Beschluss
14 A 2097/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0611.14A2097.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt bzw. solche liegen nicht vor. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ergeben sich aus seinen Darlegungen nicht. a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 10 der Diplomprüfungsordnung (DPO) für den Studiengang Volkswirtschaftslehre an der Universität L. vom 29. Juli 2002 auf Genehmigung seines Rücktritts von seinem dritten Versuch der Fachprüfung "Finanzwissenschaft" am 10. 8. 2004 hat, weil der Rücktritt und die Mitteilung der Rücktrittsgründe nicht unverzüglich erfolgt seien (Urteilsabdruck S. 13 ff). Der Kläger habe erstmals am 23. 9. 2004 eine eigene Erklärung des Rücktritts abgegeben, ohne dass erkennbar sei, dass er dazu vorher nicht in der Lage gewesen wäre. Dem tritt der Kläger zum einen mit der Behauptung entgegen, er habe sich noch am Prüfungstage gegenüber der Assistentin C. , die die Klausuraufsicht geführt habe, als prüfungsunfähig bezeichnet. Diese habe ihm von einem Rücktritt abgeraten. Das Verhalten dieser Assistentin müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Damit legt der Kläger nicht dar, dass er zu einem früheren als vom Verwaltungsgericht angenommenen Zeitpunkt seinen Rücktritt von der Klausur erklärt hat. Sein Vortrag vermittelt auch keine Grundlage dafür, dass die von ihm behaupteten Ratschläge der Frau C. die Verzögerung bei der Abgabe der Rücktrittserklärung entschuldigen könnten. Im übrigen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass Frau C. keine Aufsicht bei der vom Kläger geschriebenen Klausur geführt hat und dass sie eine von etwa 280 wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fakultät sei, die alle - wie den Prüflingen durch Informationsmaterialien und Aushänge bekannt gemacht sei - keine Zuständigkeit für prüfungsrechtliche Auskünfte und Entscheidungen haben. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die Verzögerung der Rücktrittserklärung entschuldigt werden könnte, legt der Kläger nicht dar. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die telefonische Kontaktaufnahme von Dr. med. O. am 18. 8. 2004 mit dem Beklagten nicht als wirksame Rücktrittserklärung gewertet werden kann. Aus der Begründung des Zulassungsantrags geht hervor, dass auch der Kläger darin nur die Mitteilung eines Sachverhaltes sieht, nämlich des Vorliegens eines Rücktrittsgrundes. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass ihn die Meniskusoperation am 11. 8. 2004 oder andere Umstände von einer Erklärung des Rücktritts am Tage des ersten Aufsuchens von Dr. med. O. hätten abhalten können. Unbeschadet davon, dass er angeblich schon gegenüber der wissenschaftlichen Mitarbeiterin C. erklärt hat, dass er prüfungsunfähig gewesen sei, ist ausweislich des Attestes von Dr. med. O. vom 13. 8. 2004 davon auszugehen, dass ihm auf Grund des Arztbesuches spätestens an diesem Tage sein Gesundheitszustand bewusst war und er dessen Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit am Klausurtag erfassen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass es ihm dennoch nicht möglich war, dies sofort gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, sind nicht dargelegt. Ohne dass es darauf noch ankäme: Auch der Kläger hat das offenbar so gesehen. Das folgt aus seinem - vom Verwaltungsgericht allerdings nicht gewürdigten - Schreiben vom 13. 8. 2004 an den Beklagten, das sich in den Verwaltungsvorgängen befindet. Darin hat er seinen Rücktritt ausdrücklich erklärt, das Attest von Dr. med. O. vom gleichen Tag beigefügt und eine weitere Kontaktaufnahme von Dr. med. O. mit dem Beklagten angekündigt. Der Kläger war danach in der Lage, spätestens am 13. 8. 2004 alles Erforderliche zu tun. Warum er davon abgesehen und das Schreiben nicht zeitnah abgeschickt, sondern dem Beklagten erst als Anlage zu seinem dort am 23. 9. 2004 eingegangenen Schreiben zugesandt hat, ist von ihm unerklärt geblieben. Der Kläger hat auch kein Verhalten des Beklagten dargelegt, das eine andere Würdigung der Frage der Unverzüglichkeit rechtfertigen könnte. Zwar hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 3. 