Beschluss
6 A 2700/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0613.6A2700.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Aufwendungen der Klägerin in Höhe des Tagespflegesatzes der S. Parkklinik in F. seien notwendig und angemessen und damit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW beihilfefähig, im Ergebnis nicht ernsthaft in Frage. Allerdings werden - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - Privatkliniken, die einen selbstgewählten Einheitspflegesatz außerhalb der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV -) berechnen, von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW, der im Regelfall die Höhe der beihilfefähigen Kosten für Krankenhausbehandlungen bestimmt, nicht erfasst. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BVO NRW auf solche Kliniken scheidet schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit von Kliniken mit Einheitspflegesätzen und solchen mit gestuften Pflegesätzen aus. Ebenso wenig kann aus systematischen Gründen zur Auslegung des allgemeinen Begriffs der Angemessenheit von Aufwendungen auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BVO NRW zurückgegriffen werden. Zudem liefe ein solcher Rückgriff auf eine verdeckt analoge Anwendung der Vorschrift hinaus, ohne dass die Analogievoraussetzungen erfüllt wären. Die Vergütungsberechnung einer freien Privatklinik ist nämlich mit der Vergütungsberechnung einer nach der BPflV abrechnenden Klinik nicht vergleichbar. Da es an einer speziellen Regelung in der BVO NRW fehlt, gilt für die Einheitspflegesätze von Privatkliniken der allgemeine Grundsatz, dass Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind (§ 88 Satz 2 LBG, § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO NRW). Nr. 9a.5 (heute Nr. 9a.6) der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (VVzBVO), wonach der Pflegesatz von Privatkliniken nach Abzug des Selbstbehaltes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BVO NRW nur in Höhe des Pflegesatzes angemessen sein soll, den die der Beihilfenfestsetzungsstelle nächstgelegene Universitätsklinik für eine vergleichbare Behandlung berechnen würde, vermag als bloße Verwaltungsvorschrift die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von vornherein nicht wirksam zu begrenzen. Da die BVO NRW die Krankenhauswahl nicht einschränkt und weder sie noch die übrige Rechtsordnung für die gewählte Klinik- oder Vergütungsart eine ausdrückliche Begrenzung des Kostenumfangs enthält, bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen im Ausgangspunkt nach dem Behandlungsvertrag. Angemessen ist danach grundsätzlich, was die Klinik nach bürgerlichem Recht von dem Beihilfeberechtigten als Gegenleistung berechtigt verlangt. Fordert die vom Beihilfeberechtigten aufgesuchte Privatklinik mehr als eine Universitätsklinik, ist das nicht unangemessen, wenn die geforderte Vergütung nach dem Behandlungsvertrag tatsächlich geschuldet ist. Ob die Kostenunterschiede von einer medizinisch notwendigen andersartigen Therapie oder einem höheren Standard bei Unterbringung und Verpflegung herrühren, ist angesichts der Freiheit der Krankenhauswahl unerheblich. Aus demselben Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die der Beihilfegewährung zu Grunde liegende Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich eine Krankenhausversorgung gebietet, die den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2007 - 6 A 1929/05 -, - 6 A 1957/05 -, - 6 A 1958/05 -, - 6 A 1959/05 - und - 6 A 1960/05 -. Dass § 88 Satz 5 LBG NRW dazu ermächtigt, unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei Aufenthalten in Krankenhäusern zu begrenzen, weckt keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses, denn die BVO NRW enthält hinsichtlich der Privatkliniken mit selbstgewähltem Einheitspflegesatz außerhalb der BPflV keine die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen begrenzenden Regelungen. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Das beklagte Land formuliert im Zulassungsantrag keine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage, sodass seine Ausführungen - was diesen Zulassungsgrund angeht - schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen. Zudem sind die Fragen, die das beklagte Land nach seinem Vortrag zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO offenbar für grundsätzlich bedeutsam hält, inzwischen beantwortet. Inwieweit Einheitspflegesätze von Privatkliniken zu den beihilfefähigen Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen zählen, hat der Senat - wie oben ausgeführt - bereits entschieden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).