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Urteil

21 A 2664/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0620.21A2664.05.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein- Westfalen vom 5. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2002 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Weise Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein- Westfalen vom 5. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2002 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Weise Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der 1941 geborene Kläger stand als beamteter Staatssekretär im Dienst des beklagten Landes. Er wurde mit Ablauf des 30. Juni 2000 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein- Westfalen (LBV) setzte durch Bescheid vom 1. September 2000 die Versorgungsbezüge fest, wies den Kläger auf Mitteilungspflichten im Hinblick auf § 53 BeamtVG hin und stellte die Regelung insoweit unter einen ausdrücklichen Vorbehalt. Mit der Jahreserklärung 1999/2000 legte der Kläger den Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vor, dem Einkünfte aus Gewerbetrieb von etwa XX,- DM zugrunde liegen. Diese Einkünfte erläuterte der Kläger dahin, er sei an der Verlagsgesellschaft N. GmbH & Co KG, I. , mit einem Kommanditanteil von X % beteiligt. Diesen Anteil habe er vor 53 Jahren von seinem Großvater geerbt. Mit der Beteiligung sei - wie die Verlagsgesellschaft bescheinige - keinerlei Geschäftstätigkeit verbunden. Die Einkünfte müssten bei einer vom Sinn des § 53 BeamtVG ausgehenden Auslegung versorgungsrechtlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Dies zeige sich auch daran, dass die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft erwogen worden sei. Nach einer Umwandlung wäre es unstreitig gewesen, dass seine Einkünfte nicht § 53 Abs. 7 BeamtVG unterfielen, ohne dass sich etwas an seiner Rolle im Unternehmen geändert hätte. Der Kläger nahm auf ein Schreiben des Vorsitzenden der Geschäftsführung Bezug, in dem ihm diese bestätigt, dass der Kläger wegen der geringen Größe des Kommanditanteils in der Gesellschafterversammlung nicht eigenständig vertretungsberechtigt sei. Die Verlagsgesellschaft sei aktienrechtsähnlich verfasst und besitze einen Aufsichtsrat, auf dessen Zustimmung die Geschäftsführung bei grundlegenden Geschäftsentscheidungen angewiesen sei. Der Kläger gehöre keinem Organ der Verlagsgesellschaft an und sei auch sonst nicht in irgendeiner Form als Mitarbeiter oder in anderer Art und Weise für die Gesellschaft tätig. Das LBV nahm durch Bescheid vom 5. April 2001 eine auf § 53 Abs. 7 BeamtVG gestützte Regelung der Versorgungsbezüge vor und stellte eine entstandene Zuvielzahlung fest. Während des Vorverfahrens befürwortete der Beklagte eine Gesetzesänderung des § 53 Abs. 7 BeamtVG dahin, dass nur Einkünfte aus einer tatsächlichen Beschäftigung oder Tätigkeit erfasst seien. Das LBV setzte die Regelung der Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 17. Mai 2001 vorläufig aus. Nachdem ein entsprechender Vorschlag des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren gescheitert war und das Bundesministerium des Innern es abgelehnt hatte in den neuen Verwaltungsvorschriften zu § 53 BeamtVG eine Klarstellung vorzunehmen, eröffnete das Finanzministerium des Landes Nordrhein- Westfalen mit Schreiben vom 24. Juni 2002 dem Kläger, dass ab August 2002 wieder nach § 53 Abs. 7 BeamtVG verfahren werde. Alsdann gab das LBV dem Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid insoweit statt, als es die Verhältnisse im Zeitraum Oktober 2000 bis Juli 2002 betrifft. Im übrigen wies es den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 15. Juli 2002 Klage erhoben und zu deren Begründung auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Er hat ergänzend vorgetragen, der Auffassung des Bundesministeriums des Innern sei nicht zu folgen, die Anknüpfung an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff in § 53 Abs. 7 BeamtVG sei einfacher, übersichtlicher und verwaltungspraktikabler. Sie führe zu evident sachwidrigen Ergebnissen und sei mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar. Alle Einkünfte, die nicht auf einer auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Betätigung beruhten, müssten unberücksichtigt bleiben. Die entsprechenden Feststellungen könnten ohne weiteres getroffen werden. Auch sonst müsse die Festsetzungsbehörde den Ruhestandsbeamten zu Erklärungen auffordern, den Sachverhalt ermitteln und entscheiden. Eine am Zweck des § 53 Abs. 7 BeamtVG ausgerichtete (verfassungskonforme) Auslegung sei durchaus möglich. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des LBV vom 5. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4 Juli 2001 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Begründung der Bescheide Bezug genommen und ergänzend bemerkt, der Gesetzgeber habe Fälle in die Ruhensregelung einbeziehen dürfen, in denen der Ruhestandsbeamte ohne eigenes Zutun sein Vermögen mehre. Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien aus Gründen der Haushaltskonsolidierung in die Ruhensregelung einbezogen worden. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, § 53 Abs. 7 BeamtVG knüpfe an die steuerliche Terminologie an. Dies sei auch sachgerecht, weil der Kommanditist im Sinne des Steuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur dann erziele, wenn er die Eigenschaftsmerkmale des Mitunternehmers erfülle. Davon sei hier das Finanzamt ausgegangen. Von dessen Würdigung abzuweichen bestehe kein Anlass. Die unterschiedliche Behandlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sei mit Blick auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtlich unbedenklich. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Der Zweck des § 53 Abs. 7 BeamtVG, der sich auch in der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift niedergeschlagen habe, liege allein darin, Frühpensionierungen weniger attraktiv zu machen. Die Aussicht auf eine vorzeitige Zuruhesetzung solle nicht dadurch in ein vorteilhaftes Licht gerückt werden, dass der Beamte seine frei werdende Arbeitskraft ohne Folgen für die Versorgung für eine Erwerbstätigkeit einsetzen könne. Dies gelte auch für Beschäftigungen, denen der Beamte bereits in der aktiven Dienstzeit im Wege einer Nebentätigkeit nachgegangen sei, weil auch dieser Personenkreis durch eine vorzeitige Zurruhesetzung weitere Kapazitäten gewinne und nicht mehr an das Nebentätigkeitsrecht gebunden sei. Dass § 53 Abs. 7 BeamtVG auf Erwerbseinkommen abstelle, dem eine Tätigkeit des Beamten zugrunde liege, zeige auch die Übergangsvorschrift des § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG. Wenn es um die Einsparung von Haushaltsmitteln in Fällen ginge, in denen vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte aus sonstigen Einkommensquellen ausreichend abgesichert seien, hätte man Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung nicht außen vor lassen dürfen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgeber ließe es nicht zu, die Vergleichsgruppen unterschiedlich zu behandeln. Die Einbeziehung dieser Einkunftsarten in eine Ruhensregelung widerspräche aber dem Alimentationsprinzip. Mit dem Hinweis auf die einem Kommanditisten zustehenden Kontrollrechte (§ 166 HGB) lasse sich eine erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht begründen. Es handele sich um Rechte zur Wahrung des Vermögens, die auch der Gesellschafter einer GmbH oder der Aktionär besitze. Deren Einkünfte würden aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen gewertet, obwohl die Kontrollrechte stärker als im Falle eines Kommanditisten ausgeprägt seien. Durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 seien die großen GmbH & Co. KG hinsichtlich der Bilanzierung den Kapitalgesellschaften angeglichen worden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Die steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewerteten Einnahmen des Klägers aus seinem Kommanditanteil bei der Verlagsgesellschaft N. GmbH & Co KG unterliegen nicht der Ruhensvorschrift des § 53 BeamtVG. Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht (Abs. 7), daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Erwerbseinkommen sind u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG). Diese Vorschrift ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind, die auf einer die Arbeitskraft des Ruhestandsbeamten nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen. Zwar mag der Wortlaut der Bestimmung für die vom Bundesministerium des Innern vertretene Auffassung sprechen, die streitigen Einkünfte des Klägers unterlägen § 53 BeamtVG, weil sich die Vorschrift der Terminologie des Einkommensteuerrechts bedient. So ist der Begriff „Einkünfte" durch § 2 Abs. 1 und 2 EStG belegt. Bei den hier interessierenden Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) sind Einkünfte der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Für die Übernahme der steuerrechtlichen Begriffsbildung lassen sich Gründe der Praktikabilität anführen: Welche Einkünfte aus Gewerbetrieb der Versorgungsempfänger bezogen hat, ist Gegenstand einer fachlichen Prüfung durch die Finanzverwaltung, deren Ergebnis ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Versorgung nutzbar gemacht werden könnte. Dieses Ergebnis widerspricht jedoch dem Zweck des § 53 BeamtVG, der sich in der Entstehungsgeschichte niedergeschlagen hat. Im Gegensatz zum Verwendungseinkommen (vgl. § 53 Abs. 8 BeamtVG) ist Einkommen aus einer Betätigung in der Privatwirtschaft erst auf Grund des BeamtVGÄndG vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) einer Ruhensregelung unterworfen worden. Dem mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügten § 53a ging es darum zu verhindern, dass der vor dem Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte und damit von der Pflicht zur Dienstleistung befreite Versorgungsempfänger die gewonnene Freizeit zur Erzielung von Erwerbseinkommen nutzen kann, gleichwohl aber um soziale Komponenten aufgewertete Versorgungsbezüge bezieht. Die Beschränkung der Ruhensregelung auf nicht „erdiente" Teile der Versorgung ist durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgegeben worden. § 53a bezog sich nur noch auf Wahlbeamte auf Zeit. Seitdem erfasst § 53 Erwerbseinkommen unabhängig davon, ob es aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst stammt. Der Gesetzgeber begründete die Aufgabe der früheren Unterscheidung nach erdienten und nicht erdienten Teilen einer Versorgung damit, die geltenden Vorschriften seien unzureichend und geeignet, Frühpensionierungen zu begünstigen. Insbesondere die bisherige Unterscheidung zwischen Einkommen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes führe zu oftmals nicht nachvollziehbaren Ergebnissen. Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze dämpfe die Attraktivität der Frühpensionierung, die nicht zum Ziel habe, dem Beamten eine andere Erwerbsmöglichkeit zu eröffnen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Dr 13/9527 S. 40). Im Mittelpunkt der Betrachtung stand immer der vorzeitig pensionierte Versorgungsempfänger, der die gewonnene Freizeit nicht ohne Folgen für die Versorgung dazu nutzen können soll, seine Arbeitskraft auf eine lukrative Erwerbstätigkeit zu verwenden. Nach der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG liegt somit eine Interpretation nahe, bei der nicht ohne weiteres der steuerrechtlichen Wertung zu folgen, sondern darauf abzustellen ist, ob die steuerrechtlich so gewerteten Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf einer die Arbeitskraft des Versorgungsempfängers nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen. Dieses Ergebnis entspricht auch einer erforderlichen verfassungskonformen Interpretation des § 53 Abs. 7 BeamtVG. Die Bestimmung muss sich an dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsgrundsatz messen lassen. Dieser Grundsatz vermittelt Beamten - im Gegenzug für die ihnen obliegende Dienst- und Treuepflicht - grundrechtsähnliche Ansprüche auf amtsangemessene Besoldung und Versorgung. Die Bezüge müssen so bemessen sein, dass dem Beamten ein Nettoeinkommen verbleibt, das eine Lebensführung ermöglicht, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes entspricht. Die Alimentation ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit der Beamte seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen. Dies gilt aber nicht für Einkünfte aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt ist. Einkünfte, die ursächlich auf den Wegfall der Dienstleistungspflicht zurückzuführen sind, können auf die Bezüge angerechnet werden, so dass sich der Anspruch auf deren Auszahlung mindert. Dieser sog. Vorteilsausgleich folgt aus dem engen sachlichen Zusammenhang von Alimentation und Dienstleistung. Der Dienstherr schuldet die Alimentation als Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die übertragenen Aufgaben nach Kräften erfüllt. Die Freistellung vom Dienst trägt ausschließlich dem Umstand Rechnung, dass der Beamte außer Stande ist, die geschuldete Dienstleistung zu erbringen. Sie soll ihm nicht Gelegenheit geben, an Stelle des Dienstes einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch wirtschaftlich besser zu stellen, als er im Falle der Dienstleistung stünde. Demzufolge bedürfen gesetzliche Anrechnungs- und Ruhensregelungen, durch die ein Vorteilsausgleich herbeigeführt wird, grundsätzlich keiner weiteren Rechtfertigung, um vor Art. 33 Abs. 5 GG Bestand zu haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 39.03 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C III 1.5 Nr. 4. Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 53 BeamtVG als mit dem Alimentationsgrundsatz vereinbar angesehen, auch soweit sie die Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge vorschreibt, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1997 - 2 C 35.96 -, BVerwGE 105, 226 und vom 27. Januar 2005 - 2 C 39.03 -, a.a.O. Darüber hinaus sind die Grundsätze des Vorteilsausgleichs auch auf die Beamten anzuwenden, die - wie der Kläger - aufgrund des § 38 LBG NRW in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden und Erwerbseinkommen erzielen. Die Grundsätze des Vorteilsausgleichs beschränken sich nicht auf Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts „dass der Beamte außer Stande ist, die geschuldete Dienstleistung zu erbringen" ist nicht auf gesundheitliche Gründe beschränkt. Außer Stande, seinen Dienst weiter zu versehen, ist auch der