9. 2004 auf Grund des Telefonats von Dr. med. O. vom 18. 8. 2004 und eines weiteren, von diesem übersandten Attestes vom 16. 8. 2004, eingegangen am 31. 8. 2004, die Vermutung geäußert, dass der Kläger von der Klausur nachträglich zurücktreten wolle. Er hat dies jedoch nicht als möglicherweise rechtzeitig gewertet, sondern ist im Gegenteil aufgrund der ihm nur teilweise bekannten Umstände von mangelnder Unverzüglichkeit ausgegangen. Die sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. 5. 1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 = DVBl 1998, 1341, ergebenden Rechtsgrundsätze rechtfertigen ebenfalls keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich dieses Urteil nicht mit der Frage der Unverzüglichkeit eines nachträglichen Rücktritts befasst, sondern mit den Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Mitteilung von Säumnisgründen. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Chancengleichheit im Prüfungsverfahren nicht nur beeinträchtigt, wenn ein Rücktritt erst nach Bewertung der Prüfungsleistung erklärt wird. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit folgt auch aus dem prüfungsrechtlich anzuerkennenden Bedürfnis, zur Wahrung der Chancengleichheit Rücktrittsgründe, die häufig vorübergehender Natur sind, angemessen verifizieren zu können. b) Das Verwaltungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass die Prüfung hinsichtlich der Durchführung durch die Prüfer Prof. Dr. L1. und Prof. Dr. G. keine Verfahrensfehler aufweist oder etwaige Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich seien. Diese beiden seien seinerzeit die einzigen Vertreter des Faches "Finanzwissenschaft" gewesen, aus deren Kreis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 DPO die Prüfer zu bestellen seien. Wegen des Zweiprüferprinzips gemäß § 95 Abs. 3 HG, § 7 Abs. 2 DPO sei ihr Tätigwerden bei der Prüfung des Klägers alternativlos gewesen. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwände liegen neben der Sache. Er macht geltend, dass der Beklagte bei einer ausdrücklichen Bestellung der Prüfer für die Prüfung des Klägers durch Verwaltungsakt hätte darüber entscheiden können, ob noch weitere Prüfer - nämlich aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 DPO genannten Personenkreis - bestellt und sodann mit der Prüfung des Klägers betraut werden. Der Kläger legt allerdings nicht dar, dass er darauf einen rechtlich geschützten und damit verfahrensrechtlich zu schützenden Anspruch hätte. Das ist auch nicht ersichtlich. c) Das Verwaltungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass für die Frage, ob die Prüfung wegen des Ergebnisses der hier umstrittenen Klausur endgültig nicht bestanden ist, § 23 der seit dem 1. 4. 2006 geltenden DPO 2005 keine Anwendung findet. Auch insoweit hat der Kläger Zweifel nicht dargelegt. Grundsätzlich gilt, dass Prüfungsbescheide mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses wirksam werden. Später erfolgende Rechtsänderungen haben darauf keinen Einfluss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. 6. 1995 - 6 B 15/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 351. Eine Übergangsregelung anderen Inhalts enthält die DPO 2005 nicht. § 23 Abs. 11 DPO 2005 regelt nicht, wie mit früheren Prüfungsleistungen, sondern wie mit bestimmten früheren Prüfungsergebnissen - nämlich nicht bestandenen Prüfungsleistungen - zu verfahren ist. 2. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vom Urteil des früher für Prüfungsrecht zuständig gewesenen 22. Senat des erkennenden Gerichts vom 6. 7. 1998 - 22 A 194/98 -, NJW 1999, 305, ab. Der 22. Senat hatte sich nicht mit einer Fallgestaltung zu befassen, bei der das Tätigwerden der Prüfer - wie hier - alternativlos und deshalb die fehlende ausdrückliche Bestellung unbeachtlich war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 18.4 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.