Beschluss
10 A 1831/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0614.10A1831.06.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. März 2006 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. März 2006 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben; vielmehr spricht alles dafür, dass der Beklagte die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zu Recht verweigert hat. Nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW ist die Erlaubnis für die Veränderung eines Baudenkmals zu erteilen, wenn der gewünschten Veränderung Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Dabei lassen sich die "Gründe des Denkmalschutzes", die die Erteilung der Erlaubnis verhindern können, nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden könnten. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 10 A 1453/92 -, Urteilsabschrift S. 12; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 -, in: Eberl / Kapteina / Kleeberg / Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, 2.2.6.2. Nr. 25; Beschluss vom 8. Juli 2004 - 8 A 851/03 -, in: a.a.O. 2.2.6.2. Nr. 39. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 4631/97 -, Urteilsabschrift S. 12, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 8 A 851/03 -, a.a.O. Allerdings darf eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG erst dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals "entgegenstehen", also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Maßnahme führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung selbst - die gerade von privaten Interessen unabhängig und allein vom Denkmalwert des betroffenen Objekts abhängig ist - verfolgt § 9 DSchG das Ziel, den Eigentümern trotz der ihnen auferlegten Einschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 10 A 1453/92 -, UA S. 12ff. m.w.N.; Urteil vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, BRS 48 Nr. 117; Urteil vom 23. April 1992 - 7 A 936/90 -, NVwZ-RR 1993, 230; Urteil vom 22. Januar 1998 11 A 688/97 -. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die von der Klägerin beantragte Veränderung des Gebäudes nicht genehmigungsfähig ist. Nach dem - im vorliegenden Verfahren nicht im Streit stehenden - Bescheid über die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste vom 27. Januar 1988 hat die Ausge staltung der gegliederten und sparsam ornamentierten Fassade bei der Unterschutzstellung eine hervorgehobene Rolle gespielt. Dies gilt besonders für die zur Straße hin gerichteten Schaufassade des Gebäudes, deren oberen Abschluss der bogenartige Schmuckgiebel bildet, hinter dem sich u.a. die Dachgeschosswohnung befindet, der die geplante Dachterrasse zugeordnet werden soll. Der Gesamteindruck, den diese Fassade dem Betrachter von vorn und von den Seiten - auf Grund der Lage des Gebäudes an einer Straßenkreuzung ist der Giebel von drei Seiten zu sehen - bietet, würde durch die Einrichtung und Nutzung einer Dachterrasse erheblich verändert und teilweise seiner historischen Aussage beraubt. Denn selbst wenn nur Teile der baulichen Veränderungen ständig sichtbar wären, würde doch die Nutzung der unmittelbar hinter dem Giebel befindlichen Fläche wegen ihrer hervorgehobenen Position den Eindruck der Fassade und die Funktion des Giebels als oberer Abschluss der Fassade stark beeinträchtigen. Der Giebel weist lediglich eine Höhe von einem Meter oberhalb der geplanten Terrassenfläche auf, so dass jede Nutzung in auffälliger Weise den Blick auf sich ziehen und deutlich machen würde, dass das Dach des Gebäudes entgegen der Situation bei Errichtung wohngenutzt und durch Dacheinschnitte unterbrochen ist. Aus diesem Grunde ist es nicht allein ausschlaggebend, ob und in welchem Maße die von der Klägerin geplanten baulichen Veränderungen als solche ständig von außen sichtbar wären; der von der Zulassungsbegründung erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Fall schon in tatsächlicher Hinsicht falsch erfasst, geht deshalb ins Leere. Ebenso bedarf die Frage keiner Klärung, ob die im Dach befindlichen Dachflächenfenster in ihrem derzeitigen Zustand denkmalrechtlich genehmigungsbedürftig - dies hängt vom Zeitpunkt ihres Einbaus ab - und genehmigungsfähig sind. Denn selbst wenn die Fenster denkmalrechtlich vertretbar sein mögen, so gilt dies jedenfalls nicht für eine vor die Fenster vortretende Nutzung, weil diese den bisher optisch ruhigen und ungenutzten Dachbereich erkennbar umformen würde. Die Gründe, die für die von der Klägerin geplante Umgestaltung des Gebäudes sprechen, vermögen den als Folge des Umbaus eintretenden Verlust