Beschluss
13 B 647/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0529.13B647.07.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche bzw. Klagen der Antragstellerin gegen drei näher bezeichnete Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für die Beigeladene zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfungsdichte ist die Antragstellerin auch aus Sicht des Senats nicht widerspruchs- bzw. klagebefugt. Sie kann sich nicht auf eine mögliche Verletzung von auch dem Schutz ihrer Rechte und Interessen dienenden Rechtsnormen durch die angegriffenen Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen berufen. Die Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen beruht auf § 16c PflSchG. Dieser Vorschrift kommt keine drittschützende Wirkung zu. Weder ihr Wortlaut noch der mit ihr verfolgte Gesetzeszweck weist auf den Schutz eines Unternehmens hin, das im Hinblick auf ein Pflanzenschutzmittel in Konkurrenz zu einem Antragsteller für eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für ein vergleichbares Pflanzenschutzmittel steht. In § 16c PflSchG ist der Inhaber einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung für ein Referenzmittel weder wörtlich noch sinngemäß angesprochen; es kommt vielmehr nur auf die Vergleichbarkeit des Pflanzenschutzmittels, das eingeführt und in den Verkehr gebracht werden soll, mit dem Referenzmittel an. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nur nach Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Gemäß Satz 2 gelten Pflanzenschutzmittel als zugelassen, für die die Verkehrsfähigkeit nach § 16c PflSchG festgestellt ist. Hiervon ausgehend hat die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung die gleiche Rechtswirkung wie eine Zulassung und sie erfüllt, obgleich sie keine Zulassung ist, den gleichen Gesetzeszweck wie die Zulassung. Dieser geht nach § 1 PflSchG erkennbar dahin, den notwendigen Schutz von Menschen, Tieren und Umwelt vor von Pflanzenschutzmitteln ausgehenden Gefahren herzustellen. Keinen anderen Zweck soll auch die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erfüllen. Als einer durch die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 11. März 1999 - C-100/96 -, EuGHE I 1999, 1499 ff., initiierten, den Rahmen der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (91/414/EWG), Abl. Nr. L 230/1, überschießenden Regelung dient § 16c PflSchG ferner dem Ziel, dem gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit zum Erfolg zu verhelfen. Dies wird bestätigt durch die Erläuterungen zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes, A. Problem und Ziel, nach welchen eine "Abschottung der Märkte gegeneinander" und "negative Auswirkungen auf die Preisgestaltung" verhindert werden sollen. Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/645, S. 1. Dies und die im Rahmen der Regelungsvoraussetzungen angesprochene Betroffenheit des innerdeutschen und innereuropäischen Handels, vgl. die Gesetzesbegründung a. a. O., S. 6, verdeutlichen, dass Sinn und Zweck der Regelung über die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung in § 16c PflSchG die Wahrung allein öffentlicher Anliegen und nicht der - dem Staat ohnehin nicht erlaubte - Schutz anderer Pflanzenschutzmittel-Unternehmer vor Konkurrenz oder Ausnutzung vermögenswerter Erkenntnisse pflanzenschutzrechtlicher Art ist. Gerade die im Gesetzgebungsverfahren erfolgte Betonung des angestrebten innereuropäischen Handels und der in dessen Folge regulierten Preisgestaltung drängt die Erkenntnis auf, dass gegenläufige erwerbswirtschaftliche Interessen von Inhabern nationaler Zulassungen für Referenzprodukte gerade nicht von § 16c PflSchG geschützt werden sollen. Ein Schutz aus § 16c PflSchG zu Gunsten des Inhabers einer nationalen Zulassung für ein Referenzmittel kann sich auch nicht in Zusammenhang mit § 13 PflSchG ergeben. Diese Vorschrift findet im Verfahren der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung keine Anwendung; sie gilt erkennbar nur für das Verfahren der Zulassung. § 13 PflSchG dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 3 u. 4 RL 91/414/EWG. Weder diese Richtlinie noch das Pflanzenschutzgesetz in seiner Fassung vor dem Zweiten Änderungsgesetz vom 22. Juni 2006, mit welchem u. a. § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16c eingeführt wurden, kennen bzw. kannten den Berechtigungsakt der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung. Auf § 13 PflSchG wird im Verfahren der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung auch nicht Bezug genommen. Im Gegenteil ist dem Antragsteller für eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ein "vereinfachtes Verfahren" eröffnet. Vgl. insoweit die Gesetzesbegründung a. a. O., S. 7. Das bedeutet, dass der Antragsteller die Anforderungen des Zulassungsverfahrens, also die Vorlage der Unterlagen gemäß § 12 Abs. 3 PflSchG i. V. m. §§ 1 u. 1a Pflanzenschutzmittelverordnung, nicht zu erfüllen braucht, stattdessen aber Unterlagen und Proben nach § 16c Abs. 2 Satz 2 PflSchG i. V. m. § 1c Pflanzenschutzmittelverordnung zu übermitteln hat. Dabei handelt es sich aber gerade nicht um die umfangreichen, kostenaufwendigen Unterlagen aus dem Zulassungsverfahren, auf die - nach der Formulierung der genannten Richtlinie - die Mitgliedsstaaten nicht zu Gunsten anderer Antragsteller zurückgreifen dürfen. Der Gesetzgeber des Pflanzenschutzgesetzes geht für das Verfahren der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erkennbar davon aus, dass es bei einer für ein Pflanzenschutzmittel vorliegenden Zulassung eines EU-Mitgliedsstaats/EWR- Vertragsstaats und bei Übereinstimmung mit einem in Deutschland zugelassenen Referenz-Pflanzenschutzmittel der Unterlagen des Zulassungsverfahrens nicht bedarf. Folglich kommt ein Zugriff auf diese Unterlagen auch nicht in Betracht und braucht § 13 PflSchG im Verfahren nach § 16c PflSchG nicht beachtet zu werden. Es besteht zudem auch mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht kein Bedürfnis für eine Anwendung des § 13 PflSchG im Verfahren nach § 16c PflSchG. Wer als Konkurrent ein Pflanzenschutzmittel importiert bzw. in Verkehr bringt, nutzt nicht ohne eigenen Vermögensaufwand vermögenswerte Erkenntnisse aus Unterlagen des Inhabers der deutschen Zulassung für das Referenzmittel. Denn er hat seinerseits zur Erlangung der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel im EU- Mitgliedsstaat/EWR-Vertragsstaat Unterlagen von Vermögenswert entsprechend der genannten Richtlinie vorlegen müssen. Andererseits hat der Inhaber der deutschen Zulassung für das Referenzmittel entsprechend der zitierten Entscheidung des EuGH ebenfalls die Möglichkeit, im vereinfachten Verfahren die Verkehrsfähigkeit seines Produkts in dem anderen Staat unter Hinweis auf die dortige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zu erlangen. Die Frage, ob und auf welcher Rechtsgrundlage der Antragstellerin ggf. Ersatzansprüche gegen die Beigeladene oder die Antragsgegnerin zustehen, berührt die Schutzwirkung des hier allein maßgeblichen § 16c PflSchG nicht. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Absätze 1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.