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Beschluss

1 A 992/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0620.1A992.06.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83, und Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, 1459, und im Anschluss daran die ständige Rechtsprechung des Senats. Hieran fehlt es. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm der Geheimschutzbeauftragte des beklagten Bundesamtes für Verfassungsschutz die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen rechtswidrig entzogen hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit diesem Begehren als unbegründet abgewiesen, weil im Rahmen der beschränkten gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle der Entziehung die tragende Feststellung des Beklagten, dass in der Person des Klägers ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vorliege und die Aufhebung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen rechtfertige, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Beklagte sei nicht gehindert gewesen, insoweit die Erkenntnisse aus der richterlich angeordneten Telefonüberwachung des Schwagers des Klägers zu verwerten, in die auch der häusliche Festnetzanschluss des Klägers einbezogen worden sei. § 100b Abs. 5 StPO stehe dem nicht entgegen. Der Beklagte sei nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Gegen die Übersetzung der Protokolle der Telefonüberwachung sei nichts einzuwenden. Die Schlussfolgerungen des Beklagten aus diesen Erkenntnissen seien zutreffend. Zwischen dem Kläger und seinem in erheblichem Maße in das organisierte Verbrechen mit Bezug zu GUS-Staaten verstrickten Schwager habe ein ungewöhnlich enger Kontakt bestanden; über die Illegalität und kriminelle Verstrickung seines Schwagers sei der Kläger auch zumindest in groben Zügen informiert gewesen. Das zutage getretene Verhalten sei geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bundesamt zu begründen. Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers hat das Verwaltungsgericht ferner - selbstständig tragend - darin begründet gesehen, dass der Kläger seiner Pflicht zur Offenbarung der Kontakte zu seinem Schwager nicht nachgekommen ist. Die gleiche Bedeutung hat es - ebenfalls selbständig tragend - den Umständen beigemessen, dass der Kläger seine dienstliche Handynummer an seine Ehefrau weitergegeben habe und dass er erst im Klageverfahren - nach Vorlage des hierüber gefertigten Protokolls - eingeräumt hat, dass mit ihm am 21. September 1990 ein Sicherheitsgespräch geführt worden ist. Was der Kläger hiergegen vorbringt, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu wecken. 1. Allerdings ist das Urteilsergebnis, auf das es bei der Prüfung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ankommt, nicht schon deswegen Zweifeln entzogen, weil nunmehr bereits die Zulässigkeit der Klage zu verneinen wäre, sodass in dem angestrebten Berufungsverfahren über das Begehren des Klägers in der Sache nicht mehr befunden werden dürfte. Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 26. März 2003 - 8 ZB 02.2918 -, NVwZ 2004, 629; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 98 ff., insbesondere 102; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt-Kommentar, § 124 Rn. 26p. Das Interesse an baldiger Feststellung, das § 43 Abs. 1 VwGO für eine allgemeine Feststellungsklage fordert, kann nicht bestritten werden. Das Verwaltungsgericht hat ein solches Interesse im Hinblick darauf bejaht, dass Fragen der weiteren dienstlichen Verwendung des Klägers geklärt werden könnten (Urteilsabdruck S. 10). Zwar hat der Kläger dazu im Berufungszulassungsverfahren zunächst mitgeteilt, sein Arbeitsverhältnis sei im Anschluss an das angefochtene Urteil durch außerordentliche Kündigung des Beklagten beendet worden, weshalb er nunmehr Arbeitslosengeld beziehe. Auf Nachfrage des Senats hat er jedoch klargestellt, dass die Kündigung nicht rechtskräftig ist und auch über den Weiterbeschäftigungsanspruch noch gestritten wird, für den die vorliegend streitige Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen zentral ist. Der Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert, sodass der Senat keine Veranlassung sieht, infrage zu stellen, dass der Kläger aus einer antragsgemäßen gerichtlichen Feststellung mit Blick auf eine weitere Verwendung beim Beklagten noch Nutzen ziehen könnte. 