an historischer Aussagekraft des Denkmals nicht annähernd zu rechtfertigen. Die nach dem Denkmalschutzgesetz geforderte Möglichkeit der sinnvollen Nutzung von Denkmälern ist im vorliegenden Fall vielmehr uneingeschränkt auch dann gegeben, wenn das Gebäude nicht durch Einrichtung der Dachterrasse eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit erhält. Die Annahme der Zulassungsbegründung, eine zumutbare Nutzungsmöglichkeit sei nur dann gegeben, wenn jede in dem Gebäude befindliche Wohnung über einen Balkon oder eine Dachterrasse verfüge, trifft offenkundig nicht zu. Zu einer Zulassung der Berufung führt auch nicht der Vortrag, die beantragte Genehmigung müsse schon im Hinblick auf die Genehmigungspraxis des Beklagten bei vergleichbaren Objekten erteilt werden. Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Entscheidung ist eine - gebundene - Einzelfallentscheidung, deren Entscheidungsmaßstab sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Sollte eine Genehmigung in anderen Fällen unter Verstoß gegen das Denkmalrecht erteilt worden sein, erwächst daraus kein Anspruch auf eine - gleichfalls rechtswidrige - Genehmigung im vorliegenden Fall. Die von der Klägerin aufgezeigten Berufungsfälle sind auch - wie der Beklagte überzeugend ausgeführt hat - kein Indiz dafür, dass die im vorliegenden Fall zu Grunde gelegten Maßstäbe denkmalfachlich fehlerhaft wären; vielmehr bestehen gegen die denkmalfachliche Würdigung durch den Beklagten und Beigeladenen im hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall keine Bedenken. Dabei ist erneut auf den Umstand hinzuweisen, dass von den Umbauwünschen der Klägerin gerade die für die Aussage des Gebäudes besonders wichtige straßenseitige Schaufassade betroffen ist. 2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen angesichts des aussagekräftigen Aktenmaterials nicht vor. Die Annahme der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Fall in tatsächlicher Hinsicht nicht erfasst, ist falsch; vielmehr hat das Gericht zu Recht hervorgehoben, dass der Umbau zur Folge hätte, dass der bisher als oberer Abschluss der Schaufassade fungierende Schmuckgiebel durch die geplante Maßnahme seiner Funktion und seiner ästhetischen Aussage teilweise beraubt würde. Auch in rechtlicher Hinsicht wirft der Fall keine besonderen Schwierigkeiten auf, sondern ist auf die Anwendung einer feststehenden Rechtsprechung auf einen wenig komplexen Einzelfall beschränkt. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob "die Entscheidungspraxis des Beklagten in anderen Fällen denkmalgeschützter Gebäude bei der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Antrages der Klägerin zu berücksichtigen ist oder nicht", lässt sich ohne weiteres beantworten, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf. Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW ist dem Beklagten kein Ermessen eingeräumt. Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DSchG NRW vor, so ist die Erlaubnis zu erteilen. Dieser rechtliche Entscheidungsmaßstab kann durch die Entscheidungspraxis des Beklagten in anderen Fällen nicht beeinflusst werden; insoweit ist diese Entscheidungspraxis nicht relevant. Die Entscheidungspraxis des Beklagten kann lediglich in denkmalfachlicher Hinsicht von Bedeutung sein, beispielsweise dann, wenn in einem abgrenzbaren Gebiet wie dem C. W. zahlreiche Gebäude aus ähnlichen und identischen Gründen unter Schutz gestellt sind und die Denkmalbehörde sich bei diesen Gebäuden allgemein auf den Standpunkt stellt, dass Veränderungen an der Dachhaut für die zu schützende historische Aussage der Gebäude nicht relevant sind und daher zugelassen werden können. In einem solchen Fall wäre - bei gleichen tatsächlichen Umständen - jeder Fall selbstverständlich gleich zu entscheiden. So liegt der Fall hier jedoch gerade nicht, da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beklagte Veränderungen an der Schaufassade der Denkmäler in der Umgebung für denkmalfachlich zulässig hält; das Gegenteil ist der Fall. Dem widerspricht es nicht, dass in Einzelfällen Veränderungen der Fassade oder Dachhaut im hinteren - gartenseitigen - Gebäudebereich genehmigungsfähig sein könnten. Die aufgeworfene Frage würde sich im Übrigen in einem Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen, weil die Entscheidungspraxis des Beklagten in den von der Klägerin angeführten Fällen mit der angegriffenen Entscheidung im vorliegenden Fall gerade im Einklang steht und daher nicht zu einer anderen Beurteilung dieses Falles führen würde. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.