Beschluss
12 A 1108/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.12A1108.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das Berufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger zu 1. erfülle nicht die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil aus der Eintragung der balkarischen Nationalität in seinen Militärpass im Jahre 1979 mit Blick darauf, dass in der Sowjetunion bei der Ausstellung eines Wehrpasses in der Rubrik "Nationalität" grundsätzlich die entsprechende Eintragung aus dem (ersten) Inlandspass übernommen worden sei, folge, dass er bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses (1974) ein ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG) ausschließendes Gegenbekenntnis zur balkarischen Nationalität seines Vaters abgelegt habe. Die bloße und nicht weiter substantiierte Behauptung, der Kläger zu 1. habe sich von früher Jugend an ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt, ist offensichtlich nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu wecken. Gleiches gilt für den Vortrag, der Kläger zu 1. könne sich nicht erklären, wie es zu der Eintragung im Militärpass gekommen sei, mit dem die Eintragung als solche nicht in Zweifel gezogen wird. Schließlich ist auch der (sinngemäße) Vortrag, das schon bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegebene Bekenntnis des Klägers zu 1. zur deutschen Nationalität ergebe sich aus der Geburtsurkunde der Tochter Olga, offensichtlich nicht geeignet, die gegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das folgt schon daraus, dass die Kläger diese Geburtsurkunde weder im Original noch in Kopie vorgelegt, sondern sich auf die Übersendung einer beglaubigten Kopie einer Übersetzung dieser Urkunde aus dem Russischen beschränkt haben. Außerdem sind die der Urkunde zu entnehmenden, in der Zulassungsbegründungsschrift nicht weiter erläuterten Angaben vor dem Hintergrund der Angaben im Aufnahmeantrag nicht plausibel. Nach der Übersetzung der Geburtsurkunde ist der Kläger zu 1. 1979 offenbar mit einer Ukrainerin verheiratet gewesen (M. "L. "); im Aufnahmeantrag hat er aber das Feld 7.2 ("Eventuelle frühere Ehe") unausgefüllt gelassen. Außerdem hat sich der Kläger zu 1. nach den Antragsangaben 1975 bis 1979 in Turkmenistan und danach in P. /RSFSR aufgehalten, während die Tochter nach der Übersetzung der Geburtsurkunde in Usbekistan geboren und registriert worden sein soll. Abgesehen von alledem ist die Geburtsurkunde - folgt man der vorgelegten Übersetzung - am 24. Oktober 1979 ausgestellt worden, während der Militärpass bereits vom 20. April 1979 datiert; sie ist deshalb von vornherein ungeeignet, die Richtigkeit des Schlusses des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, bei der Ausstellung des Militärpasses - am 20. April 1979 - habe der Kläger zu 1. einen (ersten) Inlandspass mit nichtdeutscher Nationalitäteneintragung vorgelegt. Auch die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht gegen die Regelung des § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen hat, indem es den Klägern den Schriftsatz der Beklagten vom 11. Januar 2006 erst mit dem Urteil zur Kenntnis gegeben hat. Nach dieser Vorschrift darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. In Bezug auf den hier in Rede stehenden schriftlich abgewickelten Teil des Klageverfahrens, auf dem die mündliche Verhandlung aufbaut, folgt aus dieser Regelung bzw. aus dem Anspruch jedes Beteiligten auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts, Schriftsätze eines Beteiligten den anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen, wie dies in § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgeschrieben ist. Deshalb darf sich jeder Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens darauf verlassen, dass sich in der Gerichtsakte, auf deren Inhalt die das Verfahren abschließende Entscheidung aufbaut, keine Schriftsätze anderer Beteiligter befinden, die er nicht kennt; er kann erwarten, dass das Gericht seiner Entscheidung nur denjenigen Akteninhalt zugrundelegt, den alle Beteiligten kennen und zu dem sie deshalb auch im Sinne des § 108 Abs. 2 VwGO Stellung nehmen konnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1988 - 6 C 40/86 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 201, m. w. N.; Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 191 f. Diese Vorgaben hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet. Es hat die angefochtene Entscheidung maßgeblich auf den Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2006 gestützt, aus der Eintragung der balkarischen Nationalität des Vaters des Klägers zu 1. in dem 1979 ausgestellten Wehrpass ergebe sich schlüssig, dass sich der Kläger zu 1. bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses für die balkarische Nationalität entschieden habe, weil bei der Ausstellung eines Wehrpasses grundsätzlich der Nationalitätseintrag aus dem Inlandspass übernommen worden sei. Das Gericht hat den Klägern jedoch keine Gelegenheit gewährt, sich zu dem in diesem Schriftsatz enthaltenen neuen Tatsachenvortrag - hier kommt, da den Klägern die Eintragung der balkarischen Nationalität in den selbst vorgelegten Militärpass als solche bekannt war, nur der "Erfahrungssatz" in Betracht, in der Sowjetunion sei diese Eintragung grundsätzlich nach der Eintragung im (ersten) Inlandspass vorgenommen worden - vor der mündlichen Verhandlung zu äußern. Denn es hat den Klägern diesen Schriftsatz der Beklagten nicht vor der mündlichen Verhandlung übermittelt, sondern erst zusammen mit dem Urteil zugestellt. Eine rechtzeitige Information über den neuen Akteninhalt vor der mündlichen Verhandlung wäre hier ohne weiteres möglich gewesen, weil der Schriftsatz ausweislich des Eingangsstempels (schon) am Montag, den 16. Januar 2006 bei Gericht eingegangen war und er dem Prozessbevollmächtigten der Kläger deshalb (spätestens) am Dienstagmorgen ab 8.00 Uhr und damit mehr als sechs Stunden vor der auf 14.15 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung per FAX hätte zugestellt werden können. Diese Bewertung erfährt keine Veränderung dadurch, dass die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2006 erschienen sind. Zwar geht derjenige Beteiligte, der trotz ordnungsgemäßer Ladung den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnimmt, das Risiko ein, dass sich in der mündlichen Verhandlung neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte ergeben, zu denen er nicht mehr gehört werden kann. Den Anspruch auf vollständige Unterrichtung über alle zuvor zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze verliert der einzelne Beteiligte aber nicht dadurch, dass er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1988 - 6 C 40/86 -, a. a. O. -, m. w. N., zumal seine Entscheidung, der mündlichen Verhandlung fernzubleiben, gerade auf der von ihm vorgenommenen Gesamtbewertung des ihm bekannten schriftsätzlichen Vorbringens beruhen kann. Dieser Verfahrensmangel allein rechtfertigt jedoch unter dem Aspekt der Versagung rechtlichen Gehörs nicht die Zulassung der Berufung. Vielmehr bedarf es insoweit der Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs - mithin der rechtzeitigen Übersendung des Schriftsatzes der Beklagten vom 11. Januar 2006 - vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre; denn nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte bzw. führen würde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 1985 - 3 B 75/82 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165, vom 31. Juli 1985 - 9 B 71/85 -, NJW 1986, 3221, vom 25. November 1991 - 5 B 129/91 -, NJW 1992, 852, und vom 9. Juli 1992 - 2 B 52/92 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 244; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 25 A 439/95.A -, NWVBl 1995, 232; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 219 und § 124 Rn 223 m. w. N. auf die Rechtsprechung des BVerwG. An einer derartigen Darlegung fehlt es. Die Kläger haben nicht vorgetragen, was sie in Bezug auf den erstmals mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. Januar 2006 eingeführten "Erfahrungssatz" geltend gemacht hätten, wenn ihnen der entsprechende Vortrag der Beklagten vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegeben worden wäre. Ihr Zulassungsvorbringen im Übrigen stellt, wie oben dargelegt, auch mit den Ausführungen zu der in Übersetzung vorgelegten Geburtsurkunde die aus dem Umstand des balkarischen Nationalitätseintrags im Militärpass auf der Grundlage des "Erfahrungssatzes" gezogene Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe den Militärbehörden im April 1979 einen (ersten) Inlandspass mit einer nichtdeutschen Nationalitätseintragung vorgelegt, nicht einmal in Abrede. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).