2. Unabhängig hiervon hat der Kläger in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geweckt. Zu einem guten Teil verfehlen die Ausführungen die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger macht in der Sache im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht gehe (wie der Beklagte) von einem unrichtigen Sachverhalt aus, insbesondere weil die ausgewerteten staatsanwaltschaftlichen Protokolle der Telefonüberwachung seines Schwagers zweifelhaft wiedergegeben bzw. falsch übersetzt worden seien und die Tatsachen für die gezogenen Schlüsse nicht ausreichten. Es sei absolut haltlose Spekulation anzunehmen, dass er von den kriminellen Verstrickungen seines Schwagers gewusst habe. Auch dürften die Protokolle nicht verwertet werden. Insofern greife das Verbot aus § 100b Abs. 5 StPO ein. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts verkenne den Rechtsgedanken des Art. 10 GG, weil in der Übermittlung der Protokolle an das Bundesamt für Verfassungsschutz und in deren Auswertung selbstständige Grundrechtseingriffe lägen, für die keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe. Auch bei § 18 BVerfSchG müsse es um eine der in § 3 G 10 genannten Straftaten gehen, die ihm nicht angelastet würden. Schließlich dürften auch die anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung gemäß § 103 StPO beschlagnahmten Beweismittel nicht gegen ihn verwendet werden. Diese Einwände erschüttern nicht ansatzweise die verwaltungsgerichtliche Bewertung, dass in der Person des Klägers ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SÜG vorliegt. Sie enthalten ferner keinen brauchbaren Ansatz dafür, dass die dieser Bewertung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen rechtsfehlerhaft getroffen worden sind. a) Der zentrale Einwand des Klägers zu angeblichen Verwertungsverboten geht schon deshalb fehl, weil die entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage unabhängig von den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung seines Schwagers feststeht. Der Kläger hat nämlich sämtliche Tatsachen, die das Verwaltungsgericht seinen Schlussfolgerungen und Bewertungen zugrunde gelegt hat, im Rahmen seiner Anhörung nach § 6 SÜG durch die Gruppe S des Bundesamtes am 18. März 2003 in der Sache eingeräumt (so auch Urteilsabdruck S. 4). Er unterhielt danach verwandtschaftliche und teilweise auch geschäftliche Kontakte zu seinem Schwager und war über dessen Lebensumstände (die Art und Weise, wie er seinen Lebensunterhalt sicherte, den bestehenden Haftbefehl und die erklärte - angeblich nie hinterfragte - Notwendigkeit der Falschidentität bei Rückkehr ins Bundesgebiet) zumindest in groben Zügen informiert. Auch hat der Kläger eingestanden, die Nummer seines dienstlichen Handys, das ihm als geheimer Verbindungsweg in einer nachrichtendienstlichen Operation zur Verfügung gestellt worden war, an seine Ehefrau weitergegeben zu haben, sodass sie seinem Schwager bekannt werden konnte. Diese Tatsachen sind geeignet, schwerwiegende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG zu begründen. Es liegt auf der Hand, dass ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz als einer in höchstem Maße sicherheitssensiblen Behörde insbesondere dann mit großer Wahrscheinlichkeit Beeinflussungen von krimineller Seite ausgesetzt sein wird (und damit der Gefahr der Erpressbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG), wenn er entsprechende Kontakte unterhält. Dies gilt erst recht, wenn diese Kontakte - wie im Fall des Klägers - familiär geprägt sind. Unterlässt es der nachrichtendienstlich tätige Mitarbeiter pflichtwidrig, solche Kontakte umgehend zu offenbaren, so ist nicht hinreichend klar voraussehbar, ob und in welcher Weise er seine spezifischen Fähigkeiten, Kenntnisse, Kontakte oder sonstigen dienstlichen Möglichkeiten gegebenenfalls nutzen wird. Hier kommt hinzu, dass die Verbindungen des Klägers zu seinem Schwager besondere Brisanz aufwiesen. Denn der Schwager unterhielt Beziehungen zur russischen Organisierten Kriminalität und zum russischen Geheimdienst (vgl. Urteilsabdruck S. 15), der den Kläger bereits früher im Visier hatte. Es steht einem Mitarbeiter wie dem Kläger in keiner Weise zu, die Sicherheitsrisiken insoweit selbst einzuschätzen und eigene Entscheidungen zu treffen, wie es der Kläger für sich beansprucht. Dies verstärkt sogar