sog. politische Beamte, der vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze aus dem aktiven Dienst ausscheidet. Der Grund für den Eintritt in den Ruhestand ist nicht entscheidend. Entscheidend ist zum Einen, dass das anzurechnende Einkommen nur erzielt werden kann, weil die Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung entfallen ist, und zum Anderen, dass die Verpflichtung zur Dienstleistung vorzeitig, d.h. vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze, entfällt, so dass das vom Gesetzgeber als angemessen erachtete zeitliche Verhältnis zwischen Dienstleistung und Ruhestand nicht erreicht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2005 - 1 A 5012/04 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht in Bund und Ländern, ES/C III 1.5 Nr. 5. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört auch das Lebenszeitprinzip. Das Berufsbeamtentum und seine Regelungen sind ausgerichtet auf den Lebenszeitbeamten, den Beamten also, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist. Das Lebenszeitprinzip erfordert allerdings nicht, dass der Beamte bis zu seinem Tod Dienst verrichtet, sondern findet seine Schranke in der Dienstunfähigkeit und der vom Gesetzgeber - nicht notwendigerweise einheitlich für alle Beamten - festzusetzenden gesetzlichen Altersgrenze. Soweit der Gesetzgeber eine Altersgrenze festlegt, geht er prinzipiell davon aus, dass das Gleichgewicht zwischen Dienstleistung und Versorgung hergestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht in Bund und Ländern, ES/C II 1 Nr. 14, und vom 27. Januar 2005 -2 C 39.03 -, a.a.O. Nach einhelliger Meinung steht dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentation im Grundsatz nicht entgegen, dass der aktive Beamte oder Versorgungsempfänger über Vermögen oder - von Ausnahmen abgesehen - über Einkommen verfügt. Vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7,8,9/76 -, BVerfGE 55, 207; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O. Dies betrifft insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 - 7 EStG), und zwar unabhängig davon, dass auch die Pflege dieser Einkommensquellen mit dem Einsatz von Freizeit verbunden ist (Kontakt mit der Anlageberatung eines Kreditinstituts, Besuch der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, Kontakt mit Mietern und Handwerkern). Es handelt sich hier um Aktivitäten, die die von § 53 Abs. 7 BeamtVG verfolgten Zwecke nicht berühren, weil der Beamte auch während des aktiven Dienstes sein Vermögen verwalten darf, ohne auf eine Nebentätigkeitsgenehmigung angewiesen zu sein (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW, § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BRRG). Für eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Einkünfte aus Gewerbebetrieb" im Zusammenhang mit Gewinnanteilen eines Kommanditisten spricht auch, dass es aus steuerrechtlicher Sicht Gründe geben kann, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Kapitalvermögen zu unterscheiden. Vgl. etwa Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 15 RdNrn. 23d ff. zu den Mindestkriterien für die Anerkennung der Mitunternehmerstellung. Dass auf dem Gebiet der Beamtenversorgung eine gleichgerichtete Interessenlage besteht, kann aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen werden. Damit kommt es vor dem Hintergrund einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG darauf an, ob der Kläger als Kommanditist der Verlagsgesellschaft N. GmbH & Co KG wie ein Versorgungsempfänger Einkünfte aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielt hat, ob also die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand dafür ursächlich geworden ist, dass er die in Rede stehenden Einkünfte erzielen konnte. Diese Frage ist nach den Ermittlungen des Beklagten zu seinen Lasten zu beantworten. Eine Erwerbstätigkeit ist mit der Erzielung der Einkünfte nicht verbunden. Nach der eindeutigen Erklärung der Geschäftsführung der Verlagsgesellschaft ist der Kläger weder Mitglied eines Organs der Verlagsgesellschaft noch sonst in irgendeiner Form Mitarbeiter oder in sonstiger Art und Weise für die Gesellschaft tätig. Die Gesellschafterversammlung tagt im Normalfall nur einmal im Jahr; der Kläger ist nicht eigenständig vertretungsberechtigt. Damit gleicht das Bild, das die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Verlagsgesellschaft vermittelt, im Wesentlichen dem Engagement eines Aktionärs auf einer Hauptversammlung. Dass die Finanzverwaltung zu dem Schluss gelangt ist, der Kläger sei aus Sicht des Einkommensteuerrechts Mitunternehmer, ist im Hinblick auf § 53 Abs. 7 BeamtVG ohne Belang. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil sich im Zusammenhang mit der Fragen einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG Frage mit grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).