ") - handelte, ist bereits aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen unglaubhaft (vgl. Urteilsabdruck Seite 20). Zudem hat der Beklagte mit der Klageerwiderung vom 20. Juni 2003 (dort Seite 20/21) auf einen Beitrag der Klägerin auf deren Homepage hingewiesen, der ebenfalls keinen Zweifel daran lässt, an welchen Adressatenkreis sich der Aufruf der Klägerin zur Demonstration am 9. März 2002 richtete. Darin heißt es u.a.: "Wichtig ist aber auch, dass wir dabei der Gegenseite nicht den Gefallen tun, dem vom Medienapparat vermittelten Bild des Rechtsextremisten" zu entsprechen.... Also: Bitte keine Bomberjacken tragen, keine militärische oder militärähnliche Kleidung, keine gefleckten Hosen oder Jacken, keine Stiefel, keine politischen Abzeichen, kein Londsdale' - sondern zivile, freundliche, zeitgemäße Kleidung....". Dieser Appell hätte sich bei jedem anderen Adressatenkreis ohne weiteres erübrigt. Ebenso wenig überzeugend ist das Vorbringen der Klägerin, die Demonstration am 15. März 2003 sei gegen ihren Willen von Anhängern und Führungskräften der NPD "unterwandert" worden. Nach Aktenlage hatte sich der Versammlungsleiter N1. S. zwar darum bemüht, einzelne Aktivitäten der NPD-Anhängerschaft während der Demonstration zu verhindern, und damit den Unmut dieses Personenkreises auf sich gezogen. Herr N. C. - schon seinerzeit Führungsmitglied bei der Klägerin - hat sich im Rahmen seiner Rede aber ausdrücklich bei allen "Kameradinnen und Kameraden" (gemeint war die NPD/JN) bedankt, ohne deren "massive Unterstützung" die Demonstration nicht stattgefunden hätte. Die entsprechende Darstellung im Bericht des Herrn U. Q1. (Mitglied des NPD- Landesvorstands) vom 17. März 2003 hat die Klägerin nicht bestritten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sie auch nach der Demonstration nichts unternommen, um dem begründeten Verdacht einer Zusammenarbeit mit der NPD entgegenzuwirken. Die Gründe, die die Klägerin im Schriftsatz vom 4. Januar 2006 für ihre Untätigkeit anführt, sind lebensfremd und konstruiert. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch den Aufruf des "Nationalen Widerstands L1. " (B. S1. ) im Vorfeld der Kommunalwahl 2004 zu Recht als einen weiteren Anhaltspunkt für den Verdacht verfassungswidriger Bestrebungen der Klägerin gewertet. Die in diesem Aufruf enthaltene Aussage, dass "führende Funktionäre dieser Bürgerbewegung offene Sympathie für uns und unsere Aktivitäten hegen und sich nicht scheuen, dieser zustimmenden Haltung auch mittels Unterstützung auf kommunaler Ebene der Politik Ausdruck zu verleihen", kann die Klägerin nicht als Meinungsäußerung eines einzelnen "Profilneurotikers" abtun, der sie - die Klägerin - habe schädigen wollen. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Wahlaufruf auf tatsächlichen Erkenntnissen gründete, die sein Verfasser (B. S1. ) aus der - unbestrittenen - persönlichen Bekanntschaft mit dem Vorsitzenden der Klägerin, Herrn N. C. , gewonnen hat. Die Abweisung des Klageantrags zu 2. begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass die Klägerin als kommunale Wählervereinigung infolge der nachrichtendienstlichen Beobachtung Nachteile im politischen Wettbewerb erleiden kann, ausreichend gewürdigt. Es hat bei der gebotenen Interessenabwägung zu Recht darauf abgestellt, dass der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erforderlich ist, um Gefahren für die verfassungsgemäße Ordnung frühzeitig zu erkennen und auf sie zu reagieren. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe seine bisherigen Erkenntnisse ausnahmslos aus der (offenen) Beobachtung und Auswertung öffentlicher Veranstaltungen und Verlautbarungen gewonnen, trifft nicht zu. So hat der Beklagte sowohl in der Klageerwiderung vom 20. Juni 2003 (dort Seite 27 vorletzter Absatz) als auch in der Antragserwiderung vom 20. Februar 2006 (dort Seite 12, vorletzter Absatz) wesentliche Erkenntnisse mitgeteilt, die nur durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel - der Beklagte spricht allgemein von Vertrauensleuten und Gewährspersonen - erlangt wurden. Abgesehen davon kann sich der Beklagte für seine Aufgabenerfüllung nicht darauf verlassen, dass das fragwürdige Verhältnis der Klägerin zu verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen und ihre kooperativen Kontakte zu anderen rechtsextremistischen oder im Verdacht des Rechtsextremismus stehenden Parteien und Organisationen weiterhin in dem bisherigem Umfang öffentlich zu Tage treten. Die eigenen öffentlichen Äußerungen der Klägerin haben in der Vergangenheit nur ein unvollständiges und verzerrtes Bild von ihren Zielsetzungen und politischen Verflechtungen geliefert. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Beide Rügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Klägerin hat in der Antragsschrift keine allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu beantworten wäre. Ebenso wenig hat sie einen Rechts- oder Tatsachensatz aus dem angefochtenen Urteil bezeichnet, der von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - abweicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat für jeden der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Klageanträge den Auffangstreitwert angesetzt hat. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.