noch die Zweifel an seiner Fähigkeit und seinem Willen, sich regelgerecht und damit zuverlässig zu verhalten. Die Kontakte zu seinem Schwager nicht - gemäß der Belehrung im Sicherheitsgespräch vom 21. September 1990 - umgehend gegenüber der intern zuständigen Gruppe S mitgeteilt zu haben, stellt somit einen Verstoß gegen fundamentale nachrichtendienstliche Regeln dar (vgl. auch den Widerspruchsbescheid Nr. 3.5) und lässt den Kläger unzuverlässig erscheinen. Man mag Verständnis dafür aufbringen, dass es dem Kläger wegen seiner ausgeprägten familiären Bindungen subjektiv nicht gangbar schien, Einzelheiten zu seinen Kenntnissen über die Person seines Schwagers zu offenbaren. Dies ändert indes nichts daran, dass er mit dem Unterlassen der Anzeige der Verbindung zu seinem Schwager weisungswidrig handelte, und dass die Verletzung dieser Pflicht ihn als Sicherheitsrisiko ausweist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Weitergabe seiner dienstlichen Handynummer sowie der späten Einräumung des Sicherheitsgespräches aus 1990. Insoweit enthält die Zulassungsbegründung nichts von Substanz, was geeignet wäre, die selbstständig (unabhängig von der Telefonüberwachung) tragenden Tatsachen(-Feststellungen) infrage zu stellen. Insbesondere äußert sich der Kläger mit keinem Wort zu seinen im Urteil festgestellten Einlassungen im Rahmen der Anhörung und dazu, dass das Verwaltungsgericht diesen Erklärungen eine falsche Bedeutung zuerkannt haben könnte. b) Das angefochtene Urteil ist ferner nicht deshalb erschüttert, weil anderweitig unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt worden wären. Bereits das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es, was die Richtigkeit des Sachverhalts angeht, auf die für die Entscheidung wesentlichen Punkte ankommt (Urteilsabdruck S. 12). Diese Umstände sind aufgrund der Einlassungen des Klägers bei seiner vorbezeichneten Anhörung durch die Gruppe S - also unabhängig von der Telefonüberwachung seines Schwagers - als Tatsachenbasis für die anzustellende Prognose in einer Weise gesichert, die jeden vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit ausschließt. Welche Umstände im Einzelnen unrichtig sein sollen, geht aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht hervor. Zu einem guten Teil verfehlt das Vorbringen schon die einschlägigen rechtlichen Maßstäbe, nämlich soweit der Kläger eine abweichende Bewertung seines Verhaltens einfordert oder Motive benennt, die sein Verhalten verständlich erscheinen lassen oder ihm eine andere Deutung geben sollen. Dadurch wird indes nicht die Tatsachengrundlage berührt, sondern der Bereich der aus dieser zu ziehenden Schlussfolgerungen. Was der Kläger gegen die Richtigkeit der ihn betreffenden Protokolle der Telefonüberwachung vorbringt, ist von daher nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen setzt der Kläger sich mit der überzeugenden Würdigung seiner Einwände im angefochtenen Urteil nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen auseinander. Soweit der Kläger behauptet, dass ihm die wahren Zusammenhänge und Hintergründe nicht bekannt gewesen seien, vermag der Senat dem in keiner Weise zu folgen. Es ist schon im Ansatz - also wiederum unabhängig von den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung - nicht zu glauben, dass ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes von den in Rede stehenden Vorgängen um ein Familienmitglied nichts gewusst haben will. Der Kläger war in der fachlich für die Spionageabwehr zuständigen Abteilung tätig, hatte bereits einschlägige Auslandserfahrung in Russland gesammelt und kannte sich gerade in den Kreisen bestens aus, in denen sich auch sein Schwager bewegte. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass er gleichwohl so ahnungslos gewesen sein könnte, wie er es mit der Entgegnung, es handele sich um „absolut haltlose Spekulationen", geltend machen will: Die kriminellen Verwicklungen des Schwagers und die strafrechtliche Verfolgung mit Haftbefehl und deren Konsequenzen sind keine alltäglichen Vorgänge, über die mangels Bedeutung gewöhnlich nicht gesprochen wird oder vertrauten Familienangehörigen gegenüber Stillschweigen gewahrt werden könnte. Die dadurch entstandenen Lebensverhältnisse nötigten den Schwager im Gegenteil langjährig dazu (mit Haftbefehl wurde er bereits seit Mitte der 1990er Jahre gesucht), sein Verhalten genauestens zu planen und einzurichten, um sich dem Entdecktwerden und dem Zugriff der deutschen Behörden zu entziehen. Dies konnte niemandem aus dem engeren Umfeld des Schwagers, zu dem der Kläger jedenfalls gehörte, verborgen bleiben. Augenfällig wird dies an dem Vorfall der Abholung des Schwagers aus N. , deren Modalitäten objektiv keinem anderen Zweck dienten als dem, einer Kontrolle durch deutsche Stellen zu entgehen und die Verhaftung des Schwagers zu vereiteln, was der Kläger letztlich mit seiner Erläuterung bei der Anhörung durch die Gruppe S bestätigt hat, dass man einen Verwandten nicht verrate. Letztlich machen es die Einlassungen des Klägers unübersehbar, dass sich ihm die wahren Zusammenhänge in einer Weise aufgedrängt haben, die selbst einen Unerfahreneren an falschen Schlussfolgerungen gehindert hätten. c) Die Tatsachenbasis für die Prognose, dass vom Kläger Sicherheitsrisiken ausgehen, ist danach auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens in vollem Umfang gesichert. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht verwertbar wären. Diese Tatsachen lassen sich, wie dargelegt, letztlich allein den Einlassungen des Klägers bei seiner Anhörung und damit Vorgängen entnehmen, die das Fernmeldegeheimnis des Klägers aus Art. 10 GG unberührt lassen. Dass dem Kläger in der Anhörung Tatsachen vorgehalten worden sind, welche die Gruppe S des Bundesamtes den Protokollen der Telefonüberwachung des Schwagers entnommen hatte, führt auch dann nicht automatisch auf ein Verwertungsverbot, wenn die (ihrerseits fraglos rechtmäßig gewonnenen) Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung unter Verstoß gegen Art. 10 GG an das Bundesamt weitergegeben worden wären. Eine Unverwertbarkeit der Einlassungen des Klägers bei der Anhörung kann sich nur als „Fernwirkung" eines (unterstellten) Beweisverwertungsverbotes der Überwachungsprotokolle ergeben. Eine solche Fernwirkung ist gesetzlich nicht angeordnet, für sie ist auch keine Grundlage ersichtlich. Für das Strafverfahrensrecht wird eine derartige Fernwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich abgelehnt. So dürfen etwa Geständnisse verwertet werden, die aufgrund einer unter Verstoß gegen § 100a StPO angeordneten Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme (der nicht einmal in Rede steht) erlangt worden sind. Allenfalls ausnahmsweise kann nach der Sachlage und der Art des Verwertungsverbots dessen Fernwirkung anzunehmen sein. Vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05 -, NJW 2006, 1361 m.w.N. Mit Blick auf das vorliegend zu prüfende Verwaltungsverfahren nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ist nichts ersichtlich, was für eine solche Ausnahme sprechen könnte. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass aus der bloßen Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren folgt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27. April 2000 - 2 BvR 1990/96 -, NJW 2000, 3556, und vom 22. Mai 2000 - 2 BvR 291/92 -, NJW 2000, 3557. Der Kläger setzt sich mit diesen Fragen nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere geht er nicht darauf ein, welche Konsequenzen sich aus dem von ihm angenommenen Grundrechtseingriff in Art. 10 GG infolge Übermittlung der Überwachungsprotokolle an das Bundesamt ergeben könnten und welche Folgerungen aus einer Unzulässigkeit der Protokolle für die Verwertung seiner bei der Anhörung gemachten Aussagen zu ziehen sind. d) Unabhängig davon ist die Übermittlung der Protokolle der Telefonüberwachung an das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtlich nicht zu beanstanden, sodass sich die vorstehend angesprochenen Fragen nicht einmal stellen. Eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Datenübermittlung bestand objektiv in § 18 BVerfSchG, den der Kläger in seiner Antragsbegründung selbst anspricht, aber zu Unrecht auf die Verfolgung von Straftaten beschränkt sieht. Nach § 18 Abs. 2 BVerfSchG dürfen die Staatsanwaltschaften von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz (über Absatz 1 hinaus) auch alle anderen ihnen bekanntgewordenen Informationen (einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1) übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist; nach Absatz 3 der Vorschrift darf das Bundesamt die Staatsanwaltschaften entsprechend um Übermittlung ersuchen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lagen vor, denn die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft - auf deren Sicht es ankam - aus der Telefonüberwachung reichten allemal aus, um die Aufgabenstellung des Bundesamtes als bedroht anzusehen. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Eigensicherung, die dem Bundesamt nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz aufgetragen ist und deren Beeinträchtigung bei nachrichtendienstlicher Tätigkeit regelmäßig zugleich die (externen) Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden nach § 3 BVerfSchG berührt. Deshalb ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Bundesamt am 15. August 2002 im Rahmen eines informellen Gesprächs mit der Arbeitsgruppe OK des Polizeipräsidiums Hessen Süd über die sicherheitserheblichen Erkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 SÜG informiert wurde und auf dieser Grundlage um Übermittlung der Telefonprotokolle ersucht hat. Dies hatte einen unmittelbaren Bezug zu der Befugnis des Bundesamtes als der dafür zuständigen Stelle (§ 3 Abs. 1 SÜG), gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SÜG eine Wiederholungsüberprüfung von Mitarbeitern einzuleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen, dabei nach § 17 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 SÜG andere geeignete Stellen zu befragen und nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos selbst abschließend zu entscheiden. e) Von diesem Ausgangspunkt aus leuchtet weiter ein, dass die Übermittlung der Überwachungsprotokolle durch die Staatsanwaltschaft auch nicht dem Verbot aus § 100b Abs. 5 StPO unterlag. Die dort enthaltene Regelung betrifft nur die Verwendung von Erkenntnissen „in anderen Strafverfahren", nicht aber sonstige (Verwaltungs-)Verfahren mit anderer Zielsetzung. Dies hat das Verwaltungsgericht mit dem zutreffenden Hinweis auf den insofern eindeutigen Wortlaut der Norm, die schon wegen der speziellen Regelung in § 18 BVerfSchG keiner Analogie fähig ist, bereits hinreichend begründet. Der Kläger setzt sich damit nicht substanziiert auseinander. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO hinzuweisen, wonach Informationen, die erkennbar durch eine Maßnahme nach § 100a (hier wegen des Verdachts eines schweren Menschenhandels) ermittelt worden sind, auch zur Abwehr von erheblichen Gefahren übermittelt werden dürfen, wie sie infolge der dargelegten Gefährdung der Aufgaben des Bundesamtes bestanden. Sofern der Kläger weiter die Rechtswidrigkeit der bei ihm gemäß § 103 StPO vorgenommenen Wohnungsdurchsuchung rügt, zeigt er nicht auf, inwiefern daraus erlangte Beweismittel für die angefochtene Entscheidung eine Rolle spielen. Denn weder im angefochtenen Urteil noch im Widerspruchsbescheid des Beklagten wird auf solche Beweismittel abgehoben. Insbesondere die Zitate aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Durchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen sind daher nicht entscheidungserheblich. II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Da der Kläger diesen Zulassungsgrund nur ganz allgemein und unter sinngemäßer Bezugnahme auf seinen Vortrag zur Unrichtigkeit des angefochtenen Urteil geltend macht, besteht keine Veranlassung für Erwägungen über das Vorstehende hinaus. Ausgehend von der erörterten Rechtslage sind besondere Schwierigkeiten auch nicht gegeben. III. Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine klärungsbedürftige verallgemeinerungsfähige Frage wird in der Antragsbegründung nicht formuliert. Die unter ausgiebiger Zitierung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen angesprochenen Grundrechtsprobleme besitzen nach allem Vorstehenden ersichtlich keinen weiterführenden Bezug zu den entscheidungserheblichen Fragen. Diese sind im einfachen Gesetzesrecht geregelt, und zwar gerade in Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dass diese Regelungen mit Grundrechten unvereinbar wären, lässt das Antragsvorbringen nicht hervortreten. Das geltend gemachte Rechtsschutzinteresse, sofern es im vorliegenden Rahmen überhaupt etwas grundsätzlich Bedeutsames hergeben sollte, ist jedenfalls mit dem eingehenden, alle Aspekte behandelnden angefochtenen Urteil vollauf abgedeckt, auch wenn sich der Kläger den Gründen des Urteils nicht anzuschließen vermag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 72 Nr. 1 GKG n.F.